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Kölner Verkehrs-Betriebe AG (KVB): Vorschläge für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 1927/2020 vom 24.11.2020
Stand: Am 10.12.2020 im Rat ungeändert beschlossen.
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Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/II/2 Vorlagen-Nummer 1927/2020 Freigabedatum 24.11.2020 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Kölner Verkehrs-Betriebe AG (KVB): Vorschläge für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: I. Der Rat der Stadt Köln schlägt der Hauptversammlung der Kölner Verkehrs-Betriebe AG fol- gende Mitglieder zur Wahl in den Aufsichtsrat vor: 1) Beigeordnete Andrea Blome (Die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister oder von ihr/ihm vorgeschlagene/r Be- dienstete/r der Stadt Köln, § 113 Abs. 2 GO NRW) 2) ………………………………………… 7) ………………………………………… 3) ………………………………………… 8) ………………………………………… 4) ………………………………………… 9) ………………………………………… 5) ………………………………………… 10) ………………………………………… 6) ………………………………………… Er beauftragt den städtischen Vertreter in der Hauptversammlung der Kölner Verkehrs- Betriebe AG, entsprechend zu votieren. II. Die Benennung gilt für die Wahlzeit des Rates, verlängert sich jedoch bis zu dem Zeitpunkt nach der Neuwahl, zu dem die Hauptversammlung aufgrund der Vorschläge des Rates neue Aufsichtsratsmitglieder bestellen kann. Sie endet in jedem Fall mit dem Ausscheiden aus dem für die Mitgliedschaft maßgeblichen Amt oder Organ vor Ablauf der Wahlzeit des Rates. Bei der Oberbürgermeisterin bzw. dem Oberbürgermeister bzw. der/dem von ihr/ihm vorgeschla- genen Bediensteten der Stadt Köln ist dies das Dienstverhältnis zur Stadt Köln, bei den ande- ren benannten Aufsichtsratsmitgliedern ist dies die Mitgliedschaft im Rat der Stadt Köln oder in einem seiner Ausschüsse, sofern zum Zeitpunkt der Benennung eine Mitgliedschaft in ei- nem dieser Gremien bestanden hat. III. Der Rat weist die von ihm entsandten bzw. auf seine Veranlassung gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Köln in Aufsichtsgremien an, den Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken. Rat 10.12.2020 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Die Stadt Köln ist an der Kölner Verkehrs-Betriebe AG (KVB) mit 10 % unmittelbar und zu 90 % mit- telbar über die Stadtwerke Köln GmbH beteiligt. Die für die Entsendung in den Aufsichtsrat maßgebliche Bestimmung der Satzung der Gesellschaft lautet: „§ 8 Zusammensetzung und Amtsdauer des Aufsichtsrates (1) Der Aufsichtsrat besteht aus 20 Mitgliedern. (2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden von der Hauptversammlung gewählt, soweit sie nicht als Vertreter der Arbeitnehmer nach dem Mitbestimmungsgesetz zu wählen sind. (3) – (7) [...]“ Nach den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes und der Satzung ist der KVB-Aufsichtsrat paritä- tisch mit zehn Arbeitnehmervertretern besetzt. Auf die Anteilseigner entfallen daher die zehn verblei- benden Mandate. Ersatzvertreterinnen bzw. Ersatzvertreter sind nicht zu benennen. Gem. § 113 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde in Aufsichtsräten von juristischen Personen, an denen die Gemeinde beteiligt ist. Sofern weitere Vertreterinnen bzw. Vertreter zu benennen sind, muss die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister oder die/der von ihr/ihm vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde dazuzählen. Die Bestellung der gemeindlichen Vertreter ist gem. § 50 Abs. 4 GO NRW i. V. m. § 50 Abs. 3 GO NRW durch den Rat vorzunehmen. Der Sitz der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters bzw. der/des von ihr/ihm vorgeschlagenen Bediensteten ist nicht auf die Liste einer Partei anzurech- nen. Das für die Besetzung der Aufsichtsratssitze einzusetzende Hare-Niemeyer-Verfahren findet insoweit nur auf die verbleibenden Sitze Anwendung. Der Ältestenrat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 10.05.2019 einstimmig angeregt, die Vertre- terinnen und Vertreter der Stadt Köln in Aufsichtsgremien künftig bei ihrer Wahl anzuweisen, den Public Corporate Governance Kodex (PCKG) zu beachten und auf die Einhaltung des PCGK hinzu- wirken. Dieser Empfehlung ist der Rat mit Beschluss vom 09.07.2019 gefolgt (Vorlage 2136/2019 TOP 10.37). Sofern sich das Beteiligungsunternehmen andere, vergleichbare Regelwerke guter Un- ternehmensführung gegeben hat, bezieht sich die Weisung auf dieses Regelwerk. Hinweis; Bei Kandidaturen für Wahlgremien soll der Anteil der Frauen mindestens 40 Prozent betragen, § 12 Absatz 4 Landesgleichstellungsgesetz NRW (LGG). Im Übrigen sollen Gremien geschlechtsparitä- tisch besetzt werden, § 12 Absatz 7 LGG.
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