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Geminsamer Änderungsantrag aller Fraktionen zu Top 9.2.6

Gem. Änderungsantrag BV2 (Grüne) AN/1034/2025 vom 29.06.2025

Stand: Am 30.06.2025 in der Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) ungeändert beschlossen.

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  • Gem. Änderungsantrag (Grüne BV2)

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    Fraktion Bündnis 90/Die Grünen CDU-Fraktion SPD-Fraktion FDP-Fraktion Herr Bezirksbürgermeister Frau Oberbürgermeisterin Manfred Giesen Henriette Reker Industriestr. 161 – Haus 1 Hist. Rathaus 50999 Köln 50667 Köln Eingang beim Bezirksbürgermeister: AN/1034/2025 Änderungs- bzw. Zusatzantrag gem. § 13 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Datum der Sitzung Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 30.06.2025 Geminsamer Änderungsantrag aller Fraktionen zu Top 9.2.6 Beschluss: Die Vorlage wird wie folgt ergänzt: Die vom Rat zu beschließende Neufassung der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln wird in der in Anlage 1 beiliegenden Fas- sung wie folgt ergänzt: 1. § 38 Abs.2 erhält folgenden Satz 3: … Die Beantwortung einer Anfrage erfolgt spätestens in der übernächsten darauffolgenden Sitzung der Bezirksvertretung. 2. Der von der Verwaltung in § 38 Abs.9 angefügten Satz 8 erhält folgenden Wortlaut: … In den Fällen, in denen die Anhörung der Bezirksvertretung als Dring- lichkeitsentscheidung erfolgt, endet die Frist nach Satz 1 mit dem Be- schluss des entscheidungsbefugten Gremiums. Begründung: Zu 1.: Die Bezirksvertretungen warten oftmals viele Monate, vereinzelt sogar mehrere Jahre auf die Beantwortung ihrer Anfragen. Um eine effektive und zeit- gerechte Arbeit der Mandatsträger*innen auch in den Bezirksvertretungen zu ge- - 2 - währleisten ist die Verwaltung zu verpflichten, auch diese Anfragen zeitnah zu be- antworten. Da alle Mahnungen aus den Bezirksgremien bisher nicht vollumfäng- lich in eine Beschleunigung der Beantwortungen mündeten, ist eine feste zeitliche Maßgabe in der GeschO in § 38 Abs.2 Satz 3 festzuschreiben. Zu 2: Die von der Verwaltung vorgeschlagene Formulierung des ergänzenden Satzes 8 in § 38 Abs.9 eröffnet die Möglichkeit, dass die entscheidungsbefugten Gremien in allen dringlichen Angelegenheiten mit ihrem Beschluss die Anhö- rungsfrist der Bezirksvertretung beenden und damit das Anhörungsrecht der Be- zirksvertretung ausschließen. Um eine solche Rechteverkürzung auszuschließen bedarf es in § 38 Abs.9 Satz 8 der Klarstellung, dass die Beschlussfassung des entscheidungsbefugten Gremiums nur in den Fällen einer Anhörung der Bezirks- vertretung per Dringlichkeitsentscheidung deren Anhörungsfrist nach Satz 1 en- den lässt.

Beratungsverlauf

  1. 30.06.2025

    Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)

    Entscheidung. Ergebnis: ungeändert beschlossen

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