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1927/2020

Kölner Verkehrs-Betriebe AG (KVB): Vorschläge für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 24.11.2020

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 10.12.2020, TOP 2.2.4

Beschlussvorlage Rat

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Beschlussvorlage Rat

4690 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
II/II/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 1927/2020 
Freigabedatum 24.11.2020 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Kölner Verkehrs-Betriebe AG (KVB): Vorschläge für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
Beschluss: 
I. Der Rat der Stadt Köln schlägt der Hauptversammlung der Kölner Verkehrs-Betriebe AG fol-
gende Mitglieder zur Wahl in den Aufsichtsrat vor: 
 
1) Beigeordnete Andrea Blome 
(Die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister oder von ihr/ihm vorgeschlagene/r Be-
dienstete/r der Stadt Köln, § 113 Abs. 2 GO NRW) 
 
 
2) ………………………………………… 7) ………………………………………… 
 
3) ………………………………………… 8) ………………………………………… 
 
4) ………………………………………… 9) ………………………………………… 
 
5) ………………………………………… 10) ………………………………………… 
 
6) …………………………………………  
 
 
Er beauftragt den städtischen Vertreter in der Hauptversammlung der Kölner Verkehrs-
Betriebe AG, entsprechend zu votieren. 
 
II. Die Benennung gilt für die Wahlzeit des Rates, verlängert sich jedoch bis zu dem Zeitpunkt 
nach der Neuwahl, zu dem die Hauptversammlung aufgrund der Vorschläge des Rates neue 
Aufsichtsratsmitglieder bestellen kann. Sie endet in jedem Fall mit dem Ausscheiden aus dem 
für die Mitgliedschaft maßgeblichen Amt oder Organ vor Ablauf der Wahlzeit des Rates. Bei 
der Oberbürgermeisterin bzw. dem Oberbürgermeister bzw. der/dem von ihr/ihm vorgeschla-
genen Bediensteten der Stadt Köln ist dies das Dienstverhältnis zur Stadt Köln, bei den ande-
ren benannten Aufsichtsratsmitgliedern ist dies die Mitgliedschaft im Rat der Stadt Köln oder 
in einem seiner Ausschüsse, sofern zum Zeitpunkt der Benennung eine Mitgliedschaft in ei-
nem dieser Gremien bestanden hat.  
 
III. Der Rat weist die von ihm entsandten bzw. auf seine Veranlassung gewählten Vertreterinnen 
und Vertreter der Stadt Köln in Aufsichtsgremien an, den Public Corporate Governance Kodex 
der Stadt Köln zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken. 
 
Rat 10.12.2020

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
Begründung 
Die Stadt Köln ist an der Kölner Verkehrs-Betriebe AG (KVB) mit 10 % unmittelbar und zu 90 % mit-
telbar über die Stadtwerke Köln GmbH beteiligt.  
 
Die für die Entsendung in den Aufsichtsrat maßgebliche Bestimmung der Satzung der Gesellschaft 
lautet: 
 
„§ 8 
Zusammensetzung und Amtsdauer des Aufsichtsrates 
 
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus 20 Mitgliedern. 
 
(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden von der Hauptversammlung gewählt, soweit sie nicht als 
Vertreter der Arbeitnehmer nach dem Mitbestimmungsgesetz zu wählen sind. 
 
(3) – (7) [...]“ 
 
Nach den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes und der Satzung ist der KVB-Aufsichtsrat paritä-
tisch mit zehn Arbeitnehmervertretern besetzt. Auf die Anteilseigner entfallen daher die zehn verblei-
benden Mandate. Ersatzvertreterinnen bzw. Ersatzvertreter sind nicht zu benennen. 
 
Gem. § 113 Abs. 2  Gemeindeordnung NRW (GO NRW) vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die 
Gemeinde in Aufsichtsräten von juristischen Personen, an denen die Gemeinde beteiligt ist. Sofern 
weitere Vertreterinnen bzw. Vertreter zu benennen sind, muss die Oberbürgermeisterin bzw. der 
Oberbürgermeister oder die/der von ihr/ihm vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde dazuzählen. 
 
Die Bestellung der gemeindlichen Vertreter ist gem. § 50 Abs. 4 GO NRW i. V. m. § 50 Abs. 3 GO 
NRW durch den Rat vorzunehmen. Der Sitz der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters 
bzw. der/des von ihr/ihm vorgeschlagenen Bediensteten ist nicht auf die Liste einer Partei anzurech-
nen. Das für die Besetzung der Aufsichtsratssitze einzusetzende Hare-Niemeyer-Verfahren findet 
insoweit nur auf die verbleibenden Sitze Anwendung.  
 
Der Ältestenrat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 10.05.2019 einstimmig angeregt, die Vertre-
terinnen und Vertreter der Stadt Köln in Aufsichtsgremien künftig bei ihrer Wahl anzuweisen, den 
Public Corporate Governance Kodex (PCKG) zu beachten und auf die Einhaltung des PCGK hinzu-
wirken. Dieser Empfehlung ist der Rat mit Beschluss vom 09.07.2019 gefolgt (Vorlage 2136/2019 
TOP 10.37). Sofern sich das Beteiligungsunternehmen andere, vergleichbare Regelwerke guter Un-
ternehmensführung gegeben hat, bezieht sich die Weisung auf dieses Regelwerk. 
 
 
Hinweis; 
Bei Kandidaturen für Wahlgremien soll der Anteil der Frauen mindestens 40 Prozent betragen, § 12 
Absatz 4 Landesgleichstellungsgesetz NRW (LGG). Im Übrigen sollen Gremien geschlechtsparitä-
tisch besetzt werden, § 12 Absatz 7 LGG.

Beratungsverlauf (1)

10.12.2020 Rat
TOP 2.2.4 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

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Details

Aktenzeichen
1927/2020
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
24.11.2020
Erstellt
25.06.2020 10:58