Mitteilung zum Beschluss der Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik am 25.03.2021 - Sachverständige für seniorenpolitische Fragen in den Bezirksvertretungen
Mitteilung Ausschuss 2615/2021 vom 10.08.2021
Stand: Am 08.10.2021 in der Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/50/503 Vorlagen-Nummer 10.08.2021 2615/2021 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik 08.10.2021 Mitteilung zum Beschluss der Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik am 25.03.2021 - Sachverständige für seniorenpolitische Fragen in den Bezirksvertretungen Die Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik hat in ihrer Sitzung vom 25.03.2021 folgenden einstim- migen Beschluss gefasst: „Die Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik beschließt einen Prüfauftrag an die Verwaltung, hinsichtlich des von der Seniorenvertretung Köln in der Sitzung mündlich geäußerten Wunsches, dass die in § 1 Absatz 3 Nr. 2 der Geschäftsordnung für die Gremien der Seniorenpolitik genannte Regelung zu den Sachverständigen für seniorenpolitische Fra- gen in den Bezirksvertretungen in § 23 der Hauptsatzung der Stadt Köln aufgenommen wird.“ Stellungnahme der Verwaltung: Die Verwaltung hat die Sach- und Rechtslage geprüft und kommt zu folgendem Ergebnis: Die angeregte Änderung der Hauptsatzung ist rechtlich möglich. Der Rat kann eine entsprechende Ergänzung beschließen. Die Ergänzung entspricht der Regelung in § 1 Absatz 3 Nr. 2 der Geschäftsordnung für die Gremien der Seniorenpolitik. Danach wählen die Seniorenvertretungen in den Stadtbezirken jeweils eine Per- son als Sachverständige für seniorenpolitische Fragen in der jeweiligen Bezirksvertretung. Für den Verhinderungsfall wird für diese Personen jeweils eine Stellvertretung gewählt. Durch eine Aufnahme dieser Regelung in § 23 Absatz 4 der Hauptsatzung wird die Rolle der Sach- verständigen für seniorenpolitische Fragen betont. Eine Veränderung der Rechtslage wird dadurch nicht herbeigeführt. Nach § 36 Absatz 5 Satz 4 der Gemeindeordnung NRW können in den Bezirksvertretungen Sachver- ständige zu einzelnen Punkten der Tagesordnung gehört werden. Demnach obliegt den Sachver- ständigen in der Bezirksvertretung ein Teilnahmerecht sowie ein Rederecht zu einzelnen Tagesord- nungspunkten. Weitergehende Rechte lässt die Gemeindeordnung für Sachverständige in den Be- zirksvertretungen derzeit nicht zu. Sie sind nicht Mitglied der Bezirksvertretung. Gez. Dr. Rau
Beratungsverlauf
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08.10.2021
Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik
TOP 6.2.8, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen
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