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0326/2020

Umsetzung der Multifunktionszonen vor Veranstaltungsorten

Beantwortung einer Anfrage (BV) 02.10.2020

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 1 (Innenstadt), Sitzung am 08.12.2020, TOP 6.1.7.1

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

4170 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
III/66/662/1 
 
Vorlagen-Nummer 
 0326/2020 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 12.11.2020 
 
Umsetzung der Multifunktionszonen vor Veranstaltungsorten 
hier: Beantwortung einer Anfrage aus der Sitzung der Bezirksvertretung Innenstadt am 
30.01.2020, TOP 6.2.1 
Die SPD-Fraktion bittet um die Beantwortung der folgenden Fragen: 
 
Fragen: 
 
„Wie ist der Stand der Umsetzung? Wann liegen für interessierte Veranstaltungsorte die Regeln für 
die Beantragung einer Multifunktionszone im Sinne einer Sondernutzung vor? Welche Möglichkeiten 
ergeben sich durch eine entsprechende Anpassung der Sondernutzungssatzung der Stadt Köln?  
 
Sollte der Weg über die Anpassung der Sondernutzungssatzung nicht weiterführend sein: Welche 
Wege sieht die Verwaltung sonst, Veranstaltung eine flexible Nutzung des öffentlichen Straßenlandes 
vor ihren Einrichtungen (natürlich gegen eine entsprechende Sondernutzungsgebühr) zu ermögli-
chen?“ 
 
Stellungnahme der Verwaltung:  
 
Der Zweck der gewünschten Multifunktionszonen ist ein rein gewerblicher und stellt eine Teilverlage-
rung des Gewerbebetriebs in den öffentlichen Raum dar. Dies ist eine dem Widmungszweck von öf-
fentlichen Straßen entgegenstehende Sondernutzung, welche genehmigungspflichtig aber aus Sicht 
des Amtes für öffentliche Ordnung nicht genehmigungsfähig ist. Daher werden regelmäßig Anfragen 
nach Aufstellflächen für Publikum auf der Straße durch Abtrennungen oder ähnliches abgelehnt. Hier 
gilt es auch den Gleichheitsgrundsatz zu bewahren. Zum anderen kann eine Anstellfläche auf Park-
plätzen durch die direkte Nähe zur Fahrbahn auch gefährlich sein. Bei der Außengastronomie müs-
sen die Stühle parallel zur Fahrbahn stehen, damit niemand beim Aufstehen in die Fahrbahn tritt und 
es zu einem Unfall kommen kann.  
Bei einer sicheren Anstellfläche würde diese nur durch Sperrmaterial verhindert werden können, was 
wiederum die Entfluchtung erheblich erschweren kann. 
 
Grundsätzlich hat der Betreiber einer Gaststätte die Einhaltung der vom Bauaufsichtsamt erteilten 
Baugenehmigung sicherzustellen. Hierzu gehört auch die Sicherstellung der Nutzbarkeit vorhandener 
Rettungswege bis zur öffentlichen Verkehrsfläche. Einengungen vorhandener Rettungswege durch 
mobile Absperrungen zur Besucherregulierung oder durch größere Menschenansammlungen vor den 
Gaststätten sind daher baurechtlich unzulässig. 
 
In der Regel handelt es sich in der Innenstadt um Gemeindestraßen ohne Beschränkung auf eine 
bestimmte Benutzungsart. Das heißt, dass grundsätzlich alle Verkehrsarten zulässig sind. Die zuläs-
sige Nutzung der gewidmeten Flächen richtet sich nach der baulichen Aufteilung der Straße und den 
Ausweisungen nach der Straßenverkehrsordnung (StVO). Bei Stellplätzen im öffentlichen Straßen-
land ist die nach der StVO-Beschilderung erlaubte Nutzung zulässig. Diese kann nicht ohne weiteres

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durch die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis erweitert oder eingeschränkt werden. Bei einer 
StVO-Ausweisung handelt es sich um Bundesrecht, das ohne eine ausdrückliche Ermächtigung nicht 
durch die landesgesetzlich geregelte Sondernutzungserlaubnis nach dem Straßen- und Wegegesetz 
NRW – StrWG - überlagert werden kann. Eine Ausnahme wurde aktuell die in § 18 a StrWG nach 
vorheriger bundesgesetzlicher Ermächtigung für stationsbasiertes Carsharing neu geschaffen. Bei 
den in der Innenstadt zu Außengastronomiezwecken zur Verfügung gestellten Parkplätzen handelt es 
sich um Flächen, die durch geeignete Maßnahmen  (bauliche Änderungen, Änderung der Beschilde-
rung) und geeignete Abwägungen aus dem Parkraumangebot genommen wurden.  
 
Aus den genannten Gründen kann eine Änderung der Sondernutzungssatzung nicht zu einer flexiblen 
Nutzung öffentlicher Stellplätze führen. 
Nach den Vorgaben der StVO dürfen öffentliche Flächen für eine bestimmte Nutzung bestimmt bzw. 
beschränkt werden, um mit den zugelassenen Beschilderungen ausgewiesen werden. Eine Auswei-
sung als sogenannte Multifunktionszone ist zurzeit aus rechtlichen Gründen nicht möglich.

Beratungsverlauf (1)

08.12.2020 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 6.1.7.1 Kenntnisnahme (Mitteilung)
Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0326/2020
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
02.10.2020
Erstellt
29.01.2020 10:52