2615/2021
Mitteilung zum Beschluss der Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik am 25.03.2021 - Sachverständige für seniorenpolitische Fragen in den Bezirksvertretungen
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Mitteilung Ausschuss
2266 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin
Dezernat, Dienststelle
V/50/503
Vorlagen-Nummer 10.08.2021
2615/2021
Mitteilung
öffentlicher Teil
Gremium Datum
Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik 08.10.2021
Mitteilung zum Beschluss der Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik am 25.03.2021 -
Sachverständige für seniorenpolitische Fragen in den Bezirksvertretungen
Die Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik hat in ihrer Sitzung vom 25.03.2021 folgenden einstim-
migen Beschluss gefasst:
„Die Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik beschließt einen Prüfauftrag an die
Verwaltung, hinsichtlich des von der Seniorenvertretung Köln in der Sitzung mündlich
geäußerten Wunsches, dass die in § 1 Absatz 3 Nr. 2 der Geschäftsordnung für die Gremien
der Seniorenpolitik genannte Regelung zu den Sachverständigen für seniorenpolitische Fra-
gen in den Bezirksvertretungen in § 23 der Hauptsatzung der Stadt Köln aufgenommen wird.“
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Verwaltung hat die Sach- und Rechtslage geprüft und kommt zu folgendem Ergebnis:
Die angeregte Änderung der Hauptsatzung ist rechtlich möglich. Der Rat kann eine entsprechende
Ergänzung beschließen.
Die Ergänzung entspricht der Regelung in § 1 Absatz 3 Nr. 2 der Geschäftsordnung für die Gremien
der Seniorenpolitik. Danach wählen die Seniorenvertretungen in den Stadtbezirken jeweils eine Per-
son als Sachverständige für seniorenpolitische Fragen in der jeweiligen Bezirksvertretung. Für den
Verhinderungsfall wird für diese Personen jeweils eine Stellvertretung gewählt.
Durch eine Aufnahme dieser Regelung in § 23 Absatz 4 der Hauptsatzung wird die Rolle der Sach-
verständigen für seniorenpolitische Fragen betont. Eine Veränderung der Rechtslage wird dadurch
nicht herbeigeführt.
Nach § 36 Absatz 5 Satz 4 der Gemeindeordnung NRW können in den Bezirksvertretungen Sachver-
ständige zu einzelnen Punkten der Tagesordnung gehört werden. Demnach obliegt den Sachver-
ständigen in der Bezirksvertretung ein Teilnahmerecht sowie ein Rederecht zu einzelnen Tagesord-
nungspunkten. Weitergehende Rechte lässt die Gemeindeordnung für Sachverständige in den Be-
zirksvertretungen derzeit nicht zu. Sie sind nicht Mitglied der Bezirksvertretung.
Gez. Dr. Rau
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2615/2021
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 10.08.2021
- Erstellt
- 20.07.2021 13:15