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2010/0060

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 75 - HSE-Gasturbinenkraftwerk - (Satzungsbeschluss mit Durchführungsvertrag)

Magistratsvorlage 10.02.2010

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2010/0060

4098 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
17.02.2010 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat VI Eigenbetrieb 
Immobilienmanagement 
Darmstadt 
Rechtsamt 
an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: Stadtplanungsamt 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2010/0060 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
 
Betreff: Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 75  - HSE-Gasturbinenkraftwerk - 
(Satzungsbeschluss mit Durchführungsvertrag) 
 
Vorlage vom: 10. 2.2010 
 
Beschlussvorschlag: 
 
1. Zum offen gelegten Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans N 75  
– HSE-Gasturbinenkraftwerk – gingen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) 
BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) 
BauGB die in Anlage 1 zusammengefassten Stellungnahmen ein. 
Über die eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der jewe iligen Prüfung (Anlage 1)  
entschieden. 
 
2. Der als Voraussetzung für den Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 
abgeschlossene Durchführungs- und Erschließungsvertrag (Anlage 2) wird zur Kenntnis genommen. 
 
3. Der vorliegende vorhabenbezogene Bebauungsplan N 75 und die zugehörige Begründung mit 
Umweltbericht ( Anlage 3), sowie die in den Bebauungsplan aufgenommenen Satzung über die 
Gestaltung baulicher Anlagen, wird als Satzung beschlossen.

2 
... 
Anlagen: Anlage 1: Prüfung der Stellungnahmen der TÖB zur Offenlage 
Anlage 2: Durchführungsvertrag 
Anlage 3: Begründung mit Umweltbericht 
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Beschluss des Magistrats vom

3 
... 
 
Begründungsseite zur Magistratsvorlage 2010/0060 vom 10.02.2010: 
 
Die Zielsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans N 75 ist die Errichtung eines 
Gasturbinenkraftwerks, welches aus zwei Gasturbinenanlagen mit einer elektrischen Leistung von 
jeweils 40 bis 65 Megawatt besteht, auf dem Gelände des ehemaligen 
Eisenbahnausbesserungswerks in Darmstadt. 
Die öffentliche Auslegung des Entwurfs mit der zugehörigen Begründung und den wesentlichen 
bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen erfolgte in der Zeit vom 15.10.2009 bis 
einschließlich 16.11.2009. 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, sowie die Abstimmung mit 
den Nachbargemeinden, wurde mit Schreiben vom 18.11.2009 durchgeführt. 
 
Zu 1: 
Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB gingen keine Stellungnahmen ein. 
In Anlage 1 wurden die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher 
Belange gemäß § 4 (2) BauGB eingegangenen Stellungnahmen zum Bebauungsplanentwurf N 75 
zusammengefasst und entsprechend geprüft (Anlage 1). 
 
Zu 2.: 
Mit dem vorliegenden Durchführungs- und Erschließungsvertrag (Anlage 2) hat der Vorhabenträger 
sich verpflichtet das Vorhaben innerhalb einer bestimmten Frist durchzuführen und die Planungs-, 
Vorbereitungs- (Altlastensanierung, Kampfmittelräumung) und Ausführungskosten zu tragen. 
Der Vertrag wird erst mit Rechtskraft des vorhabenbezogenen Bebauungsplans N 75 oder nach § 33 
BauGB mit erteilter Genehmigung nach dem BImSchG wirksam. 
 
Zu 3.: 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan N 75 mit seiner Begründung (Anlage 3)  und der im Plan 
enthaltenen Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen ist nach § 10 BauGB als Satzung zu 
beschließen; er wird danach durch öffentliche Bekanntmachung in Kraft gesetzt. 
 
Der Dezernent VI: 
 
 
 
 
 
Dipl.-Ing. Dieter Wenzel 
Stadtrat 
 
Zu den Sitzungen wird ausgelegt bzw. aufgehängt: 
• Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 75 
 
Vorab werden übersandt: 
• 11 Exemplare des vorhabenbezogenen Bebauungsplans N 75 für die Fraktionen der 
Stadtverordnetenversammlung 
• Akten (z. Hd. des Berichterstatters) 
Darmstadt, den   10.02.2010 
VI/61.4 zim NSt. 2603

anlage 3

122930 Zeichen

Anlage 3 
Wissenschaftsstadt  Darmstadt 
 
Gemarkung Darmstadt Flur 14 Maßstab 1:1.000 
 
 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 75 
 
 
– HSE-Gasturbinenkraftwerk –  
Begründung  
(§ 9 Abs. 8 BauGB) 
 
 
10. Februar 2010 
 
 
 
 
Bearbeitung: 
Dipl.-Ing. Ulf Begher  
Dipl.-Ing. Christiane Winter  
Dipl.-Ing. Wolfgang Schulz 
 
  
PLANUNGSGRUPPE DARMSTADT  
Begher - Begher - Lenz - Raabe   
Stadtplaner und Architekten  
Alicenstraße 23  
64293 Darmstadt  
Tel.: (0 61 51) 99 50-0  
Fax: (0 61 51) 99 50 22  
mail@planungsgruppeDA.de  
www.planungsgruppeDA.de

Inhalt  Seite 2 
INHALT 
BEGRÜNDUNG 
1. Erfordernis und Ziel der Planaufstellung.........................................................................5 
1.1 Bisheriges Verfahren ...........................................................................................................5 
1.2 Bedarf für ein Gasturbinenkraftwerk ....................................................................................5 
2. Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsbereich ..............................................6 
3. Rechtsgrundlagen..............................................................................................................7 
4. Planungsrechtliche Situation / Schutzausweisungen ....................................................7 
4.1 Regionalplan ........................................................................................................................7 
4.2 Flächennutzungsplan / Landschaftsplan..............................................................................7 
4.3 Bebauungsplan ....................................................................................................................7 
4.4 Schutzausweisungen ...........................................................................................................7 
5. Städtebauliche Situation und gegenwärtiger Bestand...................................................8  
6. Emissionen – Immissionen ...............................................................................................8 
6.1 Lärmkartierung.....................................................................................................................8  
6.2 Unfallrisiko durch Emissionen ..............................................................................................8 
6.3 Lärmemissionen...................................................................................................................9  
7. Wasserwirtschaftliche Belange ........................................................................................9 
7.1 Wasserversorgung...............................................................................................................9 
7.2 Schutz- und Sicherungsgebiete nach dem Hessischen Wassergesetz .............................10 
7.3 Abwasser ...........................................................................................................................10 
7.4 Oberirdische Gewässer......................................................................................................10 
8. Altlasten............................................................................................................................10 
8.1 Schädliche Bodenveränderungen und Grundwasserverunreinigungen.............................10 
8.2 Auflagen der Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dezernat Bodenschutz 
beim Regierungspräsidium Darmstadt...............................................................................11 
9. Kampfmittel ......................................................................................................................12 
10. Bestand und Bewertung der Naturraumpotenziale ......................................................13 
10.1 Relief und Boden ...............................................................................................................13 
10.2 Hydrogeologie und Grundwasser.......................................................................................13 
10.3 Klima und Luft ....................................................................................................................13 
10.4 Landschaft, Freizeit und Erholung .....................................................................................14 
10.5 Vegetation und Fauna........................................................................................................14 
11. Vorhaben des Gasturbinenkraftwerkes .........................................................................16 
11.1 Beschreibung des Vorhabens............................................................................................16 
11.2 Begründung des Standortes ..............................................................................................16 
11.3 Nutzung der Abwärme .......................................................................................................16

Inhalt  Seite 3 
11.4 Bauliches Konzept .............................................................................................................17 
11.5 Auswirkungen des Vorhabens ...........................................................................................17 
12. Inhalt und Begründung der Festsetzungen im Bebauungsplan..................................17 
12.1 Art der baulichen Nutzung .................................................................................................17 
12.2 Maß der baulichen Nutzung...............................................................................................17 
12.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen ..............................................................18 
12.4 Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen  (§ 9 
Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) .....................................................................................................19 
13. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen.........................................................................19 
13.1 Werbeanlagen....................................................................................................................19 
14. Kennzeichnung von Altlasten (§ 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB) ..............................................19 
15. Hinweise ...........................................................................................................................19 
15.1 Bodendenkmäler................................................................................................................19 
16. Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung...........................................................................19 
17. Planungsstatistik .............................................................................................................20 
 
 
ABBILDUNGEN 
Abb. 1: Geltungsbereich des Bebauungsplanes N 75 (unmaßstäblich) ........................................... 6 
Abb. 2: Bestandsplan (Zustand Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan  
     N 58 von 2003) ................................................................................................................... 15

Inhalt  Seite 4 
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Begründung

Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 Seite 5 
 
1. Erfordernis und Ziel der Planaufstellung 
1.1 Bisheriges 
Verfahren 
Für das Gebiet des ehemaligen Eisenbahnausbesserungswerkes zwischen Sensfelderweg, 
Carl-Schenck-Ring, Frankfurter Straße, Kasinostraße und Pallaswiesenstraße wurde am 
28.05.2002 ein Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan N 58 gefasst. Ziel und Zweck 
der Planung war es, für das Gebiet nach der erfolgten Auflassung des Eisenbahnausbesse-
rungswerkes Darmstadt eine der städtischen Lage und dem Entwicklungspotenzial des 
Gebietes angemessene städtebauliche Neuordnung einzuleiten.  
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurde durch einen neuen Aufstellungs- und 
Darlegungsbeschluss vom 30.09.2003 geändert. Dabei wurde die Südspitze des Geltungs-
bereichs abgetrennt und in einem gesonderten Verfahren weiterbetrieben (Bebauungsplan 
N 60). Auf der Grundlage eines städtebaulichen Rahmenplanes wurde die Darlegung der 
allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung für den Gesamtbereich des ehemaligen Eisen-
bahnausbesserungswerkes durchgeführt. 
In einer weiteren Änderung des Aufstellungsbeschlusses vom 16.12.2004 wurde der ver-
bliebene Geltungsbereich erneut in zwei Teilbereiche (Süd N 58.1 und Nord N 58.2) aufge-
teilt, um den unterschiedlichen Zwecken der künftigen Nutzung und deren zeitlich unter-
schiedlicher Realisierung Rechnung zu tragen. 
Bedingt durch weiterhin unterschiedliche Nutzungs- und Realisierungsziele wurde eine wei-
tere Untergliederung in jetzt 4 Teilbereiche erforderlich. Mit dem vorhabenbezogenen Be-
bauungsplan N 75 soll der Bereich für das geplante Gasturbinenkraftwerk überplant werden 
(siehe Abb. 1). 
Das Plangebiet liegt im Innenbereich nach § 34 BauGB. Ungeachtet der Frage, ob das 
Vorhaben auf der Grundlage des § 34 BauGB zugelassen werden könnte, ist die Wissen-
schaftsstadt Darmstadt der Auffassung, dass zur Vermeidung rechtlicher Risiken ein 
vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt werden sollte, um die beabsichtigte Nut-
zung planungsrechtlich zu ermöglichen. 
Da die Initiative zur Bebauung der Grundstücke von der HEAG Südhessische Energie AG 
(HSE) ausgeht, die zur Durchführung des Vorhabens bereit und in der Lage ist, soll das er-
forderliche Planungsrecht mittels eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß § 12 
BauGB herbei geführt werden. 
1.2 Bedarf für ein Gasturbinenkraftwerk  
Ein Gutachten des Instituts für Energie und Umweltforschung Heidelberg GmbH (IFEU) im 
Auftrag der HEAG Südhessische Energie AG (HSE) kommt zu dem Ergebnis, dass sich 
das zukünftige Energiesystem in Deutschland erheblich wandeln wird. Mehr als 30 % des 
deutschen Bruttostromverbrauchs sollen dem neuen Erneuerbare-Energien-Gesetz (§ 1) 
zufolge im Jahr 2020 aus erneuerbaren Energien stammen. Damit wird ein wesentlicher 
Umbau des Versorgungssystems verbunden sein. 
IFEU geht weiterhin davon aus, dass der Beitrag der erneuerbaren Energien an der Ener-
gieversorgung langfristig noch weiter steigen wird. Hierbei bezieht sie sich auf das Energie-
szenario des Bundesumweltministeriums (das sogenannte „Leitszenario 2006“), gemäß 
dem im Jahr 2050 nahezu 80 % des Stroms aus regenerativen Energieträgern stammen 
kann (Nitsch 2007). Diese erneuerbaren Energiemengen müssen in das deutsche Strom-
system integriert werden. Hierin sieht IFEU eine zentrale Herausforderung für den Über-
gang zu einem stark regenerativ geprägten Energiesystem. In ihrem Gutachten weist IFEU 
darauf hin, dass die Bundesregierung bereits eine Reihe von Maßnahmen ergriffen hat, um 
diese Systemintegration der regenerativen Energiesysteme zu verbessern (siehe hierzu 
das Maßnahmenpaket in BMU 2008), beispielsweise das Gesetz zur Beschleunigung des 
Ausbaus der Höchstspannungsnetze, die F&E-Förderung zur Entwicklung innovativer E-

Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 Seite 6 
 
nergiesysteme, Maßnahmen im Rahmen der Anreizregulierung, das Erneuerbare-Energien-
Gesetz u. a.. 
Laut IFEU erfolgt ein Teil der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien aus stetigen, gut 
vorhersagbaren und bedarfsgerecht einsetzbaren Energieträgern, beispielsweise aus Bio-
masse, Klär-, Deponie- und Grubengas, Geothermie und in der Regel auch Wasserkraft. 
Ein anderer Teil basiert jedoch auf Energieträgern, deren Angebot von der Solarstrahlung 
und den meteorologischen Gegebenheiten abhängt. Dies sind insbesondere Solarenergie 
und Windkraft. Der Anteil an Strom aus diesen fluktuierenden Energieträgern wird nach 
Einschätzung des IFEU zukünftig dynamisch steigen. Gemäß dem BMU-Leitszenario könn-
te er langfristig 40 % der Stromerzeugung ausmachen. 
Die Integration sehr hoher fluktuierender Einspeisungen in das Stromnetz stellt die Ener-
giewirtschaft vor die Herausforderung, auf diese Schwankungen reagieren zu müssen. 
Denn Schwankungen der Netzfrequenz führen zu Störungen der Netzstabilität bis hin zu 
Einschränkungen und zum Ausfall der Stromversorgung. Gasturbinen sind sowohl aufgrund 
ihrer Flexibilität und Schnellstartfähigkeit als auch ihrer Kostenstruktur ideal geeignet, diese 
Herausforderung zu bewältigen. 
Vor diesem Hintergrund beabsichtigt die HSE, auf einem Teilbereich des ehemaligen Ei-
senbahnausbesserungswerks in Darmstadt („Knell“) ein Gasturbinenkraftwerk mit einer  
elektrischen Leistung der Gasturbinen von zweimal 40 bis zweimal 65 Megawatt zu errich-
ten. 
Das Gasturbinenkraftwerk ist nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz im förmlichen Ge-
nehmigungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung genehmigungsbedürftig. 
2. Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsbereich 
Das Plangebiet liegt am nördlichen Rand der Kernstadt von Darmstadt und hat eine Größe 
von ca. 0,9 ha. 
Der Geltungsbereich liegt in der Gemarkung Darmstadt Flur 14 und umfasst Teile der 
Flurstücke 204/2, 204/3, 204/4 und 5/17. 
 
Abb. 1: Geltungsbereich des Bebauungsplanes N 75 (unmaßstäblich)

Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 Seite 7 
 
3. Rechtsgrundlagen  
 Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt 
geändert 
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) 
 Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt ge-
ändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466) 
 Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58) 
 Hess. Bauordnung (HBO) vom 18.06.2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt geändert durch Art. 
8 des Gesetzes vom 15.12.2009 (GVBl. I S. 716) 
 Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl. I 
S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28.10.2008 (GVBl. I S. 924) 
 Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geän-
dert durch Art. 2 des Gesetzes vom 15.11.2007 (GVBl. I S. 757) 
 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 25.03.2002 (BGBl. I S. 1193), zu-
letzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 22.12.2008 (BGBl. I S. 2986) 
 Hess. Naturschutzgesetz (HENatG) i.d.F. vom 04.12.2006 (GVBl. I S. 619), zuletzt ge-
ändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 12.12.2007 (GVBl. I S. 851) 
 Hess. Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 06.05.2005 (GVBl. I S. 305), zuletzt geändert 
durch Art. 1 des Gesetzes vom 19.11.2007 (GVBl. I S. 792) 
― Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F. vom 26.09.2002 (BGBl. I, 2002, 
S. 3830), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.08.2009 (BGBl. I S. 2723) 
― Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung  (UVPG) i.d.F. der vom 25.06.2005 
(BGBl. I 2005, S. 1757, 2797), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 
11.08.2009 (BGBl. I S. 2723) 
4. Planungsrechtliche Situation / Schutzausweisungen 
4.1 Regionalplan 
Im Regionalplan Südhessen 2000, neu bekannt gemacht am 13.09.2004 (StAnz. 37/04), ist 
das Plangebiet als „Bereich für Industrie und Gewerbe, Bestand“ dargestellt. Das Vorhaben 
ist somit an die Ziele der Raumordnung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB angepasst. 
4.2 
Flächennutzungsplan / Landschaftsplan 
Der seit dem 01.04.2006 wirksame Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darm-
stadt weist das Plangebiet als „Gewerbliche Baufläche“ aus.  
Die Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 2 BauGB ist somit für das 
geplante Vorhaben gewährleistet. 
Der Landschaftsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt (September 2004) sieht für das 
Plangebiet die „Verbesserung von Grün auf Bauflächen“ vor. 
4.3 Bebauungsplan 
Für das Plangebiet liegt bisher kein Bebauungsplan vor. 
4.4 Schutzausweisungen 
Landschaftsschutz und Naturschutz 
Natur- oder Landschaftsschutzgebiete, Vogelschutzgebiete und FFH-Gebiete werden von 
der Planung nicht tangiert.

Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 Seite 8 
 
Baumschutzsatzung 
In Darmstadt sind alle Bäume innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und im 
Geltungsbereich von Bebauungsplänen durch eine Baumschutzsatzung geschützt. Ge-
schützt sind Bäume, die – gemessen in einem Meter Höhe – bei Laubbäumen einen 
Stammumfang von mehr als 60 cm haben, bei Nadelbäumen von mehr als 90 cm. 
Im Plangebiet befinden sich keine Bäume. 
5. Städtebauliche Situation und gegenwärtiger Bestand 
Bei dem Gebiet handelt es sich um das Gelände des ehemaligen Eisenbahnausbesse-
rungswerkes Darmstadt. Das Gelände liegt derzeit als leergeräumte Fläche brach. 
Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes erfolgt über das betriebseigene Gelände 
an der Frankfurter Straße.  
Außerhalb des Plangebietes grenzen nach Westen Ver- und Entsorgungsanlagen (Müll-
verbrennung) und gewerbliche Bauflächen sowie im Osten das betriebseigene Gelände der 
HSE mit dem Stützheizwerk an. 
6. Emissionen – Immissionen 
Das Plangebiet ist durch Straßenverkehrsemissionen der Frankfurter Straße im Osten be-
lastet.  
6.1 Lärmkartierung 
 
Für das Stadtgebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt liegt eine Lärmkartierung des Ver-
messungsamtes Darmstadt vom Juni 2006 vor. Diese enthält auch Ergebnisse für den 
Planbereich.  
Die Lärmkartierung stellt für den Bereich des Plangebietes einen Lärmpegel über 24 Stun-
den zwischen 55 und 60 dB(A) und nachts einen Lärmpegel unter 55 dB(A) dar. 
Das Vorhaben des geplanten Gasturbinenkraftwerkes lässt sich nicht unter ein Baugebiet 
nach den §§ 2 bis 10 BauNVO subsumieren. Daher können keine Orientierungswerte zur 
Beurteilung herangezogen werden.  
Werden hilfsweise die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 für Gewerbe-
gebiete von tags 65 dB(A) und nachts 55 dB(A) angewandt, so ergibt sich, dass die Orien-
tierungswerte für ein Gewerbegebiet an diesem Standort nicht überschritten werden. 
6.2 Unfallrisiko durch Emissionen 
Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes sind Unfallgefahren zu berücksichtigen, die auf 
das Gebiet einwirken können. Hierbei sind die Richtlinien 2003/105/EG des Europäischen 
Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Beherrschung der Gefahren bei 
schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso-II-Richtlinie) und ihre Umsetzung durch 
§ 50 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) zu berücksichtigen. Danach sind bei 
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die für eine bestimmte Nutzung vorgese-
henen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umweltauswirkungen und von 
schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG in Betriebsberei-
chen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen 
dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich 
genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt 
des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffent-
lich genutzte Gebäude, soweit wie möglich vermieden werden. Dabei sind alle möglichen, 
im Bundesimmissionsschutzgesetz genannten Immissionen, wie Luftverunreinigungen, Ge-
räusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen zu 
berücksichtigen. Dies ist durch eine Abstufung zwischen Gebieten unterschiedlicher Nut-
zung und ausreichender Abstände zwischen sich gegenseitig beeinträchtigenden Bauflä-

Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 Seite 9 
 
chen oder, wenn das nicht möglich ist, durch Festsetzung von Ersatzmaßnahmen zu errei-
chen. 
Störfallbetriebe im Umfeld des Plangebietes 
Eine oder mehrere für das Plangebiet zu berücksichtigende Störfallanlagen nach dem 
BImSchG und der 12. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (12. BlmSchV, 
Störfallverordnung) befinden sich auf dem Betriebsgelände der Fa. Merck nördlich des 
Plangebietes. Der Rand des Betriebsgeländes der Fa. Merck liegt ca. 750 m vom Plange-
biet entfernt. Auf Grundlage des Gutachtens des TÜV Nord vom Juni 2006 wurde für den 
Betriebsbereich der Fa. Merck der zu beachtende Achtungsabstand ermittelt. Das Plange-
biet des Gasturbinenkraftwerkes liegt zu 90 % außerhalb dieses Achtungsabstandes. Le-
diglich der nördliche Randbereich wird vom Achtungsabstand berührt. 
Schutzbedürftigkeit des geplanten Vorhabens 
Gegen die Aufstellung eines Bebauungsplanes innerhalb eines Achtungsabstandes einer 
Störfallanlage bestehen im Allgemeinen keine Bedenken, wenn in dem Gebiet keine 
schutzbedürftigen Nutzungen im Sinne der Seveso-II-Richtlinie bzw. nach § 50 BlmSchG 
zulässig sind und in denen mit Publikumsverkehr nicht zu rechnen ist.  
Bei dem geplanten Vorhaben des Gasturbinenkraftwerks handelt es sich nach Aussagen 
des Regierungspräsidiums Darmstadt, Abteilung Immissionsschutz, nicht um eine schutz-
bedürftige Nutzung im Sinne der Seveso-II-Richtlinie bzw. von § 50 BlmSchG. Im Plange-
biet ist ausschließlich die Errichtung eines Gasturbinenkraftwerkes mit einer elektrischen 
Leistung der Gasturbine bis zu 2 x 65 Megawatt zulässig. 
Aus dem Katalog der zulässigen Nutzungen lässt sich herleiten, dass diese Nutzung nicht 
schutzbedürftig ist, da im Plangebiet keine öffentlich genutzten Gebäude und Nutzungen 
mit Publikumsverkehr vorgesehen sind. Dies bedeutet, dass trotz der Lage eines unterge-
ordneten Teils des Plangebietes innerhalb einer Achtungsgrenze eines Störfallbetriebes die 
geplanten Nutzungen hier zulässig sind.  
6.3 Lärmemissionen 
 
Folgende gutachterlichen Aussagen zu den Lärmemissionen liegen vor: 
"Ausgehend von den aktuellen Planungsunterlagen und den vorhandenen technischen Da-
ten der wesentlichen Schallquellen sowie unter Berücksichtigung von Maßnahmen ent-
sprechend dem Stand der Technik zur Lärmminderung wurden im Rahmen einer detaillier-
ten Geräuschimmissionsprognose nach der TA Lärm in Verbindung mit der Norm E DIN 
ISO 9613-2 die zu erwartenden Beurteilungspegel an den maßgeblichen Immissionsorten 
berechnet. Für diese Geräuschimmissionsprognose wurden in Abstimmung mit dem RP 
Darmstadt neun Immissionsorte zur Beurteilung festgelegt. Die vom geplanten Gasturbi-
nenkraftwerk zu erwartenden Beurteilungspegel liegen an den zu betrachtenden Immissi-
onsorten in der Nachtzeit um mindestens 6 dB(A) und in der Tagzeit mindestens 17 dB(A) 
unter den Immissionsrichtwerten. Damit ist der verursachte Immissionsbeitrag nach Num-
mer 3.2.1 der TA Lärm (6. BImSchVwV) als nicht relevant anzusehen. D.h. die Genehmi-
gung darf im Sinne der TA Lärm also auch bei einer Überschreitung der Immissionsricht-
werte aufgrund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden."  
Auf die im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren erstellten speziellen Gut-
achten und Ausbreitungsrechnungen wird verwiesen. 
7. Wasserwirtschaftliche Belange 
7.1 Wasserversorgung 
Die Versorgung des Plangebiets mit Trink- und Löschwasser erfolgt durch die HEAG Süd-
hessische Energie AG (HSE).

Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 Seite 10 
 
Die Trinkwasserversorgung ist technisch und rechtlich (Wasserwerk und Rohrnetz) durch 
die bestehenden Wasserversorgungsanlagen gewährleistet. 
Die erforderliche Menge ist durch bestehende wasserrechtliche Genehmigungen abgedeckt 
und wasserrechtlich und wasserwirtschaftlich ohne Probleme und ohne nachteilige Auswir-
kungen auf Natur und Landschaft nachweislich bereitstellbar. 
Wasserqualität 
Die Wasserqualität des zur Verfügung zu stellenden Trinkwassers entspricht den Anforde-
rungen der Trinkwasserverordnung (TWVO). 
7.2 
Schutz- und Sicherungsgebiete nach dem Hessischen Wassergesetz 
Das Plangebiet liegt in keinem Schutz- oder Sicherungsgebiet nach dem Hessischen Was-
sergesetz. 
7.3 Abwasser 
Das Plangebiet ist an vorhandene Abwasseranlagen (Kanal, Rückhaltebecken und Kläran-
lage) angeschlossen. 
7.4 Oberirdische Gewässer 
Oberirdische Gewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden. 
8. Altlasten 
8.1 
Schädliche Bodenveränderungen und Grundwasserverunreinigungen 
Der Standort des ehem. Ausbesserungswerkes der DB AG ist eine Altlast nach § 2 Abs.5 
Nr. 2 des BBodSchG (ALTIS-Nr. 411 000 020 001 635) mit sanierungsbedürftigen schädli-
chen Bodenveränderungen. 
Hierzu hat die Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt beim Regierungspräsidium 
Darmstadt folgendes mitgeteilt: 
Mit Sanierungsbescheid vom 17. Oktober 2006 wurde der Sanierung durch Aushub zuge-
stimmt. Das Sanierungsziel ist auf eine Gewerbenutzung des Grundstücks festgelegt. Die 
Aushubsanierung der tieferen schädlichen Bodenveränderungen ist abgeschlossen. Die 
Freigabe zur Wiederverfüllung der Aushubgruben für den Teilbereich der ehemaligen Tri-
Anlage, der sich im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans befindet, ist 
erfolgt. Der Sanierungsabschlussbericht liegt noch nicht vor. 
Außerdem ist ein längerfristiges Grundwassermonitoring erforderlich, wozu die Grundwas-
sermessstellen auf dem Grundstück zu erhalten sind. Ob eine Gefährdung über den Pfad 
Boden-Mensch von der flächig, in unterschiedlichen Stärken, vorhandenen Auffüllung aus-
geht, ist noch zu untersuchen und zu bewerten. 
Weiterhin liegen zwei Sanierungsbereiche aus der benachbarten ehemaligen Gaswerksnut-
zung auf dem Knell-Gelände, die nördlich und südlich direkt an den Geltungsbereich des 
Bebauungsplans grenzen bzw. geringfügig in diesen hineinragen. Es handelt sich um zwei 
wiederverfüllte Aushubgruben, bei denen im Übergang zum wässergesättigten Bereich er-
hebliche gaswerkstypische Kontaminationen (vor allem PAK, Naphtalin, BTEX und Benzol) 
verblieben sind, die auf Höhe der örtlich vorhandenen wasserstauenden Schichten (in 
127,5 m ü NN) mit einer Kunststoffdichtungsbahn gegen eindringendes Oberflächenwasser 
gesichert wurden. Diese Maßnahme wird vom Regierungspräsidium Darmstadt unter dem 
Aktenzeichen IV/Da 41.5 411 000 000 0001B bearbeitet. Die Sanierungsmaßnahmen durch 
Bodenaushub sind abgeschlossen, der Abschlussbericht liegt jedoch noch nicht vor.

Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 Seite 11 
 
Es ist eine weitere Grundwasserüberwachung mit zusätzlich zu errichtenden Messstellen 
erforderlich und voraussichtlich auch eine Sanierung des Grundwassers auf dem südlichen 
Bereich des Knell-Geländes aufgrund der gaswerkstypischen Verunreinigungen. 
Da diese Flächen jeweils geringfügig in den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Be-
bauungsplanes hineinragen, sind diese Flächen weiterhin als Altlast zu bezeichnen. In der 
Planfassung werden beide Bereiche gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB entsprechend gekenn-
zeichnet (siehe hierzu Kap. 14). 
Es befindet sich eine Grundwassermessstelle im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans. Die Grundwassermessstelle GWM14 im westlichen Randbereich des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird halbjährlich im Rahmen des Grundwassermoni-
torings des Knell-Geländes beprobt. 
Bisher wurden in der GWM14 für LHKW und Benzol Überschreitungen der Geringfügig-
keitsschwellenwerte gemäß der Verwaltungsvorschrift zur Erfassung, Bewertung und Sa-
nierung von Grundwasserverunreinigungen (GWS-VwV) festgestellt. 
8.2 
Auflagen der Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dezernat Bodenschutz 
beim Regierungspräsidium Darmstadt 
Folgende Auflagen werden in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenommen: 
1. Bei Baugenehmigungsverfahren im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans ist das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Um-
welt Darmstadt, Dezernat Bodenschutz (IV/Da 41.5) zu beteiligen. 
2. Vor Beginn von Baumaßnahmen im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans ist dem Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Um-
welt Darmstadt, Dezernat Bodenschutz (IV/Da 41.5) eine fachgutachterliche Bewertung 
zur Prüfung vorzulegen, die die Beeinflussung der verbliebenen gaswerkstypischen 
Kontaminationen im Untergrund und der eingebrachten Sickerwassersperre durch die 
Baumaßnahmen und das Bauwerk selbst untersucht. Dabei sind besonders die Mög-
lichkeit der Mobilisierung von Schadstoffen ins Grundwasser durch Erschütterungen 
z.B. bei der Pfahlgründung zu bewerten und erforderliche Gegenmaßnahmen zu prü-
fen. 
3. Vor Beginn von Baumaßnahmen muss di e Sanierung der schädlichen Bodenverände-
rungen im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans abgeschlossen 
und eine Freigabe zur Bebauung durch das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung 
Arbeitsschutz und Umwelt, Dezernat Bodenschutz (IV/Da 41.5) erfolgt sein. 
4. Die Bewertung der oberflächennahen Auffüllung bzgl. des Pfads Boden-Mensch und 
evtl. erforderliche Sanierungsmaßnahmen sind vor der geplanten Baumaßnahme ab-
zuschließen oder aber mit dieser zu koordinieren. Die geplante Baumaßnahme darf je-
doch nicht die zur Feststellung des Sachverhalts oder zur Sanierung notwendigen 
Maßnahmen behindern. 
5. Auf Freiflächen (Grünflächen oder sonstige nicht versiegelte Flächen) ist die Einhal-
tung der Prüfwerte für Industrie- und Gewerbegebiete im Anhang 2 Punkt 1.4 der 
BBodschV für den Wirkungspfad Boden-Mensch nachzuweisen. 
6. Eine Versickerung von Niederschlagswasser ist aufgrund der seitlich des Geltungsbe-
reichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans vorhandenen Kontaminationen, der 
noch ungeklärten Grundwasserbelastung im südlichen Bereich des Knell-Geländes 
und der auf dem Knell-Gelände vorhandenen Auffüllungen kritisch zu bewerten. 
Einer Versickerung von Niederschlagswasser kann nur zugestimmt werden, wenn Fol-
gendes nachgewiesen wird: 
 Im Bereich der Versickerung liegt keine Auffüllung vor oder die Auffüllung entspricht 
nachgewiesen der LAGA-Zuordnungsklasse Z0. 
 Durch die Versickerung werden keine Schadstoffe mobilisiert.

Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 Seite 12 
 
 
Durch die Versickerung erfolgt keine Beeinträchtigung einer später vermutlich erfor-
derlichen Grundwassersanierung. 
7. Auf dem zu bebauenden Grundstück befindet sich eine Grundwassermessstelle 
(GWM14), die für die weitere Grundwasserüberwachung (mindestens fünf Jahre oder 
länger) erhalten werden muss. Während der Baumaßnahme ist die Grundwasser-
messstelle gegen Beschädigung zu sichern. Falls der Erhalt der Grundwassermess-
stelle durch die geplante Baumaßnahme nicht möglich ist, so ist in Absprache mit dem 
Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, De-
zernat Bodenschutz (IV/Da 41.5) eine Ersatzmessstelle zu errichten. 
8. Die Aushubmaßnahmen sind durch einen Fachgutacher zu begleiten, der auf die fach-
gerechte Trennung der Aushubmassen und organoleptische Auffälligkeiten zu achten 
hat. Bei Hinweisen auf schädliche Bodenveränderungen ist das Regierungspräsidium 
Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt, Dezernat Bodenschutz (IV/Da 41.5) 
umgehend zu benachrichtigen. 
9. Bei tiefen Erdbaumaßnahmen ist der Aushub organoleptisch anzusprechen und bei 
Verdacht auf Belastungen analytisch zu untersuchen. Dies betrifft besonders auch den 
Aushub aus den Pfahlgründungen. 
10. Sollten Wasserhaltungen erforderlich werden, so ist das abgepumpte Wasser auf die 
standortspezifischen Parameter zu untersuchen und bei Verunreinigung entsprechend 
zu reinigen. Auch bei Antreffen von Schichtenwasser ist dieses vor der Ableitung ana-
lytisch auf Verunreinigungen hin zu untersuchen und bei Bedarf zu reinigen. 
11. Bei den Erdbaumaßnahmen ist das Aushubmaterial entsprechend seiner Beschaffen-
heit in Auffüllung und unbelasteter, anstehender Boden zu trennen. Das belastete Auf-
füllungsmaterial und eventuell belasteter Boden ist auf die Parameter der LAGA-
Zuordnungsklassen zu untersuchen und entsprechend den Ergebnissen zu verwerten 
oder zu entsorgen. 
12. Aus der weiteren Gefährdungsabschätzung für das Grundwasser aus der benachbar-
ten ehemaligen Gaswerksnutzung, kann sich die Notwendigkeit für Grundwasserunter-
suchungs- oder Sanierungsmaßnahmen ergeben, die trotz der Nutzung des Geländes 
zu ermöglichen sind. 
13. Vor, während, und nach den Bauarbeiten ist das Grundwasser im Bereich der Bau-
maßnahme und im Abstrom auf die standorttypischen Parameter zu beproben. Das 
Untersuchungsprogramm ist mit dem Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Ar-
beitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dezernat Bodenschutz (IV/Da 41.5) abzustimmen. 
Es sind mindestens die Grundwassermessstellen GWM14, GWM17 und GWM4 zu be-
proben. Wenn bis zum Zeitpunkt der Baumaßnahme weitere Grundwassermessstellen 
aus der Grundwassersanierung und -überwachung durch die HSE zur Verfügung ste-
hen, sind diese in Absprache mit dem Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Ar-
beitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dezernat Bodenschutz (IV/Da 41.5)  
ebenfalls in die Überwachung zu integrieren. 
9. Kampfmittel 
Von Seiten des Kampfmittelräumdienstes wird darauf hingewiesen, dass die Auswertung 
der beim Kampfmittelräumdienst vorliegenden Kriegsluftbilder ergeben hat, dass sich das 
im Lageplan näher bezeichnete Gelände in einem Bombenabwurfgebiet befindet. 
Vom Vorhandensein von Kampfmitteln auf solchen Flächen muss grundsätzlich ausgegan-
gen werden. 
Der Kampfmittelräumdienst weist in diesem Zusammenhang auf folgendes hin: 
In den Bereichen, in denen durch Nachkriegsbebauungen bereits bodeneingreifende Bau-
maßnahmen bis zu einer Tiefe von mind. 4 Metern durchgeführt wurden sowie bei Ab-
brucharbeiten sind keine Kampfmittelräummaßnahmen notwendig. 
Bei allen anderen Flächen ist eine systematische Überprüfung (Sondieren auf Kampfmittel,

Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 Seite 13 
 
ggfs. nach Abtrag des Oberbodens) vor Beginn der geplanten Bauarbeiten auf den Grund-
stücksflächen erforderlich, auf denen bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden. Hierbei 
soll grundsätzlich eine EDV-gestützte Datenaufnahme erfolgen. 
Sofern die Fläche nicht sondierfähig sein sollte (z.B. wg. Auffüllungen, Versiegelungen oder 
sonstigen magnetischen Anomalien), sind aus Sicherheitsgründen weitere Kampfmittel-
räummaßnahmen vor bodeneingreifenden Bauarbeiten erforderlich. 
Es ist dann notwendig, einen evtl. vorgesehenen Baugrubenverbau (Spundwand, Berliner 
Verbau usw.) durch Sondierungsbohrungen in der Verbauachse abzusichern. Sofern eine 
sondierfähige Messebene vorliegt, sollen die Erdaushubarbeiten mit einer Flächensondie-
rung begleitet werden. 
10. Bestand und Bewertung der Naturraumpotenziale 
Für die folgende Beschreibung wird der Bestand im Plangebiet zur Zeit des Aufstellungs-
beschlusses zum Bebauungsplan N 58 von 2003 zugrunde gelegt (vgl. Kap. 1.1). Als 
Grundlage dient der Umweltbericht Eisenbahn-Ausbesserungswerk Darmstadt des Büros 
Adler & Olesch, Mainz, Stand 10/2003. 
10.1 
Relief und Boden  
Geologisch betrachtet liegt das Plangebiet im Bereich der östlichen Rheingrabenverwer-
fung der hessischen Rheinebene am Rand der östlich angrenzenden Odenwald-Vorberg-
zone. Die Sedimente des Tertiärs (grau gefärbte Sande und Schluffe, rotbraune Tone) sind 
bis zu 50 m mächtig, quartäre Sedimente (braun gefärbte Sande und Schluffe, tonige 
Schluffe) finden sich 6,2 m bis 9,2 m unter Geländeoberkante. 
Die Böden im Plangebiet sind aufgrund der Vornutzung durch Versiegelungen, Auffüllun-
gen und Umlagerungen sowie  Schadstoffeinträge stark anthropogen überformt und hoch 
vorbelastet. Unversiegelte Bodenbereiche als Standorte für Vegetation sind nur in einem 
sehr untergeordneten Maß vorhanden. 
Zusammengefasst kann davon ausgegangen werden, dass im Plangebiet keine natürlichen 
bzw. naturnahen Bodenbereiche vorhanden sind. 
10.2 Hydrogeologie und Grundwasser 
Das Plangebiet liegt im Bereich der Kernstadt von Darmstadt. Hier ist generell mit anthro-
pogen beeinträchtigter Grundwasserbeschaffenheit und gestörten Grundwasserverhältnis-
sen zu rechnen. Die vorherrschende Fließrichtung des Grundwassers verläuft in Richtung 
der Vorfluter nach Westen bzw. Südwesten. Der Grundwasserflurabstand liegt bei etwa  
9 m bis 11 m unter Geländeoberkante. Die Aquifersohle stellen vermutlich rotbraune Tone 
im tertiären Sediment ca. 22 m bis 25 m unter Geländeoberkante dar. 
Das Plangebiet hat aufgrund des hohen Versiegelungsgrades eine geringe Bedeutung für 
die Grundwasserneubildung. Das Grundwasserpotenzial ist durch Versiegelungen, Ver-
dichtungen, Entwässerungseinrichtungen sowie Schadstoffeinträge vorbelastet. 
Im Plangebiet sind keine Oberflächengewässer vorhanden. 
10.3 Klima und Luft  
Das Plangebiet liegt am Ostrand der Südhessischen Niederungen. Das Klima in diesem 
Bereich ist relativ niederschlagsarm, die Jahresmitteltemperaturen betragen 9,1° bis 10 °C, 
der mittlere jährliche Niederschlag liegt bei 701 bis 800 mm, die mittlere Sonnenscheindau-
er beträgt mehr als 1600 Stunden. 
Das Gebiet liegt in einem thermischen Belastungsbereich. Aufgrund des hohen Anteils an 
versiegelten Flächen, der angrenzenden Gewerbe- und dicht bebauten Siedlungsgebiete 
sowie der umgebenden Verkehrsstrassen ist das Klima stark vorbelastet.

Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 Seite 14 
 
10.4 
Landschaft, Freizeit und Erholung  
Das Plangebiet liegt im nördlichen Stadtbereich von Darmstadt. Es ist geprägt durch ge-
werbliche Nutzungen, einen hohen Versiegelungsgrad und einen geringen Anteil an Grün-
elementen.  
Prägende bauliche Elemente auf dem Gelände des ehemaligen Eisenbahnausbesse-
rungswerkes sind zwei Spitzbunker von 1939 am Sensfelderweg und am Carl-Schenck-
Ring sowie der Wasserturm an der Frankfurter Straße. Im Bereich des Bunkers am Sens-
felderweg sind zwei auffällige Säulenpappeln vorhanden. 
Die Umgebung des Plangebietes wird geprägt durch weitere Gewerbe- und Siedlungsflä-
chen sowie angrenzende Hauptverkehrsstraßen. 
Das Plangebiet ist für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. Es besitzt keine Bedeutung zur 
Naherholung und Freizeitgestaltung. 
10.5 Vegetation und Fauna  
Vegetation 
Im Plangebiet befanden sich zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungs-
plan N 58 im Jahr 2003 fast ausschließlich versiegelte und bebaute Flächen. Der überwie-
gende Teil des Plangebietes liegt im Bereich der ehemaligen Richthalle. Am südöstlichen 
Rand liegt eine schmale lineare Grünstruktur aus Hecken. 
Zusammengefasst dargestellt besitzt das Plangebiet keine Bedeutung für den Arten- und 
Biotopschutz. Wertvolle Biotope oder Einzelelemente sind nicht vorhanden. 
Die Umgebung ist geprägt durch dicht bebaute und versiegelte Gewerbe- und Siedlungs-
flächen und Hauptverkehrsstraßen.  
Fauna 
Für das Plangebiet wurde eine faunistische Erfassung in Form einer Übersichtsbegehung 
durchgeführt (Adler & Olesch 2003). Dabei wurden keine Tierarten nachgewiesen, die von 
besonderer naturschutzfachlicher Bedeutung sind. Zudem sind keine Lebensraumtypen 
vorhanden, die von besonderer Bedeutung für Tierarten sind. 
Es bestehen keine Hinweise auf das Vorkommen streng geschützter Arten im Plangebiet. 
Am Kamin der Müllverbrennungsanlage (außerhalb des Plangebietes) nistet ein Wanderfal-
ke.

Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 Seite 15 
 
 
 
Abb. 2: Bestandsplan (Zustand Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan N 58 von 2003) 
 entnommen aus Umweltbericht Eisenbahn-Ausbesserungswerk Darmstadt des Büros Adler &  
Olesch, Mainz, Stand 10/2003 für das Gesamtgelände Bebauungsplan N 58

Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 Seite 16 
 
11. Vorhaben des Gasturbinenkraftwerkes 
11.1 
Beschreibung des Vorhabens 
Das geplante Gasturbinenkraftwerk soll aus zwei Gasturbinenanlagen mit einer elektri-
schen Leistung der Gasturbinen von jeweils 40 bis 65 Megawatt bestehen. Die vorgenann-
te Bandbreite der elektrischen Leistung ergibt sich aus der Tatsache, dass diese Anlagen in 
herstellerspezifischen Baureihen angeboten werden und die Festlegung auf einen Herstel-
ler und damit auf die Leistung erst im Rahmen der Vergabe erfolgt. 
Als Brennstoff wird Erdgas eingesetzt. Für Zeiträume einer witterungsbedingt erhöhten 
Nachfrage nach Erdgas wird aus wirtschaftlichen Gründen im Rahmen der Projektbearbei-
tung alternativ die kurzzeitige Einsatzmöglichkeit von Heizöl (extra leicht) als Ersatzbrenn-
stoff geprüft.  
Bei dem geplanten Gasturbinenkraftwerk handelt es sich um eine Anlage gemäß Nr. 1.1, 
Spalte 1, gemäß Anhang der 4. BImSchV (BGBl. I 2001, 1979 – 2001). 
11.2 Begründung des Standortes 
Die Brennstoffversorgung des Kraftwerks erfolgt direkt aus der vorhandenen Ferngaslei-
tung der E.ON Gastransport AG & Co. KG. Diese Ferngasleitung führt bis zum HSE-
Standort Frankfurter Straße und verfügt über eine ausreichende Kapazität. Aufgrund der 
räumlichen Nähe kann das Kraftwerk auf kurzem Weg an die Ferngasleitung angebunden 
werden. 
Die Einspeisung des erzeugten Stroms erfolgt hochspannungsseitig in der am Carl-
Schenck-Ring vorhandenen Umspannstation Nord. Über diese Umspannstation erfolgt die 
Stromversorgung der Wissenschaftsstadt Darmstadt aus dem Hochspannungsnetz der 
RWE Rhein-Ruhr Verteilnetz GmbH. Auch hier ist aufgrund der räumlichen Nähe auf kur-
zem Weg eine Anbindung des Kraftwerks möglich. 
Die optimale und damit auch Ressourcen schonende Anschlussbedingung an die Ferngas-
leitung sowie an das Hochspannungsnetz sind die wesentlichen Gründe für die Wahl des 
Standorts im Bereich des ehemaligen Eisenbahnausbesserungswerkes („Knell“). Ein weite-
rer Vorteil ist die unmittelbare Nachbarschaft zum HSE-Standort Frankfurter Straße. Hier-
aus ergeben sich Synergien im Bereich der Betriebsführung und -überwachung. Im unmit-
telbaren Umfeld befindet sich das HSE Stützheizwerk Frankfurter Straße, dessen Bedie-
nungs-Personal auch das Gasturbinenkraftwerk bedienen kann. 
11.3 Nutzung der Abwärme 
Aus dem Einsatzzweck des Gasturbinenkraftwerks ergibt sich bezüglich der Einsatzzeiten 
die Notwendigkeit eines kurzfristigen zeitlich nicht prognostizierbaren Einsatzes, der übli-
cherweise nur für wenige Stunden dauert. Hierbei ist davon auszugehen, dass ein wesent-
licher Teil der Betriebszeit in den Sommermonaten liegt. 
Aufgrund dieser Rahmenbedingungen ist die Nutzung der Abwärme aus dem Stromerzeu-
gungsprozess für das geplante Gasturbinenkraftwerk nicht sinnvoll. Die Einsatzzeiten de-
cken sich nicht zwingend mit dem Wärmebedarf und betragen darüber hinaus zum Teil nur 
wenige Stunden. Hinzu kommt, dass das im Umfeld vorhandene Wärmeabsatzpotential, 
insbesondere im Satzungsgebiet Nord, einen witterungsbedingten Bedarf hat, der bereits 
seit Jahren aus der Abwärme des Müllheizkraftwerks Darmstadt gedeckt wird. Vor diesem 
Hintergrund wird bei dem geplanten Gasturbinenkraftwerk auf eine Abwärmenutzung ver-
zichtet. 
Für den Fall, dass sich die oben genannten Rahmenbedingungen nachhaltig ändern, sieht 
die technische Konzeption des Gasturbinenkraftwerks die Möglichkeit vor, die Anlage durch 
die Nachrüstung einer Abwärmenutzung zu modifizieren. Die hierfür benötigten Flächen 
werden entsprechend bereits im Bauleitplanverfahren berücksichtigt.

Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 Seite 17 
 
11.4 
Bauliches Konzept  
Zum aktuellen Planungsstand werden in Abhängigkeit von den Anforderungen der für das 
Vorhaben in Betracht gezogenen Gasturbinen unterschiedliche bauliche Konzepte erarbei-
tet. Die abschließende bauliche Konzeption kann erst nach erfolgter Auswahl der Gasturbi-
nen festgelegt werden.  
11.5 Auswirkungen des Vorhabens 
Es wird auf den beigefügten Umweltbericht des Instituts für Energie und Umweltforschung 
Heidelberg GmbH (IFEU) verwiesen. 
12. Inhalt und Begründung der Festsetzungen im Bebauungsplan  
12.1 
Art der baulichen Nutzung 
Im Plangebiet wird ein Gasturbinenkraftwerk festgesetzt. Zulässig ist daher ein Gasturbi-
nenkraftwerk mit einer elektrischen Leistung der Gasturbinen bis zu 2 x 65 Megawatt. 
Da es sich hier um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, besteht nach § 12 
Abs. 3 BauGB die Möglichkeit, die Zulässigkeit des Vorhabens zu bestimmen, ohne den 
Festsetzungskatalog von § 9 BauGB und der BauNVO zu übernehmen. Daher wird die Zu-
lässigkeit der Art der Nutzung durch die Übernahme der Vorhabensbeschreibung festge-
setzt. 
Eine Gasturbine ist eine Verbrennungskraftmaschine, in der ein unter Druck stehendes Ab-
gas unter Abführung von Arbeit expandiert. Sie besteht aus einem vorgeschalteten Verdich-
ter, einer Brennkammer und einer Turbine. 
Die im Verdichter komprimierte Luft wird mit Brennstoff vermischt und entzündet. Dadurch 
erhöht sich Druck und Temperatur in der Brennkammer. Das heiße Abgas wird über die 
Turbinenschaufeln entspannt und versetzt dabei die auf einer Welle angeordneten Turbi-
nenschaufeln in eine Rotationsbewegung; die thermische Energie wird in mechanische  
Energie gewandelt. Die rotierende Welle treibt einen nachgeschalteten Generator an, wel-
cher wiederum mechanische in elektrische Energie wandelt. 
12.2 Maß der baulichen Nutzung 
Mit den Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung werden die Baumassen und Baukör-
per des geplanten Vorhabens begrenzt. Dabei wird aus Gründen der Rechtssicherheit Be-
zug zur Baunutzungsverordnung BauNVO genommen.  
Die Größe der zulässigen Grundfläche, die mit baulichen Anlagen im Sinne von § 19 Abs. 2 
BauNVO überdeckt werden darf, wird als Flächenangabe mit 7.000 m² festgesetzt. Dies 
entspricht, bezogen auf den Geltungsbereich von 80 m x 110 m = 8.800 m², einer GRZ von 
ca. 0,8. Nach gegenwärtigem Planungsstand ist zwar davon auszugehen, dass eine weit 
geringere Grundfläche überbaut wird. Um aber auf derzeit nicht absehbare Entwicklungen 
des Energiemarktes flexibel reagieren zu können, z.B. für den Fall, dass  eine ökonomische 
und ökologische Optimierung des Gasturbinenkraftwerks durch Abhitzenutzung zukünftig 
sinnvoll wird, wird eine zulässige Grundfläche festgesetzt, die sich an den Grenzwerten des 
§ 17 Abs. 1 BauNVO orientiert. Danach ist in Gewerbe- und Industriegebieten als Ober-
grenze eine GRZ von 0,8 zulässig. Die Festsetzung einer GRZ als Verhältniszahl wäre a-
ber hier nicht sachgerecht, da das Baugrundstück im Sinne von § 19 Abs. 3 BauNVO nicht 
abgrenzbar ist, daher das zulässige Gebäudevolumen nicht eindeutig bestimmt wäre. Da-
her wird die Größe der zulässigen Grundfläche als Flächenangabe festgesetzt. 
§ 19 Abs. 4 BauNVO enthält Regelungen, wie die Grundflächen von Garagen, Stellplätzen, 
Zufahrten, Nebenanlagen usw. bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche anzurechnen 
sind. Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO darf die zulässige Grundfläche durch die Grund-
flächen der in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO genannten Anlagen eine Grundflächenzahl von

Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 Seite 18 
 
0,8 nicht überschreiten. Da für das Plangebiet eine Bezugsfläche 
nicht eindeutig bestimm-
bar ist, wird entsprechend festgesetzt, dass eine Überschreitung der Grundfläche von 
7.000 m² durch die in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO genannten Anlagen nicht zulässig ist. 
Um das Maß der baulichen Nutzung in der Höhe zu begrenzen, werden maximale Gebäu-
dehöhen festgesetzt. Das geplante Vorhaben besteht jedoch aus einem Komplex mit un-
terschiedlichen Gebäudehöhen. In Anbetracht des frühen Planungsstadiums für das Vor-
haben können die Gebäudehöhen nicht räumlich zugeordnet werden. Wegen des gewerb-
lich geprägten bzw. leergeräumten Umfeldes wäre solch eine Festsetzung auch nicht erfor-
derlich. Um jedoch unterschiedliche Gebäudehöhen zu ermöglichen, werden diese über dif-
ferenzierte Flächenangaben festgesetzt. 
Für das Maschinenhaus des Gasturbinenkraftwerks ist eine Höhe von 20 m bis 23 m vor-
gesehen, daneben sind auch Gebäudeteile bis zu 10 m Höhe geplant. Der größte Teil der 
Anlage wird diese Gebäudehöhe einhalten. Da die Objektplanung noch in einem sehr frü-
hen Stadium ist, und sich dadurch noch neue z.B. konstruktive Anforderungen ergeben 
können, wird für diese Gebäude von einer Gebäudehöhe von 25 m ausgegangen. Daher 
wird festgesetzt, dass innerhalb der mit 7.000 m² festgesetzten zulässigen Grundfläche ei-
ne Gebäudehöhe bis zu 25 m generell zulässig ist. 
Da es erforderlich werden kann, beispielsweise für die Nachrüstung einer Abwärmenut-
zung, Gebäudeteile mit Gebäudehöhen bis zu 35 m zu errichten, wird dieser Option durch 
die Festsetzung Rechnung getragen, dass innerhalb der mit 7.000 m² festgesetzten zuläs-
sigen Grundfläche auch Gebäudehöhen bis zu 35 m zulässig sind, aber begrenzt auf eine 
Grundfläche von 1.500 m².  
Ferner sind Schornsteine bis maximal 65 m erforderlich. Für diese Schornsteine wird fest-
gesetzt, dass innerhalb der o.g. zulässigen Grundfläche bis zu einer Grundfläche von 
100 m² Gebäudehöhen bis zu 65 m zulässig sind. 
Mit diesen Festsetzungen zu den Höhen in Überlagerung mit den Festsetzungen zu den 
Grundflächen wird das Maß der Nutzung ausreichend bestimmt. Auf die Festsetzung einer 
Geschossflächenzahl GFZ wird daher verzichtet. 
Als Höhenbezugspunkt für alle Höhenfestsetzungen wird das natürliche Gelände festge-
legt. Die mittlere Höhe des Geländes beträgt 132,00 m ü.N.N. 
12.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen 
Im Plangebiet wird eine abweichende Bauweise festgesetzt. Zulässig sind Einzelgebäude 
und Gebäudegruppen im Sinne der Regelungen zur offenen Bebauung. Damit haben Ein-
zelgebäude und Gebäudegruppen jeweils die nach HBO notwendigen Abstandsflächen zu 
den Nachbargrenzen einzuhalten. 
In Abweichung von den Regelungen zu § 22 Abs. 2 BauNVO wird jedoch die Längenbe-
schränkung der Gebäude von 50 m nicht Bestandteil der Festsetzung, d.h. es sind längere 
und breitere Gebäude möglich. Damit wird den Erfordernissen des geplanten Vorhabens 
Rechnung getragen. 
Eine Regelung zur Bauweise ist für das geplante Vorhaben nicht erforderlich. Die hier ge-
troffene Festsetzung dient der Klarstellung, dass Gebäude zulässig sind, die länger als 
50 m sind. 
Um eine möglichst flexible Bebauung zu ermöglichen, werden die überbaubaren Grund-
stücksflächen für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes festgesetzt. Die 
überbaubare Grundstücksfläche ist durch Baugrenzen festgesetzt und umfasst 8.800 m². 
Überbaubar sind auf Grundlage der zulässigen Grundfläche jedoch nur ca. 80 %, somit 
7.000 m².

Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 Seite 19 
 
12.4 
Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) 
Zur Sicherung einer Mindestausstattung durch Grünflächen wird festgesetzt, dass 20 % der 
Fläche des Geltungsbereiches gärtnerisch anzulegen ist. Die Flächenangabe der 20 % kor-
respondiert mit der Vorgabe zur zulässigen Grundfläche. 
Über die Ausgestaltung der gärtnerischen Anlagen werden Vorgaben getroffen: Die Flä-
chen sind als Rasenfläche einzusäen und dauerhaft zu unterhalten. 10 % der gärtnerisch 
anzulegenden Flächen sind mit heimischen, standortgerechten Sträuchern zu bepflanzen. 
Die Pflanzung ist in Gruppen von 3-6 Stück einer Art vorzunehmen. 
13. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 
Auf Grundlage von § 81 Abs. 1 und 4 Hessische Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 18.06.2002 
(GVBl. I S. 274) i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB wird eine Satzung zu Werbeanlagen in den Be-
bauungsplan aufgenommen: 
13.1 Werbeanlagen 
Da Werbeanlagen wesentlich zum Erscheinungsbild eines Gebietes beitragen, wird zum 
Schutz des Stadtbildes festgesetzt, dass diese nur für die am Ort Leistung erbringenden 
Betriebe zulässig sind. 
14. Kennzeichnung von Altlasten (§ 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB) 
Der Standort des ehem. Ausbesserungswerkes der DB AG ist eine Altlast nach § 2 Abs.5 
Nr. 2 des BBodSchG (ALTIS-Nr. 411 000 020 001 635) mit sanierungsbedürftigen schädli-
chen Bodenveränderungen. 
Die Aushubsanierung der tieferen schädlichen Bodenveränderungen ist abgeschlossen. 
Die Freigabe zur Wiederverfüllung der Aushubgruben für den Teilbereich der ehemaligen 
Tri-Anlage, der sich im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans befin-
det, ist erfolgt. Der Sanierungsabschlussbericht liegt jedoch noch nicht vor. 
Die an die Fläche des projektierten Gasturbinenkraftwerks angrenzenden Schadensfälle 
mit Gaswerkrestkontaminationen der HSE wurden im Auftrag der HSE ebenfalls bereits 
durch Bodenaustausch saniert. Die Bodenkontamination dieser Flächen konnte durch die 
Sanierung jedoch nicht vollständig entfernt werden. Eine verbleibende Bodenbelastung 
wurde durch Folien abgedeckt und gegen Oberflächenwasser gesichert.  
Diese Flächen ragen geringfügig in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes hinein. 
Beide Bereiche sind weiterhin als Altlast zu bezeichnen. Daher sind die Flächen gemäß  
§ 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB als Altlast gekennzeichnet (siehe hierzu Kap.8). 
15. Hinweise 
15.1 Bodendenkmäler 
Auf Anregung der Denkmalbehörden wird der Hinweis aufgenommen, dass im Plangebiet 
Bodendenkmäler entdeckt werden können. Auf Grundlage von § 20 HDSchG sind diese 
den zuständigen Denkmalschutzbehörden zu melden.  
16. Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung 
Entsprechend § 1 a BauGB ist zu überprüfen, ob es durch die geplanten Maßnahmen zu 
einem Eingriff in den Naturhaushalt kommt und, sofern dies der Fall sein sollte, wie dieser 
vermieden, minimiert und kompensiert werden kann. Daher wird für den Geltungsbereich 
des Bebauungsplanes verbal-argumentativ der Eingriffsumfang aufgezeigt und überprüft, 
ob ein Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB erforderlich ist.

Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 Seite 20 
 
  
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befinden sich überwiegend bebaute und versie-
gelte Flächen (Zustand zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses des Bebauungsplans N 
58 von 2003). Grünflächen und Gehölzbestände sind nur in einem sehr geringen Umfang 
am südöstlichen Randbereich vorhanden. Somit besteht für das Plangebiet eine hohe Vor-
beeinträchtigung in Bezug auf die Naturraumpotenziale. 
Die vorliegende Planung ermöglicht die Errichtung eines Gasturbinenkraftwerkes mit einer 
maximalen Grundfläche von 7.000 m². Nach § 19 Abs. 4 BauNVO darf das Plangebiet 
höchstens bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 ausgenutzt werden. Das heißt, bis zu 
80 % des Grundstückes dürfen überbaut und versiegelt werden, 20 % müssen begrünt 
werden. 
Im folgenden werden die Flächennutzungen im Plangebiet vor und nach Umsetzung der 
Planung gegenübergestellt. 
 
Flächennutzung Bestand % Planung % 
Bebaute und versiegelte Flächen 8.288 m² 94,2 7.000 m² 80 
Grünflächen    513 m² 5,8 1.800 m² 20 
Geltungsbereich 8.800 m² 100 8.800 m² 100 
Sowohl im Bestand als auch in der Planung sind bebaute und versiegelte Flächen im Plan-
gebiet die vorherrschende Nutzung. Grünflächen nehmen nur einen untergeordneten Flä-
chenanteil ein. Durch die Umsetzung der Planung wird der Grünflächenanteil im Plangebiet 
erhöht. 
Die Wertigkeit des Plangebietes für den Naturhaushalt ist vor und nach Umsetzung der 
Planung als gering und annähernd gleichwertig einzustufen. Aus diesem Grund ist ein na-
turschutzrechtlicher Ausgleich für den vorliegenden Bebauungsplan nicht erforderlich. 
17. Planungsstatistik 
Geltungsbereich 8.800 
m² 
Überbaubare Grundstücksfläche 8.800 m² 
Zulässige Grundfläche 7.000 m² 
 
 
Der Dezernent VI: 
 
 
 
 
Dipl.-Ing. Dieter Wenzel 
Stadtrat

ifeu -  
Institut für Energie- 
und Umweltforschung 
Heidelberg GmbH 
 
  
Umweltbericht zum vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan  N 75 
 
– HSE-Gasturbinenkraftwerk – 
 
 Endbericht 
 
im Auftrag der HEAG Südhessische Energie AG (HSE) 
 
 
Heidelberg, 20. April 2009

ifeu -  
Institut für Energie- 
und Umweltforschung 
Heidelberg GmbH 
 
  
Umweltbericht zum vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan  N 75 
 
– HSE-Gasturbinenkraftwerk – 
 
Endbericht 
 
im Auftrag der HEAG Südhessische Energie AG (HSE) 
Autoren: 
 
Bernd Franke 
Benedikt Kauertz 
Ifeu- Institut für Energie- und Umweltforschung  
Heidelberg GmbH 
Wilckensstr. 3, D – 69120 Heidelberg, Germany 
Tel.: +49/(0)6221/4767-0, Fax: +49/(0)6221/4767-19 
E-mail: Hifeu@ifeu.deH, Website: www.ifeu.de 
 
 
Heidelberg, 20. April 2009

Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 i 
 
Inhaltsverzeichnis 
TU1UT TUEinleitungUT 1  
TU1.1UT TUPlanungsanlassUT 1  
TU1.2UT TUGesetzliche Regelungen zum UmweltberichtUT 1  
TU1.3UT TUMethodikUT 2  
TU1.4UT TUBewertungsskalaUT 3  
TU2UT TUBeschreibung des VorhabensUT 5  
TU3UT TUStandort und bestehende NutzungenUT 8  
TU4UT TUWirkpfadeUT 12  
TU4.1UT TUBaubedingte WirkpfadeUT 12  
TU4.2UT TUAnlagenbedingte WirkpfadeUT 12  
TU4.3UT TUBetriebsbedingte WirkpfadeUT 13  
TU5UT TUAuswirkungen auf die SchutzgüterUT 16  
TU5.1UT TUSchutzgut MenschUT 16  
TU5.1.1UT TUAuswirkungen durch baubedingte WirkpfadeUT 17  
TU5.1.2UT TUAuswirkungen durch anlagenbedingte WirkpfadeUT 17  
TU5.1.3UT TUAuswirkungen durch betriebsbedingte WirkpfadeUT 17  
TU5.2UT TUSchutzgut Tiere und PflanzenUT 18  
TU5.2.1UT TUAuswirkungen durch baubedingte WirkpfadeUT 18  
TU5.2.2UT TUAuswirkungen durch anlagenbedingte WirkpfadeUT 18  
TU5.2.3UT TUAuswirkungen durch betriebsbedingte WirkpfadeUT 18  
TU5.3UT TUSchutzgut BodenUT 19  
TU5.3.1UT TUAuswirkungen durch baubedingte WirkpfadeUT 19  
TU5.3.2UT TUAuswirkungen durch anlagenbedingte WirkpfadeUT 20  
TU5.3.3UT TUAuswirkungen durch betriebsbedingte WirkpfadeUT 20  
TU5.4UT TUSchutzgut WasserUT 20  
TU5.4.1UT TUAuswirkungen durch baubedingte WirkpfadeUT 20  
TU5.4.2UT TUAuswirkungen durch anlagenbedingte WirkpfadeUT 20  
TU5.4.3UT TUAuswirkungen durch betriebsbedingte WirkpfadeUT 21  
TU5.5UT TUSchutzgut Luft und KlimaUT 21  
TU5.5.1UT TUAuswirkungen durch baubedingte WirkpfadeUT 21  
TU5.5.2UT TUAuswirkungen durch anlagenbedingte WirkpfadeUT 21  
TU5.5.3UT TUAuswirkungen durch betriebsbedingte WirkpfadeUT 21  
TU5.6UT TUSchutzgut LandschaftUT 23  
TU5.6.1UT TUAuswirkungen durch anlagenbedingte WirkpfadeUT 23  
TU5.7UT TUSchutzgut Kultur- und sonstige SachgüterUT 23  
TU5.7.1UT TUAuswirkungen durch baubedingte WirkpfadeUT 23  
TU5.7.2UT TUAuswirkungen durch anlagenbedingte WirkpfadeUT 24  
TU5.7.3UT TUAuswirkungen durch betriebsbedingte WirkpfadeUT 24  
TU5.8UT TUWechselwirkungUT 24  
TU6UT TUAlternativenUT 25  
TU7UT TUÜberwachung der Umweltauswirkungen (Monitoring)UT 25  
TU8UT TUAllgemein verständliche ZusammenfassungUT 25  
TU9UT TUQuellenverzeichnisUT 27

Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 1 
 
1  Einleitung 
Die HEAG Südhessische Energie AG (HSE) plant in Darmstadt am Standort Frankfur-
ter Straße ein Gasturbinenkraftwerk und hat das ifeu – Institut für Energie- und Umwelt-
forschung Heidelberg beauftragt, den Umweltbericht im Rahmen des Aufstellungsver-
fahrens eines vorhabensbezogenen Bebauungsplanes zu erstellen.  
Aufgabe des vorhabensbezogenen Bebauungsplanes ist es, den genehmigungsrechtli-
chen Mantel für das Gasturbinenkraftwerk ber eitzustellen, der in einem nachgeschalte-
ten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren konkreter auszufüllen sein 
wird.  
1.1 Planungsanlass 
Gerade die fluktuierenden Energieträger Wind und Sonne stellen neue Anforderungen 
an den Kraftwerkspark, weil sie kurzfristig variieren und einer Prognoseungenauigkeit 
unterliegen. Erforderlich sind daher zunehmend flexible Kraftwerke, die so genannte 
Regelleistung anbieten.  
Hierfür sind Gasturbinen geeignete Technologien, die sich sowohl auf Grund ihrer 
technischen Eigenschaften (Flexibilität, hohe Lastdynamik, niedrige Brennstoffverluste 
beim Startvorgang etc.) als auch auf Grund ihrer Kostenstruktur gut für das Angebot 
von Regelenergie eignen. Durch ihre Flexibilität mindern Gasturbinenkraftwerke die 
Kosten und Umweltwirkungen einer Integration erneuerbarer Energien in ein Gesamt-
energiesystem. Insgesamt gehen daher energiewirtschaftliche Studien von steigender 
installierter Gasturbinen-Leistung bei steigenden Anteilen erneuerbarer Energien aus. 
Zusätzlich nutzen sie die Schwankungen des Strompreises und können zu Spitzenlast-
zeiten an der Strombörse Strom vermarkten [IFEU 2008]. 
 
1.2 Gesetzliche Regelungen zum Umweltbericht 
Aufgabe des Umweltberichts ist die Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen 
und erheblichen Auswirkungen der Planung auf die Umwelt. Ausschlaggebend sind 
dabei die Kriterien der §§ 1 Abs. 6 Nr. 7 und 1a BauGB. Der Umweltbericht dient 
gleichzeitig jedoch auch als schriftliche Fixierung der Umweltprüfung sowie zur Doku-
mentation der Umweltbelange und deren Berücksichtigung im Bauleitplanverfahren 
[Busse, J. et al. 2005].  
Die Inhalte des Umweltberichts besitzen in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB kein 
besonderes Gewicht gegenüber den übrigen öffentlichen und privaten Belangen der 
Abwägung. Zur Beschreibung und Bewertung der ermittelten Umweltauswirkungen 
gehört neben der Bestandsaufnahme und Bewertung auch die Prognose zur Entwick-
lung des Umweltzustands und die Prüfung möglicher Planungsalternativen sowie die 
Beschreibung der Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der 
nachteiligen Umweltauswirkungen [Schrödter, W. et al. 2004]. 
Der § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB regelt die Darstellungstiefe der Umweltprüfung. Demnach 
bezieht sich die Umweltprüfung nur auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand 
und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad

Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 2 
 
(des Bauleitplans) verlangt werden kann. Gleiches gilt folglich auch für den Umweltbe-
richt. Dieser beschränkt sich lediglich auf die voraussichtlichen und erheblichen Um-
weltauswirkungen und soll, sowohl aus Gründen der Arbeitseffizienz als auch aus 
Gründen der Übersichtlichkeit und der Nachvollziehbarkeit, eine der Komplexität der 
Planung angemessene Länge nicht überschreiten sowie auch für den fachlich nicht 
vorgebildeten Leser verständlich sein. Eine komplette Aufnahme aller für die Umwelt-
prüfung erstellten Gutachten und sonstiger Unterlagen sprengt den Umfang des Um-
weltberichts und ist demnach nicht zu empfehlen [Bunzel, A. 2005]. 
 
1.3 Methodik 
Aufgabe des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist es, die baurechtlichen Voraus-
setzungen für ein Gasturbinenkraftwerk (GTKW) zu schaffen. GTKWs mit einer Feue-
rungswärmeleistung von mehr als 50 MW sind gemäß der Anlage 1.1 zur 4. BImSchV 
genehmigungspflichtig und ab einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 200 MW 
laut UVPG auch UVP-pflichtig. Als Art der baulichen Nutzung ist ein Gasturbinenkraft-
werk mit einer  elektrischen Leistung der Gasturbinen bis zu 2 x 65 Megawatt und den 
dazu gehörenden baulichen Anlagen zulässig. Bei Ausschöpfung der bauleitplaneri-
schen Festsetzungen ist für die geplante Anlage eine immissionsschutzrechtliche Ge-
nehmigung nebst UVP durchzuführen. 
Zur Vermeidung so genannter Mehrfachprüfungen, also der inhaltlichen Wiederholung 
von Prüfungsinhalten bei der UP auf einer nachfolgenden Planungsstufe und der Be-
lastung der höheren Planungsebenen mit überfrachteten Detailprüfungen, ist es gem. § 
2 Abs. 4 Satz 5 BauGB möglich, Teilaspekte der Umweltprüfung in die hierarchisch 
tiefere Planungsebene abzuschichten. Demnach werden an dieser Stelle nur die vor-
aussichtlichen Umweltauswirkungen betrachtet, die nach dem gegenwärtigen Pla-
nungsstand hinreichend konkret abgeleitet werden können. 
Ziel der vorliegenden Studie ist es, die voraussichtlichen Umweltauswirkungen des     
B-Planes zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Die Ermittlung der Umwelt-
auswirkungen erfolgt wirkpfadbezogen, es werden die bau-, betriebs- und anlagen-
bedingten Umweltauswirkungen des Gasturbinenkraftwerks untersucht. 
In einem nachfolgenden Schritt werden die wirkpfadbezogenen Umweltwirkungen hin-
sichtlich ihrer Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter der Umweltprüfung be-
schrieben und bewertet.

Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 3 
 
  
 
Abb. 1-1 Untersuchungsmethodik des Umweltberichts 
 
1.4 Bewertungsskala 
Die Bewertung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen erfolgt in sechs 
verschiedenen Bewertungskategorien. Diese relativ feine Bewertungssystematik er-
laubt es, die Umweltauswirkungen der Planung für jedes einzelne Schutzgut separat 
und dezidiert zu bewerten und stellt somit die verlässliche Basis für die dem Umweltbe-
richt nachfolgende Abwägungsentscheidung dar. Als Bewertungsmaßstab ist, wie be-
reits erläutert, der derzeitige Umweltzustand im Gemeindegebiet, der so genannte Sta-
tus quo, heranzuziehen.  
baubedingt
betriebsbedingt
anlagenbedingt
Mensch
Tiere und Pflanzen
Boden
Wasser
Luft und Klima
Kultur und 
sonstige Sachgüter
Landschaft
Wirkpfade SchutzgüterVorhaben
baubedingt
betriebsbedingt
anlagenbedingt
Mensch
Tiere und Pflanzen
Boden
Wasser
Luft und Klima
Kultur und 
sonstige Sachgüter
Landschaft
Wirkpfade SchutzgüterVorhaben

Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 4 
 
Tab. 1-2 Bewertungsskala zu den voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen 
Bewertungskategorien Begründung 
Positiv Durch Realisierung der Planung ist für das jeweilige Schutzgut eine 
Verbesserung gegenüber dem Status quo zu erwarten. 
Unbedenklich 
Durch Realisierung der Planung sind für das jeweilige Schutzgut 
keine oder nur eine unbedeutende Verschlechterung zu erwarten. 
Die Vorsorgewerte werden weitestgehend eingehalten. 
Vertretbar 
Durch Realisierung der Planung sind für das jeweilige Schutzgut 
keine messbaren Verschlechterungen oder nachhaltige (langfristi-
ge) negative Auswirkungen zu erwarten. Die Vorsorgewerte werden 
nicht wesentlich überschritten. Der Erhalt des Status quo ist ohne 
aufwendige zusätzliche Maßnahmen möglich. 
Bedingt vertretbar 
Durch Realisierung der Planung sind für das jeweilige Schutzgut 
Schädigungen zu erwarten. Durch gezielte Maßnahmen kann je-
doch ein Zustand herbeigeführt werden, der eine Umsetzung ohne 
nachhaltige Verschlechterungen möglich macht. Die Vorsorgewerte 
werden zwar überschritten, die Grenzwerte jedoch eingehalten. 
Bedenklich 
Durch Realisierung der Planung sind für das jeweilige Schutzgut 
wesentliche und nachhaltige Verschlechterungen zu erwarten. Vor-
handene Grenz- und geeignete Orientierungswerte lassen sich trotz 
entsprechender Vorsorgemaßnahmen nur annähernd einhalten. 
Auch wenn Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden, ist die 
Planung erneut zu überprüfen, da si ch eine Verträglichkeit nicht 
oder nur unzureichend herbeiführen lässt. 
Planung sollte nicht 
realisiert werden 
Durch Realisierung der Planung sind für das jeweilige Schutzgut 
gravierende Verschlechterungen zu erwarten. Vorhandene Grenz- 
und geeignete Orientierungswerte werd en erreicht bzw. überschrit-
ten. Unter Umweltgesichtspunkten sollte auf die Planung verzichtet 
und Alternativen gesucht werden.

Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 5 
 
2 Beschreibung des Vorhabens 
Ein Gasturbinenkraftwerk besteht in der Regel aus den folgenden Bestandteilen: 
ƒ dem Maschinenhaus, in dem die Gasturbinen aufgestellt werden 
ƒ der Gasverdichterstation 
ƒ dem Schalthaus 
ƒ einem oder mehreren Kaminen 
ƒ ggf. Kaminfuchsanbauten sowie 
ƒ den Transformatoren und 
ƒ den Rückkühlern und Axialventilatoren 
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt der Projektplanung steht noch nicht im Detail fest, wie 
das Gasturbinenkraftwerk aufgebaut sein wird. Die im Folgenden dargestellten techni-
schen Daten, die auch die Grundlage der durchgeführten Immissionsprognose sind, 
orientieren sich daher am größtmöglichen Planungsfall (2 x 64 MW elektrische Leis-
tung). Als Brennstoff wird primär Erdgas ei ngesetzt, als Sekundärbrennstoff ist leichtes 
Heizöl oder Dieselkraftstoff vorgesehen. Eine Beschränkung der jährlichen Betriebs-
stunden ist im Bauleitplanverfahren nicht vorgesehen. Hinsichtlich der Emissionen aus 
dem Heizölbetrieb bedeutet dieses Vorgehen, dass die tatsächliche Schadstofffracht 
um ein vielfaches überschätzt wird, da ein Ganzjahresbetrieb mit Heizöl keine realisti-
sche Option darstellt. Es handelt sich also bei der hier vorgenommen Abschätzung der 
Emissionen aus dem Heizölbetrieb um einen konservativen Ansatz. Die relevanten 
Kenndaten der Anlage sind in den nachfolgenden Tabellen 2-1 bis 2-3 zusammenge-
stellt. 
Tab. 2-1 Emissionsdaten des geplanten Gasturbinenkraftwerks je Turbine 
Brennstoff Heizöl EL Erdgas 
Betriebszeit h/a bis zu 8.760 bis zu 8.760 
Höhe der Kamine m 60 60 
Kamindurchmesser m 4,8 4,8 
Wärmestrom MW 75 80 
Ausströmgeschwindigkeit (max.) m/s 20 20 
Abgas 
Volumenstrom  
(Normbedingungen, trocken, 15% OB
2
B) Nm³/h 544.344 591.486

Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 6 
 
Tab. 2-2  Emissionsgrenzwerte der 13. BImSchV für Gasturbinen bei Betrieb mit 
Erdgas und Heizöl 
Parameter Einheit Heizöl EL Gas 
Bezugs-OB
2
B Vol-% 15% 15% 
Stickstoffoxide  
(angegeben als NOB
2
B) mg/NmP
3
P 
120 50 
Kohlenmonoxid mg/Nm³ 100 100 
Schwefeloxide  
(angeben als SOB
2
B) mg/Nm³ 46P
a)
P 12P
b)
P 
Staub  mg/Nm³ 1 P
c)
P 1P
c)
P 
P
a)
P errechnet auf Basis des maximal zulässigen Schwefelgehaltes von 0,1% im leichten Heizöl nach der 3.  
    BImSchV 
P
b)
P basierend auf den Anforderungen von § 5 Abs. 1 Satz  2 Nr. 1 Buchstabe d und Nr. 2 der 13. BImSchV  
   (35 mg/Nm³) ,umgerechnet auf einen Bezugssauerstoffgehalt von 15% 
P
c)
P konservative Abschätzung auf Basis der Russzahl 2  
Tab. 2-3  Maximale Emissionsmassenströme des geplanten Gasturbinenkraft-
werks je Turbine 
Parameter  Heizöl EL Erdgas 
Stickstoffoxide (angegeben als NOB
2
B) g/s 18,1 8,2 
Kohlenmonoxid (CO) g/s 15,1 16,4 
Schwefeloxide (angeben als SOB
2
B) g/s 7,0 2,0 
Staub g/s 0,15 0,16 
 
Tab. 2-4  Vergleich der maximalen Emissionsfrachten des geplanten Gasturbinen-
kraftwerks (Turbine 1 und 2) mit den Bagatellmassenströmen der TA 
Luft 4.6.1.1 
Heizölbetrieb (Turbine 1 + 2) Erdgasbetrieb (Turbine 1 + 2) 
Parameter 
Bagatellmas-
senstrom  
nach TA Luft  
 [kg/h] 
Fracht  
 [kg/h] 
Ausschöp-
fung TA Luft  
 [%] 
Fracht  
 [kg/h] 
Ausschöp-
fung TA Luft 
 [%] 
Stickstoffoxide  
(angegeben als NOB
2
B) 20 130,6 653% 59,1 296% 
Schwefeloxide  
(angeben als SOB
2
B) 20 50,1 250% 14,2 71% 
Staub  1 1,1 109% 1,2 118%

Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 7 
 
Um die durch die Turbinenhalle überbaute Fläche möglichst gering zu halten, ist derzeit 
ein Aufstellungskonzept für die Turbinen vorgesehen, das ein Anlagenlayout mit zwei 
Kaminen (einen Kamin pro Gasturbine) vorsieht. Die Gauß-Krüger-Koordinaten der 
Kamine sind: 
ƒ Kamin 1: 
Rechtswert: 3474915,12 
Hochwert:  5527728,48 
ƒ Kamin 2: 
Rechtwert:  3474904,47 
Hochwert:  5527717,97 
Der Kamindurchmesser ergibt sich aus der schallschutztechnischen Notwendigkeit, 
dass die Ausströmgeschwindigkeit einen Wert von 20 m/s nicht überschreiten darf.  
Emissionen während der Anfahrvorgänge 
Die in den Tabellen 2-1 bis 2-4 angegebenen Emissionen gelten nur für den Volllastbe-
trieb. Die geplante Anlage hält die Emissionswerte für den Volllastbetrieb ab ca. 50% 
Last ein. Während der An- und Abfahrvorgänge sind die Emissionskonzentrationen 
zwar höher, der Massenstrom jedoch geringer. Die Annahme eines ganzjährigen Dau-
erbetriebes stellt somit eine konservative Abschätzung dar. 
Bestimmung der Kaminhöhe  
Nach TA Luft sind Abgase so abzuleiten, dass ein ungestörter Abtransport mit der frei-
en Luftströmung ermöglicht wird. Die Mindestanforderungen an die Kaminhöhe sind in 
Absatz 5.5.2 der TA Luft festgelegt. Demnach beträgt die Mindesthöhe des Kamins 10 
m über Flur, der Dachfirst des nächstgelegenen Gebäudes muss um mindestens 3 m 
überragt werden, die Kaminhöhe soll dabei die 2-fache Gebäudehöhe nicht überschrei-
ten. Für Flachdächer wird eine virtuelle Firsthöhe (Dachschräge 20°) unterstellt. Für die 
hier untersuchten Varianten ergibt sich eine Mindestkaminhöhe von 29 m, da das 
höchste Gebäude im Umfeld im Nahbereich der Quelle eine Höhe von 20 m (korrigierte 
Firsthöhe: 26 m) aufweist. 
Als zweites Kriterium ist die Kaminhöhe nach dem Nomogramm der TA Luft (Abschnitt 
5.5.3) zu bestimmen. Die Berechnung erfolgte hierbei mit dem Programm P&K 3781. 
Maßgeblich sind dabei der Abgasvolumenstrom, die Abgastemperatur, der Durchmes-
ser der Quelle und die Konzentrationen der verschiedenen Schadstoffe im Abgas. Für 
die Kaminhöhe ist der Schadstoff Stickstoffdioxid (NO B
2
B) bestimmend. Weiterhin ist die 
mittlere Höhe der umliegenden Bebauung und des Bewuchses im Umfeld abzuschät-
zen. Hierfür wurde ein Wert von 20 m angesetzt. 
Die Mindestbauhöhe des Kamins beträgt 57,8 m für die heizölbefeuerte Variante und 
45,8 m für die erdgasbefeuerte Variante. Die vom technischen Planer angesetzte Ka-
minhöhe von 60 m ist demnach ausreichend und wurde der Ausbreitungsrechnung 
zugrunde gelegt.

Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 8 
 
3 Standort und bestehende Nutzungen  
Das Plangebiet liegt am nördlichen Rand der Kernstadt von Darmstadt und hat eine 
Größe von ca. 0,9 ha. Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen B-Planes liegt in 
der Gemarkung Darmstadt, Flurstück 14, und umfasst das Flurstück 204 in Teilen.  
 
Abb. 3-1  Lage des Standorts in Darmstadt 
Planungsrechtliche Ausweisungen 
Im Regionalplan Südhessen (neu bekannt gemacht am 13.09.2004 [St. Anz. 37/04]) ist 
das Plangebiet als „Bereich für Industrie und Gewerbe, Bestand“ dargestellt. Das Vor-
haben ist somit an die Ziele der Raumordnung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB angepasst. 
Der seit dem 01.04.2006 wirksame Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt weist das Plangebiet als „Gewerbliche Baufläche“ aus, die Entwicklung aus 
dem Flächennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 2 BauGB ist somit für das geplante Vorha-
ben gewährleistet. Der Landschaftsplan der Stadt Darmstadt (September 2004) sieht 
für das Plangebiet die „Verbesserung von Grün auf Bauflächen“ vor. 
Für das Plangebiet liegt bisher kein Bebauungsplan vor. Es liegt somit im unbeplanten 
Innenbereich nach § 34 BauGB. Ungeachtet der Frage, ob das Vorhaben auf der 
Grundlage des § 34 BauGB zugelassen werden könnte, ist die Stadt Darmstadt der 
Auffassung, dass zur Vermeidung rechtlicher Risiken ein vorhabenbezogener Bebau-
ungsplan aufgestellt werden sollte, um die beabsichtigte Nutzung planungsrechtlich zu 
ermöglichen. 
Plangebiet
Müllheizkraftwerk
Heizwerk

Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 9 
 
Da die Initiative zur Bebauung der Grundstücke von der HEAG Südhessische Energie 
AG (HSE) ausgeht, die zur Durchführung des Vorhabens bereit und in der Lage ist, soll 
das erforderliche Planungsrecht mittels eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 
gemäß § 12 BauGB herbei geführt werden [PLANUNGSGRUPPE DARMSTADT 2008]. 
Nutzungen am Standort 
Bei dem Gebiet handelt es sich um das Gelände des ehemaligen Eisenbahnausbesse-
rungswerkes Darmstadt. Das Gelände liegt derzeit als leergeräumte Fläche brach. Die 
verkehrliche Erschließung des Plangebietes erfolgt über das betriebseigene Gelände 
der HSE an der Frankfurter Straße. Außerhalb des Plangebietes grenzen nach Westen 
Ver- und Entsorgungsanlagen (Müllverbrennung) und gewerbliche Bauflächen sowie im 
Osten das betriebseigene Gelände der HSE mit dem Stützheizwerk an 
[PLANUNGSGRUPPE DARMSTADT 2008]. 
Naturschutzrechtliche Restriktionen/Natura 2000 
Natur- oder Landschaftsschutzgebiete, Vogelschutzgebiete und FFH-Gebiete werden 
von der Planung nicht tangiert. In Darmstadt  sind alle Bäume innerhalb der im Zusam-
menhang bebauten Ortsteile und im Geltungsbereich von Bebauungsplänen durch eine 
Baumschutzsatzung geschützt. Geschützt sind Bäume, die – gemessen in einem Meter 
Höhe – bei Laubbäumen einen Stammumfang von mehr als 60 cm haben, bei Nadel-
bäumen von mehr als 90 cm. Im Plangebiet befinden sich keine Bäume [ PLANUNGS-
GRUPPE DARMSTADT 2008]. 
Baugrundsituation 
Auf dem Gelände des ehemaligen Eisenbahnausbesserungswerkes sind im Auftrag der 
Deutschen Bahn AG umfangreiche Bodensondierungen vorgenommen und Grundwas-
sermessstellen aufgrund der folgenden Altlasten eingerichtet worden (Terraplan, Hom-
burg, 1998 und 2000) 
ƒ Schadstoffeintrag und Altlasten auf dem Gelände des ehemaligen Eisenbahn-
ausbesserungswerkes: 
o Ehemalige Flächen für Reparatur und Instandhaltung von Bahnwaggons 
(Richthalle mit Arbeitsgruben für die Durchführung von Wartungs- und 
Reparaturarbeiten, für Bremsprüfungen, für Drehgestellaufarbeitungen, 
für Farb- und Lackierarbeiten). 
o Ehem. Betriebs- und Lehrlingswerkstätten. 
o Ehem. Betriebsschlosserei. 
o Ehem. Radsatzwerkstatt (MKW-Bodenbelastung bis ca. 5 m und Löse-
mittel (BTEX) in der Bodenluft bis ca. 3 m. Abgrenzung der MKW-Belas-
tung durch die ca. ab 4 m u. GOK anstehende Schluffschicht. Teilweise 
Aushub im südwestlichen Teil der Radsatzdreherei 1997). 
o Ehem. Kesselwaschanlage. 
o Ehem. TRI-Anlage/Ölreinigung mit chlorierten Lösemitteln (Bodenluftbe-
lastung mit LCKW in überwiegender Form von Tetrachlorethan/PER und 
nur wenig Trichloretan/TRI bis hin zur ca. 4 m u. GOK anstehenden 
Schluff-/Tonschicht). 
o Ehem. Lagerflächen für Treibstoff, Betriebsstoffe und Ersatzteile (Diesel-
tankanlage für Lokomotiven mit Einträgen von Mineralölkohlenwasser-
stoffen bis zur Schluff- und Tonschicht als Barriere ca. 4 m u. GOK, Be-

Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 10 
 
triebsstoff- und Schrottlagerflächen mit Boden- bzw. Bodenluftbelastun-
gen organischer Verbindungen bis ca. 8 m Tiefe, diverse Flächen zur 
Lagerung und zum Abstellen von Ersatzteilen). 
o Ehem. Anlagen zur Energie- bzw. Gaserzeugung (Gasanstalt der Bahn 
mit PAK und BTEX bis zu ca. 7 m u. GOK). 
ƒ Erhöhte Schadstoffgehalte (PAK, Schwermetalle) in oberflächennahen Boden-
schichten (Orientierende Untersuchung Stufe IIa des Standortes Nr. 4205 
Darmstadt WT (Aw), Terraplan, Homburg 1998). 
ƒ Lokal erhöhte Schadstoffgehalte (KW H18, PAK, LHKW) in tiefergehenden Bo-
denschichten (Orientierende Untersuchung Stufe IIa des Standortes Nr. 4205 
Darmstadt WT (Aw), Terraplan, Homburg 1998). 
Gemäß der Detailuntersuchung zum Standort mit Grundwasserbeprobungen an 17 
Grundwassermessstellen im April 2000 besteht für ehemalige Einrichtungen des Ei-
senbahnausbesserungswerkes kein weiterer Handlungsbedarf zur Gefahrenabwehr. 
Erhöhte Schadstoffkonzentrationen, bedingt durch ehemalige Einrichtungen des Eisen-
bahnausbesserungswerkes, überschreiten nicht die Sanierungsschwellenwerte der 
Verwaltungsvorschrift zu § 77 des Hessischen Wassergesetzes für die Sanierung von 
Grundwasser- und Bodenverunreinigungen im Hinblick auf den Gewässerschutz (Gw-
VwV, 1994, Stand 2000). 
Schadstoffbelastungen, die eine Gefährdung des Schutzgutes Grundwasser auf Grund 
tiefergehender Boden- und Bodenluftbelastungen darstellen, treten nicht auf. Belastun-
gen auf Grund des Seiteneintrages gaswerksspezifischer Schadstoffe vom Betriebsge-
lände der Südhessischen (BTEX bzw. B enzol, PAK und Phenole) waren gemäß der 
Detailuntersuchung im Jahr 2000 größer als die entsprechenden Gw-VwV-Sanierungs-
schwellenwerte. 
Auf der Grundlage eines Gutachtens des Grundbauinstitutes Bullermann Schneble 
werden aufgrund des Sanierungsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt 
vom Oktober 2006 zurzeit Sanierungsmaßnahmen im Plangebiet durchgeführt 
[PLANUNGSGRUPPE DARMSTADT 2008]. 
Verbleibende Altlasten im Bereich des Gasturbinenkraftwerkes 
In dem Bereich des geplanten GTKWs liegt der Bereich der ehemaligen TRI-Anlage. 
Dieser soll im Zuge der aktuell lauf enden Maßnahme von der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt durch Bodenaushub saniert werden. 
Die an die Fläche des projektierten GTKWs angrenzenden Schadensfälle mit Gaswerk-
restkontaminationen der HSE wurden im Auftrag der HSE bereits durch Bodanaus-
tausch saniert. Die Bodenkontamination der beiden Verdachtsflächen konnte durch die 
Sanierung jedoch nicht vollständig entfernt werden. Eine verbleibende Bodenbelastung 
wurde durch Folien abgedeckt und gegen Oberflächenwasser gesichert. Diese Maß-
nahme erfolgte mit Zustimmung der Ober en Wasserschutzbehörde beim Regierungs-
präsidenten Darmstadt. 
Diese Flächen ragen jeweils geringfügig in den Geltungsbereich des vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplanes hinein. Diese Flächen sind weiterhin als Altlast zu bezeichnen. 
In der Planfassung werden die beide Bereiche gem. § Abs. 5 Nr. 3 BauGB entspre-
chend gekennzeichnet.

Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 11 
 
In einem nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sind die 
Auswirkungen von baubedingten Erschütterungen auf die Mobilisierung der verbliebe-
nen Kontaminationen bzw. deren Minimierung oder erforderliche Maßnahmen wie z.B. 
Abpumpen von abströmendem Grundwasser zu bewerten.  
Zustand und Güte des Grundwassers 
Das Plangebiet liegt im Bereich der Kernstadt von Darmstadt. Hier ist generell mit 
anthropogen beeinträchtigter Grundwasserbeschaffenheit und gestörten Grundwasser-
verhältnissen zu rechnen. Die vorherrschende Fließrichtung des Grundwassers verläuft 
in Richtung der Vorfluter nach Westen bzw. Südwesten. Der Grundwasserflurabstand 
liegt bei etwa 9 m bis 11 m unter Geländeoberkante. Die Aquifersohle stellen vermut-
lich rotbraune Tone im tertiären Sediment ca. 22 m bis 25 m und GOK dar.  
Das Plangebiet hat aufgrund des hohen Versiegelungsgrades eine geringe Bedeutung 
für die Grundwasserneubildung. Das Grundwasserpotenzial ist durch Versiegelungen, 
Verdichtungen, Entwässerungseinrichtungen sowie Schadstoffeinträge vorbelastet. Im 
Plangebiet sind keine Oberflächengewässer vorhanden [PLANUNGSGRUPPE 
DARMSTADT 2008]. 
Vorhandene Kampfmittel im Bereich des Gasturbinenkraftwerkes 
Von Seiten des Kampfmittelräumdienstes wird ausgeführt, dass über die Auswertung 
der beim Kampfmittelräumdienst vorliegenden Kriegsluftbilder ergeben hat, dass sich 
das Standortgelände  in einem Bombenabwurfgebiet befindet. 
Vom Vorhandensein von Kampfmitteln auf solchen Flächen muss daher grundsätzlich 
ausgegangen werden.  
Nach telefonischer Rücksprache mit dem Ka mpfmittelräumdienst ist dies auch der Fall, 
jedoch wurden während der Baumaßnahmen auf  dem gesamten "Knell-Gelände" noch 
keine Kampfmittel gefunden. 
Der Kampfmittelräumdienst bestätigte, dass im Rahmen des Bauantrags vorerst keine 
weiteren Gutachten etc. erforderlich sind. Sobald die Flächen vollständig "geräumt" 
sind, ist jedoch nach Kampfmitteln zu detektieren [HSE per Mail vom 15.04.2009].

Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 12 
 
4 Wirkpfade 
4.1 Baubedingte Wirkpfade 
Erschütterungen während der Bauphase 
Für die Errichtung des Gasturbinenkraftwerkes ist eine Pfahlgründung notwendig. Im 
Zuge der Pfahlgründungen kann es zeitlich befristet zu Erschütterungen kommen. 
Luftemissionen während der Bauphase 
Durch den Einsatz motorisierter Baumaschinen werden aus Verbrennungsvorgängen 
luftseitig Schadstoffe freigesetzt. Weiterhin entstehen Staubemissionen durch die not-
wendigen Erdarbeiten. 
Lärmemissionen während der Bauphase 
Während der Bauphase wird es durch den Einsatz motorisierter Baumaschinen zu 
Lärmemissionen kommen. Die baubedingten Auswirkungen lassen sich in der derzeiti-
gen Planungsphase nur schwer quantifizieren. Für eine solide Abschätzung des Bau-
stellenverkehrs und der Luft- und Lärmemissionen aus den Baumaschinen ist zumin-
dest eine Aussage über die Dauer der Bauarbeiten notwendig.  
Aufgrund des vorläufigen Planungsstandes wird der Aspekt der baubedingten Umwelt-
auswirkungen in ein nachfolgendes immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfah-
ren abgeschichtet, in dem die Auswirkungen präzisiert werden.  
4.2 Anlagenbedingte Wirkpfade 
Flächeninanspruchnahme 
Durch die Errichtung des Gasturbinenkraftwerkes können gemäß den Festsetzungen 
des vorhabenbezogenen B-Planes bis zu 7.000 m P
2
P Boden von den baulichen Anlagen 
überdeckt werden. 
Optische Wirkungen durch den Baukörper 
Die maximale zulässige Gebäudehöhe beträgt im gesamten Geltungsbereich des 
vorhabenbezogenen B-Plans: 
ƒ 25 m auf einer Grundfläche von 7.000 m P
2
P 
ƒ 35 m auf einer Grundfläche von 1.500 m P
2
P (z.B. Turbinenhaus) 
ƒ 65 m auf einer Grundfläche von 100 m P
2
P (Kamine) 
Derzeit sieht das vorläufige Anlagenkonzept 2 Kamine vor. Auch wenn sich die niedri-
geren Gebäudehöhen von 25 und 35 m vom Maß der baulichen Nutzung her durchaus 
in die Umgebung der gewerblich genutzten Bauten an der Frankfurter Straße einglie-
dert, so werden die beiden bis zu 65 m hohen Kamine in der Umgebung um den 
Standort deutlich sichtbar sein.  
Lichtemissionen 
Der Betrieb des Gasturbinenkraftwerkes erfolgt im Tag-Nacht-Betrieb. Die Anlage hat 
keine ständigen Arbeitsplätze und wird über Fernsteuerung aktiviert und betrieben. Da-
her besteht keine Notwendigkeit die Anlage in der Nacht dauerhaft zu beleuchten.

Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 13 
 
4.3 Betriebsbedingte Wirkpfade 
Auswirkungen durch den Belastungsaspekt „Luftschadstoffe“ 
Für die in Kapitel 2 spezifizierte Anlage wurde mit Hilfe des Programms AUSTAL2000 
eine orientierende Ausbreitungsrechnung unter Verwendung repräsentativer Wetterda-
ten der DWD-Station Darmstadt durchgeführt (vgl. XTab. 4-1X). 
Tab. 4-1  Zusatzbelastung durch das geplante Kraftwerk im Jahresmittel 
Zusatzbelastung im  
Jahresmittel [µg/m³] 
Ausschöpfung des Immissi-
onswertes der TA Luft Parameter 
Immissionswert 
TA Luft für das 
Jahresmittel 
[µg/m³] Heizölbetrieb Erdgasbetrieb Heizölbetrieb Erdgasbetrieb
NOB
2
B 40P
1
P 0,18 0,081 0,46% 0,20% 
NOB
x
B 30P
2
P 0,49 0,22 1,6% 0,72% 
50P
1
P 0,38% 0,11% SOB
2
B 
20P
2
P 
0,19 0,053 0,95% 0,26% 
PM10 40 P
1
P 0,0035 0,0036 0,01% 0,01% 
P
1 
PImmissionswert zum Schutz der menschlichen Gesundheit 
P
2 
PImmissionswert zum Schutz von Ökosystemen und der Vegetation 
Die Orte der maximalen Zusatzbelastung für die Schadstoffe SO B
2
B, NOB
x
B und PM10 lie-
gen außerhalb des Plangebietes in 4,5 km Entfernung in Richtung Nordosten am Rand 
des Stadtteils Wixhausen. Der Ort der maximalen Zusatzbelastung für NO B
2
B liegt ca. 6,2 
km entfernt in nordöstlicher Richtung im Waldgebiet zw. Kranichstein und Messel (vgl. 
Abb. 4-1).  
Da die Immissionswerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit durch die Zusatzbe-
lastung aufgrund der Emissionen aus der geplanten Anlage zu weniger als 3% ausge-
schöpft werden, sind sie nach Nummer 4.1 TA Luft als irrelevant einzustufen.  
Im Rahmen eines nachgeschalteten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsver-
fahrens ist für die konkrete Planung des Gasturbinenkraftwerks eine detaillierte Immis-
sionsprognose durchzuführen. An dieser Stelle erfolgte lediglich eine orientierende 
Ausbreitungsrechnung die den maximalen Planungsfall abbildet.

Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 14 
 
 
Abb. 4-1  Orte der maximalen Zusatzbelastung im Jahresmittel 
Auswirkungen durch den Belastungsaspekt „Lärm“ 
Durch den Betrieb der Anlage werden Geräuschemissionen hervorgerufen. Ausgehend 
von den aktuellen Planungsunterlagen und den vorhandenen technischen Daten der 
wesentlichen Schallquellen sowie unter Berücksichtigung von Maßnahmen entspre-
chend dem Stand der Technik zur Lärmminderung wurden im Rahmen einer detaillier-
ten Geräuschimmissionsprognose nach der TA Lärm in Verbindung mit der Norm E 
DIN ISO 9613-2 die zu erwartenden Beurteilungspegel an den maßgeblichen Immissi-
onsorten berechnet. Für diese Geräuschimmissionsprognose wurden in Abstimmung 
mit dem RP Darmstadt neun Immissionsorte zur Beurteilung festgelegt. Die vom ge-
planten Gasturbinenkraftwerk zu erwartenden Beurteilungspegel liegen an den zu be-
trachtenden Immissionsorten in der Nachtzeit um mindestens 6 dB(A) und in der Tag-
zeit mindestens 17 dB(A) unter den Immissionsrichtwerten. Damit ist der verursachte 
Immissionsbeitrag nach Nummer 3.2.1 der TA Lärm (6. BImSchVwV) als nicht relevant 
einzustufen [Müller BBM, 2008]. D.h. die Genehmigung darf im Sinne der TA Lärm also 
auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung aus 
Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden. 
Auswirkungen durch den Belastungsaspekt „klimawirksame Emissionen“ 
Die Verbrennung von Erdgas bedingt die Entstehung von CO B
2
B. Die maximal freisetzba-
re CO B
2
B-Menge entspricht somit primär dem Äquivalent des vollständig verbrannten 
Kohlenstoffs im Erdgas (hundertprozentige Oxidation). Für den Betrieb des Gasturbi-
nenkraftwerks werden die treibhauswirksamen Emissionen auf Basis des maximal the-
oretisch möglichen jährlichen Brennstoffeinsatzes abgeschätzt. Die Feuerungswärme-
 
DWD Messstation
Kamin 2 Kamin 1
Heizölbetrieb NO2
Heizölbetrieb NOx
Heizölbetrieb SO2
Heizölbetrieb PM10 Erdgasbetrieb NO2 Erdgasbetrieb NOx
Erdgasbetrieb SO2
Erdgasbetrieb PM10
5523000
5525500
5528000
5530500
5533000
3470000 3472500 3475000 3477500 3480000
DWD Messstation
Kamin 2 Kamin 1
Heizölbetrieb NO2
Heizölbetrieb NOx
Heizölbetrieb SO2
Heizölbetrieb PM10 Erdgasbetrieb NO2 Erdgasbetrieb NOx
Erdgasbetrieb SO2
Erdgasbetrieb PM10
5523000
5525500
5528000
5530500
5533000
3470000 3472500 3475000 3477500 3480000

Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 15 
 
leistung der geplanten Anlage beträgt 564 GJ/h (Maximalfall bei Lufttemperatur von 
8°C). Die Deutsche Emissionshandelsstelle  (DEHST) beim Umweltbundesamt gibt für 
den Brennstoff Erdgas H einen Emissionsfaktor von 55 – 56 t CO B
2
B/TJ an. Damit emit-
tiert das Gasturbinenkraftwerk bis zu etwa 32 t COB
2
B/h. 
Auswirkungen durch elektromagnetische Felder 
Im geplanten Gasturbinenkraftwerk werden in der Umgebung von Umspannanlagen 
und Kabeln elektromagnetische Felder erzeugt. Der Anlagenbauer ist verpflichtet, die 
geltenden Unfallverhütungsvorschriften (UVV) der Berufsgenossenschaften einzuhal-
ten, die auch den Schutz vor elektromagnetischen Feldern regeln. Der im geplanten 
Gasturbinenkraftwerk erzeugte elektrische Strom wird über eine Schaltanlage in das 
Stromnetz eingespeist. Die Anbindung des Gasturbinenkraftwerkes an diese Schaltan-
lage erfolgt mittels eines 110 kV-Erdkabels an die Umspannstation Nord. 
An Netzstationen wird in der Regel die m agnetische Flussdichte im Umkreis weniger 
Meter gemessen. Dies ist ausreichend, da in Entfernungen von mehr als 2-3 m in der 
Regel Felder der Niederspannungskabel überwiegen. Eine elektrische Feldstärke tritt in 
der Umgebung von Netzstationen nicht auf, da das elektrische Feld der Anlage von den 
Gebäudewänden abgeschirmt wird. In den für die Allgemeinbevölkerung zugänglichen 
Bereichen werden die Grenzwerte der 26. BImSchV unterschritten. Die Einhaltung die-
ser Grenzwerte sorgt nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand dafür, vor gesundheitli-
chen Beeinträchtigungen bei den im Alltag vorkommenden Expositionen zu schützen. 
Auswirkungen durch Abfälle zur Beseitigung oder zur Entsorgung 
Beim Betrieb des GTKW fallen Abfälle durch den Verbrauch von Hilfsstoffen sowie 
hausmüllähnliche Gewerbeabfälle an. Die meisten der genannten Abfälle treten diskon-
tinuierlich und in größeren zeitlichen Abständen auf, je nach Nutzungszeit der jeweili-
gen Hilfsstoffe. Filtermaterialien fallen bei der Filterung der Ansaugluft für die Gasturbi-
nen an und müssen in der Regel etwa einmal pro Jahr (je nach tatsächlicher Laufzeit 
der Anlage) ausgetauscht werden, da sie dann mit Verunreinigungen der Außenluft 
zugesetzt sind.  
Abfälle zur Beseitigung, werden ordnungsgemäß entsorgt. Maschinen- und Turbinenöle 
sowie Transformatoröl werden nach Ende ihrer Nutzungsdauer einer Altölverwertung 
zugeführt. Über die genannten Abfälle hinaus fallen noch sonstige Abfälle wie Misch-
schrott, Papier- und Pappeabfälle, verunreinigte Kunststoffverpackungen sowie Palet-
ten an. Der Anfall der hausmüllähnlichen Abfälle ist vergleichsweise gering. Insgesamt 
erfolgt die Entsorgung dieser Abfälle entsprechend den Anforderungen des Kreislauf-
wirtschafts- und Abfallgesetzes über die verfügbaren Entsorgungswege. 
Auswirkungen durch anlagenbedingten Verkehr 
Mit dem Betrieb des Gasturbinenkraftwerkes sind nur wenige An- und Abliefervorgänge 
verbunden, da der primäre Brennstoff (Erdgas) durch eine Erdgasleitung zur Anlage 
transportiert wird. Angeliefert werden demnach nur die Verbrauchsmaterialien und der 
Sekundärbrennstoff Heizöl. Das Szenario, das einen ganzjährigen Heizölbetrieb unter-
stellt, dient in diesem Gutachten nur der konservativen Abschätzung der möglichen 
Emissionen durch den Heizölbetrieb. Es handelt sich dabei um kein realistisches Be-
triebsszenario. Insofern bleiben die Anliefervorgänge, die für einen ganzjährigen Heiz-
ölbetrieb nötig wären, unberücksichtigt. Mit einem verstärkten Verkehrsaufkommen ist 
demnach nur während der Bauphase zu rechnen.

Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 16 
 
5 Auswirkungen auf die Schutzgüter 
In diesem Kapitel werden die in Kapitel 4 über die verschiedenen Wirkpfade abgeleite-
ten Auswirkungen durch die Planung auf die einzelnen Schutzgüter untersucht. Tabelle 
5-1 gibt eine orientierende Kurzübersicht über die Betroffenheit der einzelnen Schutz-
güter.  
Tab. 5-1  Betroffene Schutzgüter 
baubedingte 
Wirkpfade 
anlagenbedingte 
Wirkpfade 
betriebsbedingte  
Wirkpfade 
Schutzgut 
Erschütterungen 
Luftemissionen 
Lärmemissionen 
Flächeninanspruchnahme 
optische Wirkungen 
Lichtemissionen 
Luftemissionen 
Lärmemissionen 
klimawirksame Emissionen 
elektromagnetische Felder 
Abfälle und Reststoffe 
anlagenbedingter Verkehr 
Mensch X X X  X X X X  X X X 
Tiere und 
Pflanzen 
X X X X  X X X   X X 
Boden X X  X   X     X 
Wasser  X  X   X      
Luft und 
Klima 
 X  X   X  X   X 
Landschaft    X X X       
Kultur und 
sonstige 
Sachgüter 
X X   X X X      
 
5.1 Schutzgut Mensch  
Eine intakte Umwelt ist die Lebensgrundlage des Menschen. Dem Schutzgut Mensch 
können zwei Indikatoren zugewiesen werden: zum einen die gesundheitlichen Aspekte, 
die insbesondere durch Luftschadstoffe, Lärm und andere Immissionen berührt wer-
den, und zum anderen die regenerativen Aspekte, für welche die Auswirkungen auf die 
Erholungs- und Freizeitfunktionen sowie die Wohnqualität ausschlaggebend sind 
[Schrödter, W. et al. 2004].

Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 17 
 
5.1.1 Auswirkungen durch baubedingte Wirkpfade  
Die Auswirkungen durch die Errichtung des Gasturbinenkraftwerks sind zeitlich be-
grenzt, insofern sind keine dauerhaften und irreversiblen Auswirkungen auf das Schutz-
gut Mensch zu erwarten. Hinsichtlich der Luft- und Lärmemissionen aus den Bauma-
schinen ist sicherzustellen, dass die verwendeten Maschinen dem Stand der Technik 
entsprechen und die gesetzlichen Anforderungen zum Schutz der menschlichen Ge-
sundheit eingehalten werden.  
5.1.2 Auswirkungen durch anlagenbedingte Wirkpfade 
Anlagenbedingte Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch erfolgen nur über die Wirk-
pfade optische Wirkungen und Lichtemissionen.  
Optische Wirkungen durch den Baukörper 
Die optischen Wirkungen haben Auswirkungen auf die Erholungs- und Freizeitfunktio-
nen sowie die Wohnqualität in der Umgebung der Anlage. Das Umfeld des Anlagen-
standortes ist bereits heute durch das Müllheizkraftwerk mit seinem 100 m hohen Ka-
min und das bestehende Heizwerk der HSE mit seinem 60 m hohen Kamin industriell 
geprägt und somit als stark vorbelastet anzusehen.  
Lichtemissionen 
Da die Anlage im Nachtbetrieb nicht beleuchtet werden muss, werden keine schädli-
chen Umweltwirkungen durch Lichtimmissionen hervorgerufen.  
5.1.3 Auswirkungen durch betriebsbedingte Wirkpfade  
Auswirkungen durch den Belastungsaspekt „Luftschadstoffe“ 
Die Immissionsbeiträge der Anlage wurden durch eine Ausbreitungsrechnung ermittelt. 
Die Immissionswerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit der TA Luft (Jahresmit-
tel) werden am Ort der maximalen Zusatzbelastung für den Schadstoff Stickstoffdioxid 
(NOB
2
B) bei ganzjährigem Erdgasbetrieb der Anlage lediglich zu 0,20% (Heizölbetrieb: 
0,46%), für den Schadstoff SO B
2
B nur zu 0,11% (Heizölbetrieb 0,38%) und für Feinstaub 
(PM10) nur zu 0,01% (Erdgas und Heizölbetrieb) ausgeschöpft. 
Die Beiträge für alle zu betrachtenden Schadstoffe liegen deutlich unterhalb der 3%- 
Irrelevanzschwelle der TA Luft. Somit ist davon auszugehen, dass schädliche Umwelt-
einwirkungen durch den Betrieb der Anlage nicht hervorgerufen werden können. 
Auswirkungen durch den Belastungsaspekt „Lärm“ 
Die vom geplanten Gasturbinenkraftwerk zu erwartenden Beurteilungspegel liegen an 
den zu betrachtenden Immissionsorten in der Nachtzeit um mindestens 6 dB(A) und in 
der Tagzeit mindestens 17 dB(A) unter den Immissionsrichtwerten. Damit ist der verur-
sachte Immissionsbeitrag nach Nummer 3.2.1 der TA Lärm (6. BImSchVwV) als nicht 
relevant anzusehen [Müller BBM, 2008], sc hädliche Umweltauswirkungen durch Lärm-
emissionen der Anlage können somit ausgeschlossen werden.  
Auswirkungen durch elektromagnetische Felder 
Die Anforderungen an die menschliche Gesundheit finden sich in den Grenzwerten der 
26. BImschV, deren Einhaltung durch den Betrieb der Anlage sichergestellt ist. Schäd-
liche Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch sind demnach nicht zu erwarten.

Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 18 
 
Auswirkungen durch Abfälle und Reststoffe 
Abfälle und Reststoffe, die durch den Betrieb der Anlage erzeugt werden, sind entspre-
chend den Anforderungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu entsorgen. 
Somit sind keine nachteiligen Umweltauswirkungen durch diesen Wirkpfad zu erwarten.  
Auswirkungen durch anlagenbedingten Verkehr 
Der Betrieb der Anlage indiziert keinen anlagenbedingten Verkehr. Somit sind auch 
keine nachteiligen Umweltauswirkungen durch diesen Wirkpfad zu erwarten.  
Bewertung 
Die Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch sind als unbedenklich zu beurteilen, da 
keine oder nur unbedeutende Verschlechterungen durch die Realisierung der Planung 
zu erwarten sind. Die geltenden Grenz- und Vorsorgewerte werden eingehalten, die 
immissionsseitigen Zusatzbelastungen durch den Betrieb der Anlage erfüllen sowohl 
hinsichtlich der Auswirkungen durch Luftschadstoffe als auch hinsichtlich der Auswir-
kungen durch Lärm die Irrelevanzkriterien der jeweils gültigen Bewertungsvorschriften.  
5.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen  
Indikatoren hinsichtlich der Betroffenheit des Schutzguts Tiere und Pflanzen umfassen 
die Auswirkungen der Planung auf die Vielfalt und Menge an Ökosystemen und Le-
bensräumen sowie die Artenvielfalt [Schrödter, W. et al. 2004]. Am Standort selbst fin-
den sich derzeit keine Biotopstrukturen, da es  sich um eine erst kürzlich „leergeräumte“ 
Konversionsfläche handelt. Es bestehen keine naturschutzrechtlichen Restriktionen im 
Plangebiet. Am Kamin des MHKW befindet sich das Nest eines Wanderfalken. 
5.2.1 Auswirkungen durch baubedingte Wirkpfade  
Die Auswirkungen durch die Errichtung des Gasturbinenkraftwerks sind zeitlich be-
grenzt, insofern sind keine dauerhaften und irreversiblen Auswirkungen auf das Schutz-
gut Tiere und Pflanzen zu erwarten. Hinsichtlich der Luft- und Lärmemissionen aus den 
Baumaschinen ist sicherzustellen, dass die verwendeten Maschinen dem Stand der 
Technik entsprechen und die gesetzlichen Anforderungen und Emissionsstandards 
eingehalten werden.  
5.2.2 Auswirkungen durch anlagenbedingte Wirkpfade 
Flächeninanspruchnahme 
Die Festsetzungen des vorhabenbezogenen B-Plans lassen eine maximale Überbau-
ung von 7.000 mP
2
P zu. Da es sich bei dem Standort jedoch um eine „leergeräumte“ Kon-
versionsfläche handelt, sind keine Biotopstrukturen von der Versiegelung betroffen.  
Lichtemissionen 
Da die Anlage im Nachtbetrieb nicht beleuchtet werden muss, werden keine schädli-
chen Umweltwirkungen durch Lichtimmissionen hervorgerufen.  
5.2.3 Auswirkungen durch betriebsbedingte Wirkpfade  
Auswirkungen durch den Belastungsaspekt „Luftschadstoffe“ 
Die Immissionsbeiträge der Anlage wurden durch eine Ausbreitungsrechnung ermittelt. 
Die Immissionswerte zum Schutz von Ökosystemen und Vegetation der TA Luft (Jah-

Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 19 
 
resmittel) werden am Ort der maximalen Zusatzbealstung für den Schadstoff NOB
x
B durch 
den ganzjährigen Erdgasbetrieb der Anlage lediglich zu 0,72% (Heizölbetrieb: 1,60%), 
für den Schadstoff SOB
2
B nur zu 0,26% (Heizölbetrieb 0,95%) ausgeschöpft. 
Die Beiträge für alle zu betrachtenden Schadstoffe liegen deutlich unterhalb der Irrele-
vanzschwelle der TA Luft von 10% der Immissionswerte zum Schutz von Ökosystemen 
und Vegetation. Somit ist davon auszugehen, dass keine schädlichen Umweltauswir-
kungen durch den Betrieb der Anlage hervorgerufen werden. Auch für das Nest des 
Wanderfalken sind keine signifikanten Zusatzbelastungen durch den Betrieb der Anla-
ge zu erwarten. 
Auswirkungen durch den Belastungsaspekt „Lärm“ 
Die vom geplanten Gasturbinenkraftwerk zu erwartenden Beurteilungspegel liegen an 
den zu betrachtenden Immissionsorten in der Nachtzeit um mindestens 6 dB(A) und in 
der Tagzeit mindestens 17 dB(A) unter den Immissionsrichtwerten. Damit ist der verur-
sachte Immissionsbeitrag nach Nummer 3.2.1 der TA Lärm (6. BImSchVwV) als nicht 
relevant anzusehen [Müller BBM, 2008], sc hädliche Umweltauswirkungen durch Lärm-
emissionen der Anlage können somit ausgeschlossen werden.  
Auswirkungen durch Abfälle und Reststoffe 
Abfälle und Reststoffe, die durch den Betrieb der Anlage erzeugt werden, sind entspre-
chend den Anforderungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu entsorgen. 
Somit sind keine nachteiligen Umweltauswirkungen durch diesen Wirkpfad zu erwarten.  
Auswirkungen durch anlagenbedingten Verkehr 
Der Betrieb der Anlage induziert keinen anlagenbedingten Verkehr. Somit sind auch 
keine nachteiligen Umweltauswirkungen durch diesen Wirkpfad zu erwarten.  
Bewertung 
Die Zusatzbelastungen durch die Anlage schöpfen die Immissionswerte zum Schutz 
von Ökosystemen und der Vegetation zu weniger als 2% aus und sind daher nach TA 
Luft als irrelevant einzustufen. Naturschutzrechtliche Restriktionen oder Biotopstruktu-
ren sind im Plangebiet nicht vorhanden. Die Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere und 
Pflanzen können als unbedenklich beurteilt werden. 
5.3 Schutzgut Boden  
Das Schutzgut Boden nimmt eine zentrale Stellung im Ökosystem ein. Der Boden dient 
zum einen als Träger der natürlichen Vegetation und der Kulturpflanzen, zum anderen 
nimmt er vielfältige ökologische Funktionen wahr. Demnach ist zwischen den Indikato-
ren Versiegelung (Quantitätsaspekt) und der ökologischen Funktionsfähigkeit (Quali-
tätsaspekt) zu unterscheiden [Schrödter, W. et al. 2004]. 
5.3.1 Auswirkungen durch baubedingte Wirkpfade  
Die Auswirkungen durch die Errichtung des Gasturbinenkraftwerks sind zeitlich be-
grenzt, insofern sind keine dauerhaften und irreversiblen Auswirkungen auf das 
Schutzgut Boden zu erwarten. Hinsichtlich der Luftemissionen aus den Baumaschinen 
ist sicherzustellen, dass die verwendeten Maschinen dem Stand der Technik entspre-
chen und die gesetzlichen Anforderungen und Emissionsstandards eingehalten wer-
den.

Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 20 
 
5.3.2 Auswirkungen durch anlagenbedingte Wirkpfade 
Flächeninanspruchnahme 
Die Böden im Plangebiet sind aufgrund der Vornutzung durch Versiegelungen, Auffül-
lungen und Umlagerungen sowie Schadstoffeinträge in der Vergangenheit stark anthro-
pogen überformt und hoch vorbelastet. Unversiegelte Bodenbereiche als Standorte für 
Vegetation sind nur in einem sehr untergeordneten Maß vorhanden. Zusammengefasst 
kann davon ausgegangen werden, dass im Plangebiet keine natürlichen bzw. naturna-
hen Bodenbereiche vorhanden sind. Im maximalen Planungsfall können gemäß den 
Festsetzungen des vorhabenbezogenen B-Plans bis zu 7.000 mP
2
P Boden versiegelt wer-
den.  
5.3.3 Auswirkungen durch betriebsbedingte Wirkpfade  
Auswirkungen durch den Belastungsaspekt „Luftschadstoffe“ 
Emissionen aus der Anlage können über den Luftpfad in den Boden eingetragen wer-
den. Die Immissionsbeiträge der Anlage wurden durch eine Ausbreitungsrechnung er-
mittelt, die Beiträge für alle zu betrachtenden Schadstoffe liegen deutlich unterhalb der 
Irrelevanzschwellen der TA Luft. Entsprechend TA Luft Nr. 4.1 ist somit davon auszu-
gehen, dass keine schädlichen Umweltauswirkungen durch den Betrieb der Anlage 
auch durch Schadstoffdepositionen hervorgerufen werden.  
Auswirkungen durch anlagenbedingten Verkehr 
Der Betrieb der Anlage induziert keinen anlagenbedingten Verkehr. Somit sind auch 
keine nachteiligen Umweltauswirkungen durch diesen Wirkpfad zu erwarten. 
Bewertung 
Die Auswirkungen auf das Schutzgut Boden können als unbedenklich beurteilt wer-
den, da keine oder nur unbedeutende Verschlechterungen durch die Realisierung der 
Planung zu erwarten sind.  
5.4  Schutzgut Wasser  
Gewässer dienen als Lebensraum für Tiere und Pflanzen. Gleichsam ist das Schutzgut 
Wasser aber auch in Form von Trinkwasser für den Menschen lebensnotwendig. So 
sind die Begrenzung der Flächenversiegelung und somit die Förderung des natürlichen 
Wasserhaushalts auf der einen und die Verhinderung des Stoffeintrages zur Sicherung 
der Wasserqualität auf der anderen Seite als Indikatoren für das Schutzgut Wasser 
heranzuziehen [Schrödter, W. et al. 2004].  
5.4.1 Auswirkungen durch baubedingte Wirkpfade  
Auswirkungen durch Luftemissionen aus Baumaschinen 
Im Plangebiet sind keine Oberflächengewässer vorhanden, auf die luftgetragene Emis-
sionen aus Baumaschinen nachteilige Umweltauswirkungen entfalten könnten. 
5.4.2 Auswirkungen durch anlagenbedingte Wirkpfade 
Das Plangebiet hat aufgrund des hohen Versiegelungsgrades nur eine eingeschränkte 
Bedeutung für die Grundwasserneubildung. Das Grundwasserpotenzial ist durch Ver-
siegelungen, Verdichtungen, Entwässerungseinrichtungen sowie Schadstoffeinträge

Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 21 
 
bereits stark vorbelastet. Durch die Überbauung von 7.000 m P
2
P Boden wird die Bedeu-
tung des Plangebietes für die Grundwasserneubildung weiter eingeschränkt.  
5.4.3 Auswirkungen durch betriebsbedingte Wirkpfade  
Auswirkungen durch den Belastungsaspekt „Luftschadstoffe“ 
Im Plangebiet sind keine Oberflächengewässer vorhanden, auf die luftgetragene Emis-
sionen aus der Anlage nachteilige Umweltauswirkungen entfalten könnten. 
Bewertung 
Im Plangebiet sind keine Oberflächengewässer vorhanden, die durch die Planung be-
rührt werden könnten. Das Grundwasserneubildungspotenzial des Gebietes ist auf-
grund der stark anthropogenen Vorbelastung sehr gering. Die geplante Überbauung 
des Areals stellt somit nur eine geringe Beeinträchtigung des Grundwasserneubil-
dungspotenzials dar. Die Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser können daher als 
vertretbar beurteilt werden.  
5.5 Schutzgut Luft und Klima 
Für die Betrachtung der Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Luft und Klima wer-
den drei Indikatoren betrachtet: (a) die Luftqualität als Indikator für die Verunreinigung 
der Luft, (b) der globale Klimaschutz als Indikator für die Umweltauswirkungen auf das 
Schutzgut Luft und Klima und (c) Aspekte des Schutzes von siedlungsbedeutsamen 
Klimatopen und Frischluftschneisen. 
5.5.1 Auswirkungen durch baubedingte Wirkpfade  
Die Auswirkungen durch die Errichtung des Gasturbinenkraftwerks sind zeitlich be-
grenzt, insofern sind keine dauerhaften und irreversiblen Auswirkungen auf das 
Schutzgut Boden zu erwarten. Hinsichtlich der Luftemissionen aus den Baumaschinen 
ist sicherzustellen, dass die verwendeten Maschinen dem Stand der Technik entspre-
chen und die gesetzlichen Anforderungen und Emissionsstandards eingehalten wer-
den.  
5.5.2 Auswirkungen durch anlagenbedingte Wirkpfade 
Flächeninanspruchnahme 
Das Gebiet liegt in einem thermischen Belastungsbereich. Aufgrund des hohen Anteils 
an versiegelten Flächen, der angrenzenden Gewerbe- und dicht bebauten Siedlungs-
gebiete sowie der umgebenden Verkehrsstraßen ist das Klima stark vorbelastet. Eine 
Bedeutung als mikroklimatisch bedeutsames Klimatop, das durch die Versiegelung des 
Bodens bzw. Errichtung der Anlage beeinträchtigt werden kann, ist nicht bekannt.  
5.5.3 Auswirkungen durch betriebsbedingte Wirkpfade  
Auswirkungen durch den Belastungsaspekt „Luftschadstoffe“ 
Im Aktionsplan Darmstadt 2007 des Hessischen Ministeriums für Umwelt, ländlichen 
Raum und Verbraucherschutz [HMULV 2007] werden die Gesamtemissionen in Darm-
stadt mit 1.614 t/a (NO B
2
B) und 73 t/a (PM10) angegeben; dabei überwiegen mit 67% 
(NOB
2
B) bzw. 58% (PM10) die Emissionen aus dem Kfz-Verkehr, die in Bodennähe frei-
gesetzt werden. Bezugsjahr für die Emissionen aus dem KFZ-Verkehr und der Gebäu-

Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 22 
 
deheizung ist das Jahr 2000, für die Emissionen aus der Industrie das Jahr 2004.  
Abb. 5-2  Stickstoffdioxid (NO B
2
B) und PM10-Feinstaub - Jahresmittelwerte der Kon-
zentrationen an der Luftmessstation in Darmstadt 
0
10
20
30
40
50
60
70
80
2002 2003 2004 2005 2006 2007
NO2 (Darmstadt)
PM10 (Darmstadt)
Ab 2010 gültiger G renzwert der 22. BImSchV 
bzw. Immissionswert der TA Luft [2002]
 
Seitens des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie wird die Luftmessstati-
on Darmstadt als repräsentativ für die Abschätzung der bestehenden Immissionssitua-
tion im Stadtgebiet angesehen. An dieser Station wurden in den letzten sechs Jahren 
sowohl die geltenden Immissionswerte der TA Luft für Stickstoffdioxid und Feinstaub 
(PM10) als auch der ab dem Jahr 2010 geltende Immissionsgrenzwert der 22. 
BImschV für Stickstoffdioxid von 40 µg/m³ eingehalten.  
Der Immissionswert zum Schutz der menschlichen Gesundheit der TA Luft wird am Ort 
der maximalen Zusatzbelastung für den Schadstoff NO B
2
B durch den ganzjährigen Erd-
gasbetrieb der Anlage lediglich zu 0,20% (Heizölbetrieb: 0,46%), für den Schadstoff 
SOB
2
B nur zu 0,11% (Heizölbetrieb 0,38%) und für Feinstaub (PM10) nur zu 0,01% (Erd-
gas und Heizölbetrieb) ausgeschöpft.  
Die Beiträge für alle zu betrachtenden Schadstoffe liegen deutlich unterhalb der Irrele-
vanzschwelle der TA Luft. Entsprechend TA Luft Nr. 4.1 ist davon auszugehen, dass 
keine schädlichen Umweltauswirkungen durch den Betrieb der Anlage hervorgerufen 
werden. 
Auswirkungen durch den Belastungsaspekt „klimawirksame Emissionen“ 
Die klimawirksamen Emissionen durch die Stromerzeugung aus der geplanten Anlage 
liegen mit 222 g COB
2 
B-Äquivalente pro kWhB
el
B deutlich unterhalb derjenigen des derzeiti-
gen deutschen Strommixes von 598 g COB
2 
B-Äquivalente pro kWhB
el
B. 
Auswirkungen durch anlagenbedingten Verkehr 
Der Betrieb der Anlage induziert keinen anlagenbedingten Verkehr. Somit sind auch 
keine nachteiligen Umweltauswirkungen durch diesen Wirkpfad zu erwarten.  µg/m³

Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 23 
 
Bewertung 
Die Auswirkungen auf das Schutzgut Luft und Klima können hinsichtlich des Teilaspek-
tes Luftqualität als unbedenklich beurteilt werden, da keine oder nur unbedeutende 
Verschlechterungen durch die Realisierung der Planung zu erwarten sind. Die gelten-
den Grenz- und Vorsorgewerte werden eingehalten, die immissionsseitigen Zusatzbe-
lastungen durch den Betrieb der Anlage erfüllen hinsichtlich des Belastungsaspektes 
Auswirkungen durch Luftschadstoffe die Irrelevanzkriterien der TA Luft. Hinsichtlich des 
Teilaspektes Klima können die Auswirkungen der Anlage als positiv eingestuft werden, 
da im Vergleich mit dem deutschen Strommix  deutlich weniger klimawirksame Stoffe 
emittiert werden. 
5.6 Schutzgut Landschaft  
Für das Schutzgut Landschaft ist lediglich die Beeinträchtigung des Landschaftsbilds 
aus optischen Gesichtspunkten ausschlaggebend. Daher sind optische Aspekte als 
Indikator für das Schutzgut Landschaft heranzuziehen [Schrödter, W. et al. 2004]. 
5.6.1 Auswirkungen durch anlagenbedingte Wirkpfade 
Eine Beeinträchtigung des Schutzgutes Landschaft wird vornehmlich durch die opti-
sche Wirkung der Anlage veranlasst. Die Wirkpfade Flächeninanspruchnahme und 
Lichtemissionen sind nur sekundär und nur hinsichtlich ihrer visuellen Wirkungen zu 
betrachten. Die geplante Anlage wird aufgrund ihrer baulichen Ausgestaltung als In-
dustriebauwerk wahrnehmbar und die beiden 60 m hohen Kamine weithin sichtbar 
sein. Insofern wird das Landschaftsbild beeinträchtigt. Die Schwere der optischen Be-
einträchtigung muss jedoch in Relation zum Standortumfeld gesetzt werden.  
Das Standortumfeld ist von Industriebauten wie dem Müllheizkraftwerk (Gebäudehöhen 
bis zu 39 m, Kaminhöhe 100 m) und dem Heizwerk der HSE (Gebäudehöhe 16 m, 
Kaminhöhe 60 m) geprägt. Weiter Gebäude im nahen Umfeld der Anlage erreichen 
Höhen zwischen 20 und 30 m. Die ästhetische Beeinträchtigung durch das GTKW ist 
geringer als bei einer vergleichbaren Anlage auf einem freien, weithin einsehbaren 
Standort.  
Bewertung 
Die Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft können als vertretbar beurteilt wer-
den, da das Umfeld stark industriell vorgeprägt ist.  
5.7 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter  
Auch für das Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter stehen optische Aspekte im 
Vordergrund der Betrachtung. In Bezug auf die Kulturgüter sind die tatsächlichen oder 
optischen Beeinträchtigungen (Zerstörung oder Verbauung von Sichtachsen) als Indi-
katoren für die Bewertung der Beeinträchtigung des Schutzguts zu betrachten. Bei den 
sonstigen Sachgütern hingegen stehen lediglich die materiellen Aspekte im Mittelpunkt 
[Schrödter, W. et al. 2004]. 
5.7.1 Auswirkungen durch baubedingte Wirkpfade  
Die Auswirkungen durch die Errichtung des Gasturbinenkraftwerks sind zeitlich be-
grenzt, insofern sind keine dauerhaften und irreversiblen Auswirkungen auf das 
Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter zu erwarten.

Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 24 
 
5.7.2 Auswirkungen durch anlagenbedingte Wirkpfade 
Eine Beeinträchtigung des Schutzgutes Kultur- und sonstigen Sachgütern wird vor-
nehmlich durch die optische Wirkung der Anlage veranlasst. Die Wirkpfade Lichtemis-
sionen sind nur sekundär und nur hinsichtlich der visuellen Wirkungen zu betrachten. 
Wie bereits zum Schutzgut Landschaft ausgeführt, sind die visuellen Beeinträchtigun-
gen durch die Anlage im Zusammenhang mit dem Anlagenumfeld zu betrachten.  
5.7.3 Auswirkungen durch betriebsbedingte Wirkpfade  
Auswirkungen durch den Belastungsaspekt „Luftschadstoffe“ 
Im Plangebiet selbst befinden sich keine Kultur- und sonstige Sachgüter; im Beurtei-
lungsgebiet der Anlage jedoch gibt es eine Reihe ausgewiesener Baudenkmäler. Mög-
liche Umweltwirkungen bestehen vor allem durch die Emission von Luftschadstoffen 
wie NOB
x
B und SOB
2
B, die in Verbindung mit Wasser Säuren bilden, welche die verschiede-
nen Materialien angreifen. Die an Gebäuden oder Skulpturen vorkommenden Scha-
densmechanismen sind insgesamt sehr komplex, so dass ein verallgemeinerbarer Wir-
kungszusammenhang zwischen Schadstoffkonzentration und Schadenshöhe kaum 
hergestellt werden kann. Auch gibt es bisher zur Beurteilung der Wirkung von Luft-
schadstoffen, im Gegensatz zu anderen Schutzgütern, für Kulturdenkmale bisher keine 
rechtlichen Vorgaben. Durch die geringe Zusatzbelastung der Außenluft aus den Emis-
sionen der Anlage ist keine erhebliche versauernde Wirkung, die korrosiv auf Gebäude 
wirkt, zu erwarten. 
Bewertung 
Die Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter können als unbe-
denklich beurteilt werden, da einerseits keine Kultur- und sonstigen Sachgüter im 
Plangebiet selbst vorhanden sind und Auswirkungen auf Kultur- und sonstige Sachgü-
ter im Einwirkungsbereich der Anlage unerheblich sind.  
5.8 Wechselwirkung  
Die verschiedenen Schutzgüter unterliegen einem interdependenten Geflecht von 
Wechselwirkungen. So ziehen bspw. Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Luft und 
Klima gemessen an der Betroffenheit des Indikators Luftqualität evtl. Folgeauswirkun-
gen auf die Indikatoren gesundheitliche und regenerative Aspekte des Schutzguts 
Mensch sowie auf die Indikatoren des Schutzguts Tiere und Pflanzen nach sich. Aber 
auch die Schutzgüter Landschaft sowie Kultur- und sonstige Sachgüter sind von den 
Veränderungen der Luftqualität abhängig. So kann z.B. das Schutzgut Landschaft 
durch Waldsterben in Folge von Luftschadstoffen aus der geplanten Anlage negativ 
beeinträchtigt werden. 
Die Wechselwirkungen zwischen den Einwirkungen der verschiedenen Schutzgüter 
sind bei der Betrachtung der einzelnen Einwirkungen bereits berücksichtigt worden 
(z.B. Eintrag von Luftschadstoffen in Oberflächengewässer). Offen geblieben ist dabei 
die Frage, ob in der Summe der Einwirkungen synergistische Wirkungen bestehen, die 
zu einer überproportionalen Wirkung führen bzw. sich gegenseitig in der Wirkung auf-
heben. Aufgrund der Tatsache, dass die zu erwartenden Einwirkungen weit unterhalb 
der Wirkungsschwellen liegen, können derartige Wechselwirkungen praktisch ausge-
schlossen werden.

Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 25 
 
6 Alternativen 
Aufgrund der direkten Angliederung an das Gelände der HSE und der unproblemati-
schen Erschließung bietet sich das Plangebiet für die Ansiedlung des Gasturbinen-
kraftwerkes an. Die optimale und damit auch Ressourcen schonenden Anschlussbe-
dingungen an die Ferngasleitung sowie an das Hochspannungsnetz sind die wesentli-
chen Gründe für die Wahl des Standorts. Ein weiterer Vorteil ist die unmittelbare Nach-
barschaft zum HSE-Standort Frankfurter Straße. Hieraus ergeben sich Synergien im 
Bereich der Betriebsführung und -überwachung. Eine detaillierte Alternativenprüfung 
wurde nicht vorgenommen [PLANUNGSGRUPPE DARMSTADT 2008]. 
 
7 Überwachung der Umweltauswirkungen (Monitoring) 
Nach § 4c BauGB sind die Städte verpflichtet, die erheblichen Umweltauswirkungen, 
die auf Grund der Durchführung der Bauleitplanung eintreten, zu überwachen. Dadurch 
sollen insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig ermittelt 
und geeignete Maßnahmen zur Abhilfe ergriffen werden. Da von der Planung keine 
wesentlichen Umweltwirkungen ausgehen, kann auf Maßnahmen zur Überwachung bei 
Durchführung der Planung verzichtet werden. Für weitere Kontrollmaßnahmen wird 
derzeit kein Erfordernis gesehen [PLANUNGSGRUPPE DARMSTADT 2008]. 
 
8 Allgemein verständliche Zusammenfassung 
Gerade die fluktuierenden Energieträger Wind und Sonne stellen neue Anforderungen 
an den Kraftwerkspark, weil sie kurzfristig variieren und einer Prognoseungenauigkeit 
unterliegen. Erforderlich sind daher zunehm end flexible Erzeugungskapazitäten, die 
sogenannte Regelleistung anbieten, wie zum Beispiel Gasturbinenkraftwerke. Eine sol-
che Anlage, mit maximal 2 x 65 MW elektrischer Leistung, plant die HEAG Südhessi-
sche Energie AG (HSE) am Standort Frankfurter Straße.  
Im Zuge dieses Vorhabens wird ein vorhabenbezogener B-Plan aufgestellt, der die 
baurechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung der geplanten Anlage schafft. Dafür 
waren auch die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen zu ermitteln, zu 
beschreiben und zu bewerten.  
Umweltauswirkungen aus einem Gasturbinenkraftwerk sind primär über den Luftpfad 
zu erwarten. Durch den Feuerungsprozess werden Luftschadstoffe freigesetzt und über 
den Kamin abgeführt. Diese Luftschadstoffe breiten sich in der Umgebungsluft aus und 
lassen sich in Form von Schadstoffkonzentrationen bestimmen. Die Ausbreitung der 
Luftschadstoffe lässt sich mittels softwaregestützter Rechenprogramme modellieren. 
Mit diesen Programmen können die Beiträge der Anlage zur Luftqualität bereits in der 
Planungsphase bestimmt werden. Eine solche Ausbreitungsrechnung wurde für den 
nach den Festsetzungen des B-Plans maximalen Planungsfall durchgeführt und die 
anlagenbedingte Konzentration von Schadstoffen in der Umgebungsluft errechnet. Das 
Ergebnis der Rechnung besagt, dass die Beiträge der Anlage für alle untersuchten 
Luftschadstoffe so gering sind, dass sie keine relevanten Auswirkungen auf die Luft-
qualität in der Umgebung der Anlage haben können. Demnach sind auch keine schäd-
lichen Umweltauswirkungen durch Luftschadstoffe aus dem Betrieb der Anlage zu er-
warten.

Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 26 
 
Weitere Umweltauswirkungen sind durch die Geräusche, die durch den Betrieb der 
Anlage verursacht werden, zu erwarten. Die Lärmemissionen der Anlage wurden von 
einem Schallgutachter auf Basis des maximalen Planungsfalls berechnet. Die Zusatz-
belastung der Anlage unterschreitet die für die umliegenden Gebiete zulässigen Grenz-
werte so deutlich, dass die Geräuschentwicklung als irrelevant anzusehen ist. Die Irre-
levanz ist immer dann gegeben, wenn der Beitrag einer Anlage an einem vorab festge-
legten Immissionspunkt den geltenden Gebietsgrenzwert um mehr als 6 dB(A) unter-
schreitet. In diesem Fall geht der Gesetzgeber davon aus, das der Beitrag der Anlage 
keine Störungen am Immissionspunkt hervorrufen kann. Die Unterschreitung der Irrele-
vanzschwelle wird durch die geplante Anlage so wohl im Tag- als auch im Nachtbetrieb 
sicher eingehalten.  
Zusätzliche Umweltauswirkungen durch die Anlage ergeben sich durch die Überbau-
ung von bis zu 7.000 m P
2
P Boden. Die Umweltauswirkungen der Flächeninanspruchnah-
me sind jedoch stark abhängig vom jeweiligen Standort. Da es sich beim Plangebiet 
um eine Nachnutzung auf dem bereits leergeräumten Areal des ehemaligen Eisen-
bahn-Ausbesserungswerkes handelt, sind am Standort selbst weder Tiere und Pflan-
zen beheimatet noch schützenswerter Boden oder Oberflächengewässer zu finden. 
Insofern sind durch die Flächeninanspruchnahme keine oder nur geringe Umweltaus-
wirkungen zu erwarten. 
Die Anlage wird einen für Industrieanlagen typischen optischen Eindruck hinterlassen, 
die Auswirkungen können aber als vertretbar beurteilt werden, da das Umfeld aufgrund 
seiner starken industriellen Vorprägung durch das nahe gelegene Müllheizkraftwerk 
und das bereits bestehende Heizwerk nur von geringem ästhetischem Wert ist. 
Die Umweltauswirkungen, die sich durch die Errichtung des Gasturbinenkraftwerks 
ergeben, sind aufgrund der zeitlich begrenzten Bauphase weder dauerhaft noch irre-
versibel. Hinsichtlich der Luftemissionen aus den Baumaschinen ist sicherzustellen, 
dass die verwendeten Maschinen dem Stand der Technik entsprechen und die gesetz-
lichen Anforderungen und Emissionsstandards eingehalten werden.

Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 27 
 
9 Quellenverzeichnis 
Busse, J. et al. (2005) Die neue Umweltprüfung in der Bauleitplanung: Ratgeber für 
Planer und Verwaltung. Heidelberg, München, Landsberg, Berlin. Verlagsgruppe 
Hüthig Jehle Rehm GmbH. 
Bunzel, A. (2005) Umweltprüfung in der Bauleitplanung: Arbeitshilfe. Berlin. Deutsches 
Institut für Urbanistik. 
Müller BBM (2008) Planung eines Gasturbinenkraftwerkes an der Frankfurter Straße in 
64293 Darmstadt – Geräuschemissionsprognose nach TA Lärm al Bestandteil 
der Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU), Gelsenkirchen, 2008 
IFEU (2008) Kurzgutachten zur energiewirtschaftlichen und ökologischen Kompatibilität 
eines Gasturbinenkraftwerkes ohne Wärmenutzung in Darmstadt, Heidelberg 
2008 
Planungsgruppe Darmstadt (2008) Vorentwurf zum Vorhabenbezogenen Bebauungs-
plan N 75 – HSE-Gasturbinenkraftwerk – Begründung zum Vorentwurf, Darm-
stadt 2008  
Schrödter, W. et al. (2004) Umweltbericht in der Bauleitplanung: Arbeitshilfe zu den 
Auswirkungen des EAG Bau 2004 auf die Aufstellung von Bauleitplänen. Bonn. 
Deutsches Volksheimstättenwerk GmbH.

anlage 1

23285 Zeichen

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 75  
Stand: 10.02.2010 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 1 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
1.1 Landesamt für Denkmalpflege Hessen, Schloss/Glockenbau, 64283 
Darmstadt (Schreiben vom 25.11.2009): 
  
  
Zur Sicherung von Bodendenkmälern ist ein Hinweis auf § 20 HDSchG 
wie folgt aufzunehmen: 
 
„Wenn bei Erdarbeiten Bo dendenkmäler bekannt werden, so ist dies 
dem Landesamt für Denkmalpflege He ssen, Abteilung Archäologische 
Denkmalpflege, oder der Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich 
anzuzeigen.“ 
 
  
Der Hinweis ist bereits im Bebauungsplan enthalten. 
1.2 Regierungspräsidium Darmstadt, Wilhelminenstraße 1-3, 64283 Darm-
stadt (Schreiben vom 17.11.2009 und 24.11.2009): 
  
  
Aus der Sicht der Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt wird 
wie folgt Stellung genommen: 
 
Bodenschutz
 
 
Zu dem vorhabenbezoge nen Bebauungsplanentwurf N 75 auf dem Ge-
lände des ehem. Ausbesserungswerkes der DB AG (Knell-Gelände) wurde 
bereits am 27. März 2009 u. a. au s bodenschutzfachlicher Sicht Stel-
lung genommen. 
Die Ausführungen und Auflagen dieser Stellungnahme sind in den über-
arbeiteten Entwurf des vorhabenbe zogenen Bebauungsplans N75 aufge-
nommen worden. 
In der Begründung ist unter Punkt 8.1. im vorletzten Absatz die Formu-
lierung „von mir“ enthalten, richtig müsste es heißen „vom Regierungs-
präsidium Darmstadt“.  
Unter Punkt 8.2 sind alle Auflagen der Stellungnahme vom 27. März 
2009 aufgenommen. 
Die Frage der möglichen Mobilisierung von Schadstoffen durch die Bau-
maßnahme (insbesondere durch die Pf ahlgründung) ist noch im nach-
  
 
 
 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 
 
Auswirkungen auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan: 
 
Die Begründung wird entsprechend der Anregung geändert. 
Anlage 1

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 75  
Stand: 10.02.2010 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 2 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
folgenden Genehmigungsve rfahren zu klären. Dies wird im Umweltbe-
richt auf Seite 11 so auch aufgeführt. 
Aus bodenschutzfachlicher Sicht be stehen keine Einwände gegen den 
vorgelegten vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf vom 19. Mai 
2009. 
 
  
Immissionsschutz 
 
Diese Stellungnahme bezieht sich ausschließlich auf die vom RP zu ver-
tretenden Belange Lärm (Anlagenlärm) , Luft (Staub/Geruch), Licht, Er-
schütterungen, Strahlung und Klima. 
Aufgrund der knappen Fristsetzung beinhaltet diese Stellungnahme aus-
drücklich nicht den Belang Störfallproblematik (SEVESO-II-Richtlinie). 
Die Stellungnahme hierzu wird kurzfristig nachgereicht. 
Die Darstellungen unter Ziffer 6. der Begründung und unter Ziffer 2 bis 4 
des Umweltberichtes sind dem Grunde nach nicht ausreichend für eine 
abschließende Beurteilung. 
Da es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt (die 
Nutzungsschablone des Geländes ist bereits bis ins Detail bekannt) und 
ein Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz 
(BImSchG) bereits angeschoben ist,  kann eine detaillierte Beurteilung 
des Vorhabens im Rahmen des genannten immissionsschutzrechtlichen 
  
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
 
Der Anregung wird entsprochen. 
 
 
Auswirkungen auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan: 
 
Die Begründung wird entsprechend der Anregung ergänzt.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 75  
Stand: 10.02.2010 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 3 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
Genehmigungsverfahrens, welches para llel zur Bauleitplanung läuft, er-
folgen.  
Für den vorliegenden Plan N 75 bedeutet dies, dass an dieser Stelle auf 
die im Rahmen des Genehmigungsve rfahrens nach BImSchG bereits 
erstellten Gutachten oder Ausbreitungsrechnungen verwiesen werden 
kann.  
Es wird allerdings empfohlen, die Unterlagen dahingehend zu ergänzen, 
auf die speziellen Gutachten im immissionsschutzrechtlichen Genehmi-
gungsverfahren zu verweisen, um so den Belangen des Immissions-
schutzes, hier speziell des Lärmschutzes und der Luftreinhaltung, aus-
reichend Rechnung zu tragen. 
Aus Sicht der übrigen Fachdezernate der o. a. Abteilung  werden keine 
Bedenken gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan vorgebracht. 
 
  
Kampfmittelräumdienst: 
 
Von Seiten des Kampfmittelräumdienstes  wird ausgeführt, dass die 
Auswertung der beim Kampfmittelräumdienst vorliegenden Kriegsluftbil-
der ergeben hat, dass sich das im Lageplan näher bezeichnete Gelände 
in einem Bombenabwurfgebiet befindet. 
Vom Vorhandensein von Kampfmitteln auf solchen Flächen muss grund-
sätzlich ausgegangen werden. 
In den Bereichen, in denen durch Nachkriegsbebauungen bereits boden-
eingreifende Baumaßnahmen bis zu  einer Tiefe von mind. 4 Metern 
durchgeführt wurden sowie bei Abbrucharbeiten sind keine Kampfmittel-
räummaßnahmen notwendig. 
Bei allen anderen Flächen ist eine systematische Überprüfung (Sondie-
ren auf Kampfmittel, ggfs. nach Abtrag des Oberbodens) vor Beginn der 
geplanten Bauarbeiten auf den Grunds tücksflächen erforderlich, auf de-
nen bodeneingreifende Maßnahmen st attfinden. Hierbei soll grundsätz-
  
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 
 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
 
Während der Baumaßnahmen wurden auf dem gesamten "Knell-
Gelände" bisher noch keine Kampfmittel gefunden. 
Nach Rücksprache mit dem Kampfmittelräumdienst sind vorerst 
keine weiteren Gutachten etc. erforderlich. Vor Beginn der geplan-
ten Bauarbeiten ist jedoch eine systematische Überprüfung (Son-
dieren auf Kampfmittel, ggfs. nach Abtrag des Oberbodens) auf den 
Grundstücksflächen erforderlich, auf denen bodeneingreifende 
Maßnahmen stattfinden.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 75  
Stand: 10.02.2010 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 4 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
lich eine EDV-gestützte Datenaufnahme erfolgen. 
Sofern die Fläche nicht sondierfähig sein sollte (z.B. wg. Auffüllungen, 
Versiegelungen oder sonstigen magnetischen Anomalien), sind aus Si-
cherheitsgründen weitere Kampfmittelräummaßnahmen vor bodenein-
greifenden Bauarbeiten erforderlich. 
Es ist dann notwendig, einen evtl. vorgesehenen Baugrubenverbau 
(Spundwand, Berliner Verbau usw.) durch Sondierungsbohrungen in der 
Verbauachse abzusichern.  
Sofern eine sondierfähige Messebene vorliegt, sollen die Erdaushubar-
beiten mit einer Flächensondierung begleitet werden. 
Zur eigenen Sicherheit sollte bescheinigt werden, dass die Kampfmittel-
räumungsarbeiten nach dem neuesten Stand der Technik durchgeführt 
wurden. Der Bescheinigung ist ein Lageplan beizufügen, auf dem die 
untersuchten Flächen dokumentiert sind. Weiterhin ist das verwendete 
Detektionsverfahren anzugeben. 
Für die Dokumentation der Räumda ten beim Kampfmittelräumdienst 
des Landes Hessen wurde das Datenmodul KMIS-R entwickelt. Bei der 
Beauftragung des Dienstleisters ist auf die Verwendung des Datenmo-
duls KMIS-R hinzuweisen.  
Hierfür ist es erforderlich, dass die überprüften und geräumten Flächen 
örtlich mit den Gauß/Krüger Koordi naten eingemessen werden. Nach 
Abschluss der Arbeiten wird um Übersendung des Lageplans und der 
KMIS-R-Datei gebeten. Das Datenmod ul KMIS-R kann kostenlos von der 
nachstehenden Internetseite des Kampfmittelräumdienstes herunter 
geladen werden: 
http://www.rp-darmstadt.hessen.de
 (Sicherheit und Ordnung, Gefahren-
abwehr, KMRD) 
Die Kosten für die Kampfmittelräumung (Aufsuchen, Bergen, Zwischen-
lagern) sind vom Antragsteller/Antrag stellerin, Interessenten/ Interes-
sentin oder sonstigen Berechtigten (z.B. Eigentümer/Eigentümerin, In-
vestor/Investorin) zu tragen. Die genannten Arbeiten sind daher von die-
sen selbst bei einer Fachfirma in Auftrag zu geben und zu bezahlen. Für 
die Dokumentation der durchgeführten Kampfmittelräumung werden die 
 
Auswirkungen auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan: 
 
Keine

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 75  
Stand: 10.02.2010 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 5 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
örtlichen Gauß/Krüger-Koordinaten benötigt. 
Bei der Angebotseinholung  oder der Beauftragung einer Fachfirma ist  
immer das Aktenzeichen I 18 KMRD – 6b 06/05- DA 623-2009 an-
zugeben und eine Kopie dieser Stellungnahme beizufügen. 
Eine Kopie des Auftrages ist dem RP zur Kenntnisnahme zuzusenden. 
Da Kampfmittelräumarbeiten im Voraus schwer zu berechnen sind, wird 
die  Abrechnung der Leistungen nach tatsächlichem Aufwand für unum-
gänglich gehalten. Dies ist in jedem Falle Voraussetzung für eine positive 
Rechnungsprüfung zum Zwecke der  Kostenerstattung durch den Bund 
gem. Nr. 3. der Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräu-
mung. 
Eine Kopie des Auftrages ist dem Dezernat Kampfmittelräumdienst zur 
Kenntnisnahme zuzusenden. 
Den Abtransport -ggfs. auch die En tschärfung- und die Vernichtung der 
gefundenen Kampfmittel wird das Land Hessen -Kampfmittelräumdienst-  
weiterhin auf eigene Kosten übernehmen. 
 
  
In Ergänzung der Stellungnahme  vom 17. November 2009 werden am 
24.11.2009 die Ausführungen von Seiten des Dezernats Immissions-
schutz zur Störfallproblematik (SEVESO-II-Richtlinie) zur Kenntnis gege-
ben: 
Das beplante Gebiet liegt nur zu einem geringen Teil innerhalb des Ach-
tungsabstandes, der im Gutachten des TÜV Nord von 2006 ermittelt und 
später in einem Vertrag zwischen der Stadt Darmstadt, der Merck KGaA 
und dem Regierungspräsidium Darmstadt festgelegt wurde. Die kürzeste 
Entfernung zwischen dem beplanten Gebiet und dem Werksgelände der 
Merck KGaA beträgt ca. 750 m. Der Achtungsabstand verläuft durch den 
nördlichen Bereich des Plangebiets. 
Gegenüber der vorgelegten Bauleitpla nung bestehen bezüglich der Um-
setzung des § 50 BImSchG aus Sicht des Immissionsschutzes auch im 
Hinblick auf die konkrete Planung ei nes Kraftwerks keine Bedenken, da 
  
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
Auswirkungen auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan: 
 
Die Begründung wird entsprechend der Anregung geändert.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 75  
Stand: 10.02.2010 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 6 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
es sich bei diesem Vorhaben nicht um eine schutzbedürftige Nutzung 
handelt. 
 
1.3 Eisenbahn-Bundesamt, Untermainkai 23-25, 60329 Frankfurt (Schrei-
ben vom 02.11.2009): 
  
  
Falls nicht freigestellte Bahnanlagen durch Bauleitplanungen überplant 
werden sollen, ist gem. § 38 BauGB i.d.F. vom 23.09.2004, zuletzt ge-
ändert am 21.06.2005, zu beachten, dass eine solche Überplanung von 
Grundstücken, die zur Betriebsanlage einer Eisenbahn des Bundes gehö-
ren, zwar möglich ist, allerdings hinsichtlich der eisenbahnspezifischen 
 
Nutzungen keine Rechtswirkung entfaltet. 
Die Beantragung einer Freistellung dieser Flächen beim Eisenbahn-
Bundesamt kann durch den Eisenbahninfrastrukturnehmer oder durch 
die Stadt erfolgen. 
Eine evtl. Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes 
bedarf eines Verfahrens nach § 18  Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG). 
Bauleitpläne nach dem BauGB erse tzen mangels Konzentrationswirkung 
kein Zulassungsverfahren. 
 
  
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
 
Im Plangebiet befinden sich keine Bahnanlagen der Deutschen 
Bahn AG. 
 
Auswirkungen auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan: 
 
Keine 
1.4 Telefonica O 2 Germany GmbH & Co. OHG, Network Region West,  Ber-
ner Straße 76, 60437 Frankfurt am Main (Schreiben vom 13.11.2009):  
  
  
In zwei Bereichen der bestehenden Richtfunkverbindungen kann es zu 
Störungen kommen. Die betroffenen Bereiche sind in Karten eingetragen 
und diesem Schreiben beigefügt (beim Stadtplanungsamt einzusehen). 
 
Damit im Bedarfsfall eine Streckenumplanung möglich ist, wird vor einer 
Realisierung des Bauvorhabens eine Übersichtskarte mit der endgültigen 
Position und Höhe der Gebäude/Kamine sowie möglicher Positionen der 
Baukräne benötigt. 
 
  
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
Eine Abstimmung zwischen dem Vorhabenträger und der Telefo-
nica O2 Germany GmbH & Co. OHG wird rechtzeitig im 
Zusammenhang mit dem Bauvorhaben erfolgen. 
 
Auswirkungen auf den vorhabenbe-

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 75  
Stand: 10.02.2010 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 7 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
 zogenen Bebauungsplan: 
eine 
 
 
K
1.5 Vodafone D2 GmbH, Niederlassung Rhein-Main,  Postfach 58 40, 
65733 Eschborn (Schreiben vom 17.11.2009): 
  
 
inenkraftwerks gestört bzw. 
usammenhang wird darauf hingewiesen, dass die im Um-
eltbericht angegebenen Koordinaten für die Kamine nicht im Plange-
n wird. Dies sollte durch Hinweise im 
ebauungsplan dem Vorhabenträger zur Beachtung oder durch andere 
 
Im Plangebiet betreibt die Vodafone D2 GmbH Richtfunkstrecken. 
Diese werden durch das Projekt des Gasturb
durch die geplanten Bauhöhen von 25 m bzw. 35 m für die Gebäude und 
65 Meter für die beiden Kamine zerstört.  
In diesem Z
w
biet liegen. 
 
Die Richtfunkstrecken dienen dem öffentlichen Fernmeldewesen. Um 
den Betrieb aufrechterhalten zu könne n, wird um Berücksichtigung die-
ses öffentlichen Belangs ge beten. Hilfsweise wird angeboten, die Richt-
funkstrecke, die genau durch die Fläc he des Plangebietes verläuft, neu 
zu schalten, um den Konflikt zu lösen. Hierzu ist es erforderlich, dass 
die Vodafone D2 GmbH als Betreiber in die zeitliche Abstimmung der 
Vorhabenrealisierung einbezoge
B
Auflagen sichergestellt werden. 
 
  
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 
rt. Eine Abstimmung zwischen dem 
auß-Krüger-Koordinaten ergab, dass die für 
m Geltungsbereich des Be-
Auswirkungen auf den Bebauungs-
plan: 
Keine  
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Im Rahmen der Erstellung des vorhabenbezogenen Bebauungs-
planes wurde der Vorhabenträger über die Lage der 
Richtfunkstrecken informie
Vorhabenträger und  der Vodafone D2 GmbH wird rechtzeitig im 
Zusammenhang mit dem Bauvorhaben erfolgen. 
Eine Überprüfung der G
die Kamine angegebenen Koordinaten i
bauungsplanes liegen. 
1.6 Fünf Naturschutzverbände, gemein sam vertreten durch Herrn Konrad  
Heinrich Leißler,  Wingertstraße 36, 64380 Ro ßdorf (Schreiben vom 
23.11.2009): 
  
 
einer für 
 
Es liegt nahe, die Schwankungen von Wind- und Solarstrom von 
fossile Brennstoffe technisch optimier ten Anlage ausgleichen zu lassen. 
(Begründung  Pkt. 1.2, S. 6 und Umweltbericht Pkt. 5.1.3.  
Was Südhessen und Rhein-Main anbelangt, so hat der Planungsverband 
die Ausweisung neuer Windkraft-Stando rte zunächst zurückgestellt (vgl. 
  
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 
Auswirkungen auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan:

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 75  
Stand: 10.02.2010 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 8 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
FAZ-Artikel v. 19.11.09). Das Darmstädter Gasturbinenkraftwerk dürfte 
ich der Wind- und Solarschwankungen geschehen soll. Das Kraft-
erk hätte dann auch eine allgemeine  Funktion dezentraler Energiever-
orgung. 
st, dass das Kraftwerk nicht optimal genutzt werden kann 
zw. soll, was die Wärme anbetrifft. Damit wird ein Vorteil des Standor-
es vertan.  
eine. 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
in seiner Planung und Ausführung von dieser Unsicherheit kaum berührt 
werden. 
 
Wenn das Kraftwerk zu „ … Spitzenzeiten … Strom vermarkten …“ soll 
(Umweltbericht, Pkt. 1.1), so ist zu fragen, ob das zusätzlich neben dem 
usgleA
w
s
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Unter Pkt. 11.3 der Begründung wi rd angedeutet, dass sich die Rah-
menbedingungen nachhaltig ändern kö nnten. Hier stellt sich die Frage, 
was zu dieser Mutmaßung geführt hat. 
on Nachteil iV
b
t
 
 
 
 
 
 
 
 
K
 
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
In Kapitel 1.1 wird im letzten Satz ausgesagt, dass das Gasturbi-
nenkraftwerk zusätzlich
 zum Ausgleich von Schwankungen der E-
ergie aus Solarenergie und Windkraft in Spitzenzeiten Strom an 
der Strombörse vermarkten können soll. 
uswirkungen auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan: 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
cht sinnvoll ist. Falls sich die Rahmenbedingungen zur 
n
 
A
Keine 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Die Aussagen in Kapitel 11.3 „Nutzung der Abwärme“ beziehen 
sich auf die Tatsache, dass die Nutzung der Abwärme aus dem 
Stromerzeugungsprozess für das geplante Gasturbinenkraftwerk, 
momentan ni
Abwärmenutzung positiv verändern, ist dies sowohl angedacht, als 
auch möglich. 
Eine generelle Aussage zur Abwärmenutzung ist aus folgenden 
Gründen zum jetzigen Zeitpunkt nicht sinnvoll: 
Aus dem Einsatzzweck des Gasturbi nenkraftwerks ergibt sich be-

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 75  
Stand: 10.02.2010 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 9 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
ei eineB r Leistung von 65 MW pro Einheit erhebt sich die Frage, für wel-
hes Gebiet das Kraftwerk „zuständig“ sein soll. Hierzu finden sich keine 
ngaben. 
s nicht von vornherein men-
enmäßig auf den Ausnahmefall begrenzt werden sollte, da es bedeu-
end ungünstigere Emissionswerte aufweist.  
planten Gasturbinenkraftwerk auf eine Abwärmenutzung 
chG erfolgt 
kungen auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan: 
Keine 
agungsnetzbetreibers, der RWE Rhein-Ruhr 
kungen auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan: 
eine 
e: 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
c
A
 
 
 
 
 
 
 
ußerdem ist zu fragen, ob der Anteil des ÖlA
g
t
 
züglich der Einsatzzeiten die Notwendigkeit eines kurzfristigen, 
zeitlich nicht prognostizierbaren Einsatzes, der üblicherweise nur 
für wenige Stunden dauert. Hierbei ist davon auszugehen, dass ein 
wesentlicher Teil der Betriebszeit in den Sommermonaten liegt. Die 
Einsatzzeiten decken sich nicht zwingend mit dem Wärmebedarf 
und betragen darüber hinaus zum Teil nur wenige Stunden. Hinzu 
kommt, dass das im Umfeld vorhandene Wärmeabsatzpotential, 
insbesondere im Satzungsgebiet Nord, einen witterungsbedingten 
Bedarf hat, der bereits seit Jahren aus der Abwärme des Müllheiz-
kraftwerks Darmstadt gedeckt wird. Vor diesem Hintergrund wird 
bei dem ge
verzichtet. 
Generell ist festzuhalten, dass die Prüfung einer Abwärmenutzung 
im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach BImS
und somit nicht Gegenstand des Bebauungsplanes ist. 
Auswir
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Das Kraftwerk speist die elektrische Energie in das Hochspan-
nungsnetz des Übertr
Verteilnetz GmbH ein. 
Auswir
K
 
Planerische Behandlung der Stellungnahm

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 75  
Stand: 10.02.2010 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 10 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Kann Biogas herangezogen werden? 
s bedarf der Erläuterung, wieso im Sommer längere Betriebszeiten 
rwartet werden. 
glichkeit von Heizöl 
die Nut-
zung von Öl ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanes ist. 
kungen auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan: 
eine 
rgiewirtschaft-
em Anlagenstandort der Bau einer Biogasanlage 
icht realisierbar. 
kungen auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan: 
eine 
Diese Erwartungen beruhen auf historischen Marktdaten. 
kungen auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan: 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
E
e
 
 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
In der Begründung wird in Kapitel 11.1 „Beschreibung des Vorha-
bens„ ausgeführt, dass als Brennsto ff Erdgas eingesetzt wird und 
lediglich für Zeiträume einer witterungsbedingt erhöhten Nachfrage 
nach Erdgas aus wirtschaftlichen Gründen im Rahmen der Projekt-
bearbeitung alternativ die kurzzeitige Einsatzmö
(extra leicht) als Ersatzbrennstoff geprüft wird. 
Generell ist festzuhalten, dass eine Mengenbegrenzung für 
Auswir
K
 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Bei der geplanten Anlagenkonzeption ist die Verwertung von durch-
geleitetem Biogas, auf der Grundlage des EEG, ene
lich nicht darstellbar (Kapazität, Jahresmenge, etc.). 
Weiterhin ist auf d
n
 
Auswir
K
 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Auswir

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 75  
Stand: 10.02.2010 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 11 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
 
tzungen unter Pkt. 12.4 der Begründung werden 
ls Teil der Begrünung verstanden , die auf dem gesamten „Knell“-
elände erfolgen soll. 
egen den Bahntransport nahe. Der Gleisan-
chluss ist wohl noch vorhanden. Es sei hier an das „Schienenprinzip“ 
ür Massengüter erinnert. 
rkraft beheben oder ei nschränken. Ihre Vorteile sollten 
ann auch nicht mit Belastungen der Natur (LSG, Wald, Landschaftsbild) 
erkauft werden. 
 
eine 
 
kungen auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan: 
ine 
e: 
er Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
tztem Erdöl, ist generell nicht Ge-
icht mehr vorhanden ist, ist ein Bahntrans-
kungen auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan: 
eine 
e: 
r Natur, wie in der 
 
Der Standort ist günstig, zumal er eingefügt ist in die Gesamtkonzeption 
der „Knell“. Die Festse
a
G
 
 
 
 
Es werden Angaben vermisst, wie das Öl antransportiert werden soll und 
in welchem Umfang Vorräte gelagert werden sollen. Lage und frühere 
Funktion des Geländes l
s
f
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Mit Anlagen wie dem Gasturbinenkraftwerk lassen sich die Nachteile der 
Wind- und Sola
d
K
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Die Zustimmung zum Standort wird zur Kenntnis genommen.
Auswir
Ke
 
Planerische Behandlung der Stellungnahm
D
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Der Transport von evtl. eingese
genstand des Bebauungsplanes 
Da ein Gleisanschluss n
port nicht vorgesehen. 
Auswir
K
 
Planerische Behandlung der Stellungnahm
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Aufgrund des Standortes sind Belastungen de
Stellungnahme beschrieben, nicht zu erwarten.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 75  
Stand: 10.02.2010 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 12 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
Auswirkungen auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan: 
eine 
 
K

anlage 2

69009 Zeichen

Anlage 2 
DURCHFÜHRUNGSVERTRAG 
 
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan (Vorhaben- und Erschließungsplan)  
N 75  - HSE-Gasturbinenkraftwerk - 
 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt, vertreten durch den Magistrat 
- nachfolgend „Stadt“ genannt - 
und die 
HEAG Südhessische Energie AG (HSE), Frankfurter Straße 110, 64293 Darmstadt 
vertreten durch den Vorstand 
- nachfolgend „Vorhabenträger“ genannt -  
- (einzeln oder gemeinsam auch "Vertragspartner" genannt) - 
 
schließen folgenden Vertrag: 
 
 
Präambel 
 
Der Vorhabenträger beabsichtigt, auf der Grundlage des künftigen vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans (Vorhaben- und Er schließungsplans) „N 75 – HSE-
Gasturbinenkraftwerk“ auf einer ca. 8.800 m²  großen Grundstücksfläche in Darmstadt 
ein Gasturbinenkraftwerk zu er richten und zu betreiben. Der Vorhabenträger hat dazu in 
Abstimmung mit der Stadt einen Vorhaben- und Erschließungsplan erarbeitet, welcher 
Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsp lans werden soll. Zur Realisierung des 
Bauvorhabens schließen die Vertragspartner den nachfolgenden Durchführungsvertrag: 
1

Anlage 2 
Teil I. Allg
emeines 
 
 
§ 1 Gegenstand des Vertrages, Vertragsgebiet 
 
(1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Realisierung des in § 4 beschriebenen Vorhabens 
"HSE-Gasturbinenkraftwerk" auf der Grundlage des künftigen vorhabenbezogenen Be-
bauungsplans N 75 – HSE-Gasturbinenkra ftwerk – und die Erschließung der 
Grundstücke im Vertragsgebiet einschließlich der vom Vorhabenträger durchzufüh-
renden Vorbereitungsmaßnahmen. 
 
(2) Das Vertragsgebiet umfasst das im Lageplan (Anlage 1) umgrenzte Teilgrundstück 
aus dem Flurstück Gemarkung Darmstadt, Fl ur 14, Nr. 204 sowie die Anbindung die-
ses Grundstücks an die Frankfurter Straße über das HSE-Grundstück, Frankfurter Str. 
100 (Flurstück 1/23). 
 
 
§ 2 Grundbuchstand 
 
Eigentümerin der in § 1 Abs. 2 genannten  Teilfläche aus dem Flurstück Gemarkung 
Darmstadt, Flur 14, Nr. 204 ist die Stadt. Der Vorhabenträger hat diese Teilfläche mit 
notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 27. November 2009 bereits erworben. 
 
Eigentümer des Grundstücks Frankfurter Stra ße 100 (Gemarkung Darmstadt, Flur 14, 
Flurstück Nr. 1/23) ist der Vorhabenträger. 
 
 
§ 3 Bestandteile des Vertrages 
 
Bestandteile des Vertrages sind: 
 
a) der Lageplan mit den Grenzen des Vertragsgebietes (Anlage 1), 
b) der Vorhaben- und Erschließungsplan mit de n Grenzen des Vertragsgebietes (Anlage 
2). 
 
Die Vertragspartner bestätigen, dass ihnen die Anlagen vollständig vorliegen und sie hier-
von Kenntnis genommen haben. 
 
 
 
Teil II. Vorhaben 
 
 
§ 4 Beschreibung des Vorhabens 
 
Das Vorhaben betrifft die Errichtung eines Gasturbinenkraftwerks mit einer elektrischen 
Leistung der Gasturbinen von bis zu zweimal 65 Megawatt. Das Gasturbinenkraftwerk ist 
nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz im  förmlichen Genehmigungsverfahren mit 
Umweltverträglichkeitsprüfung genehmigungsbedürftig. 
Die Schornsteinhöhe wird maximal 65 Meter über NN, die maximale Höhe des Maschi-
nenhauses wird maximal 35 Meter über NN betragen. 
Entsprechende Festsetzungen zur Nutzung de s Grundstückes werden im vorhabenbezo-
genen Bebauungsplan getroffen. 
2

Anlage 2 
§ 5 Du
rchführungsverpflichtung und Fristen 
 
(1) Der Vorhabenträger ist bereit und in der Lage, das Vorhaben gemäß § 4 durchzufüh-
ren. Daher verpflichtet er sich zur Durchf ührung des in § 4 genannten Vorhabens im 
Vertragsgebiet nach den Regelungen dieses Vertrages einschließlich der erforderli-
chen Vorbereitungsmaßnahmen (s. § 7) und  zur öffentlich-rechtlichen Sicherung der 
Erschließung (Geh-, Fahr- und Leistungsrecht) auf dem Grundstück Gemarkung 
Darmstadt, Flur 14, Nr. 1/23 (Frankfurter Straße 100). Hierzu sind entsprechende 
Erschließungsbaulasten auf Antrag und Kosten des Vorhabenträgers vor Baubeginn 
einzutragen. 
 
(2) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, spätestens 3 Monate nach Inkrafttreten des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans einen vollständigen und prüffähigen Genehmi-
gungsantrag für das Vorhaben einzureichen. Er wird spätestens 12 Monate nach Be-
standskraft sämtlicher für das Vorhaben erforderlicher Genehmigungen mit dem Bau 
des Vorhabens beginnen und es innerhalb von 48 Monaten nach Beginn fertig stellen.  
 
(3) Die Vertragspartner können di e in Absatz 2 genannten Fristen auf Antrag des Vorha-
benträgers einvernehmlich verlängern. Die St adt wird die Verlängerung der Frist über 
den Baubeginn nach Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 nur aus wichtigem Grund verweigern. 
 
 
§ 6 Weitere Anforderungen an das Vorhaben und Nutzungsbindungen 
 
(1) Die Grundwassermessstelle (GWM 14) im Vertragsgebiet kann auf dem Vertragsge-
biet verbleiben und ist während der Baumaßnahme durch den Vorhabenträger gegen 
Beschädigung zu sichern. Der Zugang zur Messstelle ist der Stadt zu gewähren. Die 
Stadt verpflichtet sich, die Grundwasserme ssstelle (GWM 14) auf eigene Kosten zu 
erhalten. Sollte es für den Vorhabenträger  aus nachvollziehbaren Gründen erforder-
lich sein, den Standort der Grundwasserme ssstelle (GWM 14) zu verlegen, wird die 
Stadt dies nach Abstimmung mit dem Vorh abenträger und dem Regierungspräsidium 
Darmstadt auf ihre Kosten veranlassen. 
 
(2) Die Aushubmaßnahmen im Zuge der Baumaßnahme sind vom Vorhabenträger vorzu-
nehmen. Sollten bei der Durchführung de r Aushubmaßnahmen, auch bei Pfahlgrün-
dungen, organoleptische Auffälligkeiten festgestellt werden, hat der Vorhabenträger 
dies der Stadt unverzüglich mitzuteilen. Die Stadt wird dann die Sanierung des 
betreffenden Bereichs auf ihre Kosten nach Maßgabe des in § 2 dieses Vertrages er-
wähnten notariellen Kaufvertrages vom 27. November 2009 vorneh men, sofern auch 
tatsächlich eine Sanierung na ch den Bestimmungen des in  § 2 erwähnten notariellen 
Kaufvertrages erforderlich ist. Bei Hinweisen auf schädliche Bodenveränderungen ist 
das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilu ng Arbeitsschutz und  Umwelt, Dezernat 
Bodenschutz (IV/Da 41.5) umgehend zu benachrichtigen. 
 
Untersuchungskosten werden von der Stadt nur übernommen, sofern sie gerechtfer-
tigt sind, das heißt, wenn sich aus der Un tersuchung ergibt, dass tatsächlich eine 
schädliche Bodenveränderung oder Altlast im  Sinne der Definition  des in § 2 erwähn-
ten notariellen Kaufvertrages vorliegt. 
Sollten Wasserhaltungen erforderlich werden , so ist das abgepumpte Wasser auf die 
standortspezifischen Parameter zu unter suchen und bei Verunreinigung entspre-
chend zu reinigen. 
3

Anlage 2 
Bei 
den Erdbaumaßnahmen ist das Aushubma terial entsprechend seiner Beschaffen-
heit in Auffüllung und unbelasteter, anst ehender Boden zu trennen. Das belastete 
Auffüllungsmaterial und eventuell belasteter Boden ist auf die Parameter der LAGA-
Zuordnungsklassen zu untersuchen und ents prechend den Ergebnissen zu verwerten 
oder zu entsorgen. Näheres zur Zuständigkeit und Kostentragung regelt § 5 des in § 2 
dieses Vertrages erwähnten notariellen Kaufvertrages vom 27. November 2009. 
Aus der weiteren Gefährdung sabschätzung für das Grundwasser aus der benachbar-
ten ehemaligen Gaswerksnutzung, kann si ch die Notwendigkeit für Grundwasserun-
tersuchungs- oder Sanierungsmaßnahmen er geben, die trotz der Nutzung des Gelän-
des zu ermöglichen sind. 
Vor, während und nach den Bauarbeiten ist das Grundwasser durch die Stadt im Be-
reich der Baumaßnahme und im Abstrom au f die standorttypischen Parameter halb-
jährlich zu beproben. Das Untersuchungsprogramm ist mit dem Regierungspräsidium 
Darmstadt, Abteilung Arbeit sschutz und Umwelt Darmstad t, Dezernat Bodenschutz 
(IV/Da 41.5) abzustimmen. Es sind mindestens die Grundwassermessstellen GWM14, 
GWM17 und GWM4 zu beproben. Wenn bis zum Zeitpunkt der Baumaßnahme weitere 
Grundwassermessstellen im Vertragsgebiet aus der Grundwassersanierung und -
überwachung durch die Stadt zur Verfügung stehen, sind diese in Absprache mit dem 
Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung  Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, 
Dezernat Bodenschutz (IV/Da 41.5) ebenfalls  in die Überwachung zu integrieren. Die 
Stadt wird die Ergebnisse ihrer Messungen dem Vorhabenträger unentgeltlich zur 
Verfügung stellen. 
 
 
§ 7 Vorbereitungsmaßnahmen 
 
Der Vorhabenträger wird alle für die Ersc hließung und Bebauung der Grundstücke erfor-
derlichen Vorbereitungs- und Ordnungsmaßnahmen durchführen. Dazu gehören:  
Kampfmittelräumung 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt  in einem Bombenabwurfgebiet und es  
muss grundsätzlich von dem Vorhandensein von Kampfmitteln ausgegangen werden. 
Die Vertragspartner gehen davon aus, dass das Vertragsgebiet aufgrund von Auffüllungen 
nicht sondierfähig ist, so dass die Aushubarbeiten mit der notwen digen Vorsicht vorge-
nommen werden müssen. Daher hat der Bodenaushub schichtweise zu erfolgen, wobei 
das Aushubmaterial ständig zu beobachten ist. 
Sollte sich bei den Arbeiten der Verdacht auf einen Bombenblindgänger ergeben oder ein 
Kampfmittel freigelegt werden, ist der Kamp fmittelräumdienst des Landes Hessen beim 
Regierungspräsidium Darmstadt zu verständigen. 
Die „Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im Lande Hessen“ sind zu 
beachten. Eine Angebotseinholung oder die Beauftragung einer Fachfirma ist mit dem 
Kampfmittelräumdienst abzustimmen. Die Stad t verpflichtet sich gegenüber dem Vorha-
benträger Mehrkosten, die bei baubegleiten den Maßnahmen auf dem Vertragsgebiet im 
Zusammenhang mit Kampfmitteln entstehen, bis zum 27. November 2024 zu tragen. Die 
entstandenen Mehrkosten sind der Stadt vo n dem Vorhabenträger in nachvollziehbarem 
Umfang nachzuweisen. 
4

Anlage 2 
 
Teil III. S
chlussbestimmungen 
 
 
§ 8 Kostentragung 
 
Der Vorhabenträger trägt die Kosten dieses Vertrages und die Kosten seiner Durchfüh-
rung, sowie die Kosten der vorbereitenden Maßnahmen. Des Weiteren trägt der Vorha-
benträger, neben den Kosten der Realisierung  des Projekts, die Kosten der öffentlich-
rechtlichen Sicherung der Ersc hließung des Vertragsgebiets.  Die Verpflichtung zur Kos-
tentragung schließt die Planungskosten fü r den vorhabenbezogenen Bebauungsplan ein-
schließlich aller Planausfertigungen und di e Kosten der öffentlichen Bekanntmachungen 
im Bebauungsplanverfahren ein. 
 
 
§ 9 Veräußerung der Grundstücke, Rechtsnachfolge 
 
(1) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die in diesem Vertrag vereinbarten Pflichten 
und Bindungen auf seine Rechtsnachfolger mit Weitergabeverpflichtung zu übertra-
gen. Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf nach § 12 Abs. 5 Satz 1 BauGB der Zu-
stimmung der Stadt. Die Stadt wird die Zustimmung erteilen, wenn der neue Vorha-
benträger sich ihr gegenüber verpflichtet, die sich aus diesem Vertrag ergebenden 
Verpflichtungen zu übernehmen. Die Stadt be h ä l t  s i c h  a u s d r ü c k l i c h  v o r ,  i h r e  Z u -
stimmung von der Beibringung von Sicherheiten abhängig zu machen.  
 
(2) Der Vorhabenträger haftet der Stadt als Gesamtschuldner für die Erfüllung dieses 
Vertrages neben dem etwaigen Rechtsnachfolger, soweit die Stadt den Vorhabenträ-
ger nicht ausdrücklich aus dieser Haftung entlässt. Die Stadt ist zur Entlassung aus 
dieser Haftung verpflichtet, wenn der neue Vorhabenträger seine Verpflichtungserklä-
rung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 abgegeben und die ggf. von der Stadt gemäß § 9 Abs. 
1 Satz 4 geforderten Sicherheiten beigebracht hat. 
 
 
§ 10 Kosten bei Nichtdurchführung des Vorhabens 
 
Wird das Vorhaben nicht innerhalb der in § 5 des Vertrags genannten  Fristen realisiert, 
ist die Stadt gem. § 12 (6) Satz 1 BauG B gehalten, den vorhabenbezogenen Bebauungs-
plan N 75 – HSE-Gasturbinenkraftwerk – au fzuheben. Die Kosten des Aufhebungsverfah-
rens (Personal- und Sachkosten) trägt in diesem Fall der Vorhabenträger. 
 
 
§ 11 Vollstreckungsunterwerfung 
 
Der Vorhabenträger unterwirft sich gemäß § 61 VwVfG hinsichtlich der in § 8 aufgeliste-
ten Verpflichtungen der sofortigen Vollstreckung. 
 
 
§ 12 Haftungsausschluss 
 
(1) Aus diesem Vertrag entsteht der Stadt keine Verpflichtung zur Aufstellung eines 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Eine Ha ftung der Stadt für etwaige Aufwendun-
gen des Vorhabenträgers, die dieser im Hinblick auf die Aufstellung der Satzung tä-
tigt, ist ausgeschlossen. 
 
5

Anlage 2 
6 
(2) Für den Fall der Aufhebung der Satzung (§ 12 Abs. 6 BauGB) können Ansprüche ge-
gen die Stadt nicht geltend gemacht werden. Di es gilt auch für den Fall, dass sich die 
Nichtigkeit des vorhabenbe zogenen Bebauungsplans im Laufe eines gerichtlichen 
Streitverfahrens herausstellt. Die Regelungen in § 7 Nr. 4 des in § 2 dieses Vertrages 
erwähnten notariellen Kaufvertrages vom 27. November 2009 bleiben hiervon unbe-
rührt. 
 
 
§ 13 Vertragsänderungen, Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen 
 
(1) Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der 
Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht. Der Vertrag ist zweifach ausgefertigt. Die 
Stadt und der Vorhabenträger erhalten je eine Ausfertigung. Die zuständige Boden-
schutzbehörde, sowie das Umweltamt der St adt, erhalten eine unbeglaubigte Kopie 
des Vertrags. 
 
(2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Re-
gelungen dieses Vertrages nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, unwirksame 
Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages 
rechtlich und wirtschaftlich entsprechen. 
 
(3) Der Vertrag steht unter der aufschiebenden  Bedingung des Inkrafttretens des vorha-
benbezogenen Bebauungsplans „N 75 – HSE-Gasturbinenkraftwerk –“ oder der Ertei-
lung einer Baugenehmigung nach § 33 BauGB. 
 
 
 
Darmstadt, den ___________ 
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
 
 
 
________________________    ________________________ 
Dipl.-Ing. Dieter Wenzel    Walter Hoffmann 
S t a d t r a t       O b e r b ü r g e r m e i s t e r  
 
 
 
 
 
Darmstadt, den ___________ 
Der Vorhabenträger 
 
 
 
 
________________________ 
(Titel und Name des Vorhabenträgers)

Wissenschaftsstadt  Darmstadt 
 
Gemarkung Darmstadt Flur 14 Maßstab 1:1.000 
 
 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 75 
 
 
– HSE-Gasturbinenkraftwerk –  
Begründung  
(§ 9 Abs. 8 BauGB) 
 
 
10. Dezember 2009 
 
 
 
 
Bearbeitung: 
Dipl.-Ing. Ulf Begher  
Dipl.-Ing. Christiane Winter  
Dipl.-Ing. Wolfgang Schulz 
 
  
PLANUNGSGRUPPE DARMSTADT  
Begher - Begher - Lenz - Raabe   
Stadtplaner und Architekten  
Alicenstraße 23  
64293 Darmstadt  
Tel.: (0 61 51) 99 50-0  
Fax: (0 61 51) 99 50 22  
mail@planungsgruppeDA.de  
www.planungsgruppeDA.de

Inhalt  Seite 2 
INHALT 
BEGRÜNDUNG 
1. Erfordernis und Ziel der Planaufstellung.........................................................................  5
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1.1 Bisheriges Verfahren ...........................................................................................................  
1.2 Bedarf für ein Gasturbinenkraftwerk ....................................................................................  
2. Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsbereich ..............................................  
3. Rechtsgrundlagen..............................................................................................................  
4. Planungsrechtliche Situation / Schutzausweisungen ....................................................  
4.1 Regionalplan ........................................................................................................................  
4.2 Flächennutzungsplan / Landschaftsplan..............................................................................  
4.3 Bebauungsplan ....................................................................................................................  
4.4 Schutzausweisungen ...........................................................................................................  
5. Städtebauliche Situation und gegenwärtiger Bestand...................................................  
6. Emissionen – Immissionen ...............................................................................................  
6.1 Lärmkartierung.....................................................................................................................  
6.2 Unfallrisiko durch Emissionen ..............................................................................................  
6.3 Lärmemissionen...................................................................................................................  
7. Wasserwirtschaftliche Belange ........................................................................................  
7.1 Wasserversorgung...............................................................................................................  
7.2 Schutz- und Sicherungsgebiete nach dem Hessischen Wassergesetz .............................  
7.3 Abwasser ...........................................................................................................................  
7.4 Oberirdische Gewässer......................................................................................................  
8. Altlasten............................................................................................................................  
8.1 Schädliche Bodenveränderungen und Grundwasserverunreinigungen.............................  
8.2 Auflagen der Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dezernat Bodenschutz 
beim Regierungspräsidium Darmstadt...............................................................................  
9. Kampfmittel ......................................................................................................................  
10. Bestand und Bewertung der Naturraumpotenziale ......................................................  
10.1 Relief und Boden ...............................................................................................................  
10.2 Hydrogeologie und Grundwasser.......................................................................................  
10.3 Klima und Luft ....................................................................................................................  
10.4 Landschaft, Freizeit und Erholung .....................................................................................  
10.5 Vegetation und Fauna........................................................................................................  
11. Vorhaben des Gasturbinenkraftwerkes .........................................................................  
11.1 Beschreibung des Vorhabens............................................................................................  
11.2 Begründung des Standortes ..............................................................................................  
11.3 Nutzung der Abwärme .......................................................................................................

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11.4 Bauliches Konzept .............................................................................................................  17
17
17
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11.5 Auswirkungen des Vorhabens ...........................................................................................  
12. Inhalt und Begründung der Festsetzungen im Bebauungsplan..................................  
12.1 Art der baulichen Nutzung .................................................................................................  
12.2 Maß der baulichen Nutzung...............................................................................................  
12.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen ..............................................................  
12.4 Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen  (§ 9 
Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) .....................................................................................................  
13. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen.........................................................................  
13.1 Werbeanlagen....................................................................................................................  
14. Kennzeichnung von Altlasten (§ 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB) ..............................................  
15. Hinweise ...........................................................................................................................  
15.1 Bodendenkmäler................................................................................................................  
16. Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung...........................................................................  
17. Planungsstatistik .............................................................................................................  
 
 
ABBILDUNGEN 
Abb. 1: Geltungsbereich des Bebauungsplanes N 75 (unmaßstäblich) ...........................................  
Abb. 2: Bestandsplan (Zustand Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan  
     N 58 von 2003) ...................................................................................................................

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Begründung

Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 Seite 5 
 
1. Erfordernis und Ziel der Planaufstellung 
1.1 Bisheriges 
Verfahren 
Für das Gebiet des ehemaligen Eisenbahnausbesserungswerkes zwischen Sensfelderweg, 
Carl-Schenck-Ring, Frankfurter Straße, Kasinostraße und Pallaswiesenstraße wurde am 
28.05.2002 ein Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan N 58 gefasst. Ziel und Zweck 
der Planung war es, für das Gebiet nach der erfolgten Auflassung des Eisenbahnausbesse-
rungswerkes Darmstadt eine der städtischen Lage und dem Entwicklungspotenzial des 
Gebietes angemessene städtebauliche Neuordnung einzuleiten.  
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurde durch einen neuen Aufstellungs- und 
Darlegungsbeschluss vom 30.09.2003 geändert. Dabei wurde die Südspitze des Geltungs-
bereichs abgetrennt und in einem gesonderten Verfahren weiterbetrieben (Bebauungsplan 
N 60). Auf der Grundlage eines städtebaulichen Rahmenplanes wurde die Darlegung der 
allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung für den Gesamtbereich des ehemaligen Eisen-
bahnausbesserungswerkes durchgeführt. 
In einer weiteren Änderung des Aufstellungsbeschlusses vom 16.12.2004 wurde der ver-
bliebene Geltungsbereich erneut in zwei Teilbereiche (Süd N 58.1 und Nord N 58.2) aufge-
teilt, um den unterschiedlichen Zwecken der künftigen Nutzung und deren zeitlich unter-
schiedlicher Realisierung Rechnung zu tragen. 
Bedingt durch weiterhin unterschiedliche Nutzungs- und Realisierungsziele wurde eine wei-
tere Untergliederung in jetzt 4 Teilbereiche erforderlich. Mit dem vorhabenbezogenen Be-
bauungsplan N 75 soll der Bereich für das geplante Gasturbinenkraftwerk überplant werden 
(siehe Abb. 1). 
Das Plangebiet liegt im Innenbereich nach § 34 BauGB. Ungeachtet der Frage, ob das 
Vorhaben auf der Grundlage des § 34 BauGB zugelassen werden könnte, ist die Wissen-
schaftsstadt Darmstadt der Auffassung, dass zur Vermeidung rechtlicher Risiken ein 
vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt werden sollte, um die beabsichtigte Nut-
zung planungsrechtlich zu ermöglichen. 
Da die Initiative zur Bebauung der Grundstücke von der HEAG Südhessische Energie AG 
(HSE) ausgeht, die zur Durchführung des Vorhabens bereit und in der Lage ist, soll das er-
forderliche Planungsrecht mittels eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß § 12 
BauGB herbei geführt werden. 
1.2 Bedarf für ein Gasturbinenkraftwerk  
Ein Gutachten des Instituts für Energie und Umweltforschung Heidelberg GmbH (IFEU) im 
Auftrag der HEAG Südhessische Energie AG (HSE) kommt zu dem Ergebnis, dass sich 
das zukünftige Energiesystem in Deutschland erheblich wandeln wird. Mehr als 30 % des 
deutschen Bruttostromverbrauchs sollen dem neuen Erneuerbare-Energien-Gesetz (§ 1) 
zufolge im Jahr 2020 aus erneuerbaren Energien stammen. Damit wird ein wesentlicher 
Umbau des Versorgungssystems verbunden sein. 
IFEU geht weiterhin davon aus, dass der Beitrag der erneuerbaren Energien an der Ener-
gieversorgung langfristig noch weiter steigen wird. Hierbei bezieht sie sich auf das Energie-
szenario des Bundesumweltministeriums (das sogenannte „Leitszenario 2006“), gemäß 
dem im Jahr 2050 nahezu 80 % des Stroms aus regenerativen Energieträgern stammen 
kann (Nitsch 2007). Diese erneuerbaren Energiemengen müssen in das deutsche Stroms-
system integriert werden. Hierin sieht IFEU eine zentrale Herausforderung für den Über-
gang zu einem stark regenerativ geprägten Energiesystem. In ihrem Gutachten weist IFEU 
darauf hin, dass die Bundesregierung bereits eine Reihe von Maßnahmen ergriffen hat, um 
diese Systemintegration der regenerativen Energiesysteme zu verbessern (siehe hierzu 
das Maßnahmenpaket in BMU 2008), beispielsweise das Gesetz zur Beschleunigung des 
Ausbaus der Höchstspannungsnetze, die F&E-Förderung zur Entwicklung innovativer E-

Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 Seite 6 
 
nergiesysteme, Maßnahmen im Rahmen der Anreizregulierung, das Erneuerbare-Energien-
Gesetz u. a.. 
Laut IFEU erfolgt ein Teil der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien aus stetigen, gut 
vorhersagbaren und bedarfsgerecht einsetzbaren Energieträgern, beispielsweise aus Bio-
masse, Klär-, Deponie- und Grubengas, Geothermie und in der Regel auch Wasserkraft. 
Ein anderer Teil basiert jedoch auf Energieträgern, deren Angebot von der Solarstrahlung 
und den meteorologischen Gegebenheiten abhängt. Dies sind insbesondere Solarenergie 
und Windkraft. Der Anteil an Strom aus diesen fluktuierenden Energieträgern wird nach 
Einschätzung des IFEU zukünftig dynamisch steigen. Gemäß dem BMU-Leitszenario könn-
te er langfristig 40 % der Stromerzeugung ausmachen. 
Die Integration sehr hoher fluktuierender Einspeisungen in das Stromnetz stellt die Ener-
giewirtschaft vor die Herausforderung, auf diese Schwankungen reagieren zu müssen. 
Denn Schwankungen der Netzfrequenz führen zu Störungen der Netzstabilität bis hin zu 
Einschränkungen und zum Ausfall der Stromversorgung. Gasturbinen sind sowohl aufgrund 
ihrer Flexibilität und Schnellstartfähigkeit als auch ihrer Kostenstruktur ideal geeignet, diese 
Herausforderung zu bewältigen. 
Vor diesem Hintergrund beabsichtigt die HSE, auf einem Teilbereich des ehemaligen Ei-
senbahnausbesserungswerks in Darmstadt („Knell“) ein Gasturbinenkraftwerk mit einer e-
lektrischen Leistung der Gasturbinen von zweimal 40 bis zweimal 65 Megawatt zu errich-
ten. 
Das Gasturbinenkraftwerk ist nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz im förmlichen 
Genehmigungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung genehmigungsbedürftig. 
2. Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsbereich 
Das Plangebiet liegt am nördlichen Rand der Kernstadt von Darmstadt und hat eine Größe 
von ca. 0,9 ha. 
Der Geltungsbereich liegt in der Gemarkung Darmstadt Flur 14 und umfasst Teile der 
Flurstücke 204/2, 204/3, 204/4 und 5/17. 
 
Abb. 1: Geltungsbereich des Bebauungsplanes N 75 (unmaßstäblich)

Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 Seite 7 
 
3. Rechtsgrundlagen  
 Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt 
geändert 
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) 
 Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt ge-
ändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466) 
 Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58) 
 Hess. Bauordnung (HBO) vom 18.06.2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt geändert durch Art. 
12 des Gesetzes vom 06.09.2007 (GVBl. I S. 548) 
 Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl. I 
S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28.10.2008 (GVBl. I S. 924) 
 Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geän-
dert durch Art. 2 des Gesetzes vom 15.11.2007 (GVBl. I S. 757) 
 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 25.03.2002 (BGBl. I S. 1193), zu-
letzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 22.12.2008 (BGBl. I S. 2986) 
 Hess. Naturschutzgesetz (HENatG) i.d.F. vom 04.12.2006 (GVBl. I S. 619), zuletzt ge-
ändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 12.12.2007 (GVBl. I S. 851) 
 Hess. Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 06.05.2005 (GVBl. I S. 305), zuletzt geändert 
durch Art. 1 des Gesetzes vom 19.11.2007 (GVBl. I S. 792) 
― Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F. vom 26.09.2002 (BGBl. I, 2002, 
S. 3830), zuletzt geändert durch Art. 15b des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 
2585) 
― Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung  (UVPG) i.d.F. der vom 25.06.2005 
(BGBl. I 2005, S. 1757, 2797), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 
31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) 
4. Planungsrechtliche Situation / Schutzausweisungen 
4.1 Regionalplan 
Im Regionalplan Südhessen 2000, neu bekannt gemacht am 13.09.2004 (StAnz. 37/04), ist 
das Plangebiet als „Bereich für Industrie und Gewerbe, Bestand“ dargestellt. Das Vorhaben 
ist somit an die Ziele der Raumordnung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB angepasst. 
4.2 
Flächennutzungsplan / Landschaftsplan 
Der seit dem 01.04.2006 wirksame Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darm-
stadt weist das Plangebiet als „Gewerbliche Baufläche“ aus.  
Die Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 2 BauGB ist somit für das 
geplante Vorhaben gewährleistet. 
Der Landschaftsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt (September 2004) sieht für das 
Plangebiet die „Verbesserung von Grün auf Bauflächen“ vor. 
4.3 Bebauungsplan 
Für das Plangebiet liegt bisher kein Bebauungsplan vor. 
4.4 Schutzausweisungen 
Landschaftsschutz und Naturschutz 
Natur- oder Landschaftsschutzgebiete, Vogelschutzgebiete und FFH-Gebiete werden von 
der Planung nicht tangiert.

Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 Seite 8 
 
Baumschutzsatzung 
In Darmstadt sind alle Bäume innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und im 
Geltungsbereich von Bebauungsplänen durch eine Baumschutzsatzung geschützt. Ge-
schützt sind Bäume, die – gemessen in einem Meter Höhe – bei Laubbäumen einen 
Stammumfang von mehr als 60 cm haben, bei Nadelbäumen von mehr als 90 cm. 
Im Plangebiet befinden sich keine Bäume. 
5. Städtebauliche Situation und gegenwärtiger Bestand 
Bei dem Gebiet handelt es sich um das Gelände des ehemaligen Eisenbahnausbesse-
rungswerkes Darmstadt. Das Gelände liegt derzeit als leergeräumte Fläche brach. 
Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes erfolgt über das betriebseigene Gelände 
an der Frankfurter Straße.  
Außerhalb des Plangebietes grenzen nach Westen Ver- und Entsorgungsanlagen (Müll-
verbrennung) und gewerbliche Bauflächen sowie im Osten das betriebseigene Gelände der 
HSE mit dem Stützheizwerk an. 
6. Emissionen – Immissionen 
Das Plangebiet ist durch Straßenverkehrsemissionen der Frankfurter Straße im Osten be-
lastet.  
6.1 Lärmkartierung 
 
Für das Stadtgebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt liegt eine Lärmkartierung des Ver-
messungsamtes Darmstadt vom Juni 2006 vor. Diese enthält auch Ergebnisse für den 
Planbereich.  
Die Lärmkartierung stellt für den Bereich des Plangebietes einen Lärmpegel über 24 Stun-
den zwischen 55 und 60 dB(A) und nachts einen Lärmpegel unter 55 dB(A) dar. 
Das Vorhaben des geplanten Gasturbinenkraftwerkes lässt sich nicht unter ein Baugebiet 
nach den §§ 2 bis 10 BauNVO subsumieren. Daher können keine Orientierungswerte zur 
Beurteilung herangezogen werden.  
Werden hilfsweise die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 für Gewerbe-
gebiete von tags 65 dB(A) und nachts 55 dB(A) angewandt, so ergibt sich, dass die Orien-
tierungswerte für ein Gewerbegebiet an diesem Standort nicht überschritten werden. 
6.2 Unfallrisiko durch Emissionen 
Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes sind Unfallgefahren zu berücksichtigen, die auf 
das Gebiet einwirken können. Hierbei sind die Richtlinien 2003/105/EG des Europäischen 
Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Beherrschung der Gefahren bei 
schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso-II-Richtlinie) und ihre Umsetzung durch 
§ 50 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) zu berücksichtigen. Danach sind bei 
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die für eine bestimmte Nutzung vorgese-
henen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umweltauswirkungen und von 
schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG in Betriebsberei-
chen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen 
dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich 
genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt 
des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffent-
lich genutzte Gebäude, soweit wie möglich vermieden werden. Dabei sind alle möglichen, 
im Bundesimmissionsschutzgesetz genannten Immissionen, wie Luftverunreinigungen, Ge-
räusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen zu 
berücksichtigen. Dies ist durch eine Abstufung zwischen Gebieten unterschiedlicher Nut-
zung und ausreichender Abstände zwischen sich gegenseitig beeinträchtigenden Bauflä-

Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 Seite 9 
 
chen oder, wenn das nicht möglich ist, durch Festsetzung von Ersatzmaßnahmen zu errei-
chen. 
Störfallbetriebe im Umfeld des Plangebietes 
Eine oder mehrere für das Plangebiet zu berücksichtigende Störfallanlagen nach dem 
BImSchG und der 12. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (12. BlmSchV, 
Störfallverordnung) befinden sich auf dem Betriebsgelände der Fa. Merck nördlich des 
Plangebietes. Der Rand des Betriebsgeländes der Fa. Merck liegt ca. 750 m vom Plange-
biet entfernt. Auf Grundlage des Gutachtens des TÜV Nord vom Juni 2006 wurde für den 
Betriebsbereich der Fa. Merck der zu beachtende Achtungsabstand ermittelt. Das Plange-
biet des Gasturbinenkraftwerkes liegt zu 90 % außerhalb dieses Achtungsabstandes. Le-
diglich der nördliche Randbereich wird vom Achtungsabstand berührt. 
Schutzbedürftigkeit des geplanten Vorhabens 
Gegen die Aufstellung eines Bebauungsplanes innerhalb eines Achtungsabstandes einer 
Störfallanlage bestehen im Allgemeinen keine Bedenken, wenn in dem Gebiet keine 
schutzbedürftigen Nutzungen im Sinne der Seveso-II-Richtlinie bzw. nach § 50 BlmSchG 
zulässig sind und in denen mit Publikumsverkehr nicht zu rechnen ist.  
Bei dem geplanten Vorhaben des Gasturbinenkraftwerk handelt es sich nach Aussagen 
des Regierungspräsidiums Darmstadt, Abteilung Immissionsschutz nicht um eine schutz-
bedürftige Nutzung im Sinne der Seveso-II-Richtlinie bzw. von § 50 BlmSchG. Im Plange-
biet ist ausschließlich die Errichtung eines Gasturbinenkraftwerkes mit einer elektrischen 
Leistung der Gasturbine bis zu 2 x 65 Megawatt zulässig. 
Aus dem Katalog der zulässigen Nutzungen lässt sich herleiten, dass diese Nutzung nicht 
schutzbedürftig ist, da im Plangebiet keine öffentlich genutzten Gebäude und Nutzungen 
mit Publikumsverkehr vorgesehen sind. Dies bedeutet, dass trotz der Lage eines unterge-
ordneten Teils des Plangebietes innerhalb einer Achtungsgrenze eines Störfallbetriebes die 
geplanten Nutzungen hier zulässig sind.  
6.3 Lärmemissionen 
 
Folgende gutachterlichen Aussagen zu den Lärmemissionen liegen vor: 
"Ausgehend von den aktuellen Planungsunterlagen und den vorhandenen technischen Da-
ten der wesentlichen Schallquellen sowie unter Berücksichtigung von Maßnahmen ent-
sprechend dem Stand der Technik zur Lärmminderung wurden im Rahmen einer detaillier-
ten Geräuschimmissionsprognose nach der TA Lärm in Verbindung mit der Norm E DIN 
ISO 9613-2 die zu erwartenden Beurteilungspegel an den maßgeblichen Immissionsorten 
berechnet. Für diese Geräuschimmissionsprognose wurden in Abstimmung mir dem RP 
Darmstadt neun Immissionsorte zur Beurteilung festgelegt. Die vom geplanten Gasturbi-
nenkraftwerk zu erwartenden Beurteilungspegel liegen an den zu betrachtenden Immissi-
onsorten in der Nachtzeit um mindestens 6 dB(A) und in der Tagzeit mindestens 17 dB(A) 
unter den Immissionsrichtwerten. Damit ist der verursachte Immissionsbeitrag nach Num-
mer 3.2.1 der TA Lärm (6. BImSchVwV) als nicht relevant anzusehen. D.h. die Genehmi-
gung darf im Sinne der TA Lärm also auch bei einer Überschreitung der Immissionsricht-
werte aufgrund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden."  
Auf die im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren erstellten speziellen Gut-
achten und Ausbreitungsrechnungen wird verwiesen. 
7. Wasserwirtschaftliche Belange 
7.1 Wasserversorgung 
Die Versorgung des Plangebiets mit Trink- und Löschwasser erfolgt durch die HEAG Süd-
hessische Energie AG (HSE).

Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 Seite 10 
 
Die Trinkwasserversorgung ist technisch und rechtlich (Wasserwerk und Rohrnetz) durch 
die bestehenden Wasserversorgungsanlagen gewährleistet. 
Die erforderliche Menge ist durch bestehende wasserrechtliche Genehmigungen abgedeckt 
und wasserrechtlich und wasserwirtschaftlich ohne Probleme und ohne nachteilige Auswir-
kungen auf Natur und Landschaft nachweislich bereitstellbar. 
Wasserqualität 
Die Wasserqualität des zur Verfügung zu stellenden Trinkwassers entspricht den Anforde-
rungen der Trinkwasserverordnung (TWVO). 
7.2 
Schutz- und Sicherungsgebiete nach dem Hessischen Wassergesetz 
Das Plangebiet liegt in keinem Schutz- oder Sicherungsgebiet nach dem Hessischen Was-
sergesetz. 
7.3 Abwasser 
Das Plangebiet ist an vorhandene Abwasseranlagen (Kanal, Rückhaltebecken und Kläran-
lage) angeschlossen. 
7.4 Oberirdische Gewässer 
Oberirdische Gewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden. 
8. Altlasten 
8.1 
Schädliche Bodenveränderungen und Grundwasserverunreinigungen 
Der Standort des ehem. Ausbesserungswerkes der DB AG ist eine Altlast nach § 2 Abs.5 
Nr. 2 des BBodSchG (ALTIS-Nr. 411 000 020 001 635) mit sanierungsbedürftigen schädli-
chen Bodenveränderungen. 
Hierzu hat die Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt beim Regierungspräsidium 
Darmstadt folgendes mitgeteilt: 
Mit Sanierungsbescheid vom 17. Oktober 2006 wurde der Sanierung durch Aushub zuge-
stimmt. Das Sanierungsziel ist auf eine Gewerbenutzung des Grundstücks festgelegt. Die 
Aushubsanierung der tieferen schädlichen Bodenveränderungen ist abgeschlossen. Die 
Freigabe zur Wiederverfüllung der Aushubgruben für den Teilbereich der ehemaligen Tri-
Anlage, der sich im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans befindet, ist 
erfolgt. Der Sanierungsabschlussbericht liegt noch nicht vor. 
Außerdem ist ein längerfristiges Grundwassermonitoring erforderlich, wozu die Grundwas-
sermessstellen auf dem Grundstück zu erhalten sind. Ob eine Gefährdung über den Pfad 
Boden-Mensch von der flächig, in unterschiedlichen Stärken, vorhandenen Auffüllung aus-
geht, ist noch zu untersuchen und zu bewerten. 
Weiterhin liegen zwei Sanierungsbereiche aus der benachbarten ehemaligen Gaswerksnut-
zung auf dem Knell-Gelände, die nördlich und südlich direkt an den Geltungsbereich des 
Bebauungsplans grenzen bzw. geringfügig in diesen hineinragen. Es handelt sich um zwei 
wiederverfüllte Aushubgruben, bei denen im Übergang zum wässergesättigten Bereich er-
hebliche gaswerkstypische Kontaminationen (vor allem PAK, Naphtalin, BTEX und Benzol) 
verblieben sind, die auf Höhe der örtlich vorhandenen wasserstauenden Schichten (in 
127,5 m ü NN) mit einer Kunststoffdichtungsbahn gegen eindringendes Oberflächenwasser 
gesichert wurden. Diese Maßnahme wird vom Regierungspräsidium Darmstadt unter dem 
Aktenzeichen IV/Da 41.5 411 000 000 0001B bearbeitet. Die Sanierungsmaßnahmen durch 
Bodenaushub sind abgeschlossen, der Abschlussbericht liegt jedoch noch nicht vor.

Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 Seite 11 
 
Es ist eine weitere Grundwasserüberwachung mit zusätzlich zu errichtenden Messstellen 
erforderlich und voraussichtlich auch eine Sanierung des. Grundwassers auf dem südlichen 
Bereich des Knell-Geländes aufgrund der gaswerkstypischen Verunreinigungen. 
Da diese Flächen jeweils geringfügig in den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Be-
bauungsplanes hineinragen, sind diese Flächen weiterhin als Altlast zu bezeichnen. In der 
Planfassung werden beide Bereiche gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB entsprechend gekenn-
zeichnet. (siehe hierzu Kap. 14). 
Es befindet sich eine Grundwassermessstelle im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans. Die Grundwassermessstelle GWM14 im westlichen Randbereich des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird halbjährlich im Rahmen des Grundwassermoni-
torings des Knell-Geländes beprobt. 
Bisher wurden in der GWM14 für LHKW und Benzol Überschreitungen der Geringfügig-
keitsschwellenwerte gemäß der Verwaltungsvorschrift zur Erfassung, Bewertung und Sa-
nierung von Grundwasserverunreinigungen (GWS-VwV) festgestellt. 
8.2 
Auflagen der Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dezernat Bodenschutz 
beim Regierungspräsidium Darmstadt 
Folgende Auflagen werden in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenommen: 
1. Bei Baugenehmigungsverfahren im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans ist das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Um-
welt Darmstadt, Dezernat Bodenschutz (IV/Da 41.5) zu beteiligen. 
2. Vor Beginn von Baumaßnahmen im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans ist dem Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Um-
welt Darmstadt, Dezernat Bodenschutz (IV/Da 41.5) eine fachgutachterliche Bewertung 
zur Prüfung vorzulegen, die die Beeinflussung der verbliebenen gaswerkstypischen 
Kontaminationen im Untergrund und der eingebrachten Sickerwassersperre durch die 
Baumaßnahmen und das Bauwerk selbst untersucht. Dabei sind besonders die Mög-
lichkeit der Mobilisierung von Schadstoffen ins Grundwasser durch Erschütterungen 
z.B. bei der Pfahlgründung zu bewerten und erforderliche Gegenmaßnahmen zu prü-
fen. 
3. Vor Beginn von Baumaßnahmen muss di e Sanierung der schädlichen Bodenverände-
rungen im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans abgeschlossen 
und eine Freigabe zur Bebauung durch das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung 
Arbeitsschutz und Umwelt, Dezernat Bodenschutz (IV/Da 41,5) erfolgt sein. 
4. Die Bewertung der oberflächennahen Auffüllung bzgl. des Pfads Boden-Mensch und 
evtl. erforderliche Sanierungsmaßnahmen sind vor der geplanten Baumaßnahme ab-
zuschließen oder aber mit dieser zu koordinieren. Die geplante Baumaßnahme darf je-
doch nicht die zur Feststellung des Sachverhalts oder zur Sanierung notwendigen 
Maßnahmen behindern. 
5. Auf Freiflächen (Grünflächen oder sonstige nicht versiegelte Flächen) ist die Einhal-
tung der Prüfwerte für Industrie- und Gewerbegebiete im Anhang 2 Punkt 1.4 der 
BBodschV für den Wirkungspfad Boden-Mensch nachzuweisen. 
6. Eine Versickerung von Niederschlagswasser ist aufgrund der seitlich des Geltungsbe-
reichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans vorhandenen Kontaminationen, der 
noch ungeklärten Grundwasserbelastung im südlichen Bereich des Knell-Geländes 
und der auf dem Knell-Gelände vorhandenen Auffüllungen kritisch zu bewerten. 
Einer Versickerung von Niederschlagswasser kann nur zugestimmt werden, wenn Fol-
gendes nachgewiesen wird: 
 Im Bereich der Versickerung liegt keine Auffüllung vor oder die Auffüllung entspricht 
nachgewiesen der LAGA-Zuordnungsklasse Z0. 
 Durch die Versickerung werden keine Schadstoffe mobilisiert.

Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 Seite 12 
 
 
Durch die Versickerung erfolgt keine Beeinträchtigung einer später vermutlich erfor-
derlichen Grundwassersanierung. 
7. Auf dem zu bebauenden Grundstück befindet sich eine Grundwassermessstelle 
(GWM14), die für die weitere Grundwasserüberwachung (mindestens fünf Jahre oder 
länger) erhalten werden muss. Während der Baumaßnahme ist die Grundwasser-
messstelle gegen Beschädigung zu sichern. Falls der Erhalt der Grundwassermess-
stelle durch die geplante Baumaßnahme nicht möglich ist, so ist in Absprache mit dem 
Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, De-
zernat Bodenschutz (IV/Da 41.5) eine Ersatzmessstelle zu errichten. 
8. Die Aushubmaßnahmen sind durch einen Fachgutacher zu begleiten, der auf die fach-
gerechte Trennung der Aushubmassen und organoleptische Auffälligkeiten zu achten 
hat. Bei Hinweisen auf schädliche Bodenveränderungen ist das Regierungspräsidium 
Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt, Dezernat Bodenschutz (IV/Da 41.5) 
umgehend zu benachrichtigen. 
9. Bei tiefen Erdbaumaßnahmen ist der Aushub organoleptisch anzusprechen und bei 
Verdacht auf Belastungen analytisch zu untersuchen. Dies betrifft besonders auch den 
Aushub aus den Pfahlgründungen. 
10. Sollten Wasserhaltungen erforderlich werden, so ist das abgepumpte Wasser auf die 
standortspezifischen Parameter zu untersuchen und bei Verunreinigung entsprechend 
zu reinigen. Auch bei Antreffen von Schichtenwasser ist dieses vor der Ableitung ana-
lytisch auf Verunreinigungen hin zu untersuchen und bei Bedarf zu reinigen. 
11. Bei den Erdbaumaßnahmen ist das Aushubmaterial entsprechend seiner Beschaffen-
heit in Auffüllung und unbelasteter, anstehender Boden zu trennen. Das belastete Auf-
füllungsmaterial und eventuell belasteter Boden ist auf die Parameter der LAGA-
Zuordnungsklassen zu untersuchen und entsprechend den Ergebnissen zu verwerten 
oder zu entsorgen. 
12. Aus der weiteren Gefährdungsabschätzung für das Grundwasser aus der benachbar-
ten ehemaligen Gaswerksnutzung, kann sich die Notwendigkeit für Grundwasserunter-
suchungs- oder Sanierungsmaßnahmen ergeben, die trotz der Nutzung des Geländes 
zu ermöglichen sind. 
13. Vor, während, und nach den Bauarbeiten ist das Grundwasser im Bereich der Bau-
maßnahme und im Abstrom auf die standorttypischen Parameter zu beproben. Das 
Untersuchungsprogramm ist mit dem Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Ar-
beitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dezernat Bodenschutz (IV/Da 41.5) abzustimmen. 
Es sind mindestens die Grundwassermessstellen GWM14, GWM17 und GWM4 zu be-
proben. Wenn bis zum Zeitpunkt der Baumaßnahme weitere Grundwassermessstellen 
aus der Grundwassersanierung und -überwachung durch die HSE zur Verfügung ste-
hen, sind diese in Absprache mit dem Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Ar-
beitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dezernat Bodenschutz (IV/Da 41.5)  
ebenfalls in die Überwachung zu integrieren. 
9. Kampfmittel 
Von Seiten des Kampfmittelräumdienstes wird darauf hingewiesen, dass die Auswertung 
der beim Kampfmittelräumdienst vorliegenden Kriegsluftbilder ergeben hat, dass sich das 
im Lageplan näher bezeichnete Gelände in einem Bombenabwurfgebiet befindet. 
Vom Vorhandensein von Kampfmitteln auf solchen Flächen muss grundsätzlich ausgegan-
gen werden. 
Der Kampfmittelräumdienst weist in diesem Zusammenhang auf folgendes hin: 
In den Bereichen, in denen durch Nachkriegsbebauungen bereits bodeneingreifende Bau-
maßnahmen bis zu einer Tiefe von mind. 4 Metern durchgeführt wurden sowie bei Ab-
brucharbeiten sind keine Kampfmittelräummaßnahmen notwendig. 
Bei allen anderen Flächen ist eine systematische Überprüfung (Sondieren auf Kampfmittel,

Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 Seite 13 
 
ggfs. nach Abtrag des Oberbodens) vor Beginn der geplanten Bauarbeiten auf den Grund-
stücksflächen erforderlich, auf denen bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden. Hierbei 
soll grundsätzlich eine EDV-gestützte Datenaufnahme erfolgen. 
Sofern die Fläche nicht sondierfähig sein sollte (z.B. wg. Auffüllungen, Versiegelungen oder 
sonstigen magnetischen Anomalien), sind aus Sicherheitsgründen weitere Kampfmittel-
räummaßnahmen vor bodeneingreifenden Bauarbeiten erforderlich. 
Es ist dann notwendig, einen evtl. vorgesehenen Baugrubenverbau (Spundwand, Berliner 
Verbau usw.) durch Sondierungsbohrungen in der Verbauachse abzusichern. Sofern eine 
sondierfähige Messebene vorliegt, sollen die Erdaushubarbeiten mit einer Flächensondie-
rung begleitet werden. 
10. Bestand und Bewertung der Naturraumpotenziale 
Für die folgende Beschreibung wird der Bestand im Plangebiet zur Zeit des Aufstellungs-
beschlusses zum Bebauungsplan N 58 von 2003 zugrunde gelegt (vgl. Kap. 1.1). Als 
Grundlage dient der Umweltbericht Eisenbahn-Ausbesserungswerk Darmstadt des Büros 
Adler & Olesch, Mainz, Stand 10/2003. 
10.1 
Relief und Boden  
Geologisch betrachtet liegt das Plangebiet im Bereich der östlichen Rheingrabenverwer-
fung der hessischen Rheinebene am Rand der östlich angrenzenden Odenwald-Vorberg-
zone. Die Sedimente des Tertiärs (grau gefärbte Sande und Schluffe, rotbraune Tone) sind 
bis zu 50 m mächtig, quartäre Sedimente (braun gefärbte Sande und Schluffe, tonige 
Schluffe) finden sich 6,2 m bis 9,2 m unter Geländeoberkante. 
Die Böden im Plangebiet sind aufgrund der Vornutzung durch Versiegelungen, Auffüllun-
gen und Umlagerungen sowie  Schadstoffeinträge stark anthropogen überformt und hoch 
vorbelastet. Unversiegelte Bodenbereiche als Standorte für Vegetation sind nur in einem 
sehr untergeordneten Maß vorhanden. 
Zusammengefasst kann davon ausgegangen werden, dass im Plangebiet keine natürlichen 
bzw. naturnahen Bodenbereiche vorhanden sind. 
10.2 Hydrogeologie und Grundwasser 
Das Plangebiet liegt im Bereich der Kernstadt von Darmstadt. Hier ist generell mit anthro-
pogen beeinträchtigter Grundwasserbeschaffenheit und gestörten Grundwasserverhältnis-
sen zu rechnen. Die vorherrschende Fließrichtung des Grundwassers verläuft in Richtung 
der Vorfluter nach Westen bzw. Südwesten. Der Grundwasserflurabstand liegt bei etwa 9 m 
bis 11 m unter Geländeoberkante. Die Aquifersohle stellen vermutlich rotbraune Tone im 
tertiären Sediment ca. 22 m bis 25 m unter Geländeoberkante dar. 
Das Plangebiet hat aufgrund des hohen Versiegelungsgrades eine geringe Bedeutung für 
die Grundwasserneubildung. Das Grundwasserpotenzial ist durch Versiegelungen, Ver-
dichtungen, Entwässerungseinrichtungen sowie Schadstoffeinträge vorbelastet. 
Im Plangebiet sind keine Oberflächengewässer vorhanden. 
10.3 Klima und Luft  
Das Plangebiet liegt am Ostrand der Südhessischen Niederungen. Das Klima in diesem 
Bereich ist relativ niederschlagsarm, die Jahresmitteltemperaturen betragen 9,1° bis 10 °C, 
der mittlere jährliche Niederschlag liegt bei 701 bis 800 mm, die mittlere Sonnenscheindau-
er beträgt mehr als 1600 Stunden. 
Das Gebiet liegt in einem thermischen Belastungsbereich. Aufgrund des hohen Anteils an 
versiegelten Flächen, der angrenzenden Gewerbe- und dicht bebauten Siedlungsgebiete 
sowie der umgebenden Verkehrsstrassen ist das Klima stark vorbelastet.

Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 Seite 14 
 
10.4 
Landschaft, Freizeit und Erholung  
Das Plangebiet liegt im nördlichen Stadtbereich von Darmstadt. Es ist geprägt durch ge-
werbliche Nutzungen, einen hohen Versiegelungsgrad und einen geringen Anteil an Grün-
elementen.  
Prägende bauliche Elemente auf dem Gelände des ehemaligen Eisenbahnausbesse-
rungswerkes sind zwei Spitzbunker von 1939 am Sensfelderweg und am Carl-Schenck-
Ring sowie der Wasserturm an der Frankfurter Straße. Im Bereich des Bunkers am Sens-
felderweg sind zwei auffällige Säulenpappeln vorhanden. 
Die Umgebung des Plangebietes wird geprägt durch weitere Gewerbe- und Siedlungsflä-
chen sowie angrenzende Hauptverkehrsstraßen. 
Das Plangebiet ist für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. Es besitzt keine Bedeutung zur 
Naherholung und Freizeitgestaltung. 
10.5 Vegetation und Fauna  
Vegetation 
Im Plangebiet befanden sich zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungs-
plan N 58 im Jahr 2003 fast ausschließlich versiegelte und bebaute Flächen. Der überwie-
gende Teil des Plangebietes liegt im Bereich der ehemaligen Richthalle. Am südöstlichen 
Rand liegt eine schmale lineare Grünstruktur aus Hecken. 
Zusammengefasst dargestellt besitzt das Plangebiet keine Bedeutung für den Arten- und 
Biotopschutz. Wertvolle Biotope oder Einzelelemente sind nicht vorhanden. 
Die Umgebung ist geprägt durch dicht bebaute und versiegelte Gewerbe- und Siedlungs-
flächen und Hauptverkehrsstraßen.  
Fauna 
Für das Plangebiet wurde eine faunistische Erfassung in Form einer Übersichtsbegehung 
durchgeführt (Adler & Olesch 2003). Dabei wurden keine Tierarten nachgewiesen, die von 
besonderer naturschutzfachlicher Bedeutung sind. Zudem sind keine Lebensraumtypen 
vorhanden, die von besonderer Bedeutung für Tierarten sind. 
Es bestehen keine Hinweise auf das Vorkommen streng geschützter Arten im Plangebiet. 
Am Kamin der Müllverbrennungsanlage (außerhalb des Plangebietes) nistet ein Wanderfal-
ke.

Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 Seite 15 
 
 
 
Abb. 2: Bestandsplan (Zustand Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan N 58 von 2003) 
 entnommen aus Umweltbericht Eisenbahn-Ausbesserungswerk Darmstadt des Büros Adler &  
Olesch, Mainz, Stand 10/2003 für das Gesamtgelände Bebauungsplan N 58

Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 Seite 16 
 
11. Vorhaben des Gasturbinenkraftwerkes 
11.1 
Beschreibung des Vorhabens 
Das geplante Gasturbinenkraftwerk soll aus zwei Gasturbinenanlagen mit einer elektri-
schen Leistung der Gasturbinen von jeweils 40 bis 65 Megawatt bestehen. Die vorgenann-
te Bandbreite der elektrischen Leistung ergibt sich aus der Tatsache, dass diese Anlagen in 
herstellerspezifischen Baureihen angeboten werden und die Festlegung auf einen Herstel-
ler und damit auf die Leistung erst im Rahmen der Vergabe erfolgt. 
Als Brennstoff wird Erdgas eingesetzt. Für Zeiträume einer witterungsbedingt erhöhten 
Nachfrage nach Erdgas wird aus wirtschaftlichen Gründen im Rahmen der Projektbearbei-
tung alternativ die kurzzeitige Einsatzmöglichkeit von Heizöl (extra leicht) als Ersatzbrenn-
stoff geprüft.  
Bei dem geplanten Gasturbinenkraftwerk handelt es sich um eine Anlage gemäß Nr. 1.1, 
Spalte 1, gemäß Anhang der 4. BImSchV (BGBl. I 2001, 1979 – 2001). 
11.2 Begründung des Standortes 
Die Brennstoffversorgung des Kraftwerks erfolgt direkt aus der vorhandenen Ferngaslei-
tung der E.ON Gastransport AG & Co. KG. Diese Ferngasleitung führt bis zum HSE-
Standort Frankfurter Straße und verfügt über eine ausreichende Kapazität. Aufgrund der 
räumlichen Nähe kann das Kraftwerk auf kurzem Weg an die Ferngasleitung angebunden 
werden. 
Die Einspeisung des erzeugten Stroms erfolgt hochspannungsseitig in der am Carl-
Schenck-Ring vorhandenen Umspannstation Nord. Über diese Umspannstation erfolgt die 
Stromversorgung der Wissenschaftsstadt Darmstadt aus dem Hochspannungsnetz der 
RWE Rhein-Ruhr Verteilnetz GmbH. Auch hier ist aufgrund der räumlichen Nähe auf kur-
zem Weg eine Anbindung des Kraftwerks möglich. 
Die optimale und damit auch Ressourcen schonende Anschlussbedingung an die Ferngas-
leitung sowie an das Hochspannungsnetz sind die wesentlichen Gründe für die Wahl des 
Standorts im Bereich des ehemaligen Eisenbahnausbesserungswerkes („Knell“). Ein weite-
rer Vorteil ist die unmittelbare Nachbarschaft zum HSE-Standort Frankfurter Straße. Hier-
aus ergeben sich Synergien im Bereich der Betriebsführung und -überwachung. Im unmit-
telbaren Umfeld befindet sich das HSE Stützheizwerk Frankfurter Straße, dessen Bedie-
nungs-Personal auch das Gasturbinenkraftwerk bedienen kann. 
11.3 Nutzung der Abwärme 
Aus dem Einsatzzweck des Gasturbinenkraftwerks ergibt sich bezüglich der Einsatzzeiten 
die Notwendigkeit eines kurzfristigen zeitlich nicht prognostizierbaren Einsatzes, der übli-
cherweise nur für wenige Stunden dauert. Hierbei ist davon auszugehen, dass ein wesent-
licher Teil der Betriebszeit in den Sommermonaten liegt. 
Aufgrund dieser Rahmenbedingungen ist die Nutzung der Abwärme aus dem Stromerzeu-
gungsprozess für das geplante Gasturbinenkraftwerk nicht sinnvoll. Die Einsatzzeiten de-
cken sich nicht zwingend mit dem Wärmebedarf und betragen darüber hinaus zum Teil nur 
wenige Stunden. Hinzu kommt, dass das im Umfeld vorhandene Wärmeabsatzpotential, 
insbesondere im Satzungsgebiet Nord, einen witterungsbedingten Bedarf hat, der bereits 
seit Jahren aus der Abwärme des Müllheizkraftwerks Darmstadt gedeckt wird. Vor diesem 
Hintergrund wird bei dem geplanten Gasturbinenkraftwerk auf eine Abwärmenutzung ver-
zichtet. 
Für den Fall, dass sich die oben genannten Rahmenbedingungen nachhaltig ändern, sieht 
die technische Konzeption des Gasturbinenkraftwerks die Möglichkeit vor, die Anlage durch 
die Nachrüstung einer Abwärmenutzung zu modifizieren. Die hierfür benötigten Flächen 
werden entsprechend bereits im Bauleitplanverfahren berücksichtigt.

Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 Seite 17 
 
11.4 
Bauliches Konzept  
Zum aktuellen Planungsstand werden in Abhängigkeit von den Anforderungen der für das 
Vorhaben in Betracht gezogenen Gasturbinen unterschiedliche bauliche Konzepte erarbei-
tet. Die abschließende bauliche Konzeption kann erst nach erfolgter Auswahl der Gasturbi-
nen festgelegt werden.  
11.5 Auswirkungen des Vorhabens 
Es wird auf den beigefügten Umweltbericht des Instituts für Energie und Umweltforschung 
Heidelberg GmbH (IFEU) verwiesen. 
12. Inhalt und Begründung der Festsetzungen im Bebauungsplan  
12.1 
Art der baulichen Nutzung 
Im Plangebiet wird ein Gasturbinenkraftwerk festgesetzt. Zulässig ist daher ein Gasturbi-
nenkraftwerk mit einer elektrischen Leistung der Gasturbinen bis zu 2 x 65 Megawatt. 
Da es sich hier um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, besteht nach § 12 
Abs. 3 BauGB die Möglichkeit, die Zulässigkeit des Vorhabens zu bestimmen, ohne den 
Festsetzungskatalog von § 9 BauGB und der BauNVO zu übernehmen. Daher wird die Zu-
lässigkeit der Art der Nutzung durch die Übernahme der Vorhabensbeschreibung festge-
setzt. 
Eine Gasturbine ist eine Verbrennungskraftmaschine, in der ein unter Druck stehendes Ab-
gas unter Abführung von Arbeit expandiert. Sie besteht aus einem vorgeschalteten Verdich-
ter, einer Brennkammer und einer Turbine. 
Die im Verdichter komprimierte Luft wird mit Brennstoff vermischt und entzündet. Dadurch 
erhöht sich Druck und Temperatur in der Brennkammer. Das heiße Abgas wird über die 
Turbinenschaufeln entspannt und versetzt dabei die auf einer Welle angeordneten Turbi-
nenschaufeln in eine Rotationsbewegung; die thermische Energie wird in mechanische E-
nergie gewandelt. Die rotierende Welle treibt einen nachgeschalteten Generator an, wel-
cher wiederum mechanische in elektrische Energie wandelt. 
12.2 Maß der baulichen Nutzung 
Mit den Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung werden die Baumassen und Baukör-
per des geplanten Vorhabens begrenzt. Dabei wird aus Gründen der Rechtssicherheit Be-
zug zur Baunutzungsverordnung BauNVO genommen.  
Die Größe der zulässigen Grundfläche, die mit baulichen Anlagen im Sinne von § 19 Abs. 2 
BauNVO überdeckt werden darf, wird als Flächenangabe mit 7.000 m² festgesetzt. Dies 
entspricht, bezogen auf den Geltungsbereich von 80 m x 110 m = 8.800 m², einer GRZ von 
ca. 0,8. Nach gegenwärtigem Planungsstand ist zwar davon auszugehen, dass eine weit 
geringere Grundfläche überbaut wird. Um aber auf derzeit nicht absehbare Entwicklungen 
des Energiemarktes flexibel reagieren zu können, z.B. für den Fall, dass  eine ökonomische 
und ökologische Optimierung des Gasturbinenkraftwerks durch Abhitzenutzung zukünftig 
sinnvoll wird, wird eine zulässige Grundfläche festgesetzt, die sich an den Grenzwerten des 
§ 17 Abs. 1 BauNVO orientiert. Danach ist in Gewerbe- und Industriegebieten als Ober-
grenze eine GRZ von 0,8 zulässig. Die Festsetzung einer GRZ als Verhältniszahl wäre a-
ber hier nicht sachgerecht, da das Baugrundstück im Sinne von § 19 Abs. 3 BauNVO nicht 
abgrenzbar ist, daher das zulässige Gebäudevolumen nicht eindeutig bestimmt wäre. Da-
her wird die Größe der zulässigen Grundfläche als Flächenangabe festgesetzt. 
§ 19 Abs. 4 BauNVO enthält Regelungen, wie die Grundflächen von Garagen, Stellplätzen, 
Zufahrten, Nebenanlagen usw. bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche anzurechnen 
sind. Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO darf die zulässige Grundfläche durch die Grund-
flächen der in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO genannten Anlagen eine Grundflächenzahl von

Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 Seite 18 
 
0,8 nicht überschreiten. Da für das Plangebiet eine Bezugsfläche 
nicht eindeutig bestimm-
bar ist, wird entsprechend festgesetzt, dass eine Überschreitung der Grundfläche von 
7.000 m² durch die in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO genannten Anlagen nicht zulässig ist. 
Um das Maß der baulichen Nutzung in der Höhe zu begrenzen, werden maximale Gebäu-
dehöhen festgesetzt. Das geplante Vorhaben besteht jedoch aus einem Komplex mit un-
terschiedlichen Gebäudehöhen. In Anbetracht des frühen Planungsstadiums für das Vor-
haben können die Gebäudehöhen nicht räumlich zugeordnet werden. Wegen des gewerb-
lich geprägten bzw. leergeräumten Umfeldes wäre solch eine Festsetzung auch nicht erfor-
derlich. Um jedoch unterschiedliche Gebäudehöhen zu ermöglichen, werden diese über dif-
ferenzierte Flächenangaben festgesetzt. 
Für das Maschinenhaus des Gasturbinenkraftwerks ist eine Höhe von 20 m bis 23 m vor-
gesehen, daneben sind auch Gebäudeteile bis zu 10 m Höhe geplant. Der größte Teil der 
Anlage wird diese Gebäudehöhe einhalten. Da die Objektplanung noch in einem sehr frü-
hen Stadium ist, und sich dadurch noch neue z.B. konstruktive Anforderungen ergeben 
können, wird für diese Gebäude von einer Gebäudehöhe von 25 m ausgegangen. Daher 
wird festgesetzt, dass innerhalb der mit 7.000 m² festgesetzten zulässigen Grundfläche ei-
ne Gebäudehöhe bis zu 25 m generell zulässig ist. 
Da es erforderlich werden kann, beispielsweise für die Nachrüstung einer Abwärmenut-
zung, Gebäudeteile mit Gebäudehöhen bis zu 35 m zu errichten, wird dieser Option durch 
die Festsetzung Rechnung getragen, dass innerhalb der mit 7.000 m² festgesetzten zuläs-
sigen Grundfläche auch Gebäudehöhen bis zu 35 m zulässig sind, aber begrenzt auf eine 
Grundfläche von 1.500 m².  
Ferner sind Schornsteine bis maximal 65 m erforderlich. Für diese Schornsteine wird fest-
gesetzt, dass innerhalb der o.g. zulässigen Grundfläche bis zu einer Grundfläche von 
100 m² Gebäudehöhen bis zu 65 m zulässig sind. 
Mit diesen Festsetzungen zu den Höhen in Überlagerung mit den Festsetzungen zu den 
Grundflächen wird das Maß der Nutzung ausreichend bestimmt. Auf die Festsetzung einer 
Geschossflächenzahl GFZ wird daher verzichtet. 
Als Höhenbezugspunkt für alle Höhenfestsetzungen wird das natürliche Gelände festge-
legt. Die mittlere Höhe des Geländes beträgt 132,00 m ü.N.N. 
12.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen 
Im Plangebiet wird eine abweichende Bauweise festgesetzt. Zulässig sind Einzelgebäude 
und Gebäudegruppen im Sinne der Regelungen zur offenen Bebauung. Damit haben Ein-
zelgebäude und Gebäudegruppen jeweils die nach HBO notwendigen Abstandsflächen zu 
den Nachbargrenzen einzuhalten. 
In Abweichung von den Regelungen zu § 22 Abs. 2 BauNVO wird jedoch die Längenbe-
schränkung der Gebäude von 50 m nicht Bestandteil der Festsetzung, d.h. es sind längere 
und breitere Gebäude möglich. Damit wird den Erfordernissen des geplanten Vorhabens 
Rechnung getragen. 
Eine Regelung zur Bauweise ist für das geplante Vorhaben nicht erforderlich. Die hier ge-
troffene Festsetzung dient der Klarstellung, dass Gebäude zulässig sind, die länger als 50 
m sind. 
Um eine möglichst flexible Bebauung zu ermöglichen, werden die überbaubaren Grund-
stücksflächen für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes festgesetzt. Die 
überbaubare Grundstücksfläche ist durch Baugrenzen festgesetzt und umfasst 8.800 m². 
Überbaubar sind auf Grundlage der zulässigen Grundfläche jedoch nur ca. 80 %, somit 
7.000 m².

Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 Seite 19 
 
12.4 
Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) 
Zur Sicherung einer Mindestausstattung durch Grünflächen wird festgesetzt, dass 20 % der 
Fläche des Geltungsbereiches gärtnerisch anzulegen ist. Die Flächenangabe der 20 % kor-
respondiert mit der Vorgabe zur zulässigen Grundfläche. 
Über die Ausgestaltung der gärtnerischen Anlagen werden Vorgaben getroffen: Die Flä-
chen sind als Rasenfläche einzusäen und dauerhaft zu unterhalten. 10 % der gärtnerisch 
anzulegenden Flächen sind mit heimischen, standortgerechten Sträuchern zu bepflanzen. 
Die Pflanzung ist in Gruppen von 3-6 Stück einer Art vorzunehmen. 
13. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 
Auf Grundlage von § 81 Abs. 1 und 4 Hessische Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 18.06.2002 
(GVBl. I S. 274) i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB wird eine Satzung zu Werbeanlagen in den Be-
bauungsplan aufgenommen: 
13.1 Werbeanlagen 
Da Werbeanlagen wesentlich zum Erscheinungsbild eines Gebietes beitragen, wird zum 
Schutz des Stadtbildes festgesetzt, dass diese nur für die am Ort Leistung erbringenden 
Betriebe zulässig sind. 
14. Kennzeichnung von Altlasten (§ 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB) 
Der Standort des ehem. Ausbesserungswerkes der DB AG ist eine Altlast nach § 2 Abs.5 
Nr. 2 des BBodSchG (ALTIS-Nr. 411 000 020 001 635) mit sanierungsbedürftigen schädli-
chen Bodenveränderungen. 
Die Aushubsanierung der tieferen schädlichen Bodenveränderungen ist abgeschlossen. 
Die Freigabe zur Wiederverfüllung der Aushubgruben für den Teilbereich der ehemaligen 
Tri-Anlage, der sich im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans befin-
det, ist erfolgt. Der Sanierungsabschlussbericht liegt jedoch noch nicht vor. 
Die an die Fläche des projektierten Gasturbinenkraftwerks angrenzenden Schadensfälle 
mit Gaswerkrestkontaminationen der HSE wurden im Auftrag der HSE ebenfalls bereits 
durch Bodenaustausch saniert. Die Bodenkontamination dieser Flächen konnte durch die 
Sanierung jedoch nicht vollständig entfernt werden. Eine verbleibende Bodenbelastung 
wurde durch Folien abgedeckt und gegen Oberflächenwasser gesichert.  
Diese Flächen ragen geringfügig in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes hinein. 
Beide Bereiche sind weiterhin als Altlast zu bezeichnen. Daher sind die Flächen gemäß § 9 
Abs. 5 Nr. 3 BauGB als Altlast gekennzeichnet (siehe hierzu Kap.8). 
15. Hinweise 
15.1 Bodendenkmäler 
Auf Anregung der Denkmalbehörden wird der Hinweis aufgenommen, dass im Plangebiet 
Bodendenkmäler entdeckt werden können. Auf Grundlage von § 20 HDSchG sind diese 
den zuständigen Denkmalschutzbehörden zu melden.  
16. Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung 
Entsprechend § 1 a BauGB ist zu überprüfen, ob es durch die geplanten Maßnahmen zu 
einem Eingriff in den Naturhaushalt kommt und, sofern dies der Fall sein sollte, wie dieser 
vermieden, minimiert und kompensiert werden kann. Daher wird für den Geltungsbereich 
des Bebauungsplanes verbal-argumentativ der Eingriffsumfang aufgezeigt und überprüft, 
ob ein Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB erforderlich ist.

Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 Seite 20 
 
  
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befinden sich überwiegend bebaute und versie-
gelte Flächen (Zustand zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses des Bebauungsplans N 
58 von 2003). Grünflächen und Gehölzbestände sind nur in einem sehr geringen Umfang 
am südöstlichen Randbereich vorhanden. Somit besteht für das Plangebiet eine hohe Vor-
beeinträchtigung in Bezug auf die Naturraumpotenziale. 
Die vorliegende Planung ermöglicht die Errichtung eines Gasturbinenkraftwerkes mit einer 
maximalen Grundfläche von 7.000 m². Nach § 19 Abs. 4 BauNVO darf das Plangebiet 
höchstens bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 ausgenutzt werden. Das heißt, bis zu 
80 % des Grundstückes dürfen überbaut und versiegelt werden, 20 % müssen begrünt 
werden. 
Im folgenden werden die Flächennutzungen im Plangebiet vor und nach Umsetzung der 
Planung gegenübergestellt. 
 
Flächennutzung Bestand % Planung % 
Bebaute und versiegelte Flächen 8.288 m² 94,2 7.000 m² 80 
Grünflächen    513 m² 5,8 1.800 m² 20 
Geltungsbereich 8.800 m² 100 8.800 m² 100 
Sowohl im Bestand als auch in der Planung sind bebaute und versiegelte Flächen im Plan-
gebiet die vorherrschende Nutzung. Grünflächen nehmen nur einen untergeordneten Flä-
chenanteil ein. Durch die Umsetzung der Planung wird der Grünflächenanteil im Plangebiet 
erhöht. 
Die Wertigkeit des Plangebietes für den Naturhaushalt ist vor und nach Umsetzung der 
Planung als gering und annähernd gleichwertig einzustufen. Aus diesem Grund ist ein na-
turschutzrechtlicher Ausgleich für den vorliegenden Bebauungsplan nicht erforderlich. 
17. Planungsstatistik 
Geltungsbereich 8.800 
m² 
Überbaubare Grundstücksfläche 8.800 m² 
Zulässige Grundfläche 7.000 m² 
 
 
Der Dezernent III:    Der Dezernent VI: 
 
 
 
 
Klaus Feuchtinger    Dipl.-Ing. Dieter Wenzel 
Stadtrat    Stadtrat

Beratungsverlauf (5)

TOP 8
TOP 26
TOP 8
TOP 13
TOP 84

Orte (7)

  • Frankfurter Straße 110
  • Alicenstraße 23
  • Wilhelminenstraße 1
  • Sensfelderweg
  • Carl-Schenck-Ring
  • Pallaswiesenstraße
  • Kasinostraße

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
2010/0060
Typ
Magistratsvorlage
Datum
10.02.2010
Erstellt
29.09.2026 00:00