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AN/1034/2025

Geminsamer Änderungsantrag aller Fraktionen zu Top 9.2.6

Gem. Änderungsantrag BV2 (Grüne) 29.06.2025

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen), Sitzung am 30.06.2025

Gem. Änderungsantrag (Grüne BV2)

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Gem. Änderungsantrag (Grüne BV2)

2361 Zeichen

Fraktion Bündnis 90/Die Grünen 
CDU-Fraktion 
SPD-Fraktion 
FDP-Fraktion 
 
Herr Bezirksbürgermeister Frau Oberbürgermeisterin 
Manfred Giesen Henriette Reker 
Industriestr. 161 – Haus 1 Hist. Rathaus 
50999 Köln 50667 Köln 
Eingang beim Bezirksbürgermeister:  
AN/1034/2025 
Änderungs- bzw. Zusatzantrag gem. § 13 der Geschäftsordnung des Rates 
Gremium Datum der Sitzung 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 30.06.2025 
 
Geminsamer Änderungsantrag aller Fraktionen zu Top 9.2.6 
 Beschluss: 
Die Vorlage wird wie folgt ergänzt: 
  
Die vom Rat zu beschließende Neufassung der Geschäftsordnung des Rates und 
der Bezirksvertretungen der Stadt Köln wird in der in Anlage 1 beiliegenden Fas-
sung wie folgt ergänzt: 
 
1.    § 38 Abs.2 erhält folgenden Satz 3: 
… Die Beantwortung einer Anfrage erfolgt spätestens in der übernächsten 
darauffolgenden Sitzung der Bezirksvertretung. 
  
2. Der von der Verwaltung in § 38 Abs.9 angefügten Satz 8 erhält folgenden 
Wortlaut: 
… In den Fällen, in denen die Anhörung der Bezirksvertretung als Dring-
lichkeitsentscheidung erfolgt, endet die Frist nach Satz 1 mit dem Be-
schluss des entscheidungsbefugten Gremiums. 
  
Begründung: 
Zu 1.: Die Bezirksvertretungen warten oftmals viele Monate, vereinzelt sogar 
mehrere Jahre auf die Beantwortung ihrer Anfragen. Um eine effektive und zeit-
gerechte Arbeit der Mandatsträger*innen auch in den Bezirksvertretungen zu ge-

- 2 - 
 
währleisten ist die Verwaltung zu verpflichten, auch diese Anfragen zeitnah zu be-
antworten. Da alle Mahnungen aus den Bezirksgremien bisher nicht vollumfäng-
lich in eine Beschleunigung der Beantwortungen mündeten, ist eine feste zeitliche 
Maßgabe in der GeschO in § 38 Abs.2 Satz 3 festzuschreiben. 
  
Zu 2: Die von der Verwaltung vorgeschlagene Formulierung des ergänzenden 
Satzes 8 in § 38 Abs.9 eröffnet die Möglichkeit, dass die entscheidungsbefugten 
Gremien in allen dringlichen Angelegenheiten mit ihrem Beschluss die Anhö-
rungsfrist der Bezirksvertretung beenden und damit das Anhörungsrecht der Be-
zirksvertretung ausschließen. Um eine solche Rechteverkürzung auszuschließen 
bedarf es in § 38 Abs.9 Satz 8 der Klarstellung, dass die Beschlussfassung des 
entscheidungsbefugten Gremiums nur in den Fällen einer Anhörung der Bezirks-
vertretung per Dringlichkeitsentscheidung deren Anhörungsfrist nach Satz 1 en-
den lässt.

Beratungsverlauf (1)

30.06.2025 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
AN/1034/2025
Typ
Gem. Änderungsantrag BV2 (Grüne)
Datum
29.06.2025
Erstellt
29.06.2025 08:55