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2615/2021

Mitteilung zum Beschluss der Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik am 25.03.2021 - Sachverständige für seniorenpolitische Fragen in den Bezirksvertretungen

Mitteilung Ausschuss 10.08.2021

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Nächste Beratung: Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik, Sitzung am 08.10.2021, TOP 6.2.8

Mitteilung Ausschuss

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Mitteilung Ausschuss

2266 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
V/50/503 
 
Vorlagen-Nummer 10.08.2021 
 2615/2021 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik 08.10.2021 
 
Mitteilung zum Beschluss der Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik am 25.03.2021 - 
Sachverständige für seniorenpolitische Fragen in den Bezirksvertretungen 
Die Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik hat in ihrer Sitzung vom 25.03.2021 folgenden einstim-
migen Beschluss gefasst:  
 
„Die Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik beschließt einen Prüfauftrag an die  
            Verwaltung, hinsichtlich des von der Seniorenvertretung Köln in der Sitzung mündlich 
geäußerten Wunsches, dass die in § 1 Absatz 3 Nr. 2 der Geschäftsordnung für die Gremien 
der Seniorenpolitik genannte Regelung zu den Sachverständigen für seniorenpolitische Fra-
gen in den Bezirksvertretungen in § 23 der Hauptsatzung der Stadt Köln aufgenommen wird.“ 
 
 
Stellungnahme der Verwaltung:  
 
Die Verwaltung hat die Sach- und Rechtslage geprüft und kommt zu folgendem Ergebnis:  
 
Die angeregte Änderung der Hauptsatzung ist rechtlich möglich. Der Rat kann eine entsprechende 
Ergänzung beschließen.  
 
Die Ergänzung entspricht der Regelung in § 1 Absatz 3 Nr. 2 der Geschäftsordnung für die Gremien 
der Seniorenpolitik. Danach wählen die Seniorenvertretungen in den Stadtbezirken jeweils eine Per-
son als Sachverständige für seniorenpolitische Fragen in der jeweiligen Bezirksvertretung. Für den 
Verhinderungsfall wird für diese Personen jeweils eine Stellvertretung gewählt.  
 
Durch eine Aufnahme dieser Regelung in § 23 Absatz 4 der Hauptsatzung wird die Rolle der Sach-
verständigen für seniorenpolitische Fragen betont. Eine Veränderung der Rechtslage wird dadurch 
nicht herbeigeführt.  
 
Nach § 36 Absatz 5 Satz 4 der Gemeindeordnung NRW können in den Bezirksvertretungen Sachver-
ständige zu einzelnen Punkten der Tagesordnung gehört werden. Demnach obliegt den Sachver-
ständigen in der Bezirksvertretung ein Teilnahmerecht sowie ein Rederecht zu einzelnen Tagesord-
nungspunkten. Weitergehende Rechte lässt die Gemeindeordnung für Sachverständige in den Be-
zirksvertretungen derzeit nicht zu. Sie sind nicht Mitglied der Bezirksvertretung.  
 
Gez. Dr. Rau

Beratungsverlauf (1)

08.10.2021 Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik
TOP 6.2.8 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2615/2021
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
10.08.2021
Erstellt
20.07.2021 13:15