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1027/2021

Änderungen der Wohnraumförderung 2021

Mitteilung Ausschuss 31.03.2021

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Anlage 2

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Anlage 3b

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Anlage 3a

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Anlage 4

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Mitteilung Ausschuss

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Anlage 1

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Anlage 2

4637 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
 
Soziale Wohnraumförderung 2021 
Neuschaffung von Mietwohnungen und Mieteinfamilienhäusern durch  
- Neubau 
- Änderung. Nutzungsänderung oder Erweiterung von Gebäuden  
- Änderung von bestehenden Mietwohnungen zur Anpassung an geänderte Wohnbedürfnisse  
 
Ziel: 
 
Schaffung von Wohnraum in der sozialen Wohnraumförderung zu tragbaren Mieten für Woh-
nungssuchende mit Wohnberechtigungsschein sowie am Wohnungsmarkt benachteiligte Bevölke-
rungskreise wie: Senioren, Menschen mit Behinderung, kinderreiche Haushalte und Alleinerzie-
hende.  
 
Antragsberechtigt: 
 
Investor*innen mit der erforderlichen Eignung, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit 
 
Gefördert werden: 
 
Mietwohnungen 
(Förderung von zur Vermietung bestimmten Eigentumswohnungen nur in Ausnahmefällen) 
 
Art und Höhe der För-
derung: 
Bei Belegung mit Mietern der Einkommensgruppe A  
(= Personen mit einem Einkommen innerhalb der Grenzen des § 13 WFNG) 
Wohnungsgröße Darlehensgrundbetrag 
 
Mindestgröße 35 qm 
 
2.460 € je qm  
 
Bei Belegung mit Mietern der Einkommensgruppe B   
(= Personenkreis mit einem Einkommen von max. 40 % über die Grenzen des § 13 WFNG hinaus) 
Wohnungsgröße Darlehensgrundbetrag 
 
 Mindestgröße 35 qm 
 
1.630 € je qm 
 
Zusatzdarlehen u. a. für: 
- Passivhausstandard von 150 € je qm Wohnfläche 
- Mieteinfamilienhäuser von 10.000 € je Haus 
- für ein Mehr an barrierefreiem Wohnen (z.B. 7.000 € pauschal für Wohnraum für Rollstuhlnutzen-
de oder Menschen mit Schwerbehinderung, Erhöhung für besondere Ausstattung z.B. Türen mit 
Nullschwelle und elektrisch bedienbare Türen möglich) 
- Bauen mit Holz maximal 15.000 € je Wohneinheit 
 
Weitere Zusatzdarlehen, zum Beispiel standortbedingte Mehrkosten und besondere Wohnumfeld-
qualitäten (z.B. Quartiersplätze, Dach- oder Fassadenbegrünungen, Nahmobilität) sind möglich.  
Ein Tilgungsnachlass von 25% des Darlehensgrundbetrages (30% bei einer Belegungsdauer von 
30 Jahren) kann beantragt werden. Für die Zusatzdarlehen gibt es 50% Tilgungsnachlass. Bei 
Neuschaffung durch Änderung wird das Baudarlehen auf die Höhe der Baukosten inkl. Bauneben-
kosten begrenzt. Es muss ein Kostenaufwand von mindestens 700 €/qm Wohnfläche entstehen. 
 
Darlehenskonditionen: 
 
Zinsen 0,00 (für die die ersten 15 Jahre der Bindung, danach 0,5%), nach Ablauf der Bindung: 
marktübliche Verzinsung  
Tilgung 1,0% (auf Antrag: 2% oder fünf tilgungsfreie Jahre bei anschließender erhöhter Tilgung) 
Verwaltungskostenbeitrag 0,5% jährlich (berechnet vom jeweiligen Restkapital) 
Bearbeitungsgebühr 0,4% der Darlehenssumme 
 
Wesentliche  
Bedingungen: 
- Bau- oder Erbbaugrundstück; 20% Eigenleistung; Standortqualität; nicht mehr als sieben Ge-
schosse, positive Bonitätsentscheidung der NRW.Bank, kein Baubeginn und keine der Ausführung 
zuzurechnende Auftragsvergaben vor Bewilligung. Ein Drittel der Grundstücksfläche soll mindes-
tens als Grünfläche (ohne Stellplätze) gestaltet werden, alle Wohnungen müssen mit einem Frei-
sitz ausgestattet sein, kein Wohnraum im Souterrain. 
- Treppenhäuser und Gangerschließungen sind natürlich zu beleuchten und zu belüften 
- Vorbehalt für Mieterhaushalte mit einem Einkommen innerhalb der Grenzen des § 13 WFNG für 
die Einkommensgruppe A und für die Einkommensgruppe B bis 40% über die Einkommensgrenze. 
- Zweckbindung 20, 25 oder 30 Jahre – die vorzeitige Darlehensrückzahlung verkürzt nicht die  
Bindungsdauer 
Miete: Einkommensgruppe A: 7,00 €/qm/mtl. 
Einkommensgruppe B: 7,80 €/qm/mtl.  
Bei Erreichen des Passivhausstandards Erhöhung um 0,30 €/qm/mtl., bei Wärme-
Contractingverträgen Reduzierung um 0,20 €/qm/mtl. Zulässige Mieterhöhung: 1,5% jährlich bezo-
gen auf die Bewilligungsmiete 
 
Belegungsrechte Einkommensgruppe A+B: 20, 25 oder 30 Jahre, derzeit besteht eine Vereinbarung mit der Kölner 
Wohnungswirtschaft, wonach der Investor das Besetzungsrecht innehält. 
 
Rechtl. Grundlagen Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum NRW (WFNG NRW), Wohnraumförderungs-
bestimmungen NRW (WFB), Wohnflächenverordnung (WoFIV) 
 
Information und  
Beratung: 
Amt für Wohnungswesen  Verwaltung: Herr Niederstein, Tel. 0221 / 221-24276 
Ottmar-Pohl-Platz 1  Technik:  Frau Bartels,  Tel. 0221 / 221-25179 
51103 Köln  
 
Weitere Informations-
quellen: 
NRW-BANK – Bereich Wohnraumförderung   www.nrwbank.de  
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung  
des Landes Nordrhein-Westfalen    www.mhkbg.nrw.de  
 
Stand: 02/2021 –gültig für das Stadtgebiet Köln                                                                                                                                      Anlage 2

Anlage 3b

3381 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
 
Soziale Wohnraumförderung 2021 
Förderung selbstgenutzten Wohneigentums 
Erwerb von Gebrauchtimmobilien 
 
 
Ziel: 
 
Erwerb von Wohneigentum zur Selbstnutzung, für Haushalte mit Kindern sowie Menschen mit 
einer Behinderung von wenigstens 50 % 
 
 
Antragsberechtigt: 
 
- Haushalte mit mindestens einer volljährigen Person und einem Kind 
- Haushalte mit einer schwerbehinderten Person 
deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze des § 13 Absatz 1 WFNG NRW 
nicht übersteigt. Ein zum Haushalt gehörendes Kind wird angerechnet,  
- das die Voraussetzungen nach § 32 Abs. 1 bis 5 Einkommensteuergesetz erfüllt oder 
- dessen Geburt nach ärztlicher Bescheinigung oder Mutterpass erwartet wird. 
 
 
Gefördert werden: 
 
Erwerb von vorhandenen Eigenheimen und Eigentumswohnungen 
 
 
Art und Höhe der  
Förderung: 
 
Grundbetrag:  128.000 € 
Familienbonus je Kind oder schwerbehinderter Person:    17.500 € 
bei Barrierefreiheit:       10.000 € 
 
 
Zusätzliche Darlehen für Bauen mit Holz, standortbedingte Mehrkosten und Ergänzungsdar-
lehen zur Deckung der Gesamtkosten sind möglich. 
 
Darlehenskonditionen: 
 
Zinssatz: 0,5% (Laufzeit 25 Jahre) 
Verwaltungskosten: 0,5% jährlich (berechnet vom jeweiligen Restkapital) 
Tilgung: 2% 
Bearbeitungsgebühr: 1.000 € 
Auszahlung: in einer Summe nach Übertragung des Eigentums 
 
Es kann ein Tilgungsnachlass von bis zu 7,5% auf den Darlehensgrundbetrag, den  
Familienbonus und das Darlehen für Barrierefreiheit beantragt werden. 
Für die Zusatzdarlehen wird ein Tilgungsnachlass von 50% gewährt. 
 
 
Wesentliche  
Bedingungen: 
 
Einhaltung der Einkommensgrenzen, Tragbarkeit der Belastung. Eigenleistung von 15% (da-
von mind. 7,5% Eigenkapital). Als Ersatz für die Eigenleistung kann auf Antrag ein Betrag in 
Höhe von 15% des Förderdarlehens anerkannt werden.  
 
Bankdarlehen mit mindestens 10-jähriger Zinsfestschreibung und mindestens 2% Tilgung  
 
Familiengerechtes und gesundes Wohnen (ausreichende Zimmergrößen, emissionsfrei hin-
sichtlich Lärm- oder Baustoffbelastung, baugenehmigter Wohnraum, angemessene Kosten pro 
qm) gem. Nr. 5.4.1 WFB 
 
Der Erwerb bestehender Eigentumswohnungen in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen 
wird nur gefördert, wenn das Gebäude über nicht mehr als 7 Vollgeschosse verfügt und die 
Wohneigentumsanlage ordnungsgemäß instandgehalten oder modernisiert wurde oder eine 
ausreichende Instandhaltungsrücklage gebildet wurde. 
 
Der Antrag muss vor der notariellen Beurkundung des Kaufvertrages gestellt werden, ein Ent-
wurf des Kaufvertrages ist dem Antrag beizufügen. 
 
Rechtliche Grundlagen 
 
Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum NRW (WFNG NRW), Wohnraumförde-
rungsbestimmungen NRW (WFB), Einkommensermittlungserlass, Wohnflächenverordnung 
(WoFIV) 
 
Information und  
Beratung: 
 
Amt für Wohnungswesen  Verwaltung: Herr Niederstein, Tel. 0221 / 221-24276 
Ottmar-Pohl-Platz 1  Technik:  Frau Bartels,  Tel. 0221 / 221-25179 
51103 Köln  
 
Weitere Informations-
quellen: 
 
NRW-BANK Bereich Wohnraumförderung/Chancenprüfer 
https://www.nrwbank.de/de/themen/wohnen/eigentumsfoerderung.html 
 
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen 
https://www.mhkbg.nrw/themen/bau/wohnen/mieten-und-eigentum/foerderung-von-eigentum  
 
 
Stand: 02/2021 – gültig für das Stadtgebiet Köln        Anlage 3b

Anlage 3a

3484 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
 
Soziale Wohnraumförderung 2021 
Förderung selbstgenutzten Wohneigentums 
Neubau, Ersterwerb und Neuschaffung  
 
Ziel: 
 
Bildung von Wohneigentum zur Selbstnutzung, für Haushalte mit Kindern sowie Menschen mit 
einer Behinderung von wenigstens 50% 
 
 
Antragsberechtigt: 
 
- Haushalte mit mindestens einer volljährigen Person und einem Kind 
- Haushalte mit einer schwerbehinderten Person 
deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze des § 13 Absatz 1 WFNG NRW 
nicht übersteigt. Ein zum Haushalt gehörendes Kind wird angerechnet,  
- das die Voraussetzungen nach § 32 Abs. 1 bis 5 Einkommensteuergesetz erfüllt oder 
- dessen Geburt nach ärztlicher Bescheinigung oder Mutterpass erwartet wird. 
 
 
Gefördert werden: 
 
Neubau, Ersterwerb und Neuschaffung (Aufstockung / Erweiterung / Änderung) 
von Eigenheimen und Eigentumswohnungen 
 
 
Art und Höhe der  
Förderung: 
 
Grundbetrag:  128.000 € 
Familienbonus je Kind oder schwerbehinderter Person:   17.500 € 
bei Barrierefreiheit:       10.000 € 
 
 
Zusätzliche Darlehen für Bauen mit Holz, standortbedingte Mehrkosten, und Ergänzungsdar-
lehen zur Deckung der Gesamtkosten sind möglich. 
 
Darlehenskonditionen: 
 
Zinssatz: 0,5% (Laufzeit 25 Jahre) 
Verwaltungskosten: 0,5% jährlich (berechnet vom jeweiligen Restkapital) 
Tilgung: 1% 
Bearbeitungsgebühr: 1.000 € 
Auszahlung: 40% bei Baubeginn, 40% bei Rohbaufertigstellung und 20% bei Bezugsfertigkeit 
Bei Ersterwerb: nach Bezugsfertigkeit und Übertragung des Eigentums in einer Summe. 
 
 
Es kann ein Tilgungsnachlass von bis zu 7,5% auf den Darlehensgrundbetrag, den Familien- 
bonus und das Darlehen für Barrierefreiheit beantragt werden. Auf die Zusatzdarlehen wird ein 
Tilgungsnachlass von bis zu 50% gewährt. 
 
 
Wesentliche  
Bedingungen: 
 
Einhaltung der Einkommensgrenzen, Tragbarkeit der Belastung. Eigenleistung von 15% (da-
von mind. 7,5% Eigenkapital). Als Ersatz für die Eigenleistung kann auf Antrag ein Betrag in 
Höhe von 15% des Förderdarlehens anerkannt werden.  
 
Bankdarlehen mit mindestens 10-jähriger Zinsfestschreibung und mindestens 2% Tilgung  
 
Mindestbaukosten bei Änderung: 700 € je qm Wohnfläche.  
 
Familiengerechtes und gesundes Wohnen (ausreichende Zimmergrößen, emissionsfrei bzgl. 
Lärm- oder Baustoffbelastung, baugenehmigter Wohnraum, angemessene Kosten pro qm) 
gem. Nr. 5.4.1 WFB 
 
Baubeginn erst nach Erteilung der Förderzusage  
Ausnahme: schriftliche Bestätigung der Einwilligung in den vorzeitigen Baubeginn durch die 
Bewilligungsbehörde (Stadt Köln) 
 
Abschluss des notariellen Bauträger-Kaufvertrages nur mit kostenfreiem Rücktrittsrecht oder 
nach Erteilung der Förderzusage 
 
Rechtliche Grundlagen 
 
Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum NRW (WFNG NRW), Wohnraumförde-
rungsbestimmungen NRW (WFB), Einkommensermittlungserlass, Wohnflächenverordnung 
(WoFIV) 
 
Information und  
Beratung: 
 
Amt für Wohnungswesen  Verwaltung: Herr Niederstein, Tel. 0221 / 221-24276 
Ottmar-Pohl-Platz 1  Technik:  Frau Bartels,  Tel. 0221 / 221-25179 
51103 Köln 
 
Weitere Informations-
quellen: 
 
NRW-BANK Bereich Wohnraumförderung/Chancenprüfer                       
https://www.nrwbank.de/de/themen/wohnen/eigentumsfoerderung.html 
 
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen 
https://www.mhkbg.nrw/themen/bau/wohnen/mieten-und-eigentum/foerderung-von-eigentum  
 
Stand: 02/2021 – gültig für das Stadtgebiet Köln        Anlage 3a

Anlage 4

4871 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
 
Soziale Wohnraumförderung 2021 
Förderung von baulichen Maßnahmen der Modernisierung im Wohnungsbestand 
 
 
Ziel: 
Bauliche Maßnahmen zur Modernisierung in und an bestehenden Wohngebäuden und auf 
dem zugehörigen Grundstück um eine insgesamt zeitgemäße Wohnqualität zu erreichen. Ins-
besondere durch die Verbesserung der Energieeffizienz und Zugang zu einem Freisitz. Wei-
terhin für die nachhaltige und bewohnerorientierte Reduzierung von Barrieren, Schutzmaß-
nahmen vor Einbruch, Maßnahmen zur Klimaverbesserung, Erweiterung und Änderung beste-
henden Wohnraums und Schaffung eines attraktiv gestalteten und sicheren Wohnumfeldes. 
 
Antragsberechtigt: 
 
Eigentümer*innen bestehender Eigenheime innerhalb der Einkommensgrenzen des § 13 WFNG 
und Wohngebäude (Mietwohnungen) 
 
Gefördert werden 
(Auflistung nicht vollständig): 
 
- Wärmedämmung der Außenwand, Kellerdecke, erdberührten Außenflächen beheizter Räume 
- Einbau von Fenstern und Fenstertüren, sowie Lüftungsanlagen 
- erstmaliger Einbau oder Energieeffizienzverbesserung von Heizungs- u. Warmwasseranlagen 
- Abbau von Barrieren 
- Änderung und Erweiterung der Grundrisse 
- Einbau neuer, verbreiteter Türen. Nachrüstung mit elektronischen Türöffnern 
- Barrierefreie Umgestaltung des Bades / Einbau bodengleicher Dusche 
- Maßnahmen zur Klimaverbesserung und Klimafolgeanpassung 
- Einbau von Rampe, Aufzug oder Treppenlift zur Überwindung von Differenzstufen 
- Einbau einer rollstuhlgerechten, unterfahrbaren Einbauküche 
- Einbruchschutz-Maßnahmen 
- Verbesserung des Wohnumfeldes z.B. durch Schaffung von Quartiersplätzen/Nahmobilität 
- Nachweise oder Gutachten im Zusammenhang mit den geförderten Maßnahmen  
- Nicht förderfähig sind: 
- Maßnahmen in Wohngebäuden mit mehr als sechs Vollgeschossen 
- Wohnungen, deren Wohnfläche kleiner als 35 Quadratmeter ist. 
- Wohnungen, die bei Antragsstellung weniger als fünf Jahre bezugsfertig sind 
 
Art und Höhe der  
Förderung: 
 
Zinsgünstige Darlehen aus Mitteln der NRW.BANK zur Finanzierung in Höhe von bis zu  
120.000 € je Wohnung, höchstens jedoch 100 Prozent der anerkannten förderfähigen 
Bau- und Baunebenkosten in Mietwohnungen und selbst genutztem Wohneigentum.  
Mehrfachförderung bis Erreichen des Darlehenshöchstbetrages ist ebenfalls möglich. 
 
Darlehenskonditionen: 
 
Zinsen 0,00 (für die die ersten 10 Jahre der Bindung, danach 0,5%), nach Ablauf der Bindung: 
marktübliche Verzinsung  
Tilgung 2,0% 
Verwaltungskostenbeitrag 0,5% jährlich (berechnet vom jeweiligen Restkapital) 
Bearbeitungsgebühr 0,4% der Darlehenssumme Auf Antrag ist ein anteiliger Tilgungsnach-
lass in Höhe von 20% möglich, der nach Prüfung des Kostennachweises anerkannten Darle-
hens gewährt wird. (Erhöhung jeweils um 5% bei Erreichen eines überdurchschnittlichen energe-
tischen Standards und für eine geförderte Wärmedämmung ausschließlich mit ökologischen 
Dämmstoffen. Weiterhin ist ein erhöhter Tilgungsnachlass für den individuellen Bedarf bei 
Schwerbehinderung oder Pflegegrad erreichbar. Absicherung des Darlehens durch Eintragung 
einer Hypothek (eine Ausnahme ist möglich bei Förderung selbstgenutzten Wohnraums, wenn 
das Darlehen max. 15.000 € beträgt). 
 
 
Wesentliche  
Bedingungen: 
- Einbau einer rollstuhlgerechten, unterfahrbaren Einbauküche 
- Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Förderempfängerin/ des Förderempfängers 
- Förderausschluss bei Maßnahmenbeginn vor Erteilung der Förderzusage 
- Darlehensbeträge unter 5.000 € werden nicht bewilligt 
- Gesichert erscheinende Finanzierung der Gesamtkosten 
- Weitere wohnungswirtschaftliche Förderprogramme können ergänzend eingesetzt werden. 
 
Miete: Preisgebundener Wohnungsbestand: Mieterhöhung unter Berücksichtigung des Wohnungsbin-
dungsgesetzes (WoBindG), der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) und der Neubaumie-
tenverordnung (NMV 1970). Max. Mietobergrenze 7,00 € plus einfache Heizkostenersparnis 
(höchstens aber 0,80 €) 
Nicht preisgebundener Wohnungsbestand: Mieterhöhung im Rahmen des Bürgerlichen Gesetz-
buches (BGB) ist zulässig mit der Mietobergrenze von 7,00 € plus einfache Heizkostenersparnis 
(höchstens aber 0,80 €) 
Belegungsbindung: Wahlweise 20 oder 25 Jahre 
 
Rechtl. Grundlagen 
Richtlinie zur Förderung der Modernisierung von Wohnraum in NRW (RL Mod) i.V.m. dem Ge-
setz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG 
NRW) in der jeweils aktuellen Fassung. 
Information und  
Beratung: 
Amt für Wohnungswesen  Verwaltung: Herr Niederstein, Tel. 0221 / 221-24276 
Ottmar-Pohl-Platz 1, 51103 Köln Technik:  Frau Bartels,  Tel. 0221 / 221-25179 
Weitere Informations-
quellen: 
NRW-BANK – Bereich Wohnraumförderung    www.nrwbank.de  
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung  
des Landes Nordrhein-Westfalen     www.mhkbg.nrw.de  
 
Stand 02/2021            Anlage 4

Mitteilung Ausschuss

4601 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
V/56/561/1 
Mitteilung WoFP 2021 
Vorlagen-Nummer 31.03.2021 
 1027/2021 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Soziales und Senioren 15.04.2021 
Liegenschaftsausschuss 19.04.2021 
Bauausschuss 26.04.2021 
Stadtentwicklungsausschuss 29.04.2021 
 
Änderungen der Wohnraumförderung 2021 
Mit Runderlass vom 02.02.2021 hat das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstel-
lung des Landes Nordrhein – Westfalen (MHKBG NRW) sowohl das Wohnraumförderungsprogramm 
(WoFP), die  Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) und die Richtlinie zur Förderung der Mo-
dernisierung von Wohnraum (RL Mod) für das Programmjahr 2021 bekannt gegeben. 
 
Für den geförderten Wohnungsbau in NRW steht in 2021 – wie im Vorjahr – ein Programmvolumen 
von insgesamt 1,1 Mrd. Euro zur Verfügung. 
 
Die Fördermittel (in Euro) verteilen sich im Grundsatz zunächst wie folgt: 
 
 Neuschaffung von Mietwohnungen, Wohnraum in Einrichtungen für Menschen mit Behinde-
rungen, und experimenteller Wohnungsbau 700 Mio. € 
 Ersterwerb, Neuschaffung und Erwerb von selbstgenutzten Wohnraum 150 Mio. € 
 Modernisierungsmaßnahmen im Bestand 100 Mio. € 
 Maßnahmen der Quartiersentwicklung 100 Mio. € 
Wohnungen und Wohnheimplätze für Studierende und Auszubildende 50 Mio. € 
 
Der Stadt Köln als Bewilligungsbehörde wurde –wie in den Vorjahren - anstelle programmteil-
bezogener Einzelbudgets ein jährliches Globalbudget in Höhe von 95 Mio. Euro zugewiesen.  
 
Eine wesentliche Neuerung für dieses Jahr ist die Neustrukturierung der R ichtlinien. Ziele sind die 
Erhöhung der Anwenderfreundlichkeit, die Reduzierung der Fehleranfälligkeit und die Steigerung des 
Wiedererkennungswerts. Um dies zu erreichen, wurden die bisherigen eigenständigen Studierenden-
wohnheimbestimmungen, die Bedingungen zur Förderung von Wohnraum für Menschen mit Behinde-
rungen und die technischen  Richtlinien, die bisherigen Anlagen 1 und 2, in die WFB 2021 integriert.  
 
Um die Wettbewerbsfähigkeit des geförderten Wohnungsbaus zu steigern, hat das Land NRW die 
Förderkonditionen für den Mietwohnungsbau für dieses Jahr weiter verbessert. Die Grundpauschale 
für die Neuschaffung von Wohnraum für Förderberechtigte Wohnberechtigungsschein (WBS) A steigt 
um 200 Euro/qm auf 2.450 Euro/qm, für den Neubau von Wohnungen für die In haber vom  WBS B 
um 180 Euro/qm auf 1.630 Euro/qm. Die max. Bewilligungsmieten wurden ebenfalls um je 0,20 Eu-
ro/qm Wohnfläche angehoben (WBS A=7,00 Euro/qm, WBS B=7,80 Euro/qm). 
 
Aufgrund von Harmonisierungen sind einige bisherige Zusatzdarlehen in das Gru nddarlehen aufge-

2 
 
gangen. Neben den unveränderten Tilgungsnachlässen auf die Grundpauschalen (25%) betragen die 
Tilgungsnachlässe für alle verbliebenden Zusatzdarlehen nun einheitlich 50%. Weiterhin entfällt ab 
diesem Jahr der einmalige Verwaltungskostenbeitrag (VKB) in Höhe von 0,4%, der laufende jährliche 
VKB wird auf Restvaluta umgestellt.  
 
Im Bereich der Eigentumsförderung wurden die Grunddarlehen und der Familienbonus angehoben. 
Für das Gebiet der Modernisierung von Bestandswohnraum wurde die RL Mod adäquat der WFB neu 
strukturiert und angepasst. Der Darlehenshöchstbetrag je Wohnung beträgt nun 120.000 Euro (2020 
= 100.000 Euro). weiterhin ist eine Erhöhung des Tilgungsnachlasses durch ökologische Dämmstoffe 
und KfW100 Standard von je 5% möglich. Auch hier gelten die verbesserten Bedingungen beim VKB.  
 
Ab 2021 wird in ausgewählten Städten ein Modellversuch zum Erwerb oder Verlängerungen von Be-
legungsbindungen durchgeführt. Bisher war eine Verlängerung nur mit den bestehenden Konditionen 
(höherer Zinssatz, geringere Fördermiete und kein Tilgungsnachlass) möglich. Nun besteht die Mög-
lichkeit einen Zinssatz von 0% auf die Restschuld, einen Tilgungsnachlass von 10% und die aktuelle 
Bewilligungsmiete festzulegen. 
 
Die Veränderungen der Förderkonditionen für Köln sind aus der Anlage 1 ersichtlich. 
 
Kurzübersichten der neuen Fördervoraussetzungen für die Neuschaffung von Mietwohnungen und 
Mieteinfamilienhäusern, der Förderung von selbstgenutzten Wohnraum sowie der Modernisierungs-
förderung sind als Anlage 2-4 beigefügt. 
 
Anlage 1 
Veränderungen der Wohn raumförderungsbestimmungen für Mietwohnungen für 2021 gegenüber 
2020 
 
Anlage 2 
Kurzübersicht „Soziale Wohnraumförderung 2021 - Neuschaffung von Mietwohnungen und Mietein-
familienhäusern“ 
 
Anlagen 3a/3b 
Kurzübersichten „Soziale Wohnraumförderung 2021 - Eigentumsförderung“ 
 
Anlage 4 
Kurzübersicht „Soziale Wohnraumförderung 2021 - Modernisierung“ 
 
Gez. Dr. Rau

Anlage 1

916 Zeichen

Veränderungen der Wohnraumförderbestimmungen 2021 
Mietwohnungen/selbstgenutztes Wohneigentum/Modernisierung
2021 Vorjahr
Grundpauschale je qm Wohnfläche Neubau A/B 2.460 €  /1.630 € 2.250 €  /1.450 €
Tilgungsnachlass auf ausgewählte Zusatzdarlehen 50% 25-50%
max. Bewilligungsmiete Neubau/Modernisierung je qm Wohnfläche A/B 7,00 € / 7,80 € 6,80 € / 7,60 €
Fördersatz Nutzungsänderung und Erweiterung von Gebäuden 100% rd. 70%
Zusatzdarlehen besondere Wohnumfeldqualitäten 50% 75%
Grundpauschale selbstgenutztes Wohneigentum 128.000 € 122.000 €
Familienbonus selbstgenutztes Wohneigentum pro Kind 17.500 € 17.000 €
Darlehenshöchstbetrag Modernisierung je Wohnung 120.000 € 100.000 €
einmaliger Verwaltungskostenbeitrag --  0,40%
Tilgungsnachlass bei Bindungsverlängerung 10% --  
Zinsen bei Bindungsverlängerung 0% bisherige Konditionen
Miethöhe bei Bindungsverlängerung 7,00 € / 7,80 € bisherige Miethöhen
Anlage 1

Beratungsverlauf (4)

15.04.2021 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 7.4 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
19.04.2021 Liegenschaftsausschuss
TOP 6.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
26.04.2021 Bauausschuss
TOP 7.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
29.04.2021 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 18.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1027/2021
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
31.03.2021
Erstellt
16.03.2021 10:48