0326/2020
Umsetzung der Multifunktionszonen vor Veranstaltungsorten
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
4170 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle III/66/662/1 Vorlagen-Nummer 0326/2020 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 12.11.2020 Umsetzung der Multifunktionszonen vor Veranstaltungsorten hier: Beantwortung einer Anfrage aus der Sitzung der Bezirksvertretung Innenstadt am 30.01.2020, TOP 6.2.1 Die SPD-Fraktion bittet um die Beantwortung der folgenden Fragen: Fragen: „Wie ist der Stand der Umsetzung? Wann liegen für interessierte Veranstaltungsorte die Regeln für die Beantragung einer Multifunktionszone im Sinne einer Sondernutzung vor? Welche Möglichkeiten ergeben sich durch eine entsprechende Anpassung der Sondernutzungssatzung der Stadt Köln? Sollte der Weg über die Anpassung der Sondernutzungssatzung nicht weiterführend sein: Welche Wege sieht die Verwaltung sonst, Veranstaltung eine flexible Nutzung des öffentlichen Straßenlandes vor ihren Einrichtungen (natürlich gegen eine entsprechende Sondernutzungsgebühr) zu ermögli- chen?“ Stellungnahme der Verwaltung: Der Zweck der gewünschten Multifunktionszonen ist ein rein gewerblicher und stellt eine Teilverlage- rung des Gewerbebetriebs in den öffentlichen Raum dar. Dies ist eine dem Widmungszweck von öf- fentlichen Straßen entgegenstehende Sondernutzung, welche genehmigungspflichtig aber aus Sicht des Amtes für öffentliche Ordnung nicht genehmigungsfähig ist. Daher werden regelmäßig Anfragen nach Aufstellflächen für Publikum auf der Straße durch Abtrennungen oder ähnliches abgelehnt. Hier gilt es auch den Gleichheitsgrundsatz zu bewahren. Zum anderen kann eine Anstellfläche auf Park- plätzen durch die direkte Nähe zur Fahrbahn auch gefährlich sein. Bei der Außengastronomie müs- sen die Stühle parallel zur Fahrbahn stehen, damit niemand beim Aufstehen in die Fahrbahn tritt und es zu einem Unfall kommen kann. Bei einer sicheren Anstellfläche würde diese nur durch Sperrmaterial verhindert werden können, was wiederum die Entfluchtung erheblich erschweren kann. Grundsätzlich hat der Betreiber einer Gaststätte die Einhaltung der vom Bauaufsichtsamt erteilten Baugenehmigung sicherzustellen. Hierzu gehört auch die Sicherstellung der Nutzbarkeit vorhandener Rettungswege bis zur öffentlichen Verkehrsfläche. Einengungen vorhandener Rettungswege durch mobile Absperrungen zur Besucherregulierung oder durch größere Menschenansammlungen vor den Gaststätten sind daher baurechtlich unzulässig. In der Regel handelt es sich in der Innenstadt um Gemeindestraßen ohne Beschränkung auf eine bestimmte Benutzungsart. Das heißt, dass grundsätzlich alle Verkehrsarten zulässig sind. Die zuläs- sige Nutzung der gewidmeten Flächen richtet sich nach der baulichen Aufteilung der Straße und den Ausweisungen nach der Straßenverkehrsordnung (StVO). Bei Stellplätzen im öffentlichen Straßen- land ist die nach der StVO-Beschilderung erlaubte Nutzung zulässig. Diese kann nicht ohne weiteres 2 durch die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis erweitert oder eingeschränkt werden. Bei einer StVO-Ausweisung handelt es sich um Bundesrecht, das ohne eine ausdrückliche Ermächtigung nicht durch die landesgesetzlich geregelte Sondernutzungserlaubnis nach dem Straßen- und Wegegesetz NRW – StrWG - überlagert werden kann. Eine Ausnahme wurde aktuell die in § 18 a StrWG nach vorheriger bundesgesetzlicher Ermächtigung für stationsbasiertes Carsharing neu geschaffen. Bei den in der Innenstadt zu Außengastronomiezwecken zur Verfügung gestellten Parkplätzen handelt es sich um Flächen, die durch geeignete Maßnahmen (bauliche Änderungen, Änderung der Beschilde- rung) und geeignete Abwägungen aus dem Parkraumangebot genommen wurden. Aus den genannten Gründen kann eine Änderung der Sondernutzungssatzung nicht zu einer flexiblen Nutzung öffentlicher Stellplätze führen. Nach den Vorgaben der StVO dürfen öffentliche Flächen für eine bestimmte Nutzung bestimmt bzw. beschränkt werden, um mit den zugelassenen Beschilderungen ausgewiesen werden. Eine Auswei- sung als sogenannte Multifunktionszone ist zurzeit aus rechtlichen Gründen nicht möglich.
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- 0326/2020
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 02.10.2020
- Erstellt
- 29.01.2020 10:52