1027/2021
Änderungen der Wohnraumförderung 2021
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Anlage 2
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Die Oberbürgermeisterin Soziale Wohnraumförderung 2021 Neuschaffung von Mietwohnungen und Mieteinfamilienhäusern durch - Neubau - Änderung. Nutzungsänderung oder Erweiterung von Gebäuden - Änderung von bestehenden Mietwohnungen zur Anpassung an geänderte Wohnbedürfnisse Ziel: Schaffung von Wohnraum in der sozialen Wohnraumförderung zu tragbaren Mieten für Woh- nungssuchende mit Wohnberechtigungsschein sowie am Wohnungsmarkt benachteiligte Bevölke- rungskreise wie: Senioren, Menschen mit Behinderung, kinderreiche Haushalte und Alleinerzie- hende. Antragsberechtigt: Investor*innen mit der erforderlichen Eignung, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit Gefördert werden: Mietwohnungen (Förderung von zur Vermietung bestimmten Eigentumswohnungen nur in Ausnahmefällen) Art und Höhe der För- derung: Bei Belegung mit Mietern der Einkommensgruppe A (= Personen mit einem Einkommen innerhalb der Grenzen des § 13 WFNG) Wohnungsgröße Darlehensgrundbetrag Mindestgröße 35 qm 2.460 € je qm Bei Belegung mit Mietern der Einkommensgruppe B (= Personenkreis mit einem Einkommen von max. 40 % über die Grenzen des § 13 WFNG hinaus) Wohnungsgröße Darlehensgrundbetrag Mindestgröße 35 qm 1.630 € je qm Zusatzdarlehen u. a. für: - Passivhausstandard von 150 € je qm Wohnfläche - Mieteinfamilienhäuser von 10.000 € je Haus - für ein Mehr an barrierefreiem Wohnen (z.B. 7.000 € pauschal für Wohnraum für Rollstuhlnutzen- de oder Menschen mit Schwerbehinderung, Erhöhung für besondere Ausstattung z.B. Türen mit Nullschwelle und elektrisch bedienbare Türen möglich) - Bauen mit Holz maximal 15.000 € je Wohneinheit Weitere Zusatzdarlehen, zum Beispiel standortbedingte Mehrkosten und besondere Wohnumfeld- qualitäten (z.B. Quartiersplätze, Dach- oder Fassadenbegrünungen, Nahmobilität) sind möglich. Ein Tilgungsnachlass von 25% des Darlehensgrundbetrages (30% bei einer Belegungsdauer von 30 Jahren) kann beantragt werden. Für die Zusatzdarlehen gibt es 50% Tilgungsnachlass. Bei Neuschaffung durch Änderung wird das Baudarlehen auf die Höhe der Baukosten inkl. Bauneben- kosten begrenzt. Es muss ein Kostenaufwand von mindestens 700 €/qm Wohnfläche entstehen. Darlehenskonditionen: Zinsen 0,00 (für die die ersten 15 Jahre der Bindung, danach 0,5%), nach Ablauf der Bindung: marktübliche Verzinsung Tilgung 1,0% (auf Antrag: 2% oder fünf tilgungsfreie Jahre bei anschließender erhöhter Tilgung) Verwaltungskostenbeitrag 0,5% jährlich (berechnet vom jeweiligen Restkapital) Bearbeitungsgebühr 0,4% der Darlehenssumme Wesentliche Bedingungen: - Bau- oder Erbbaugrundstück; 20% Eigenleistung; Standortqualität; nicht mehr als sieben Ge- schosse, positive Bonitätsentscheidung der NRW.Bank, kein Baubeginn und keine der Ausführung zuzurechnende Auftragsvergaben vor Bewilligung. Ein Drittel der Grundstücksfläche soll mindes- tens als Grünfläche (ohne Stellplätze) gestaltet werden, alle Wohnungen müssen mit einem Frei- sitz ausgestattet sein, kein Wohnraum im Souterrain. - Treppenhäuser und Gangerschließungen sind natürlich zu beleuchten und zu belüften - Vorbehalt für Mieterhaushalte mit einem Einkommen innerhalb der Grenzen des § 13 WFNG für die Einkommensgruppe A und für die Einkommensgruppe B bis 40% über die Einkommensgrenze. - Zweckbindung 20, 25 oder 30 Jahre – die vorzeitige Darlehensrückzahlung verkürzt nicht die Bindungsdauer Miete: Einkommensgruppe A: 7,00 €/qm/mtl. Einkommensgruppe B: 7,80 €/qm/mtl. Bei Erreichen des Passivhausstandards Erhöhung um 0,30 €/qm/mtl., bei Wärme- Contractingverträgen Reduzierung um 0,20 €/qm/mtl. Zulässige Mieterhöhung: 1,5% jährlich bezo- gen auf die Bewilligungsmiete Belegungsrechte Einkommensgruppe A+B: 20, 25 oder 30 Jahre, derzeit besteht eine Vereinbarung mit der Kölner Wohnungswirtschaft, wonach der Investor das Besetzungsrecht innehält. Rechtl. Grundlagen Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum NRW (WFNG NRW), Wohnraumförderungs- bestimmungen NRW (WFB), Wohnflächenverordnung (WoFIV) Information und Beratung: Amt für Wohnungswesen Verwaltung: Herr Niederstein, Tel. 0221 / 221-24276 Ottmar-Pohl-Platz 1 Technik: Frau Bartels, Tel. 0221 / 221-25179 51103 Köln Weitere Informations- quellen: NRW-BANK – Bereich Wohnraumförderung www.nrwbank.de Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen www.mhkbg.nrw.de Stand: 02/2021 –gültig für das Stadtgebiet Köln Anlage 2
Anlage 3b
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Die Oberbürgermeisterin Soziale Wohnraumförderung 2021 Förderung selbstgenutzten Wohneigentums Erwerb von Gebrauchtimmobilien Ziel: Erwerb von Wohneigentum zur Selbstnutzung, für Haushalte mit Kindern sowie Menschen mit einer Behinderung von wenigstens 50 % Antragsberechtigt: - Haushalte mit mindestens einer volljährigen Person und einem Kind - Haushalte mit einer schwerbehinderten Person deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze des § 13 Absatz 1 WFNG NRW nicht übersteigt. Ein zum Haushalt gehörendes Kind wird angerechnet, - das die Voraussetzungen nach § 32 Abs. 1 bis 5 Einkommensteuergesetz erfüllt oder - dessen Geburt nach ärztlicher Bescheinigung oder Mutterpass erwartet wird. Gefördert werden: Erwerb von vorhandenen Eigenheimen und Eigentumswohnungen Art und Höhe der Förderung: Grundbetrag: 128.000 € Familienbonus je Kind oder schwerbehinderter Person: 17.500 € bei Barrierefreiheit: 10.000 € Zusätzliche Darlehen für Bauen mit Holz, standortbedingte Mehrkosten und Ergänzungsdar- lehen zur Deckung der Gesamtkosten sind möglich. Darlehenskonditionen: Zinssatz: 0,5% (Laufzeit 25 Jahre) Verwaltungskosten: 0,5% jährlich (berechnet vom jeweiligen Restkapital) Tilgung: 2% Bearbeitungsgebühr: 1.000 € Auszahlung: in einer Summe nach Übertragung des Eigentums Es kann ein Tilgungsnachlass von bis zu 7,5% auf den Darlehensgrundbetrag, den Familienbonus und das Darlehen für Barrierefreiheit beantragt werden. Für die Zusatzdarlehen wird ein Tilgungsnachlass von 50% gewährt. Wesentliche Bedingungen: Einhaltung der Einkommensgrenzen, Tragbarkeit der Belastung. Eigenleistung von 15% (da- von mind. 7,5% Eigenkapital). Als Ersatz für die Eigenleistung kann auf Antrag ein Betrag in Höhe von 15% des Förderdarlehens anerkannt werden. Bankdarlehen mit mindestens 10-jähriger Zinsfestschreibung und mindestens 2% Tilgung Familiengerechtes und gesundes Wohnen (ausreichende Zimmergrößen, emissionsfrei hin- sichtlich Lärm- oder Baustoffbelastung, baugenehmigter Wohnraum, angemessene Kosten pro qm) gem. Nr. 5.4.1 WFB Der Erwerb bestehender Eigentumswohnungen in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen wird nur gefördert, wenn das Gebäude über nicht mehr als 7 Vollgeschosse verfügt und die Wohneigentumsanlage ordnungsgemäß instandgehalten oder modernisiert wurde oder eine ausreichende Instandhaltungsrücklage gebildet wurde. Der Antrag muss vor der notariellen Beurkundung des Kaufvertrages gestellt werden, ein Ent- wurf des Kaufvertrages ist dem Antrag beizufügen. Rechtliche Grundlagen Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum NRW (WFNG NRW), Wohnraumförde- rungsbestimmungen NRW (WFB), Einkommensermittlungserlass, Wohnflächenverordnung (WoFIV) Information und Beratung: Amt für Wohnungswesen Verwaltung: Herr Niederstein, Tel. 0221 / 221-24276 Ottmar-Pohl-Platz 1 Technik: Frau Bartels, Tel. 0221 / 221-25179 51103 Köln Weitere Informations- quellen: NRW-BANK Bereich Wohnraumförderung/Chancenprüfer https://www.nrwbank.de/de/themen/wohnen/eigentumsfoerderung.html Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen https://www.mhkbg.nrw/themen/bau/wohnen/mieten-und-eigentum/foerderung-von-eigentum Stand: 02/2021 – gültig für das Stadtgebiet Köln Anlage 3b
Anlage 3a
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Die Oberbürgermeisterin Soziale Wohnraumförderung 2021 Förderung selbstgenutzten Wohneigentums Neubau, Ersterwerb und Neuschaffung Ziel: Bildung von Wohneigentum zur Selbstnutzung, für Haushalte mit Kindern sowie Menschen mit einer Behinderung von wenigstens 50% Antragsberechtigt: - Haushalte mit mindestens einer volljährigen Person und einem Kind - Haushalte mit einer schwerbehinderten Person deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze des § 13 Absatz 1 WFNG NRW nicht übersteigt. Ein zum Haushalt gehörendes Kind wird angerechnet, - das die Voraussetzungen nach § 32 Abs. 1 bis 5 Einkommensteuergesetz erfüllt oder - dessen Geburt nach ärztlicher Bescheinigung oder Mutterpass erwartet wird. Gefördert werden: Neubau, Ersterwerb und Neuschaffung (Aufstockung / Erweiterung / Änderung) von Eigenheimen und Eigentumswohnungen Art und Höhe der Förderung: Grundbetrag: 128.000 € Familienbonus je Kind oder schwerbehinderter Person: 17.500 € bei Barrierefreiheit: 10.000 € Zusätzliche Darlehen für Bauen mit Holz, standortbedingte Mehrkosten, und Ergänzungsdar- lehen zur Deckung der Gesamtkosten sind möglich. Darlehenskonditionen: Zinssatz: 0,5% (Laufzeit 25 Jahre) Verwaltungskosten: 0,5% jährlich (berechnet vom jeweiligen Restkapital) Tilgung: 1% Bearbeitungsgebühr: 1.000 € Auszahlung: 40% bei Baubeginn, 40% bei Rohbaufertigstellung und 20% bei Bezugsfertigkeit Bei Ersterwerb: nach Bezugsfertigkeit und Übertragung des Eigentums in einer Summe. Es kann ein Tilgungsnachlass von bis zu 7,5% auf den Darlehensgrundbetrag, den Familien- bonus und das Darlehen für Barrierefreiheit beantragt werden. Auf die Zusatzdarlehen wird ein Tilgungsnachlass von bis zu 50% gewährt. Wesentliche Bedingungen: Einhaltung der Einkommensgrenzen, Tragbarkeit der Belastung. Eigenleistung von 15% (da- von mind. 7,5% Eigenkapital). Als Ersatz für die Eigenleistung kann auf Antrag ein Betrag in Höhe von 15% des Förderdarlehens anerkannt werden. Bankdarlehen mit mindestens 10-jähriger Zinsfestschreibung und mindestens 2% Tilgung Mindestbaukosten bei Änderung: 700 € je qm Wohnfläche. Familiengerechtes und gesundes Wohnen (ausreichende Zimmergrößen, emissionsfrei bzgl. Lärm- oder Baustoffbelastung, baugenehmigter Wohnraum, angemessene Kosten pro qm) gem. Nr. 5.4.1 WFB Baubeginn erst nach Erteilung der Förderzusage Ausnahme: schriftliche Bestätigung der Einwilligung in den vorzeitigen Baubeginn durch die Bewilligungsbehörde (Stadt Köln) Abschluss des notariellen Bauträger-Kaufvertrages nur mit kostenfreiem Rücktrittsrecht oder nach Erteilung der Förderzusage Rechtliche Grundlagen Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum NRW (WFNG NRW), Wohnraumförde- rungsbestimmungen NRW (WFB), Einkommensermittlungserlass, Wohnflächenverordnung (WoFIV) Information und Beratung: Amt für Wohnungswesen Verwaltung: Herr Niederstein, Tel. 0221 / 221-24276 Ottmar-Pohl-Platz 1 Technik: Frau Bartels, Tel. 0221 / 221-25179 51103 Köln Weitere Informations- quellen: NRW-BANK Bereich Wohnraumförderung/Chancenprüfer https://www.nrwbank.de/de/themen/wohnen/eigentumsfoerderung.html Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen https://www.mhkbg.nrw/themen/bau/wohnen/mieten-und-eigentum/foerderung-von-eigentum Stand: 02/2021 – gültig für das Stadtgebiet Köln Anlage 3a
Anlage 4
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Die Oberbürgermeisterin Soziale Wohnraumförderung 2021 Förderung von baulichen Maßnahmen der Modernisierung im Wohnungsbestand Ziel: Bauliche Maßnahmen zur Modernisierung in und an bestehenden Wohngebäuden und auf dem zugehörigen Grundstück um eine insgesamt zeitgemäße Wohnqualität zu erreichen. Ins- besondere durch die Verbesserung der Energieeffizienz und Zugang zu einem Freisitz. Wei- terhin für die nachhaltige und bewohnerorientierte Reduzierung von Barrieren, Schutzmaß- nahmen vor Einbruch, Maßnahmen zur Klimaverbesserung, Erweiterung und Änderung beste- henden Wohnraums und Schaffung eines attraktiv gestalteten und sicheren Wohnumfeldes. Antragsberechtigt: Eigentümer*innen bestehender Eigenheime innerhalb der Einkommensgrenzen des § 13 WFNG und Wohngebäude (Mietwohnungen) Gefördert werden (Auflistung nicht vollständig): - Wärmedämmung der Außenwand, Kellerdecke, erdberührten Außenflächen beheizter Räume - Einbau von Fenstern und Fenstertüren, sowie Lüftungsanlagen - erstmaliger Einbau oder Energieeffizienzverbesserung von Heizungs- u. Warmwasseranlagen - Abbau von Barrieren - Änderung und Erweiterung der Grundrisse - Einbau neuer, verbreiteter Türen. Nachrüstung mit elektronischen Türöffnern - Barrierefreie Umgestaltung des Bades / Einbau bodengleicher Dusche - Maßnahmen zur Klimaverbesserung und Klimafolgeanpassung - Einbau von Rampe, Aufzug oder Treppenlift zur Überwindung von Differenzstufen - Einbau einer rollstuhlgerechten, unterfahrbaren Einbauküche - Einbruchschutz-Maßnahmen - Verbesserung des Wohnumfeldes z.B. durch Schaffung von Quartiersplätzen/Nahmobilität - Nachweise oder Gutachten im Zusammenhang mit den geförderten Maßnahmen - Nicht förderfähig sind: - Maßnahmen in Wohngebäuden mit mehr als sechs Vollgeschossen - Wohnungen, deren Wohnfläche kleiner als 35 Quadratmeter ist. - Wohnungen, die bei Antragsstellung weniger als fünf Jahre bezugsfertig sind Art und Höhe der Förderung: Zinsgünstige Darlehen aus Mitteln der NRW.BANK zur Finanzierung in Höhe von bis zu 120.000 € je Wohnung, höchstens jedoch 100 Prozent der anerkannten förderfähigen Bau- und Baunebenkosten in Mietwohnungen und selbst genutztem Wohneigentum. Mehrfachförderung bis Erreichen des Darlehenshöchstbetrages ist ebenfalls möglich. Darlehenskonditionen: Zinsen 0,00 (für die die ersten 10 Jahre der Bindung, danach 0,5%), nach Ablauf der Bindung: marktübliche Verzinsung Tilgung 2,0% Verwaltungskostenbeitrag 0,5% jährlich (berechnet vom jeweiligen Restkapital) Bearbeitungsgebühr 0,4% der Darlehenssumme Auf Antrag ist ein anteiliger Tilgungsnach- lass in Höhe von 20% möglich, der nach Prüfung des Kostennachweises anerkannten Darle- hens gewährt wird. (Erhöhung jeweils um 5% bei Erreichen eines überdurchschnittlichen energe- tischen Standards und für eine geförderte Wärmedämmung ausschließlich mit ökologischen Dämmstoffen. Weiterhin ist ein erhöhter Tilgungsnachlass für den individuellen Bedarf bei Schwerbehinderung oder Pflegegrad erreichbar. Absicherung des Darlehens durch Eintragung einer Hypothek (eine Ausnahme ist möglich bei Förderung selbstgenutzten Wohnraums, wenn das Darlehen max. 15.000 € beträgt). Wesentliche Bedingungen: - Einbau einer rollstuhlgerechten, unterfahrbaren Einbauküche - Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Förderempfängerin/ des Förderempfängers - Förderausschluss bei Maßnahmenbeginn vor Erteilung der Förderzusage - Darlehensbeträge unter 5.000 € werden nicht bewilligt - Gesichert erscheinende Finanzierung der Gesamtkosten - Weitere wohnungswirtschaftliche Förderprogramme können ergänzend eingesetzt werden. Miete: Preisgebundener Wohnungsbestand: Mieterhöhung unter Berücksichtigung des Wohnungsbin- dungsgesetzes (WoBindG), der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) und der Neubaumie- tenverordnung (NMV 1970). Max. Mietobergrenze 7,00 € plus einfache Heizkostenersparnis (höchstens aber 0,80 €) Nicht preisgebundener Wohnungsbestand: Mieterhöhung im Rahmen des Bürgerlichen Gesetz- buches (BGB) ist zulässig mit der Mietobergrenze von 7,00 € plus einfache Heizkostenersparnis (höchstens aber 0,80 €) Belegungsbindung: Wahlweise 20 oder 25 Jahre Rechtl. Grundlagen Richtlinie zur Förderung der Modernisierung von Wohnraum in NRW (RL Mod) i.V.m. dem Ge- setz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) in der jeweils aktuellen Fassung. Information und Beratung: Amt für Wohnungswesen Verwaltung: Herr Niederstein, Tel. 0221 / 221-24276 Ottmar-Pohl-Platz 1, 51103 Köln Technik: Frau Bartels, Tel. 0221 / 221-25179 Weitere Informations- quellen: NRW-BANK – Bereich Wohnraumförderung www.nrwbank.de Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen www.mhkbg.nrw.de Stand 02/2021 Anlage 4
Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/56/561/1 Mitteilung WoFP 2021 Vorlagen-Nummer 31.03.2021 1027/2021 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Soziales und Senioren 15.04.2021 Liegenschaftsausschuss 19.04.2021 Bauausschuss 26.04.2021 Stadtentwicklungsausschuss 29.04.2021 Änderungen der Wohnraumförderung 2021 Mit Runderlass vom 02.02.2021 hat das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstel- lung des Landes Nordrhein – Westfalen (MHKBG NRW) sowohl das Wohnraumförderungsprogramm (WoFP), die Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) und die Richtlinie zur Förderung der Mo- dernisierung von Wohnraum (RL Mod) für das Programmjahr 2021 bekannt gegeben. Für den geförderten Wohnungsbau in NRW steht in 2021 – wie im Vorjahr – ein Programmvolumen von insgesamt 1,1 Mrd. Euro zur Verfügung. Die Fördermittel (in Euro) verteilen sich im Grundsatz zunächst wie folgt: Neuschaffung von Mietwohnungen, Wohnraum in Einrichtungen für Menschen mit Behinde- rungen, und experimenteller Wohnungsbau 700 Mio. € Ersterwerb, Neuschaffung und Erwerb von selbstgenutzten Wohnraum 150 Mio. € Modernisierungsmaßnahmen im Bestand 100 Mio. € Maßnahmen der Quartiersentwicklung 100 Mio. € Wohnungen und Wohnheimplätze für Studierende und Auszubildende 50 Mio. € Der Stadt Köln als Bewilligungsbehörde wurde –wie in den Vorjahren - anstelle programmteil- bezogener Einzelbudgets ein jährliches Globalbudget in Höhe von 95 Mio. Euro zugewiesen. Eine wesentliche Neuerung für dieses Jahr ist die Neustrukturierung der R ichtlinien. Ziele sind die Erhöhung der Anwenderfreundlichkeit, die Reduzierung der Fehleranfälligkeit und die Steigerung des Wiedererkennungswerts. Um dies zu erreichen, wurden die bisherigen eigenständigen Studierenden- wohnheimbestimmungen, die Bedingungen zur Förderung von Wohnraum für Menschen mit Behinde- rungen und die technischen Richtlinien, die bisherigen Anlagen 1 und 2, in die WFB 2021 integriert. Um die Wettbewerbsfähigkeit des geförderten Wohnungsbaus zu steigern, hat das Land NRW die Förderkonditionen für den Mietwohnungsbau für dieses Jahr weiter verbessert. Die Grundpauschale für die Neuschaffung von Wohnraum für Förderberechtigte Wohnberechtigungsschein (WBS) A steigt um 200 Euro/qm auf 2.450 Euro/qm, für den Neubau von Wohnungen für die In haber vom WBS B um 180 Euro/qm auf 1.630 Euro/qm. Die max. Bewilligungsmieten wurden ebenfalls um je 0,20 Eu- ro/qm Wohnfläche angehoben (WBS A=7,00 Euro/qm, WBS B=7,80 Euro/qm). Aufgrund von Harmonisierungen sind einige bisherige Zusatzdarlehen in das Gru nddarlehen aufge- 2 gangen. Neben den unveränderten Tilgungsnachlässen auf die Grundpauschalen (25%) betragen die Tilgungsnachlässe für alle verbliebenden Zusatzdarlehen nun einheitlich 50%. Weiterhin entfällt ab diesem Jahr der einmalige Verwaltungskostenbeitrag (VKB) in Höhe von 0,4%, der laufende jährliche VKB wird auf Restvaluta umgestellt. Im Bereich der Eigentumsförderung wurden die Grunddarlehen und der Familienbonus angehoben. Für das Gebiet der Modernisierung von Bestandswohnraum wurde die RL Mod adäquat der WFB neu strukturiert und angepasst. Der Darlehenshöchstbetrag je Wohnung beträgt nun 120.000 Euro (2020 = 100.000 Euro). weiterhin ist eine Erhöhung des Tilgungsnachlasses durch ökologische Dämmstoffe und KfW100 Standard von je 5% möglich. Auch hier gelten die verbesserten Bedingungen beim VKB. Ab 2021 wird in ausgewählten Städten ein Modellversuch zum Erwerb oder Verlängerungen von Be- legungsbindungen durchgeführt. Bisher war eine Verlängerung nur mit den bestehenden Konditionen (höherer Zinssatz, geringere Fördermiete und kein Tilgungsnachlass) möglich. Nun besteht die Mög- lichkeit einen Zinssatz von 0% auf die Restschuld, einen Tilgungsnachlass von 10% und die aktuelle Bewilligungsmiete festzulegen. Die Veränderungen der Förderkonditionen für Köln sind aus der Anlage 1 ersichtlich. Kurzübersichten der neuen Fördervoraussetzungen für die Neuschaffung von Mietwohnungen und Mieteinfamilienhäusern, der Förderung von selbstgenutzten Wohnraum sowie der Modernisierungs- förderung sind als Anlage 2-4 beigefügt. Anlage 1 Veränderungen der Wohn raumförderungsbestimmungen für Mietwohnungen für 2021 gegenüber 2020 Anlage 2 Kurzübersicht „Soziale Wohnraumförderung 2021 - Neuschaffung von Mietwohnungen und Mietein- familienhäusern“ Anlagen 3a/3b Kurzübersichten „Soziale Wohnraumförderung 2021 - Eigentumsförderung“ Anlage 4 Kurzübersicht „Soziale Wohnraumförderung 2021 - Modernisierung“ Gez. Dr. Rau
Anlage 1
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Veränderungen der Wohnraumförderbestimmungen 2021 Mietwohnungen/selbstgenutztes Wohneigentum/Modernisierung 2021 Vorjahr Grundpauschale je qm Wohnfläche Neubau A/B 2.460 € /1.630 € 2.250 € /1.450 € Tilgungsnachlass auf ausgewählte Zusatzdarlehen 50% 25-50% max. Bewilligungsmiete Neubau/Modernisierung je qm Wohnfläche A/B 7,00 € / 7,80 € 6,80 € / 7,60 € Fördersatz Nutzungsänderung und Erweiterung von Gebäuden 100% rd. 70% Zusatzdarlehen besondere Wohnumfeldqualitäten 50% 75% Grundpauschale selbstgenutztes Wohneigentum 128.000 € 122.000 € Familienbonus selbstgenutztes Wohneigentum pro Kind 17.500 € 17.000 € Darlehenshöchstbetrag Modernisierung je Wohnung 120.000 € 100.000 € einmaliger Verwaltungskostenbeitrag -- 0,40% Tilgungsnachlass bei Bindungsverlängerung 10% -- Zinsen bei Bindungsverlängerung 0% bisherige Konditionen Miethöhe bei Bindungsverlängerung 7,00 € / 7,80 € bisherige Miethöhen Anlage 1
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1027/2021
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 31.03.2021
- Erstellt
- 16.03.2021 10:48