2010/0060
Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 75 - HSE-Gasturbinenkraftwerk - (Satzungsbeschluss mit Durchführungsvertrag)
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
2010/0060
4098 Zeichen
Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 17.02.2010 an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat VI Eigenbetrieb Immobilienmanagement Darmstadt Rechtsamt an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss Amt: Stadtplanungsamt Behandlung in öffentl. Sitzung Ja Nein OBW bei abschl. Beschlussfassung Magistrat Ja Nein Internetfähig Verteiler: Vorlage-Nr. 2010/0060 Magistratsbeschluss-Nr. Betreff: Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 75 - HSE-Gasturbinenkraftwerk - (Satzungsbeschluss mit Durchführungsvertrag) Vorlage vom: 10. 2.2010 Beschlussvorschlag: 1. Zum offen gelegten Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans N 75 – HSE-Gasturbinenkraftwerk – gingen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB die in Anlage 1 zusammengefassten Stellungnahmen ein. Über die eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der jewe iligen Prüfung (Anlage 1) entschieden. 2. Der als Voraussetzung für den Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan abgeschlossene Durchführungs- und Erschließungsvertrag (Anlage 2) wird zur Kenntnis genommen. 3. Der vorliegende vorhabenbezogene Bebauungsplan N 75 und die zugehörige Begründung mit Umweltbericht ( Anlage 3), sowie die in den Bebauungsplan aufgenommenen Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen, wird als Satzung beschlossen. 2 ... Anlagen: Anlage 1: Prüfung der Stellungnahmen der TÖB zur Offenlage Anlage 2: Durchführungsvertrag Anlage 3: Begründung mit Umweltbericht Datenschutzrelevante Anlage: Beschluss des Magistrats vom 3 ... Begründungsseite zur Magistratsvorlage 2010/0060 vom 10.02.2010: Die Zielsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans N 75 ist die Errichtung eines Gasturbinenkraftwerks, welches aus zwei Gasturbinenanlagen mit einer elektrischen Leistung von jeweils 40 bis 65 Megawatt besteht, auf dem Gelände des ehemaligen Eisenbahnausbesserungswerks in Darmstadt. Die öffentliche Auslegung des Entwurfs mit der zugehörigen Begründung und den wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen erfolgte in der Zeit vom 15.10.2009 bis einschließlich 16.11.2009. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, sowie die Abstimmung mit den Nachbargemeinden, wurde mit Schreiben vom 18.11.2009 durchgeführt. Zu 1: Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB gingen keine Stellungnahmen ein. In Anlage 1 wurden die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB eingegangenen Stellungnahmen zum Bebauungsplanentwurf N 75 zusammengefasst und entsprechend geprüft (Anlage 1). Zu 2.: Mit dem vorliegenden Durchführungs- und Erschließungsvertrag (Anlage 2) hat der Vorhabenträger sich verpflichtet das Vorhaben innerhalb einer bestimmten Frist durchzuführen und die Planungs-, Vorbereitungs- (Altlastensanierung, Kampfmittelräumung) und Ausführungskosten zu tragen. Der Vertrag wird erst mit Rechtskraft des vorhabenbezogenen Bebauungsplans N 75 oder nach § 33 BauGB mit erteilter Genehmigung nach dem BImSchG wirksam. Zu 3.: Der vorhabenbezogene Bebauungsplan N 75 mit seiner Begründung (Anlage 3) und der im Plan enthaltenen Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen ist nach § 10 BauGB als Satzung zu beschließen; er wird danach durch öffentliche Bekanntmachung in Kraft gesetzt. Der Dezernent VI: Dipl.-Ing. Dieter Wenzel Stadtrat Zu den Sitzungen wird ausgelegt bzw. aufgehängt: • Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 75 Vorab werden übersandt: • 11 Exemplare des vorhabenbezogenen Bebauungsplans N 75 für die Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung • Akten (z. Hd. des Berichterstatters) Darmstadt, den 10.02.2010 VI/61.4 zim NSt. 2603
anlage 3
122930 Zeichen
Anlage 3
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Gemarkung Darmstadt Flur 14 Maßstab 1:1.000
Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 75
– HSE-Gasturbinenkraftwerk –
Begründung
(§ 9 Abs. 8 BauGB)
10. Februar 2010
Bearbeitung:
Dipl.-Ing. Ulf Begher
Dipl.-Ing. Christiane Winter
Dipl.-Ing. Wolfgang Schulz
PLANUNGSGRUPPE DARMSTADT
Begher - Begher - Lenz - Raabe
Stadtplaner und Architekten
Alicenstraße 23
64293 Darmstadt
Tel.: (0 61 51) 99 50-0
Fax: (0 61 51) 99 50 22
mail@planungsgruppeDA.de
www.planungsgruppeDA.de
Inhalt Seite 2
INHALT
BEGRÜNDUNG
1. Erfordernis und Ziel der Planaufstellung.........................................................................5
1.1 Bisheriges Verfahren ...........................................................................................................5
1.2 Bedarf für ein Gasturbinenkraftwerk ....................................................................................5
2. Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsbereich ..............................................6
3. Rechtsgrundlagen..............................................................................................................7
4. Planungsrechtliche Situation / Schutzausweisungen ....................................................7
4.1 Regionalplan ........................................................................................................................7
4.2 Flächennutzungsplan / Landschaftsplan..............................................................................7
4.3 Bebauungsplan ....................................................................................................................7
4.4 Schutzausweisungen ...........................................................................................................7
5. Städtebauliche Situation und gegenwärtiger Bestand...................................................8
6. Emissionen – Immissionen ...............................................................................................8
6.1 Lärmkartierung.....................................................................................................................8
6.2 Unfallrisiko durch Emissionen ..............................................................................................8
6.3 Lärmemissionen...................................................................................................................9
7. Wasserwirtschaftliche Belange ........................................................................................9
7.1 Wasserversorgung...............................................................................................................9
7.2 Schutz- und Sicherungsgebiete nach dem Hessischen Wassergesetz .............................10
7.3 Abwasser ...........................................................................................................................10
7.4 Oberirdische Gewässer......................................................................................................10
8. Altlasten............................................................................................................................10
8.1 Schädliche Bodenveränderungen und Grundwasserverunreinigungen.............................10
8.2 Auflagen der Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dezernat Bodenschutz
beim Regierungspräsidium Darmstadt...............................................................................11
9. Kampfmittel ......................................................................................................................12
10. Bestand und Bewertung der Naturraumpotenziale ......................................................13
10.1 Relief und Boden ...............................................................................................................13
10.2 Hydrogeologie und Grundwasser.......................................................................................13
10.3 Klima und Luft ....................................................................................................................13
10.4 Landschaft, Freizeit und Erholung .....................................................................................14
10.5 Vegetation und Fauna........................................................................................................14
11. Vorhaben des Gasturbinenkraftwerkes .........................................................................16
11.1 Beschreibung des Vorhabens............................................................................................16
11.2 Begründung des Standortes ..............................................................................................16
11.3 Nutzung der Abwärme .......................................................................................................16
Inhalt Seite 3
11.4 Bauliches Konzept .............................................................................................................17
11.5 Auswirkungen des Vorhabens ...........................................................................................17
12. Inhalt und Begründung der Festsetzungen im Bebauungsplan..................................17
12.1 Art der baulichen Nutzung .................................................................................................17
12.2 Maß der baulichen Nutzung...............................................................................................17
12.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen ..............................................................18
12.4 Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9
Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) .....................................................................................................19
13. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen.........................................................................19
13.1 Werbeanlagen....................................................................................................................19
14. Kennzeichnung von Altlasten (§ 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB) ..............................................19
15. Hinweise ...........................................................................................................................19
15.1 Bodendenkmäler................................................................................................................19
16. Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung...........................................................................19
17. Planungsstatistik .............................................................................................................20
ABBILDUNGEN
Abb. 1: Geltungsbereich des Bebauungsplanes N 75 (unmaßstäblich) ........................................... 6
Abb. 2: Bestandsplan (Zustand Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan
N 58 von 2003) ................................................................................................................... 15
Inhalt Seite 4
Begründung
Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 Seite 5
1. Erfordernis und Ziel der Planaufstellung
1.1 Bisheriges
Verfahren
Für das Gebiet des ehemaligen Eisenbahnausbesserungswerkes zwischen Sensfelderweg,
Carl-Schenck-Ring, Frankfurter Straße, Kasinostraße und Pallaswiesenstraße wurde am
28.05.2002 ein Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan N 58 gefasst. Ziel und Zweck
der Planung war es, für das Gebiet nach der erfolgten Auflassung des Eisenbahnausbesse-
rungswerkes Darmstadt eine der städtischen Lage und dem Entwicklungspotenzial des
Gebietes angemessene städtebauliche Neuordnung einzuleiten.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurde durch einen neuen Aufstellungs- und
Darlegungsbeschluss vom 30.09.2003 geändert. Dabei wurde die Südspitze des Geltungs-
bereichs abgetrennt und in einem gesonderten Verfahren weiterbetrieben (Bebauungsplan
N 60). Auf der Grundlage eines städtebaulichen Rahmenplanes wurde die Darlegung der
allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung für den Gesamtbereich des ehemaligen Eisen-
bahnausbesserungswerkes durchgeführt.
In einer weiteren Änderung des Aufstellungsbeschlusses vom 16.12.2004 wurde der ver-
bliebene Geltungsbereich erneut in zwei Teilbereiche (Süd N 58.1 und Nord N 58.2) aufge-
teilt, um den unterschiedlichen Zwecken der künftigen Nutzung und deren zeitlich unter-
schiedlicher Realisierung Rechnung zu tragen.
Bedingt durch weiterhin unterschiedliche Nutzungs- und Realisierungsziele wurde eine wei-
tere Untergliederung in jetzt 4 Teilbereiche erforderlich. Mit dem vorhabenbezogenen Be-
bauungsplan N 75 soll der Bereich für das geplante Gasturbinenkraftwerk überplant werden
(siehe Abb. 1).
Das Plangebiet liegt im Innenbereich nach § 34 BauGB. Ungeachtet der Frage, ob das
Vorhaben auf der Grundlage des § 34 BauGB zugelassen werden könnte, ist die Wissen-
schaftsstadt Darmstadt der Auffassung, dass zur Vermeidung rechtlicher Risiken ein
vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt werden sollte, um die beabsichtigte Nut-
zung planungsrechtlich zu ermöglichen.
Da die Initiative zur Bebauung der Grundstücke von der HEAG Südhessische Energie AG
(HSE) ausgeht, die zur Durchführung des Vorhabens bereit und in der Lage ist, soll das er-
forderliche Planungsrecht mittels eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß § 12
BauGB herbei geführt werden.
1.2 Bedarf für ein Gasturbinenkraftwerk
Ein Gutachten des Instituts für Energie und Umweltforschung Heidelberg GmbH (IFEU) im
Auftrag der HEAG Südhessische Energie AG (HSE) kommt zu dem Ergebnis, dass sich
das zukünftige Energiesystem in Deutschland erheblich wandeln wird. Mehr als 30 % des
deutschen Bruttostromverbrauchs sollen dem neuen Erneuerbare-Energien-Gesetz (§ 1)
zufolge im Jahr 2020 aus erneuerbaren Energien stammen. Damit wird ein wesentlicher
Umbau des Versorgungssystems verbunden sein.
IFEU geht weiterhin davon aus, dass der Beitrag der erneuerbaren Energien an der Ener-
gieversorgung langfristig noch weiter steigen wird. Hierbei bezieht sie sich auf das Energie-
szenario des Bundesumweltministeriums (das sogenannte „Leitszenario 2006“), gemäß
dem im Jahr 2050 nahezu 80 % des Stroms aus regenerativen Energieträgern stammen
kann (Nitsch 2007). Diese erneuerbaren Energiemengen müssen in das deutsche Strom-
system integriert werden. Hierin sieht IFEU eine zentrale Herausforderung für den Über-
gang zu einem stark regenerativ geprägten Energiesystem. In ihrem Gutachten weist IFEU
darauf hin, dass die Bundesregierung bereits eine Reihe von Maßnahmen ergriffen hat, um
diese Systemintegration der regenerativen Energiesysteme zu verbessern (siehe hierzu
das Maßnahmenpaket in BMU 2008), beispielsweise das Gesetz zur Beschleunigung des
Ausbaus der Höchstspannungsnetze, die F&E-Förderung zur Entwicklung innovativer E-
Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 Seite 6
nergiesysteme, Maßnahmen im Rahmen der Anreizregulierung, das Erneuerbare-Energien-
Gesetz u. a..
Laut IFEU erfolgt ein Teil der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien aus stetigen, gut
vorhersagbaren und bedarfsgerecht einsetzbaren Energieträgern, beispielsweise aus Bio-
masse, Klär-, Deponie- und Grubengas, Geothermie und in der Regel auch Wasserkraft.
Ein anderer Teil basiert jedoch auf Energieträgern, deren Angebot von der Solarstrahlung
und den meteorologischen Gegebenheiten abhängt. Dies sind insbesondere Solarenergie
und Windkraft. Der Anteil an Strom aus diesen fluktuierenden Energieträgern wird nach
Einschätzung des IFEU zukünftig dynamisch steigen. Gemäß dem BMU-Leitszenario könn-
te er langfristig 40 % der Stromerzeugung ausmachen.
Die Integration sehr hoher fluktuierender Einspeisungen in das Stromnetz stellt die Ener-
giewirtschaft vor die Herausforderung, auf diese Schwankungen reagieren zu müssen.
Denn Schwankungen der Netzfrequenz führen zu Störungen der Netzstabilität bis hin zu
Einschränkungen und zum Ausfall der Stromversorgung. Gasturbinen sind sowohl aufgrund
ihrer Flexibilität und Schnellstartfähigkeit als auch ihrer Kostenstruktur ideal geeignet, diese
Herausforderung zu bewältigen.
Vor diesem Hintergrund beabsichtigt die HSE, auf einem Teilbereich des ehemaligen Ei-
senbahnausbesserungswerks in Darmstadt („Knell“) ein Gasturbinenkraftwerk mit einer
elektrischen Leistung der Gasturbinen von zweimal 40 bis zweimal 65 Megawatt zu errich-
ten.
Das Gasturbinenkraftwerk ist nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz im förmlichen Ge-
nehmigungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung genehmigungsbedürftig.
2. Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsbereich
Das Plangebiet liegt am nördlichen Rand der Kernstadt von Darmstadt und hat eine Größe
von ca. 0,9 ha.
Der Geltungsbereich liegt in der Gemarkung Darmstadt Flur 14 und umfasst Teile der
Flurstücke 204/2, 204/3, 204/4 und 5/17.
Abb. 1: Geltungsbereich des Bebauungsplanes N 75 (unmaßstäblich)
Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 Seite 7
3. Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt
geändert
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585)
Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt ge-
ändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466)
Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58)
Hess. Bauordnung (HBO) vom 18.06.2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt geändert durch Art.
8 des Gesetzes vom 15.12.2009 (GVBl. I S. 716)
Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl. I
S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28.10.2008 (GVBl. I S. 924)
Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geän-
dert durch Art. 2 des Gesetzes vom 15.11.2007 (GVBl. I S. 757)
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 25.03.2002 (BGBl. I S. 1193), zu-
letzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 22.12.2008 (BGBl. I S. 2986)
Hess. Naturschutzgesetz (HENatG) i.d.F. vom 04.12.2006 (GVBl. I S. 619), zuletzt ge-
ändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 12.12.2007 (GVBl. I S. 851)
Hess. Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 06.05.2005 (GVBl. I S. 305), zuletzt geändert
durch Art. 1 des Gesetzes vom 19.11.2007 (GVBl. I S. 792)
― Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F. vom 26.09.2002 (BGBl. I, 2002,
S. 3830), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.08.2009 (BGBl. I S. 2723)
― Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. der vom 25.06.2005
(BGBl. I 2005, S. 1757, 2797), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom
11.08.2009 (BGBl. I S. 2723)
4. Planungsrechtliche Situation / Schutzausweisungen
4.1 Regionalplan
Im Regionalplan Südhessen 2000, neu bekannt gemacht am 13.09.2004 (StAnz. 37/04), ist
das Plangebiet als „Bereich für Industrie und Gewerbe, Bestand“ dargestellt. Das Vorhaben
ist somit an die Ziele der Raumordnung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB angepasst.
4.2
Flächennutzungsplan / Landschaftsplan
Der seit dem 01.04.2006 wirksame Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darm-
stadt weist das Plangebiet als „Gewerbliche Baufläche“ aus.
Die Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 2 BauGB ist somit für das
geplante Vorhaben gewährleistet.
Der Landschaftsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt (September 2004) sieht für das
Plangebiet die „Verbesserung von Grün auf Bauflächen“ vor.
4.3 Bebauungsplan
Für das Plangebiet liegt bisher kein Bebauungsplan vor.
4.4 Schutzausweisungen
Landschaftsschutz und Naturschutz
Natur- oder Landschaftsschutzgebiete, Vogelschutzgebiete und FFH-Gebiete werden von
der Planung nicht tangiert.
Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 Seite 8
Baumschutzsatzung
In Darmstadt sind alle Bäume innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und im
Geltungsbereich von Bebauungsplänen durch eine Baumschutzsatzung geschützt. Ge-
schützt sind Bäume, die – gemessen in einem Meter Höhe – bei Laubbäumen einen
Stammumfang von mehr als 60 cm haben, bei Nadelbäumen von mehr als 90 cm.
Im Plangebiet befinden sich keine Bäume.
5. Städtebauliche Situation und gegenwärtiger Bestand
Bei dem Gebiet handelt es sich um das Gelände des ehemaligen Eisenbahnausbesse-
rungswerkes Darmstadt. Das Gelände liegt derzeit als leergeräumte Fläche brach.
Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes erfolgt über das betriebseigene Gelände
an der Frankfurter Straße.
Außerhalb des Plangebietes grenzen nach Westen Ver- und Entsorgungsanlagen (Müll-
verbrennung) und gewerbliche Bauflächen sowie im Osten das betriebseigene Gelände der
HSE mit dem Stützheizwerk an.
6. Emissionen – Immissionen
Das Plangebiet ist durch Straßenverkehrsemissionen der Frankfurter Straße im Osten be-
lastet.
6.1 Lärmkartierung
Für das Stadtgebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt liegt eine Lärmkartierung des Ver-
messungsamtes Darmstadt vom Juni 2006 vor. Diese enthält auch Ergebnisse für den
Planbereich.
Die Lärmkartierung stellt für den Bereich des Plangebietes einen Lärmpegel über 24 Stun-
den zwischen 55 und 60 dB(A) und nachts einen Lärmpegel unter 55 dB(A) dar.
Das Vorhaben des geplanten Gasturbinenkraftwerkes lässt sich nicht unter ein Baugebiet
nach den §§ 2 bis 10 BauNVO subsumieren. Daher können keine Orientierungswerte zur
Beurteilung herangezogen werden.
Werden hilfsweise die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 für Gewerbe-
gebiete von tags 65 dB(A) und nachts 55 dB(A) angewandt, so ergibt sich, dass die Orien-
tierungswerte für ein Gewerbegebiet an diesem Standort nicht überschritten werden.
6.2 Unfallrisiko durch Emissionen
Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes sind Unfallgefahren zu berücksichtigen, die auf
das Gebiet einwirken können. Hierbei sind die Richtlinien 2003/105/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Beherrschung der Gefahren bei
schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso-II-Richtlinie) und ihre Umsetzung durch
§ 50 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) zu berücksichtigen. Danach sind bei
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die für eine bestimmte Nutzung vorgese-
henen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umweltauswirkungen und von
schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG in Betriebsberei-
chen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen
dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich
genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt
des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffent-
lich genutzte Gebäude, soweit wie möglich vermieden werden. Dabei sind alle möglichen,
im Bundesimmissionsschutzgesetz genannten Immissionen, wie Luftverunreinigungen, Ge-
räusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen zu
berücksichtigen. Dies ist durch eine Abstufung zwischen Gebieten unterschiedlicher Nut-
zung und ausreichender Abstände zwischen sich gegenseitig beeinträchtigenden Bauflä-
Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 Seite 9
chen oder, wenn das nicht möglich ist, durch Festsetzung von Ersatzmaßnahmen zu errei-
chen.
Störfallbetriebe im Umfeld des Plangebietes
Eine oder mehrere für das Plangebiet zu berücksichtigende Störfallanlagen nach dem
BImSchG und der 12. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (12. BlmSchV,
Störfallverordnung) befinden sich auf dem Betriebsgelände der Fa. Merck nördlich des
Plangebietes. Der Rand des Betriebsgeländes der Fa. Merck liegt ca. 750 m vom Plange-
biet entfernt. Auf Grundlage des Gutachtens des TÜV Nord vom Juni 2006 wurde für den
Betriebsbereich der Fa. Merck der zu beachtende Achtungsabstand ermittelt. Das Plange-
biet des Gasturbinenkraftwerkes liegt zu 90 % außerhalb dieses Achtungsabstandes. Le-
diglich der nördliche Randbereich wird vom Achtungsabstand berührt.
Schutzbedürftigkeit des geplanten Vorhabens
Gegen die Aufstellung eines Bebauungsplanes innerhalb eines Achtungsabstandes einer
Störfallanlage bestehen im Allgemeinen keine Bedenken, wenn in dem Gebiet keine
schutzbedürftigen Nutzungen im Sinne der Seveso-II-Richtlinie bzw. nach § 50 BlmSchG
zulässig sind und in denen mit Publikumsverkehr nicht zu rechnen ist.
Bei dem geplanten Vorhaben des Gasturbinenkraftwerks handelt es sich nach Aussagen
des Regierungspräsidiums Darmstadt, Abteilung Immissionsschutz, nicht um eine schutz-
bedürftige Nutzung im Sinne der Seveso-II-Richtlinie bzw. von § 50 BlmSchG. Im Plange-
biet ist ausschließlich die Errichtung eines Gasturbinenkraftwerkes mit einer elektrischen
Leistung der Gasturbine bis zu 2 x 65 Megawatt zulässig.
Aus dem Katalog der zulässigen Nutzungen lässt sich herleiten, dass diese Nutzung nicht
schutzbedürftig ist, da im Plangebiet keine öffentlich genutzten Gebäude und Nutzungen
mit Publikumsverkehr vorgesehen sind. Dies bedeutet, dass trotz der Lage eines unterge-
ordneten Teils des Plangebietes innerhalb einer Achtungsgrenze eines Störfallbetriebes die
geplanten Nutzungen hier zulässig sind.
6.3 Lärmemissionen
Folgende gutachterlichen Aussagen zu den Lärmemissionen liegen vor:
"Ausgehend von den aktuellen Planungsunterlagen und den vorhandenen technischen Da-
ten der wesentlichen Schallquellen sowie unter Berücksichtigung von Maßnahmen ent-
sprechend dem Stand der Technik zur Lärmminderung wurden im Rahmen einer detaillier-
ten Geräuschimmissionsprognose nach der TA Lärm in Verbindung mit der Norm E DIN
ISO 9613-2 die zu erwartenden Beurteilungspegel an den maßgeblichen Immissionsorten
berechnet. Für diese Geräuschimmissionsprognose wurden in Abstimmung mit dem RP
Darmstadt neun Immissionsorte zur Beurteilung festgelegt. Die vom geplanten Gasturbi-
nenkraftwerk zu erwartenden Beurteilungspegel liegen an den zu betrachtenden Immissi-
onsorten in der Nachtzeit um mindestens 6 dB(A) und in der Tagzeit mindestens 17 dB(A)
unter den Immissionsrichtwerten. Damit ist der verursachte Immissionsbeitrag nach Num-
mer 3.2.1 der TA Lärm (6. BImSchVwV) als nicht relevant anzusehen. D.h. die Genehmi-
gung darf im Sinne der TA Lärm also auch bei einer Überschreitung der Immissionsricht-
werte aufgrund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden."
Auf die im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren erstellten speziellen Gut-
achten und Ausbreitungsrechnungen wird verwiesen.
7. Wasserwirtschaftliche Belange
7.1 Wasserversorgung
Die Versorgung des Plangebiets mit Trink- und Löschwasser erfolgt durch die HEAG Süd-
hessische Energie AG (HSE).
Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 Seite 10
Die Trinkwasserversorgung ist technisch und rechtlich (Wasserwerk und Rohrnetz) durch
die bestehenden Wasserversorgungsanlagen gewährleistet.
Die erforderliche Menge ist durch bestehende wasserrechtliche Genehmigungen abgedeckt
und wasserrechtlich und wasserwirtschaftlich ohne Probleme und ohne nachteilige Auswir-
kungen auf Natur und Landschaft nachweislich bereitstellbar.
Wasserqualität
Die Wasserqualität des zur Verfügung zu stellenden Trinkwassers entspricht den Anforde-
rungen der Trinkwasserverordnung (TWVO).
7.2
Schutz- und Sicherungsgebiete nach dem Hessischen Wassergesetz
Das Plangebiet liegt in keinem Schutz- oder Sicherungsgebiet nach dem Hessischen Was-
sergesetz.
7.3 Abwasser
Das Plangebiet ist an vorhandene Abwasseranlagen (Kanal, Rückhaltebecken und Kläran-
lage) angeschlossen.
7.4 Oberirdische Gewässer
Oberirdische Gewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden.
8. Altlasten
8.1
Schädliche Bodenveränderungen und Grundwasserverunreinigungen
Der Standort des ehem. Ausbesserungswerkes der DB AG ist eine Altlast nach § 2 Abs.5
Nr. 2 des BBodSchG (ALTIS-Nr. 411 000 020 001 635) mit sanierungsbedürftigen schädli-
chen Bodenveränderungen.
Hierzu hat die Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt beim Regierungspräsidium
Darmstadt folgendes mitgeteilt:
Mit Sanierungsbescheid vom 17. Oktober 2006 wurde der Sanierung durch Aushub zuge-
stimmt. Das Sanierungsziel ist auf eine Gewerbenutzung des Grundstücks festgelegt. Die
Aushubsanierung der tieferen schädlichen Bodenveränderungen ist abgeschlossen. Die
Freigabe zur Wiederverfüllung der Aushubgruben für den Teilbereich der ehemaligen Tri-
Anlage, der sich im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans befindet, ist
erfolgt. Der Sanierungsabschlussbericht liegt noch nicht vor.
Außerdem ist ein längerfristiges Grundwassermonitoring erforderlich, wozu die Grundwas-
sermessstellen auf dem Grundstück zu erhalten sind. Ob eine Gefährdung über den Pfad
Boden-Mensch von der flächig, in unterschiedlichen Stärken, vorhandenen Auffüllung aus-
geht, ist noch zu untersuchen und zu bewerten.
Weiterhin liegen zwei Sanierungsbereiche aus der benachbarten ehemaligen Gaswerksnut-
zung auf dem Knell-Gelände, die nördlich und südlich direkt an den Geltungsbereich des
Bebauungsplans grenzen bzw. geringfügig in diesen hineinragen. Es handelt sich um zwei
wiederverfüllte Aushubgruben, bei denen im Übergang zum wässergesättigten Bereich er-
hebliche gaswerkstypische Kontaminationen (vor allem PAK, Naphtalin, BTEX und Benzol)
verblieben sind, die auf Höhe der örtlich vorhandenen wasserstauenden Schichten (in
127,5 m ü NN) mit einer Kunststoffdichtungsbahn gegen eindringendes Oberflächenwasser
gesichert wurden. Diese Maßnahme wird vom Regierungspräsidium Darmstadt unter dem
Aktenzeichen IV/Da 41.5 411 000 000 0001B bearbeitet. Die Sanierungsmaßnahmen durch
Bodenaushub sind abgeschlossen, der Abschlussbericht liegt jedoch noch nicht vor.
Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 Seite 11
Es ist eine weitere Grundwasserüberwachung mit zusätzlich zu errichtenden Messstellen
erforderlich und voraussichtlich auch eine Sanierung des Grundwassers auf dem südlichen
Bereich des Knell-Geländes aufgrund der gaswerkstypischen Verunreinigungen.
Da diese Flächen jeweils geringfügig in den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Be-
bauungsplanes hineinragen, sind diese Flächen weiterhin als Altlast zu bezeichnen. In der
Planfassung werden beide Bereiche gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB entsprechend gekenn-
zeichnet (siehe hierzu Kap. 14).
Es befindet sich eine Grundwassermessstelle im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans. Die Grundwassermessstelle GWM14 im westlichen Randbereich des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird halbjährlich im Rahmen des Grundwassermoni-
torings des Knell-Geländes beprobt.
Bisher wurden in der GWM14 für LHKW und Benzol Überschreitungen der Geringfügig-
keitsschwellenwerte gemäß der Verwaltungsvorschrift zur Erfassung, Bewertung und Sa-
nierung von Grundwasserverunreinigungen (GWS-VwV) festgestellt.
8.2
Auflagen der Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dezernat Bodenschutz
beim Regierungspräsidium Darmstadt
Folgende Auflagen werden in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenommen:
1. Bei Baugenehmigungsverfahren im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans ist das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Um-
welt Darmstadt, Dezernat Bodenschutz (IV/Da 41.5) zu beteiligen.
2. Vor Beginn von Baumaßnahmen im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans ist dem Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Um-
welt Darmstadt, Dezernat Bodenschutz (IV/Da 41.5) eine fachgutachterliche Bewertung
zur Prüfung vorzulegen, die die Beeinflussung der verbliebenen gaswerkstypischen
Kontaminationen im Untergrund und der eingebrachten Sickerwassersperre durch die
Baumaßnahmen und das Bauwerk selbst untersucht. Dabei sind besonders die Mög-
lichkeit der Mobilisierung von Schadstoffen ins Grundwasser durch Erschütterungen
z.B. bei der Pfahlgründung zu bewerten und erforderliche Gegenmaßnahmen zu prü-
fen.
3. Vor Beginn von Baumaßnahmen muss di e Sanierung der schädlichen Bodenverände-
rungen im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans abgeschlossen
und eine Freigabe zur Bebauung durch das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung
Arbeitsschutz und Umwelt, Dezernat Bodenschutz (IV/Da 41.5) erfolgt sein.
4. Die Bewertung der oberflächennahen Auffüllung bzgl. des Pfads Boden-Mensch und
evtl. erforderliche Sanierungsmaßnahmen sind vor der geplanten Baumaßnahme ab-
zuschließen oder aber mit dieser zu koordinieren. Die geplante Baumaßnahme darf je-
doch nicht die zur Feststellung des Sachverhalts oder zur Sanierung notwendigen
Maßnahmen behindern.
5. Auf Freiflächen (Grünflächen oder sonstige nicht versiegelte Flächen) ist die Einhal-
tung der Prüfwerte für Industrie- und Gewerbegebiete im Anhang 2 Punkt 1.4 der
BBodschV für den Wirkungspfad Boden-Mensch nachzuweisen.
6. Eine Versickerung von Niederschlagswasser ist aufgrund der seitlich des Geltungsbe-
reichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans vorhandenen Kontaminationen, der
noch ungeklärten Grundwasserbelastung im südlichen Bereich des Knell-Geländes
und der auf dem Knell-Gelände vorhandenen Auffüllungen kritisch zu bewerten.
Einer Versickerung von Niederschlagswasser kann nur zugestimmt werden, wenn Fol-
gendes nachgewiesen wird:
Im Bereich der Versickerung liegt keine Auffüllung vor oder die Auffüllung entspricht
nachgewiesen der LAGA-Zuordnungsklasse Z0.
Durch die Versickerung werden keine Schadstoffe mobilisiert.
Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 Seite 12
Durch die Versickerung erfolgt keine Beeinträchtigung einer später vermutlich erfor-
derlichen Grundwassersanierung.
7. Auf dem zu bebauenden Grundstück befindet sich eine Grundwassermessstelle
(GWM14), die für die weitere Grundwasserüberwachung (mindestens fünf Jahre oder
länger) erhalten werden muss. Während der Baumaßnahme ist die Grundwasser-
messstelle gegen Beschädigung zu sichern. Falls der Erhalt der Grundwassermess-
stelle durch die geplante Baumaßnahme nicht möglich ist, so ist in Absprache mit dem
Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, De-
zernat Bodenschutz (IV/Da 41.5) eine Ersatzmessstelle zu errichten.
8. Die Aushubmaßnahmen sind durch einen Fachgutacher zu begleiten, der auf die fach-
gerechte Trennung der Aushubmassen und organoleptische Auffälligkeiten zu achten
hat. Bei Hinweisen auf schädliche Bodenveränderungen ist das Regierungspräsidium
Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt, Dezernat Bodenschutz (IV/Da 41.5)
umgehend zu benachrichtigen.
9. Bei tiefen Erdbaumaßnahmen ist der Aushub organoleptisch anzusprechen und bei
Verdacht auf Belastungen analytisch zu untersuchen. Dies betrifft besonders auch den
Aushub aus den Pfahlgründungen.
10. Sollten Wasserhaltungen erforderlich werden, so ist das abgepumpte Wasser auf die
standortspezifischen Parameter zu untersuchen und bei Verunreinigung entsprechend
zu reinigen. Auch bei Antreffen von Schichtenwasser ist dieses vor der Ableitung ana-
lytisch auf Verunreinigungen hin zu untersuchen und bei Bedarf zu reinigen.
11. Bei den Erdbaumaßnahmen ist das Aushubmaterial entsprechend seiner Beschaffen-
heit in Auffüllung und unbelasteter, anstehender Boden zu trennen. Das belastete Auf-
füllungsmaterial und eventuell belasteter Boden ist auf die Parameter der LAGA-
Zuordnungsklassen zu untersuchen und entsprechend den Ergebnissen zu verwerten
oder zu entsorgen.
12. Aus der weiteren Gefährdungsabschätzung für das Grundwasser aus der benachbar-
ten ehemaligen Gaswerksnutzung, kann sich die Notwendigkeit für Grundwasserunter-
suchungs- oder Sanierungsmaßnahmen ergeben, die trotz der Nutzung des Geländes
zu ermöglichen sind.
13. Vor, während, und nach den Bauarbeiten ist das Grundwasser im Bereich der Bau-
maßnahme und im Abstrom auf die standorttypischen Parameter zu beproben. Das
Untersuchungsprogramm ist mit dem Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Ar-
beitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dezernat Bodenschutz (IV/Da 41.5) abzustimmen.
Es sind mindestens die Grundwassermessstellen GWM14, GWM17 und GWM4 zu be-
proben. Wenn bis zum Zeitpunkt der Baumaßnahme weitere Grundwassermessstellen
aus der Grundwassersanierung und -überwachung durch die HSE zur Verfügung ste-
hen, sind diese in Absprache mit dem Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Ar-
beitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dezernat Bodenschutz (IV/Da 41.5)
ebenfalls in die Überwachung zu integrieren.
9. Kampfmittel
Von Seiten des Kampfmittelräumdienstes wird darauf hingewiesen, dass die Auswertung
der beim Kampfmittelräumdienst vorliegenden Kriegsluftbilder ergeben hat, dass sich das
im Lageplan näher bezeichnete Gelände in einem Bombenabwurfgebiet befindet.
Vom Vorhandensein von Kampfmitteln auf solchen Flächen muss grundsätzlich ausgegan-
gen werden.
Der Kampfmittelräumdienst weist in diesem Zusammenhang auf folgendes hin:
In den Bereichen, in denen durch Nachkriegsbebauungen bereits bodeneingreifende Bau-
maßnahmen bis zu einer Tiefe von mind. 4 Metern durchgeführt wurden sowie bei Ab-
brucharbeiten sind keine Kampfmittelräummaßnahmen notwendig.
Bei allen anderen Flächen ist eine systematische Überprüfung (Sondieren auf Kampfmittel,
Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 Seite 13
ggfs. nach Abtrag des Oberbodens) vor Beginn der geplanten Bauarbeiten auf den Grund-
stücksflächen erforderlich, auf denen bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden. Hierbei
soll grundsätzlich eine EDV-gestützte Datenaufnahme erfolgen.
Sofern die Fläche nicht sondierfähig sein sollte (z.B. wg. Auffüllungen, Versiegelungen oder
sonstigen magnetischen Anomalien), sind aus Sicherheitsgründen weitere Kampfmittel-
räummaßnahmen vor bodeneingreifenden Bauarbeiten erforderlich.
Es ist dann notwendig, einen evtl. vorgesehenen Baugrubenverbau (Spundwand, Berliner
Verbau usw.) durch Sondierungsbohrungen in der Verbauachse abzusichern. Sofern eine
sondierfähige Messebene vorliegt, sollen die Erdaushubarbeiten mit einer Flächensondie-
rung begleitet werden.
10. Bestand und Bewertung der Naturraumpotenziale
Für die folgende Beschreibung wird der Bestand im Plangebiet zur Zeit des Aufstellungs-
beschlusses zum Bebauungsplan N 58 von 2003 zugrunde gelegt (vgl. Kap. 1.1). Als
Grundlage dient der Umweltbericht Eisenbahn-Ausbesserungswerk Darmstadt des Büros
Adler & Olesch, Mainz, Stand 10/2003.
10.1
Relief und Boden
Geologisch betrachtet liegt das Plangebiet im Bereich der östlichen Rheingrabenverwer-
fung der hessischen Rheinebene am Rand der östlich angrenzenden Odenwald-Vorberg-
zone. Die Sedimente des Tertiärs (grau gefärbte Sande und Schluffe, rotbraune Tone) sind
bis zu 50 m mächtig, quartäre Sedimente (braun gefärbte Sande und Schluffe, tonige
Schluffe) finden sich 6,2 m bis 9,2 m unter Geländeoberkante.
Die Böden im Plangebiet sind aufgrund der Vornutzung durch Versiegelungen, Auffüllun-
gen und Umlagerungen sowie Schadstoffeinträge stark anthropogen überformt und hoch
vorbelastet. Unversiegelte Bodenbereiche als Standorte für Vegetation sind nur in einem
sehr untergeordneten Maß vorhanden.
Zusammengefasst kann davon ausgegangen werden, dass im Plangebiet keine natürlichen
bzw. naturnahen Bodenbereiche vorhanden sind.
10.2 Hydrogeologie und Grundwasser
Das Plangebiet liegt im Bereich der Kernstadt von Darmstadt. Hier ist generell mit anthro-
pogen beeinträchtigter Grundwasserbeschaffenheit und gestörten Grundwasserverhältnis-
sen zu rechnen. Die vorherrschende Fließrichtung des Grundwassers verläuft in Richtung
der Vorfluter nach Westen bzw. Südwesten. Der Grundwasserflurabstand liegt bei etwa
9 m bis 11 m unter Geländeoberkante. Die Aquifersohle stellen vermutlich rotbraune Tone
im tertiären Sediment ca. 22 m bis 25 m unter Geländeoberkante dar.
Das Plangebiet hat aufgrund des hohen Versiegelungsgrades eine geringe Bedeutung für
die Grundwasserneubildung. Das Grundwasserpotenzial ist durch Versiegelungen, Ver-
dichtungen, Entwässerungseinrichtungen sowie Schadstoffeinträge vorbelastet.
Im Plangebiet sind keine Oberflächengewässer vorhanden.
10.3 Klima und Luft
Das Plangebiet liegt am Ostrand der Südhessischen Niederungen. Das Klima in diesem
Bereich ist relativ niederschlagsarm, die Jahresmitteltemperaturen betragen 9,1° bis 10 °C,
der mittlere jährliche Niederschlag liegt bei 701 bis 800 mm, die mittlere Sonnenscheindau-
er beträgt mehr als 1600 Stunden.
Das Gebiet liegt in einem thermischen Belastungsbereich. Aufgrund des hohen Anteils an
versiegelten Flächen, der angrenzenden Gewerbe- und dicht bebauten Siedlungsgebiete
sowie der umgebenden Verkehrsstrassen ist das Klima stark vorbelastet.
Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 Seite 14
10.4
Landschaft, Freizeit und Erholung
Das Plangebiet liegt im nördlichen Stadtbereich von Darmstadt. Es ist geprägt durch ge-
werbliche Nutzungen, einen hohen Versiegelungsgrad und einen geringen Anteil an Grün-
elementen.
Prägende bauliche Elemente auf dem Gelände des ehemaligen Eisenbahnausbesse-
rungswerkes sind zwei Spitzbunker von 1939 am Sensfelderweg und am Carl-Schenck-
Ring sowie der Wasserturm an der Frankfurter Straße. Im Bereich des Bunkers am Sens-
felderweg sind zwei auffällige Säulenpappeln vorhanden.
Die Umgebung des Plangebietes wird geprägt durch weitere Gewerbe- und Siedlungsflä-
chen sowie angrenzende Hauptverkehrsstraßen.
Das Plangebiet ist für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. Es besitzt keine Bedeutung zur
Naherholung und Freizeitgestaltung.
10.5 Vegetation und Fauna
Vegetation
Im Plangebiet befanden sich zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungs-
plan N 58 im Jahr 2003 fast ausschließlich versiegelte und bebaute Flächen. Der überwie-
gende Teil des Plangebietes liegt im Bereich der ehemaligen Richthalle. Am südöstlichen
Rand liegt eine schmale lineare Grünstruktur aus Hecken.
Zusammengefasst dargestellt besitzt das Plangebiet keine Bedeutung für den Arten- und
Biotopschutz. Wertvolle Biotope oder Einzelelemente sind nicht vorhanden.
Die Umgebung ist geprägt durch dicht bebaute und versiegelte Gewerbe- und Siedlungs-
flächen und Hauptverkehrsstraßen.
Fauna
Für das Plangebiet wurde eine faunistische Erfassung in Form einer Übersichtsbegehung
durchgeführt (Adler & Olesch 2003). Dabei wurden keine Tierarten nachgewiesen, die von
besonderer naturschutzfachlicher Bedeutung sind. Zudem sind keine Lebensraumtypen
vorhanden, die von besonderer Bedeutung für Tierarten sind.
Es bestehen keine Hinweise auf das Vorkommen streng geschützter Arten im Plangebiet.
Am Kamin der Müllverbrennungsanlage (außerhalb des Plangebietes) nistet ein Wanderfal-
ke.
Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 Seite 15
Abb. 2: Bestandsplan (Zustand Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan N 58 von 2003)
entnommen aus Umweltbericht Eisenbahn-Ausbesserungswerk Darmstadt des Büros Adler &
Olesch, Mainz, Stand 10/2003 für das Gesamtgelände Bebauungsplan N 58
Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 Seite 16
11. Vorhaben des Gasturbinenkraftwerkes
11.1
Beschreibung des Vorhabens
Das geplante Gasturbinenkraftwerk soll aus zwei Gasturbinenanlagen mit einer elektri-
schen Leistung der Gasturbinen von jeweils 40 bis 65 Megawatt bestehen. Die vorgenann-
te Bandbreite der elektrischen Leistung ergibt sich aus der Tatsache, dass diese Anlagen in
herstellerspezifischen Baureihen angeboten werden und die Festlegung auf einen Herstel-
ler und damit auf die Leistung erst im Rahmen der Vergabe erfolgt.
Als Brennstoff wird Erdgas eingesetzt. Für Zeiträume einer witterungsbedingt erhöhten
Nachfrage nach Erdgas wird aus wirtschaftlichen Gründen im Rahmen der Projektbearbei-
tung alternativ die kurzzeitige Einsatzmöglichkeit von Heizöl (extra leicht) als Ersatzbrenn-
stoff geprüft.
Bei dem geplanten Gasturbinenkraftwerk handelt es sich um eine Anlage gemäß Nr. 1.1,
Spalte 1, gemäß Anhang der 4. BImSchV (BGBl. I 2001, 1979 – 2001).
11.2 Begründung des Standortes
Die Brennstoffversorgung des Kraftwerks erfolgt direkt aus der vorhandenen Ferngaslei-
tung der E.ON Gastransport AG & Co. KG. Diese Ferngasleitung führt bis zum HSE-
Standort Frankfurter Straße und verfügt über eine ausreichende Kapazität. Aufgrund der
räumlichen Nähe kann das Kraftwerk auf kurzem Weg an die Ferngasleitung angebunden
werden.
Die Einspeisung des erzeugten Stroms erfolgt hochspannungsseitig in der am Carl-
Schenck-Ring vorhandenen Umspannstation Nord. Über diese Umspannstation erfolgt die
Stromversorgung der Wissenschaftsstadt Darmstadt aus dem Hochspannungsnetz der
RWE Rhein-Ruhr Verteilnetz GmbH. Auch hier ist aufgrund der räumlichen Nähe auf kur-
zem Weg eine Anbindung des Kraftwerks möglich.
Die optimale und damit auch Ressourcen schonende Anschlussbedingung an die Ferngas-
leitung sowie an das Hochspannungsnetz sind die wesentlichen Gründe für die Wahl des
Standorts im Bereich des ehemaligen Eisenbahnausbesserungswerkes („Knell“). Ein weite-
rer Vorteil ist die unmittelbare Nachbarschaft zum HSE-Standort Frankfurter Straße. Hier-
aus ergeben sich Synergien im Bereich der Betriebsführung und -überwachung. Im unmit-
telbaren Umfeld befindet sich das HSE Stützheizwerk Frankfurter Straße, dessen Bedie-
nungs-Personal auch das Gasturbinenkraftwerk bedienen kann.
11.3 Nutzung der Abwärme
Aus dem Einsatzzweck des Gasturbinenkraftwerks ergibt sich bezüglich der Einsatzzeiten
die Notwendigkeit eines kurzfristigen zeitlich nicht prognostizierbaren Einsatzes, der übli-
cherweise nur für wenige Stunden dauert. Hierbei ist davon auszugehen, dass ein wesent-
licher Teil der Betriebszeit in den Sommermonaten liegt.
Aufgrund dieser Rahmenbedingungen ist die Nutzung der Abwärme aus dem Stromerzeu-
gungsprozess für das geplante Gasturbinenkraftwerk nicht sinnvoll. Die Einsatzzeiten de-
cken sich nicht zwingend mit dem Wärmebedarf und betragen darüber hinaus zum Teil nur
wenige Stunden. Hinzu kommt, dass das im Umfeld vorhandene Wärmeabsatzpotential,
insbesondere im Satzungsgebiet Nord, einen witterungsbedingten Bedarf hat, der bereits
seit Jahren aus der Abwärme des Müllheizkraftwerks Darmstadt gedeckt wird. Vor diesem
Hintergrund wird bei dem geplanten Gasturbinenkraftwerk auf eine Abwärmenutzung ver-
zichtet.
Für den Fall, dass sich die oben genannten Rahmenbedingungen nachhaltig ändern, sieht
die technische Konzeption des Gasturbinenkraftwerks die Möglichkeit vor, die Anlage durch
die Nachrüstung einer Abwärmenutzung zu modifizieren. Die hierfür benötigten Flächen
werden entsprechend bereits im Bauleitplanverfahren berücksichtigt.
Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 Seite 17
11.4
Bauliches Konzept
Zum aktuellen Planungsstand werden in Abhängigkeit von den Anforderungen der für das
Vorhaben in Betracht gezogenen Gasturbinen unterschiedliche bauliche Konzepte erarbei-
tet. Die abschließende bauliche Konzeption kann erst nach erfolgter Auswahl der Gasturbi-
nen festgelegt werden.
11.5 Auswirkungen des Vorhabens
Es wird auf den beigefügten Umweltbericht des Instituts für Energie und Umweltforschung
Heidelberg GmbH (IFEU) verwiesen.
12. Inhalt und Begründung der Festsetzungen im Bebauungsplan
12.1
Art der baulichen Nutzung
Im Plangebiet wird ein Gasturbinenkraftwerk festgesetzt. Zulässig ist daher ein Gasturbi-
nenkraftwerk mit einer elektrischen Leistung der Gasturbinen bis zu 2 x 65 Megawatt.
Da es sich hier um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, besteht nach § 12
Abs. 3 BauGB die Möglichkeit, die Zulässigkeit des Vorhabens zu bestimmen, ohne den
Festsetzungskatalog von § 9 BauGB und der BauNVO zu übernehmen. Daher wird die Zu-
lässigkeit der Art der Nutzung durch die Übernahme der Vorhabensbeschreibung festge-
setzt.
Eine Gasturbine ist eine Verbrennungskraftmaschine, in der ein unter Druck stehendes Ab-
gas unter Abführung von Arbeit expandiert. Sie besteht aus einem vorgeschalteten Verdich-
ter, einer Brennkammer und einer Turbine.
Die im Verdichter komprimierte Luft wird mit Brennstoff vermischt und entzündet. Dadurch
erhöht sich Druck und Temperatur in der Brennkammer. Das heiße Abgas wird über die
Turbinenschaufeln entspannt und versetzt dabei die auf einer Welle angeordneten Turbi-
nenschaufeln in eine Rotationsbewegung; die thermische Energie wird in mechanische
Energie gewandelt. Die rotierende Welle treibt einen nachgeschalteten Generator an, wel-
cher wiederum mechanische in elektrische Energie wandelt.
12.2 Maß der baulichen Nutzung
Mit den Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung werden die Baumassen und Baukör-
per des geplanten Vorhabens begrenzt. Dabei wird aus Gründen der Rechtssicherheit Be-
zug zur Baunutzungsverordnung BauNVO genommen.
Die Größe der zulässigen Grundfläche, die mit baulichen Anlagen im Sinne von § 19 Abs. 2
BauNVO überdeckt werden darf, wird als Flächenangabe mit 7.000 m² festgesetzt. Dies
entspricht, bezogen auf den Geltungsbereich von 80 m x 110 m = 8.800 m², einer GRZ von
ca. 0,8. Nach gegenwärtigem Planungsstand ist zwar davon auszugehen, dass eine weit
geringere Grundfläche überbaut wird. Um aber auf derzeit nicht absehbare Entwicklungen
des Energiemarktes flexibel reagieren zu können, z.B. für den Fall, dass eine ökonomische
und ökologische Optimierung des Gasturbinenkraftwerks durch Abhitzenutzung zukünftig
sinnvoll wird, wird eine zulässige Grundfläche festgesetzt, die sich an den Grenzwerten des
§ 17 Abs. 1 BauNVO orientiert. Danach ist in Gewerbe- und Industriegebieten als Ober-
grenze eine GRZ von 0,8 zulässig. Die Festsetzung einer GRZ als Verhältniszahl wäre a-
ber hier nicht sachgerecht, da das Baugrundstück im Sinne von § 19 Abs. 3 BauNVO nicht
abgrenzbar ist, daher das zulässige Gebäudevolumen nicht eindeutig bestimmt wäre. Da-
her wird die Größe der zulässigen Grundfläche als Flächenangabe festgesetzt.
§ 19 Abs. 4 BauNVO enthält Regelungen, wie die Grundflächen von Garagen, Stellplätzen,
Zufahrten, Nebenanlagen usw. bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche anzurechnen
sind. Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO darf die zulässige Grundfläche durch die Grund-
flächen der in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO genannten Anlagen eine Grundflächenzahl von
Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 Seite 18
0,8 nicht überschreiten. Da für das Plangebiet eine Bezugsfläche
nicht eindeutig bestimm-
bar ist, wird entsprechend festgesetzt, dass eine Überschreitung der Grundfläche von
7.000 m² durch die in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO genannten Anlagen nicht zulässig ist.
Um das Maß der baulichen Nutzung in der Höhe zu begrenzen, werden maximale Gebäu-
dehöhen festgesetzt. Das geplante Vorhaben besteht jedoch aus einem Komplex mit un-
terschiedlichen Gebäudehöhen. In Anbetracht des frühen Planungsstadiums für das Vor-
haben können die Gebäudehöhen nicht räumlich zugeordnet werden. Wegen des gewerb-
lich geprägten bzw. leergeräumten Umfeldes wäre solch eine Festsetzung auch nicht erfor-
derlich. Um jedoch unterschiedliche Gebäudehöhen zu ermöglichen, werden diese über dif-
ferenzierte Flächenangaben festgesetzt.
Für das Maschinenhaus des Gasturbinenkraftwerks ist eine Höhe von 20 m bis 23 m vor-
gesehen, daneben sind auch Gebäudeteile bis zu 10 m Höhe geplant. Der größte Teil der
Anlage wird diese Gebäudehöhe einhalten. Da die Objektplanung noch in einem sehr frü-
hen Stadium ist, und sich dadurch noch neue z.B. konstruktive Anforderungen ergeben
können, wird für diese Gebäude von einer Gebäudehöhe von 25 m ausgegangen. Daher
wird festgesetzt, dass innerhalb der mit 7.000 m² festgesetzten zulässigen Grundfläche ei-
ne Gebäudehöhe bis zu 25 m generell zulässig ist.
Da es erforderlich werden kann, beispielsweise für die Nachrüstung einer Abwärmenut-
zung, Gebäudeteile mit Gebäudehöhen bis zu 35 m zu errichten, wird dieser Option durch
die Festsetzung Rechnung getragen, dass innerhalb der mit 7.000 m² festgesetzten zuläs-
sigen Grundfläche auch Gebäudehöhen bis zu 35 m zulässig sind, aber begrenzt auf eine
Grundfläche von 1.500 m².
Ferner sind Schornsteine bis maximal 65 m erforderlich. Für diese Schornsteine wird fest-
gesetzt, dass innerhalb der o.g. zulässigen Grundfläche bis zu einer Grundfläche von
100 m² Gebäudehöhen bis zu 65 m zulässig sind.
Mit diesen Festsetzungen zu den Höhen in Überlagerung mit den Festsetzungen zu den
Grundflächen wird das Maß der Nutzung ausreichend bestimmt. Auf die Festsetzung einer
Geschossflächenzahl GFZ wird daher verzichtet.
Als Höhenbezugspunkt für alle Höhenfestsetzungen wird das natürliche Gelände festge-
legt. Die mittlere Höhe des Geländes beträgt 132,00 m ü.N.N.
12.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
Im Plangebiet wird eine abweichende Bauweise festgesetzt. Zulässig sind Einzelgebäude
und Gebäudegruppen im Sinne der Regelungen zur offenen Bebauung. Damit haben Ein-
zelgebäude und Gebäudegruppen jeweils die nach HBO notwendigen Abstandsflächen zu
den Nachbargrenzen einzuhalten.
In Abweichung von den Regelungen zu § 22 Abs. 2 BauNVO wird jedoch die Längenbe-
schränkung der Gebäude von 50 m nicht Bestandteil der Festsetzung, d.h. es sind längere
und breitere Gebäude möglich. Damit wird den Erfordernissen des geplanten Vorhabens
Rechnung getragen.
Eine Regelung zur Bauweise ist für das geplante Vorhaben nicht erforderlich. Die hier ge-
troffene Festsetzung dient der Klarstellung, dass Gebäude zulässig sind, die länger als
50 m sind.
Um eine möglichst flexible Bebauung zu ermöglichen, werden die überbaubaren Grund-
stücksflächen für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes festgesetzt. Die
überbaubare Grundstücksfläche ist durch Baugrenzen festgesetzt und umfasst 8.800 m².
Überbaubar sind auf Grundlage der zulässigen Grundfläche jedoch nur ca. 80 %, somit
7.000 m².
Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 Seite 19
12.4
Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB)
Zur Sicherung einer Mindestausstattung durch Grünflächen wird festgesetzt, dass 20 % der
Fläche des Geltungsbereiches gärtnerisch anzulegen ist. Die Flächenangabe der 20 % kor-
respondiert mit der Vorgabe zur zulässigen Grundfläche.
Über die Ausgestaltung der gärtnerischen Anlagen werden Vorgaben getroffen: Die Flä-
chen sind als Rasenfläche einzusäen und dauerhaft zu unterhalten. 10 % der gärtnerisch
anzulegenden Flächen sind mit heimischen, standortgerechten Sträuchern zu bepflanzen.
Die Pflanzung ist in Gruppen von 3-6 Stück einer Art vorzunehmen.
13. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
Auf Grundlage von § 81 Abs. 1 und 4 Hessische Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 18.06.2002
(GVBl. I S. 274) i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB wird eine Satzung zu Werbeanlagen in den Be-
bauungsplan aufgenommen:
13.1 Werbeanlagen
Da Werbeanlagen wesentlich zum Erscheinungsbild eines Gebietes beitragen, wird zum
Schutz des Stadtbildes festgesetzt, dass diese nur für die am Ort Leistung erbringenden
Betriebe zulässig sind.
14. Kennzeichnung von Altlasten (§ 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB)
Der Standort des ehem. Ausbesserungswerkes der DB AG ist eine Altlast nach § 2 Abs.5
Nr. 2 des BBodSchG (ALTIS-Nr. 411 000 020 001 635) mit sanierungsbedürftigen schädli-
chen Bodenveränderungen.
Die Aushubsanierung der tieferen schädlichen Bodenveränderungen ist abgeschlossen.
Die Freigabe zur Wiederverfüllung der Aushubgruben für den Teilbereich der ehemaligen
Tri-Anlage, der sich im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans befin-
det, ist erfolgt. Der Sanierungsabschlussbericht liegt jedoch noch nicht vor.
Die an die Fläche des projektierten Gasturbinenkraftwerks angrenzenden Schadensfälle
mit Gaswerkrestkontaminationen der HSE wurden im Auftrag der HSE ebenfalls bereits
durch Bodenaustausch saniert. Die Bodenkontamination dieser Flächen konnte durch die
Sanierung jedoch nicht vollständig entfernt werden. Eine verbleibende Bodenbelastung
wurde durch Folien abgedeckt und gegen Oberflächenwasser gesichert.
Diese Flächen ragen geringfügig in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes hinein.
Beide Bereiche sind weiterhin als Altlast zu bezeichnen. Daher sind die Flächen gemäß
§ 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB als Altlast gekennzeichnet (siehe hierzu Kap.8).
15. Hinweise
15.1 Bodendenkmäler
Auf Anregung der Denkmalbehörden wird der Hinweis aufgenommen, dass im Plangebiet
Bodendenkmäler entdeckt werden können. Auf Grundlage von § 20 HDSchG sind diese
den zuständigen Denkmalschutzbehörden zu melden.
16. Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung
Entsprechend § 1 a BauGB ist zu überprüfen, ob es durch die geplanten Maßnahmen zu
einem Eingriff in den Naturhaushalt kommt und, sofern dies der Fall sein sollte, wie dieser
vermieden, minimiert und kompensiert werden kann. Daher wird für den Geltungsbereich
des Bebauungsplanes verbal-argumentativ der Eingriffsumfang aufgezeigt und überprüft,
ob ein Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB erforderlich ist.
Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 Seite 20
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befinden sich überwiegend bebaute und versie-
gelte Flächen (Zustand zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses des Bebauungsplans N
58 von 2003). Grünflächen und Gehölzbestände sind nur in einem sehr geringen Umfang
am südöstlichen Randbereich vorhanden. Somit besteht für das Plangebiet eine hohe Vor-
beeinträchtigung in Bezug auf die Naturraumpotenziale.
Die vorliegende Planung ermöglicht die Errichtung eines Gasturbinenkraftwerkes mit einer
maximalen Grundfläche von 7.000 m². Nach § 19 Abs. 4 BauNVO darf das Plangebiet
höchstens bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 ausgenutzt werden. Das heißt, bis zu
80 % des Grundstückes dürfen überbaut und versiegelt werden, 20 % müssen begrünt
werden.
Im folgenden werden die Flächennutzungen im Plangebiet vor und nach Umsetzung der
Planung gegenübergestellt.
Flächennutzung Bestand % Planung %
Bebaute und versiegelte Flächen 8.288 m² 94,2 7.000 m² 80
Grünflächen 513 m² 5,8 1.800 m² 20
Geltungsbereich 8.800 m² 100 8.800 m² 100
Sowohl im Bestand als auch in der Planung sind bebaute und versiegelte Flächen im Plan-
gebiet die vorherrschende Nutzung. Grünflächen nehmen nur einen untergeordneten Flä-
chenanteil ein. Durch die Umsetzung der Planung wird der Grünflächenanteil im Plangebiet
erhöht.
Die Wertigkeit des Plangebietes für den Naturhaushalt ist vor und nach Umsetzung der
Planung als gering und annähernd gleichwertig einzustufen. Aus diesem Grund ist ein na-
turschutzrechtlicher Ausgleich für den vorliegenden Bebauungsplan nicht erforderlich.
17. Planungsstatistik
Geltungsbereich 8.800
m²
Überbaubare Grundstücksfläche 8.800 m²
Zulässige Grundfläche 7.000 m²
Der Dezernent VI:
Dipl.-Ing. Dieter Wenzel
Stadtrat
ifeu -
Institut für Energie-
und Umweltforschung
Heidelberg GmbH
Umweltbericht zum vorhabenbezogenen
Bebauungsplan N 75
– HSE-Gasturbinenkraftwerk –
Endbericht
im Auftrag der HEAG Südhessische Energie AG (HSE)
Heidelberg, 20. April 2009
ifeu -
Institut für Energie-
und Umweltforschung
Heidelberg GmbH
Umweltbericht zum vorhabenbezogenen
Bebauungsplan N 75
– HSE-Gasturbinenkraftwerk –
Endbericht
im Auftrag der HEAG Südhessische Energie AG (HSE)
Autoren:
Bernd Franke
Benedikt Kauertz
Ifeu- Institut für Energie- und Umweltforschung
Heidelberg GmbH
Wilckensstr. 3, D – 69120 Heidelberg, Germany
Tel.: +49/(0)6221/4767-0, Fax: +49/(0)6221/4767-19
E-mail: Hifeu@ifeu.deH, Website: www.ifeu.de
Heidelberg, 20. April 2009
Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 i
Inhaltsverzeichnis
TU1UT TUEinleitungUT 1
TU1.1UT TUPlanungsanlassUT 1
TU1.2UT TUGesetzliche Regelungen zum UmweltberichtUT 1
TU1.3UT TUMethodikUT 2
TU1.4UT TUBewertungsskalaUT 3
TU2UT TUBeschreibung des VorhabensUT 5
TU3UT TUStandort und bestehende NutzungenUT 8
TU4UT TUWirkpfadeUT 12
TU4.1UT TUBaubedingte WirkpfadeUT 12
TU4.2UT TUAnlagenbedingte WirkpfadeUT 12
TU4.3UT TUBetriebsbedingte WirkpfadeUT 13
TU5UT TUAuswirkungen auf die SchutzgüterUT 16
TU5.1UT TUSchutzgut MenschUT 16
TU5.1.1UT TUAuswirkungen durch baubedingte WirkpfadeUT 17
TU5.1.2UT TUAuswirkungen durch anlagenbedingte WirkpfadeUT 17
TU5.1.3UT TUAuswirkungen durch betriebsbedingte WirkpfadeUT 17
TU5.2UT TUSchutzgut Tiere und PflanzenUT 18
TU5.2.1UT TUAuswirkungen durch baubedingte WirkpfadeUT 18
TU5.2.2UT TUAuswirkungen durch anlagenbedingte WirkpfadeUT 18
TU5.2.3UT TUAuswirkungen durch betriebsbedingte WirkpfadeUT 18
TU5.3UT TUSchutzgut BodenUT 19
TU5.3.1UT TUAuswirkungen durch baubedingte WirkpfadeUT 19
TU5.3.2UT TUAuswirkungen durch anlagenbedingte WirkpfadeUT 20
TU5.3.3UT TUAuswirkungen durch betriebsbedingte WirkpfadeUT 20
TU5.4UT TUSchutzgut WasserUT 20
TU5.4.1UT TUAuswirkungen durch baubedingte WirkpfadeUT 20
TU5.4.2UT TUAuswirkungen durch anlagenbedingte WirkpfadeUT 20
TU5.4.3UT TUAuswirkungen durch betriebsbedingte WirkpfadeUT 21
TU5.5UT TUSchutzgut Luft und KlimaUT 21
TU5.5.1UT TUAuswirkungen durch baubedingte WirkpfadeUT 21
TU5.5.2UT TUAuswirkungen durch anlagenbedingte WirkpfadeUT 21
TU5.5.3UT TUAuswirkungen durch betriebsbedingte WirkpfadeUT 21
TU5.6UT TUSchutzgut LandschaftUT 23
TU5.6.1UT TUAuswirkungen durch anlagenbedingte WirkpfadeUT 23
TU5.7UT TUSchutzgut Kultur- und sonstige SachgüterUT 23
TU5.7.1UT TUAuswirkungen durch baubedingte WirkpfadeUT 23
TU5.7.2UT TUAuswirkungen durch anlagenbedingte WirkpfadeUT 24
TU5.7.3UT TUAuswirkungen durch betriebsbedingte WirkpfadeUT 24
TU5.8UT TUWechselwirkungUT 24
TU6UT TUAlternativenUT 25
TU7UT TUÜberwachung der Umweltauswirkungen (Monitoring)UT 25
TU8UT TUAllgemein verständliche ZusammenfassungUT 25
TU9UT TUQuellenverzeichnisUT 27
Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 1
1 Einleitung
Die HEAG Südhessische Energie AG (HSE) plant in Darmstadt am Standort Frankfur-
ter Straße ein Gasturbinenkraftwerk und hat das ifeu – Institut für Energie- und Umwelt-
forschung Heidelberg beauftragt, den Umweltbericht im Rahmen des Aufstellungsver-
fahrens eines vorhabensbezogenen Bebauungsplanes zu erstellen.
Aufgabe des vorhabensbezogenen Bebauungsplanes ist es, den genehmigungsrechtli-
chen Mantel für das Gasturbinenkraftwerk ber eitzustellen, der in einem nachgeschalte-
ten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren konkreter auszufüllen sein
wird.
1.1 Planungsanlass
Gerade die fluktuierenden Energieträger Wind und Sonne stellen neue Anforderungen
an den Kraftwerkspark, weil sie kurzfristig variieren und einer Prognoseungenauigkeit
unterliegen. Erforderlich sind daher zunehmend flexible Kraftwerke, die so genannte
Regelleistung anbieten.
Hierfür sind Gasturbinen geeignete Technologien, die sich sowohl auf Grund ihrer
technischen Eigenschaften (Flexibilität, hohe Lastdynamik, niedrige Brennstoffverluste
beim Startvorgang etc.) als auch auf Grund ihrer Kostenstruktur gut für das Angebot
von Regelenergie eignen. Durch ihre Flexibilität mindern Gasturbinenkraftwerke die
Kosten und Umweltwirkungen einer Integration erneuerbarer Energien in ein Gesamt-
energiesystem. Insgesamt gehen daher energiewirtschaftliche Studien von steigender
installierter Gasturbinen-Leistung bei steigenden Anteilen erneuerbarer Energien aus.
Zusätzlich nutzen sie die Schwankungen des Strompreises und können zu Spitzenlast-
zeiten an der Strombörse Strom vermarkten [IFEU 2008].
1.2 Gesetzliche Regelungen zum Umweltbericht
Aufgabe des Umweltberichts ist die Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen
und erheblichen Auswirkungen der Planung auf die Umwelt. Ausschlaggebend sind
dabei die Kriterien der §§ 1 Abs. 6 Nr. 7 und 1a BauGB. Der Umweltbericht dient
gleichzeitig jedoch auch als schriftliche Fixierung der Umweltprüfung sowie zur Doku-
mentation der Umweltbelange und deren Berücksichtigung im Bauleitplanverfahren
[Busse, J. et al. 2005].
Die Inhalte des Umweltberichts besitzen in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB kein
besonderes Gewicht gegenüber den übrigen öffentlichen und privaten Belangen der
Abwägung. Zur Beschreibung und Bewertung der ermittelten Umweltauswirkungen
gehört neben der Bestandsaufnahme und Bewertung auch die Prognose zur Entwick-
lung des Umweltzustands und die Prüfung möglicher Planungsalternativen sowie die
Beschreibung der Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Umweltauswirkungen [Schrödter, W. et al. 2004].
Der § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB regelt die Darstellungstiefe der Umweltprüfung. Demnach
bezieht sich die Umweltprüfung nur auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand
und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad
Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 2
(des Bauleitplans) verlangt werden kann. Gleiches gilt folglich auch für den Umweltbe-
richt. Dieser beschränkt sich lediglich auf die voraussichtlichen und erheblichen Um-
weltauswirkungen und soll, sowohl aus Gründen der Arbeitseffizienz als auch aus
Gründen der Übersichtlichkeit und der Nachvollziehbarkeit, eine der Komplexität der
Planung angemessene Länge nicht überschreiten sowie auch für den fachlich nicht
vorgebildeten Leser verständlich sein. Eine komplette Aufnahme aller für die Umwelt-
prüfung erstellten Gutachten und sonstiger Unterlagen sprengt den Umfang des Um-
weltberichts und ist demnach nicht zu empfehlen [Bunzel, A. 2005].
1.3 Methodik
Aufgabe des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist es, die baurechtlichen Voraus-
setzungen für ein Gasturbinenkraftwerk (GTKW) zu schaffen. GTKWs mit einer Feue-
rungswärmeleistung von mehr als 50 MW sind gemäß der Anlage 1.1 zur 4. BImSchV
genehmigungspflichtig und ab einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 200 MW
laut UVPG auch UVP-pflichtig. Als Art der baulichen Nutzung ist ein Gasturbinenkraft-
werk mit einer elektrischen Leistung der Gasturbinen bis zu 2 x 65 Megawatt und den
dazu gehörenden baulichen Anlagen zulässig. Bei Ausschöpfung der bauleitplaneri-
schen Festsetzungen ist für die geplante Anlage eine immissionsschutzrechtliche Ge-
nehmigung nebst UVP durchzuführen.
Zur Vermeidung so genannter Mehrfachprüfungen, also der inhaltlichen Wiederholung
von Prüfungsinhalten bei der UP auf einer nachfolgenden Planungsstufe und der Be-
lastung der höheren Planungsebenen mit überfrachteten Detailprüfungen, ist es gem. §
2 Abs. 4 Satz 5 BauGB möglich, Teilaspekte der Umweltprüfung in die hierarchisch
tiefere Planungsebene abzuschichten. Demnach werden an dieser Stelle nur die vor-
aussichtlichen Umweltauswirkungen betrachtet, die nach dem gegenwärtigen Pla-
nungsstand hinreichend konkret abgeleitet werden können.
Ziel der vorliegenden Studie ist es, die voraussichtlichen Umweltauswirkungen des
B-Planes zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Die Ermittlung der Umwelt-
auswirkungen erfolgt wirkpfadbezogen, es werden die bau-, betriebs- und anlagen-
bedingten Umweltauswirkungen des Gasturbinenkraftwerks untersucht.
In einem nachfolgenden Schritt werden die wirkpfadbezogenen Umweltwirkungen hin-
sichtlich ihrer Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter der Umweltprüfung be-
schrieben und bewertet.
Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 3
Abb. 1-1 Untersuchungsmethodik des Umweltberichts
1.4 Bewertungsskala
Die Bewertung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen erfolgt in sechs
verschiedenen Bewertungskategorien. Diese relativ feine Bewertungssystematik er-
laubt es, die Umweltauswirkungen der Planung für jedes einzelne Schutzgut separat
und dezidiert zu bewerten und stellt somit die verlässliche Basis für die dem Umweltbe-
richt nachfolgende Abwägungsentscheidung dar. Als Bewertungsmaßstab ist, wie be-
reits erläutert, der derzeitige Umweltzustand im Gemeindegebiet, der so genannte Sta-
tus quo, heranzuziehen.
baubedingt
betriebsbedingt
anlagenbedingt
Mensch
Tiere und Pflanzen
Boden
Wasser
Luft und Klima
Kultur und
sonstige Sachgüter
Landschaft
Wirkpfade SchutzgüterVorhaben
baubedingt
betriebsbedingt
anlagenbedingt
Mensch
Tiere und Pflanzen
Boden
Wasser
Luft und Klima
Kultur und
sonstige Sachgüter
Landschaft
Wirkpfade SchutzgüterVorhaben
Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 4
Tab. 1-2 Bewertungsskala zu den voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen
Bewertungskategorien Begründung
Positiv Durch Realisierung der Planung ist für das jeweilige Schutzgut eine
Verbesserung gegenüber dem Status quo zu erwarten.
Unbedenklich
Durch Realisierung der Planung sind für das jeweilige Schutzgut
keine oder nur eine unbedeutende Verschlechterung zu erwarten.
Die Vorsorgewerte werden weitestgehend eingehalten.
Vertretbar
Durch Realisierung der Planung sind für das jeweilige Schutzgut
keine messbaren Verschlechterungen oder nachhaltige (langfristi-
ge) negative Auswirkungen zu erwarten. Die Vorsorgewerte werden
nicht wesentlich überschritten. Der Erhalt des Status quo ist ohne
aufwendige zusätzliche Maßnahmen möglich.
Bedingt vertretbar
Durch Realisierung der Planung sind für das jeweilige Schutzgut
Schädigungen zu erwarten. Durch gezielte Maßnahmen kann je-
doch ein Zustand herbeigeführt werden, der eine Umsetzung ohne
nachhaltige Verschlechterungen möglich macht. Die Vorsorgewerte
werden zwar überschritten, die Grenzwerte jedoch eingehalten.
Bedenklich
Durch Realisierung der Planung sind für das jeweilige Schutzgut
wesentliche und nachhaltige Verschlechterungen zu erwarten. Vor-
handene Grenz- und geeignete Orientierungswerte lassen sich trotz
entsprechender Vorsorgemaßnahmen nur annähernd einhalten.
Auch wenn Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden, ist die
Planung erneut zu überprüfen, da si ch eine Verträglichkeit nicht
oder nur unzureichend herbeiführen lässt.
Planung sollte nicht
realisiert werden
Durch Realisierung der Planung sind für das jeweilige Schutzgut
gravierende Verschlechterungen zu erwarten. Vorhandene Grenz-
und geeignete Orientierungswerte werd en erreicht bzw. überschrit-
ten. Unter Umweltgesichtspunkten sollte auf die Planung verzichtet
und Alternativen gesucht werden.
Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 5
2 Beschreibung des Vorhabens
Ein Gasturbinenkraftwerk besteht in der Regel aus den folgenden Bestandteilen:
dem Maschinenhaus, in dem die Gasturbinen aufgestellt werden
der Gasverdichterstation
dem Schalthaus
einem oder mehreren Kaminen
ggf. Kaminfuchsanbauten sowie
den Transformatoren und
den Rückkühlern und Axialventilatoren
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt der Projektplanung steht noch nicht im Detail fest, wie
das Gasturbinenkraftwerk aufgebaut sein wird. Die im Folgenden dargestellten techni-
schen Daten, die auch die Grundlage der durchgeführten Immissionsprognose sind,
orientieren sich daher am größtmöglichen Planungsfall (2 x 64 MW elektrische Leis-
tung). Als Brennstoff wird primär Erdgas ei ngesetzt, als Sekundärbrennstoff ist leichtes
Heizöl oder Dieselkraftstoff vorgesehen. Eine Beschränkung der jährlichen Betriebs-
stunden ist im Bauleitplanverfahren nicht vorgesehen. Hinsichtlich der Emissionen aus
dem Heizölbetrieb bedeutet dieses Vorgehen, dass die tatsächliche Schadstofffracht
um ein vielfaches überschätzt wird, da ein Ganzjahresbetrieb mit Heizöl keine realisti-
sche Option darstellt. Es handelt sich also bei der hier vorgenommen Abschätzung der
Emissionen aus dem Heizölbetrieb um einen konservativen Ansatz. Die relevanten
Kenndaten der Anlage sind in den nachfolgenden Tabellen 2-1 bis 2-3 zusammenge-
stellt.
Tab. 2-1 Emissionsdaten des geplanten Gasturbinenkraftwerks je Turbine
Brennstoff Heizöl EL Erdgas
Betriebszeit h/a bis zu 8.760 bis zu 8.760
Höhe der Kamine m 60 60
Kamindurchmesser m 4,8 4,8
Wärmestrom MW 75 80
Ausströmgeschwindigkeit (max.) m/s 20 20
Abgas
Volumenstrom
(Normbedingungen, trocken, 15% OB
2
B) Nm³/h 544.344 591.486
Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 6
Tab. 2-2 Emissionsgrenzwerte der 13. BImSchV für Gasturbinen bei Betrieb mit
Erdgas und Heizöl
Parameter Einheit Heizöl EL Gas
Bezugs-OB
2
B Vol-% 15% 15%
Stickstoffoxide
(angegeben als NOB
2
B) mg/NmP
3
P
120 50
Kohlenmonoxid mg/Nm³ 100 100
Schwefeloxide
(angeben als SOB
2
B) mg/Nm³ 46P
a)
P 12P
b)
P
Staub mg/Nm³ 1 P
c)
P 1P
c)
P
P
a)
P errechnet auf Basis des maximal zulässigen Schwefelgehaltes von 0,1% im leichten Heizöl nach der 3.
BImSchV
P
b)
P basierend auf den Anforderungen von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe d und Nr. 2 der 13. BImSchV
(35 mg/Nm³) ,umgerechnet auf einen Bezugssauerstoffgehalt von 15%
P
c)
P konservative Abschätzung auf Basis der Russzahl 2
Tab. 2-3 Maximale Emissionsmassenströme des geplanten Gasturbinenkraft-
werks je Turbine
Parameter Heizöl EL Erdgas
Stickstoffoxide (angegeben als NOB
2
B) g/s 18,1 8,2
Kohlenmonoxid (CO) g/s 15,1 16,4
Schwefeloxide (angeben als SOB
2
B) g/s 7,0 2,0
Staub g/s 0,15 0,16
Tab. 2-4 Vergleich der maximalen Emissionsfrachten des geplanten Gasturbinen-
kraftwerks (Turbine 1 und 2) mit den Bagatellmassenströmen der TA
Luft 4.6.1.1
Heizölbetrieb (Turbine 1 + 2) Erdgasbetrieb (Turbine 1 + 2)
Parameter
Bagatellmas-
senstrom
nach TA Luft
[kg/h]
Fracht
[kg/h]
Ausschöp-
fung TA Luft
[%]
Fracht
[kg/h]
Ausschöp-
fung TA Luft
[%]
Stickstoffoxide
(angegeben als NOB
2
B) 20 130,6 653% 59,1 296%
Schwefeloxide
(angeben als SOB
2
B) 20 50,1 250% 14,2 71%
Staub 1 1,1 109% 1,2 118%
Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 7
Um die durch die Turbinenhalle überbaute Fläche möglichst gering zu halten, ist derzeit
ein Aufstellungskonzept für die Turbinen vorgesehen, das ein Anlagenlayout mit zwei
Kaminen (einen Kamin pro Gasturbine) vorsieht. Die Gauß-Krüger-Koordinaten der
Kamine sind:
Kamin 1:
Rechtswert: 3474915,12
Hochwert: 5527728,48
Kamin 2:
Rechtwert: 3474904,47
Hochwert: 5527717,97
Der Kamindurchmesser ergibt sich aus der schallschutztechnischen Notwendigkeit,
dass die Ausströmgeschwindigkeit einen Wert von 20 m/s nicht überschreiten darf.
Emissionen während der Anfahrvorgänge
Die in den Tabellen 2-1 bis 2-4 angegebenen Emissionen gelten nur für den Volllastbe-
trieb. Die geplante Anlage hält die Emissionswerte für den Volllastbetrieb ab ca. 50%
Last ein. Während der An- und Abfahrvorgänge sind die Emissionskonzentrationen
zwar höher, der Massenstrom jedoch geringer. Die Annahme eines ganzjährigen Dau-
erbetriebes stellt somit eine konservative Abschätzung dar.
Bestimmung der Kaminhöhe
Nach TA Luft sind Abgase so abzuleiten, dass ein ungestörter Abtransport mit der frei-
en Luftströmung ermöglicht wird. Die Mindestanforderungen an die Kaminhöhe sind in
Absatz 5.5.2 der TA Luft festgelegt. Demnach beträgt die Mindesthöhe des Kamins 10
m über Flur, der Dachfirst des nächstgelegenen Gebäudes muss um mindestens 3 m
überragt werden, die Kaminhöhe soll dabei die 2-fache Gebäudehöhe nicht überschrei-
ten. Für Flachdächer wird eine virtuelle Firsthöhe (Dachschräge 20°) unterstellt. Für die
hier untersuchten Varianten ergibt sich eine Mindestkaminhöhe von 29 m, da das
höchste Gebäude im Umfeld im Nahbereich der Quelle eine Höhe von 20 m (korrigierte
Firsthöhe: 26 m) aufweist.
Als zweites Kriterium ist die Kaminhöhe nach dem Nomogramm der TA Luft (Abschnitt
5.5.3) zu bestimmen. Die Berechnung erfolgte hierbei mit dem Programm P&K 3781.
Maßgeblich sind dabei der Abgasvolumenstrom, die Abgastemperatur, der Durchmes-
ser der Quelle und die Konzentrationen der verschiedenen Schadstoffe im Abgas. Für
die Kaminhöhe ist der Schadstoff Stickstoffdioxid (NO B
2
B) bestimmend. Weiterhin ist die
mittlere Höhe der umliegenden Bebauung und des Bewuchses im Umfeld abzuschät-
zen. Hierfür wurde ein Wert von 20 m angesetzt.
Die Mindestbauhöhe des Kamins beträgt 57,8 m für die heizölbefeuerte Variante und
45,8 m für die erdgasbefeuerte Variante. Die vom technischen Planer angesetzte Ka-
minhöhe von 60 m ist demnach ausreichend und wurde der Ausbreitungsrechnung
zugrunde gelegt.
Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 8
3 Standort und bestehende Nutzungen
Das Plangebiet liegt am nördlichen Rand der Kernstadt von Darmstadt und hat eine
Größe von ca. 0,9 ha. Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen B-Planes liegt in
der Gemarkung Darmstadt, Flurstück 14, und umfasst das Flurstück 204 in Teilen.
Abb. 3-1 Lage des Standorts in Darmstadt
Planungsrechtliche Ausweisungen
Im Regionalplan Südhessen (neu bekannt gemacht am 13.09.2004 [St. Anz. 37/04]) ist
das Plangebiet als „Bereich für Industrie und Gewerbe, Bestand“ dargestellt. Das Vor-
haben ist somit an die Ziele der Raumordnung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB angepasst.
Der seit dem 01.04.2006 wirksame Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt
Darmstadt weist das Plangebiet als „Gewerbliche Baufläche“ aus, die Entwicklung aus
dem Flächennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 2 BauGB ist somit für das geplante Vorha-
ben gewährleistet. Der Landschaftsplan der Stadt Darmstadt (September 2004) sieht
für das Plangebiet die „Verbesserung von Grün auf Bauflächen“ vor.
Für das Plangebiet liegt bisher kein Bebauungsplan vor. Es liegt somit im unbeplanten
Innenbereich nach § 34 BauGB. Ungeachtet der Frage, ob das Vorhaben auf der
Grundlage des § 34 BauGB zugelassen werden könnte, ist die Stadt Darmstadt der
Auffassung, dass zur Vermeidung rechtlicher Risiken ein vorhabenbezogener Bebau-
ungsplan aufgestellt werden sollte, um die beabsichtigte Nutzung planungsrechtlich zu
ermöglichen.
Plangebiet
Müllheizkraftwerk
Heizwerk
Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 9
Da die Initiative zur Bebauung der Grundstücke von der HEAG Südhessische Energie
AG (HSE) ausgeht, die zur Durchführung des Vorhabens bereit und in der Lage ist, soll
das erforderliche Planungsrecht mittels eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
gemäß § 12 BauGB herbei geführt werden [PLANUNGSGRUPPE DARMSTADT 2008].
Nutzungen am Standort
Bei dem Gebiet handelt es sich um das Gelände des ehemaligen Eisenbahnausbesse-
rungswerkes Darmstadt. Das Gelände liegt derzeit als leergeräumte Fläche brach. Die
verkehrliche Erschließung des Plangebietes erfolgt über das betriebseigene Gelände
der HSE an der Frankfurter Straße. Außerhalb des Plangebietes grenzen nach Westen
Ver- und Entsorgungsanlagen (Müllverbrennung) und gewerbliche Bauflächen sowie im
Osten das betriebseigene Gelände der HSE mit dem Stützheizwerk an
[PLANUNGSGRUPPE DARMSTADT 2008].
Naturschutzrechtliche Restriktionen/Natura 2000
Natur- oder Landschaftsschutzgebiete, Vogelschutzgebiete und FFH-Gebiete werden
von der Planung nicht tangiert. In Darmstadt sind alle Bäume innerhalb der im Zusam-
menhang bebauten Ortsteile und im Geltungsbereich von Bebauungsplänen durch eine
Baumschutzsatzung geschützt. Geschützt sind Bäume, die – gemessen in einem Meter
Höhe – bei Laubbäumen einen Stammumfang von mehr als 60 cm haben, bei Nadel-
bäumen von mehr als 90 cm. Im Plangebiet befinden sich keine Bäume [ PLANUNGS-
GRUPPE DARMSTADT 2008].
Baugrundsituation
Auf dem Gelände des ehemaligen Eisenbahnausbesserungswerkes sind im Auftrag der
Deutschen Bahn AG umfangreiche Bodensondierungen vorgenommen und Grundwas-
sermessstellen aufgrund der folgenden Altlasten eingerichtet worden (Terraplan, Hom-
burg, 1998 und 2000)
Schadstoffeintrag und Altlasten auf dem Gelände des ehemaligen Eisenbahn-
ausbesserungswerkes:
o Ehemalige Flächen für Reparatur und Instandhaltung von Bahnwaggons
(Richthalle mit Arbeitsgruben für die Durchführung von Wartungs- und
Reparaturarbeiten, für Bremsprüfungen, für Drehgestellaufarbeitungen,
für Farb- und Lackierarbeiten).
o Ehem. Betriebs- und Lehrlingswerkstätten.
o Ehem. Betriebsschlosserei.
o Ehem. Radsatzwerkstatt (MKW-Bodenbelastung bis ca. 5 m und Löse-
mittel (BTEX) in der Bodenluft bis ca. 3 m. Abgrenzung der MKW-Belas-
tung durch die ca. ab 4 m u. GOK anstehende Schluffschicht. Teilweise
Aushub im südwestlichen Teil der Radsatzdreherei 1997).
o Ehem. Kesselwaschanlage.
o Ehem. TRI-Anlage/Ölreinigung mit chlorierten Lösemitteln (Bodenluftbe-
lastung mit LCKW in überwiegender Form von Tetrachlorethan/PER und
nur wenig Trichloretan/TRI bis hin zur ca. 4 m u. GOK anstehenden
Schluff-/Tonschicht).
o Ehem. Lagerflächen für Treibstoff, Betriebsstoffe und Ersatzteile (Diesel-
tankanlage für Lokomotiven mit Einträgen von Mineralölkohlenwasser-
stoffen bis zur Schluff- und Tonschicht als Barriere ca. 4 m u. GOK, Be-
Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 10
triebsstoff- und Schrottlagerflächen mit Boden- bzw. Bodenluftbelastun-
gen organischer Verbindungen bis ca. 8 m Tiefe, diverse Flächen zur
Lagerung und zum Abstellen von Ersatzteilen).
o Ehem. Anlagen zur Energie- bzw. Gaserzeugung (Gasanstalt der Bahn
mit PAK und BTEX bis zu ca. 7 m u. GOK).
Erhöhte Schadstoffgehalte (PAK, Schwermetalle) in oberflächennahen Boden-
schichten (Orientierende Untersuchung Stufe IIa des Standortes Nr. 4205
Darmstadt WT (Aw), Terraplan, Homburg 1998).
Lokal erhöhte Schadstoffgehalte (KW H18, PAK, LHKW) in tiefergehenden Bo-
denschichten (Orientierende Untersuchung Stufe IIa des Standortes Nr. 4205
Darmstadt WT (Aw), Terraplan, Homburg 1998).
Gemäß der Detailuntersuchung zum Standort mit Grundwasserbeprobungen an 17
Grundwassermessstellen im April 2000 besteht für ehemalige Einrichtungen des Ei-
senbahnausbesserungswerkes kein weiterer Handlungsbedarf zur Gefahrenabwehr.
Erhöhte Schadstoffkonzentrationen, bedingt durch ehemalige Einrichtungen des Eisen-
bahnausbesserungswerkes, überschreiten nicht die Sanierungsschwellenwerte der
Verwaltungsvorschrift zu § 77 des Hessischen Wassergesetzes für die Sanierung von
Grundwasser- und Bodenverunreinigungen im Hinblick auf den Gewässerschutz (Gw-
VwV, 1994, Stand 2000).
Schadstoffbelastungen, die eine Gefährdung des Schutzgutes Grundwasser auf Grund
tiefergehender Boden- und Bodenluftbelastungen darstellen, treten nicht auf. Belastun-
gen auf Grund des Seiteneintrages gaswerksspezifischer Schadstoffe vom Betriebsge-
lände der Südhessischen (BTEX bzw. B enzol, PAK und Phenole) waren gemäß der
Detailuntersuchung im Jahr 2000 größer als die entsprechenden Gw-VwV-Sanierungs-
schwellenwerte.
Auf der Grundlage eines Gutachtens des Grundbauinstitutes Bullermann Schneble
werden aufgrund des Sanierungsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt
vom Oktober 2006 zurzeit Sanierungsmaßnahmen im Plangebiet durchgeführt
[PLANUNGSGRUPPE DARMSTADT 2008].
Verbleibende Altlasten im Bereich des Gasturbinenkraftwerkes
In dem Bereich des geplanten GTKWs liegt der Bereich der ehemaligen TRI-Anlage.
Dieser soll im Zuge der aktuell lauf enden Maßnahme von der Wissenschaftsstadt
Darmstadt durch Bodenaushub saniert werden.
Die an die Fläche des projektierten GTKWs angrenzenden Schadensfälle mit Gaswerk-
restkontaminationen der HSE wurden im Auftrag der HSE bereits durch Bodanaus-
tausch saniert. Die Bodenkontamination der beiden Verdachtsflächen konnte durch die
Sanierung jedoch nicht vollständig entfernt werden. Eine verbleibende Bodenbelastung
wurde durch Folien abgedeckt und gegen Oberflächenwasser gesichert. Diese Maß-
nahme erfolgte mit Zustimmung der Ober en Wasserschutzbehörde beim Regierungs-
präsidenten Darmstadt.
Diese Flächen ragen jeweils geringfügig in den Geltungsbereich des vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplanes hinein. Diese Flächen sind weiterhin als Altlast zu bezeichnen.
In der Planfassung werden die beide Bereiche gem. § Abs. 5 Nr. 3 BauGB entspre-
chend gekennzeichnet.
Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 11
In einem nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sind die
Auswirkungen von baubedingten Erschütterungen auf die Mobilisierung der verbliebe-
nen Kontaminationen bzw. deren Minimierung oder erforderliche Maßnahmen wie z.B.
Abpumpen von abströmendem Grundwasser zu bewerten.
Zustand und Güte des Grundwassers
Das Plangebiet liegt im Bereich der Kernstadt von Darmstadt. Hier ist generell mit
anthropogen beeinträchtigter Grundwasserbeschaffenheit und gestörten Grundwasser-
verhältnissen zu rechnen. Die vorherrschende Fließrichtung des Grundwassers verläuft
in Richtung der Vorfluter nach Westen bzw. Südwesten. Der Grundwasserflurabstand
liegt bei etwa 9 m bis 11 m unter Geländeoberkante. Die Aquifersohle stellen vermut-
lich rotbraune Tone im tertiären Sediment ca. 22 m bis 25 m und GOK dar.
Das Plangebiet hat aufgrund des hohen Versiegelungsgrades eine geringe Bedeutung
für die Grundwasserneubildung. Das Grundwasserpotenzial ist durch Versiegelungen,
Verdichtungen, Entwässerungseinrichtungen sowie Schadstoffeinträge vorbelastet. Im
Plangebiet sind keine Oberflächengewässer vorhanden [PLANUNGSGRUPPE
DARMSTADT 2008].
Vorhandene Kampfmittel im Bereich des Gasturbinenkraftwerkes
Von Seiten des Kampfmittelräumdienstes wird ausgeführt, dass über die Auswertung
der beim Kampfmittelräumdienst vorliegenden Kriegsluftbilder ergeben hat, dass sich
das Standortgelände in einem Bombenabwurfgebiet befindet.
Vom Vorhandensein von Kampfmitteln auf solchen Flächen muss daher grundsätzlich
ausgegangen werden.
Nach telefonischer Rücksprache mit dem Ka mpfmittelräumdienst ist dies auch der Fall,
jedoch wurden während der Baumaßnahmen auf dem gesamten "Knell-Gelände" noch
keine Kampfmittel gefunden.
Der Kampfmittelräumdienst bestätigte, dass im Rahmen des Bauantrags vorerst keine
weiteren Gutachten etc. erforderlich sind. Sobald die Flächen vollständig "geräumt"
sind, ist jedoch nach Kampfmitteln zu detektieren [HSE per Mail vom 15.04.2009].
Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 12
4 Wirkpfade
4.1 Baubedingte Wirkpfade
Erschütterungen während der Bauphase
Für die Errichtung des Gasturbinenkraftwerkes ist eine Pfahlgründung notwendig. Im
Zuge der Pfahlgründungen kann es zeitlich befristet zu Erschütterungen kommen.
Luftemissionen während der Bauphase
Durch den Einsatz motorisierter Baumaschinen werden aus Verbrennungsvorgängen
luftseitig Schadstoffe freigesetzt. Weiterhin entstehen Staubemissionen durch die not-
wendigen Erdarbeiten.
Lärmemissionen während der Bauphase
Während der Bauphase wird es durch den Einsatz motorisierter Baumaschinen zu
Lärmemissionen kommen. Die baubedingten Auswirkungen lassen sich in der derzeiti-
gen Planungsphase nur schwer quantifizieren. Für eine solide Abschätzung des Bau-
stellenverkehrs und der Luft- und Lärmemissionen aus den Baumaschinen ist zumin-
dest eine Aussage über die Dauer der Bauarbeiten notwendig.
Aufgrund des vorläufigen Planungsstandes wird der Aspekt der baubedingten Umwelt-
auswirkungen in ein nachfolgendes immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfah-
ren abgeschichtet, in dem die Auswirkungen präzisiert werden.
4.2 Anlagenbedingte Wirkpfade
Flächeninanspruchnahme
Durch die Errichtung des Gasturbinenkraftwerkes können gemäß den Festsetzungen
des vorhabenbezogenen B-Planes bis zu 7.000 m P
2
P Boden von den baulichen Anlagen
überdeckt werden.
Optische Wirkungen durch den Baukörper
Die maximale zulässige Gebäudehöhe beträgt im gesamten Geltungsbereich des
vorhabenbezogenen B-Plans:
25 m auf einer Grundfläche von 7.000 m P
2
P
35 m auf einer Grundfläche von 1.500 m P
2
P (z.B. Turbinenhaus)
65 m auf einer Grundfläche von 100 m P
2
P (Kamine)
Derzeit sieht das vorläufige Anlagenkonzept 2 Kamine vor. Auch wenn sich die niedri-
geren Gebäudehöhen von 25 und 35 m vom Maß der baulichen Nutzung her durchaus
in die Umgebung der gewerblich genutzten Bauten an der Frankfurter Straße einglie-
dert, so werden die beiden bis zu 65 m hohen Kamine in der Umgebung um den
Standort deutlich sichtbar sein.
Lichtemissionen
Der Betrieb des Gasturbinenkraftwerkes erfolgt im Tag-Nacht-Betrieb. Die Anlage hat
keine ständigen Arbeitsplätze und wird über Fernsteuerung aktiviert und betrieben. Da-
her besteht keine Notwendigkeit die Anlage in der Nacht dauerhaft zu beleuchten.
Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 13
4.3 Betriebsbedingte Wirkpfade
Auswirkungen durch den Belastungsaspekt „Luftschadstoffe“
Für die in Kapitel 2 spezifizierte Anlage wurde mit Hilfe des Programms AUSTAL2000
eine orientierende Ausbreitungsrechnung unter Verwendung repräsentativer Wetterda-
ten der DWD-Station Darmstadt durchgeführt (vgl. XTab. 4-1X).
Tab. 4-1 Zusatzbelastung durch das geplante Kraftwerk im Jahresmittel
Zusatzbelastung im
Jahresmittel [µg/m³]
Ausschöpfung des Immissi-
onswertes der TA Luft Parameter
Immissionswert
TA Luft für das
Jahresmittel
[µg/m³] Heizölbetrieb Erdgasbetrieb Heizölbetrieb Erdgasbetrieb
NOB
2
B 40P
1
P 0,18 0,081 0,46% 0,20%
NOB
x
B 30P
2
P 0,49 0,22 1,6% 0,72%
50P
1
P 0,38% 0,11% SOB
2
B
20P
2
P
0,19 0,053 0,95% 0,26%
PM10 40 P
1
P 0,0035 0,0036 0,01% 0,01%
P
1
PImmissionswert zum Schutz der menschlichen Gesundheit
P
2
PImmissionswert zum Schutz von Ökosystemen und der Vegetation
Die Orte der maximalen Zusatzbelastung für die Schadstoffe SO B
2
B, NOB
x
B und PM10 lie-
gen außerhalb des Plangebietes in 4,5 km Entfernung in Richtung Nordosten am Rand
des Stadtteils Wixhausen. Der Ort der maximalen Zusatzbelastung für NO B
2
B liegt ca. 6,2
km entfernt in nordöstlicher Richtung im Waldgebiet zw. Kranichstein und Messel (vgl.
Abb. 4-1).
Da die Immissionswerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit durch die Zusatzbe-
lastung aufgrund der Emissionen aus der geplanten Anlage zu weniger als 3% ausge-
schöpft werden, sind sie nach Nummer 4.1 TA Luft als irrelevant einzustufen.
Im Rahmen eines nachgeschalteten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsver-
fahrens ist für die konkrete Planung des Gasturbinenkraftwerks eine detaillierte Immis-
sionsprognose durchzuführen. An dieser Stelle erfolgte lediglich eine orientierende
Ausbreitungsrechnung die den maximalen Planungsfall abbildet.
Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 14
Abb. 4-1 Orte der maximalen Zusatzbelastung im Jahresmittel
Auswirkungen durch den Belastungsaspekt „Lärm“
Durch den Betrieb der Anlage werden Geräuschemissionen hervorgerufen. Ausgehend
von den aktuellen Planungsunterlagen und den vorhandenen technischen Daten der
wesentlichen Schallquellen sowie unter Berücksichtigung von Maßnahmen entspre-
chend dem Stand der Technik zur Lärmminderung wurden im Rahmen einer detaillier-
ten Geräuschimmissionsprognose nach der TA Lärm in Verbindung mit der Norm E
DIN ISO 9613-2 die zu erwartenden Beurteilungspegel an den maßgeblichen Immissi-
onsorten berechnet. Für diese Geräuschimmissionsprognose wurden in Abstimmung
mit dem RP Darmstadt neun Immissionsorte zur Beurteilung festgelegt. Die vom ge-
planten Gasturbinenkraftwerk zu erwartenden Beurteilungspegel liegen an den zu be-
trachtenden Immissionsorten in der Nachtzeit um mindestens 6 dB(A) und in der Tag-
zeit mindestens 17 dB(A) unter den Immissionsrichtwerten. Damit ist der verursachte
Immissionsbeitrag nach Nummer 3.2.1 der TA Lärm (6. BImSchVwV) als nicht relevant
einzustufen [Müller BBM, 2008]. D.h. die Genehmigung darf im Sinne der TA Lärm also
auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung aus
Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden.
Auswirkungen durch den Belastungsaspekt „klimawirksame Emissionen“
Die Verbrennung von Erdgas bedingt die Entstehung von CO B
2
B. Die maximal freisetzba-
re CO B
2
B-Menge entspricht somit primär dem Äquivalent des vollständig verbrannten
Kohlenstoffs im Erdgas (hundertprozentige Oxidation). Für den Betrieb des Gasturbi-
nenkraftwerks werden die treibhauswirksamen Emissionen auf Basis des maximal the-
oretisch möglichen jährlichen Brennstoffeinsatzes abgeschätzt. Die Feuerungswärme-
DWD Messstation
Kamin 2 Kamin 1
Heizölbetrieb NO2
Heizölbetrieb NOx
Heizölbetrieb SO2
Heizölbetrieb PM10 Erdgasbetrieb NO2 Erdgasbetrieb NOx
Erdgasbetrieb SO2
Erdgasbetrieb PM10
5523000
5525500
5528000
5530500
5533000
3470000 3472500 3475000 3477500 3480000
DWD Messstation
Kamin 2 Kamin 1
Heizölbetrieb NO2
Heizölbetrieb NOx
Heizölbetrieb SO2
Heizölbetrieb PM10 Erdgasbetrieb NO2 Erdgasbetrieb NOx
Erdgasbetrieb SO2
Erdgasbetrieb PM10
5523000
5525500
5528000
5530500
5533000
3470000 3472500 3475000 3477500 3480000
Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 15
leistung der geplanten Anlage beträgt 564 GJ/h (Maximalfall bei Lufttemperatur von
8°C). Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHST) beim Umweltbundesamt gibt für
den Brennstoff Erdgas H einen Emissionsfaktor von 55 – 56 t CO B
2
B/TJ an. Damit emit-
tiert das Gasturbinenkraftwerk bis zu etwa 32 t COB
2
B/h.
Auswirkungen durch elektromagnetische Felder
Im geplanten Gasturbinenkraftwerk werden in der Umgebung von Umspannanlagen
und Kabeln elektromagnetische Felder erzeugt. Der Anlagenbauer ist verpflichtet, die
geltenden Unfallverhütungsvorschriften (UVV) der Berufsgenossenschaften einzuhal-
ten, die auch den Schutz vor elektromagnetischen Feldern regeln. Der im geplanten
Gasturbinenkraftwerk erzeugte elektrische Strom wird über eine Schaltanlage in das
Stromnetz eingespeist. Die Anbindung des Gasturbinenkraftwerkes an diese Schaltan-
lage erfolgt mittels eines 110 kV-Erdkabels an die Umspannstation Nord.
An Netzstationen wird in der Regel die m agnetische Flussdichte im Umkreis weniger
Meter gemessen. Dies ist ausreichend, da in Entfernungen von mehr als 2-3 m in der
Regel Felder der Niederspannungskabel überwiegen. Eine elektrische Feldstärke tritt in
der Umgebung von Netzstationen nicht auf, da das elektrische Feld der Anlage von den
Gebäudewänden abgeschirmt wird. In den für die Allgemeinbevölkerung zugänglichen
Bereichen werden die Grenzwerte der 26. BImSchV unterschritten. Die Einhaltung die-
ser Grenzwerte sorgt nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand dafür, vor gesundheitli-
chen Beeinträchtigungen bei den im Alltag vorkommenden Expositionen zu schützen.
Auswirkungen durch Abfälle zur Beseitigung oder zur Entsorgung
Beim Betrieb des GTKW fallen Abfälle durch den Verbrauch von Hilfsstoffen sowie
hausmüllähnliche Gewerbeabfälle an. Die meisten der genannten Abfälle treten diskon-
tinuierlich und in größeren zeitlichen Abständen auf, je nach Nutzungszeit der jeweili-
gen Hilfsstoffe. Filtermaterialien fallen bei der Filterung der Ansaugluft für die Gasturbi-
nen an und müssen in der Regel etwa einmal pro Jahr (je nach tatsächlicher Laufzeit
der Anlage) ausgetauscht werden, da sie dann mit Verunreinigungen der Außenluft
zugesetzt sind.
Abfälle zur Beseitigung, werden ordnungsgemäß entsorgt. Maschinen- und Turbinenöle
sowie Transformatoröl werden nach Ende ihrer Nutzungsdauer einer Altölverwertung
zugeführt. Über die genannten Abfälle hinaus fallen noch sonstige Abfälle wie Misch-
schrott, Papier- und Pappeabfälle, verunreinigte Kunststoffverpackungen sowie Palet-
ten an. Der Anfall der hausmüllähnlichen Abfälle ist vergleichsweise gering. Insgesamt
erfolgt die Entsorgung dieser Abfälle entsprechend den Anforderungen des Kreislauf-
wirtschafts- und Abfallgesetzes über die verfügbaren Entsorgungswege.
Auswirkungen durch anlagenbedingten Verkehr
Mit dem Betrieb des Gasturbinenkraftwerkes sind nur wenige An- und Abliefervorgänge
verbunden, da der primäre Brennstoff (Erdgas) durch eine Erdgasleitung zur Anlage
transportiert wird. Angeliefert werden demnach nur die Verbrauchsmaterialien und der
Sekundärbrennstoff Heizöl. Das Szenario, das einen ganzjährigen Heizölbetrieb unter-
stellt, dient in diesem Gutachten nur der konservativen Abschätzung der möglichen
Emissionen durch den Heizölbetrieb. Es handelt sich dabei um kein realistisches Be-
triebsszenario. Insofern bleiben die Anliefervorgänge, die für einen ganzjährigen Heiz-
ölbetrieb nötig wären, unberücksichtigt. Mit einem verstärkten Verkehrsaufkommen ist
demnach nur während der Bauphase zu rechnen.
Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 16
5 Auswirkungen auf die Schutzgüter
In diesem Kapitel werden die in Kapitel 4 über die verschiedenen Wirkpfade abgeleite-
ten Auswirkungen durch die Planung auf die einzelnen Schutzgüter untersucht. Tabelle
5-1 gibt eine orientierende Kurzübersicht über die Betroffenheit der einzelnen Schutz-
güter.
Tab. 5-1 Betroffene Schutzgüter
baubedingte
Wirkpfade
anlagenbedingte
Wirkpfade
betriebsbedingte
Wirkpfade
Schutzgut
Erschütterungen
Luftemissionen
Lärmemissionen
Flächeninanspruchnahme
optische Wirkungen
Lichtemissionen
Luftemissionen
Lärmemissionen
klimawirksame Emissionen
elektromagnetische Felder
Abfälle und Reststoffe
anlagenbedingter Verkehr
Mensch X X X X X X X X X X
Tiere und
Pflanzen
X X X X X X X X X
Boden X X X X X
Wasser X X X
Luft und
Klima
X X X X X
Landschaft X X X
Kultur und
sonstige
Sachgüter
X X X X X
5.1 Schutzgut Mensch
Eine intakte Umwelt ist die Lebensgrundlage des Menschen. Dem Schutzgut Mensch
können zwei Indikatoren zugewiesen werden: zum einen die gesundheitlichen Aspekte,
die insbesondere durch Luftschadstoffe, Lärm und andere Immissionen berührt wer-
den, und zum anderen die regenerativen Aspekte, für welche die Auswirkungen auf die
Erholungs- und Freizeitfunktionen sowie die Wohnqualität ausschlaggebend sind
[Schrödter, W. et al. 2004].
Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 17
5.1.1 Auswirkungen durch baubedingte Wirkpfade
Die Auswirkungen durch die Errichtung des Gasturbinenkraftwerks sind zeitlich be-
grenzt, insofern sind keine dauerhaften und irreversiblen Auswirkungen auf das Schutz-
gut Mensch zu erwarten. Hinsichtlich der Luft- und Lärmemissionen aus den Bauma-
schinen ist sicherzustellen, dass die verwendeten Maschinen dem Stand der Technik
entsprechen und die gesetzlichen Anforderungen zum Schutz der menschlichen Ge-
sundheit eingehalten werden.
5.1.2 Auswirkungen durch anlagenbedingte Wirkpfade
Anlagenbedingte Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch erfolgen nur über die Wirk-
pfade optische Wirkungen und Lichtemissionen.
Optische Wirkungen durch den Baukörper
Die optischen Wirkungen haben Auswirkungen auf die Erholungs- und Freizeitfunktio-
nen sowie die Wohnqualität in der Umgebung der Anlage. Das Umfeld des Anlagen-
standortes ist bereits heute durch das Müllheizkraftwerk mit seinem 100 m hohen Ka-
min und das bestehende Heizwerk der HSE mit seinem 60 m hohen Kamin industriell
geprägt und somit als stark vorbelastet anzusehen.
Lichtemissionen
Da die Anlage im Nachtbetrieb nicht beleuchtet werden muss, werden keine schädli-
chen Umweltwirkungen durch Lichtimmissionen hervorgerufen.
5.1.3 Auswirkungen durch betriebsbedingte Wirkpfade
Auswirkungen durch den Belastungsaspekt „Luftschadstoffe“
Die Immissionsbeiträge der Anlage wurden durch eine Ausbreitungsrechnung ermittelt.
Die Immissionswerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit der TA Luft (Jahresmit-
tel) werden am Ort der maximalen Zusatzbelastung für den Schadstoff Stickstoffdioxid
(NOB
2
B) bei ganzjährigem Erdgasbetrieb der Anlage lediglich zu 0,20% (Heizölbetrieb:
0,46%), für den Schadstoff SO B
2
B nur zu 0,11% (Heizölbetrieb 0,38%) und für Feinstaub
(PM10) nur zu 0,01% (Erdgas und Heizölbetrieb) ausgeschöpft.
Die Beiträge für alle zu betrachtenden Schadstoffe liegen deutlich unterhalb der 3%-
Irrelevanzschwelle der TA Luft. Somit ist davon auszugehen, dass schädliche Umwelt-
einwirkungen durch den Betrieb der Anlage nicht hervorgerufen werden können.
Auswirkungen durch den Belastungsaspekt „Lärm“
Die vom geplanten Gasturbinenkraftwerk zu erwartenden Beurteilungspegel liegen an
den zu betrachtenden Immissionsorten in der Nachtzeit um mindestens 6 dB(A) und in
der Tagzeit mindestens 17 dB(A) unter den Immissionsrichtwerten. Damit ist der verur-
sachte Immissionsbeitrag nach Nummer 3.2.1 der TA Lärm (6. BImSchVwV) als nicht
relevant anzusehen [Müller BBM, 2008], sc hädliche Umweltauswirkungen durch Lärm-
emissionen der Anlage können somit ausgeschlossen werden.
Auswirkungen durch elektromagnetische Felder
Die Anforderungen an die menschliche Gesundheit finden sich in den Grenzwerten der
26. BImschV, deren Einhaltung durch den Betrieb der Anlage sichergestellt ist. Schäd-
liche Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch sind demnach nicht zu erwarten.
Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 18
Auswirkungen durch Abfälle und Reststoffe
Abfälle und Reststoffe, die durch den Betrieb der Anlage erzeugt werden, sind entspre-
chend den Anforderungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu entsorgen.
Somit sind keine nachteiligen Umweltauswirkungen durch diesen Wirkpfad zu erwarten.
Auswirkungen durch anlagenbedingten Verkehr
Der Betrieb der Anlage indiziert keinen anlagenbedingten Verkehr. Somit sind auch
keine nachteiligen Umweltauswirkungen durch diesen Wirkpfad zu erwarten.
Bewertung
Die Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch sind als unbedenklich zu beurteilen, da
keine oder nur unbedeutende Verschlechterungen durch die Realisierung der Planung
zu erwarten sind. Die geltenden Grenz- und Vorsorgewerte werden eingehalten, die
immissionsseitigen Zusatzbelastungen durch den Betrieb der Anlage erfüllen sowohl
hinsichtlich der Auswirkungen durch Luftschadstoffe als auch hinsichtlich der Auswir-
kungen durch Lärm die Irrelevanzkriterien der jeweils gültigen Bewertungsvorschriften.
5.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen
Indikatoren hinsichtlich der Betroffenheit des Schutzguts Tiere und Pflanzen umfassen
die Auswirkungen der Planung auf die Vielfalt und Menge an Ökosystemen und Le-
bensräumen sowie die Artenvielfalt [Schrödter, W. et al. 2004]. Am Standort selbst fin-
den sich derzeit keine Biotopstrukturen, da es sich um eine erst kürzlich „leergeräumte“
Konversionsfläche handelt. Es bestehen keine naturschutzrechtlichen Restriktionen im
Plangebiet. Am Kamin des MHKW befindet sich das Nest eines Wanderfalken.
5.2.1 Auswirkungen durch baubedingte Wirkpfade
Die Auswirkungen durch die Errichtung des Gasturbinenkraftwerks sind zeitlich be-
grenzt, insofern sind keine dauerhaften und irreversiblen Auswirkungen auf das Schutz-
gut Tiere und Pflanzen zu erwarten. Hinsichtlich der Luft- und Lärmemissionen aus den
Baumaschinen ist sicherzustellen, dass die verwendeten Maschinen dem Stand der
Technik entsprechen und die gesetzlichen Anforderungen und Emissionsstandards
eingehalten werden.
5.2.2 Auswirkungen durch anlagenbedingte Wirkpfade
Flächeninanspruchnahme
Die Festsetzungen des vorhabenbezogenen B-Plans lassen eine maximale Überbau-
ung von 7.000 mP
2
P zu. Da es sich bei dem Standort jedoch um eine „leergeräumte“ Kon-
versionsfläche handelt, sind keine Biotopstrukturen von der Versiegelung betroffen.
Lichtemissionen
Da die Anlage im Nachtbetrieb nicht beleuchtet werden muss, werden keine schädli-
chen Umweltwirkungen durch Lichtimmissionen hervorgerufen.
5.2.3 Auswirkungen durch betriebsbedingte Wirkpfade
Auswirkungen durch den Belastungsaspekt „Luftschadstoffe“
Die Immissionsbeiträge der Anlage wurden durch eine Ausbreitungsrechnung ermittelt.
Die Immissionswerte zum Schutz von Ökosystemen und Vegetation der TA Luft (Jah-
Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 19
resmittel) werden am Ort der maximalen Zusatzbealstung für den Schadstoff NOB
x
B durch
den ganzjährigen Erdgasbetrieb der Anlage lediglich zu 0,72% (Heizölbetrieb: 1,60%),
für den Schadstoff SOB
2
B nur zu 0,26% (Heizölbetrieb 0,95%) ausgeschöpft.
Die Beiträge für alle zu betrachtenden Schadstoffe liegen deutlich unterhalb der Irrele-
vanzschwelle der TA Luft von 10% der Immissionswerte zum Schutz von Ökosystemen
und Vegetation. Somit ist davon auszugehen, dass keine schädlichen Umweltauswir-
kungen durch den Betrieb der Anlage hervorgerufen werden. Auch für das Nest des
Wanderfalken sind keine signifikanten Zusatzbelastungen durch den Betrieb der Anla-
ge zu erwarten.
Auswirkungen durch den Belastungsaspekt „Lärm“
Die vom geplanten Gasturbinenkraftwerk zu erwartenden Beurteilungspegel liegen an
den zu betrachtenden Immissionsorten in der Nachtzeit um mindestens 6 dB(A) und in
der Tagzeit mindestens 17 dB(A) unter den Immissionsrichtwerten. Damit ist der verur-
sachte Immissionsbeitrag nach Nummer 3.2.1 der TA Lärm (6. BImSchVwV) als nicht
relevant anzusehen [Müller BBM, 2008], sc hädliche Umweltauswirkungen durch Lärm-
emissionen der Anlage können somit ausgeschlossen werden.
Auswirkungen durch Abfälle und Reststoffe
Abfälle und Reststoffe, die durch den Betrieb der Anlage erzeugt werden, sind entspre-
chend den Anforderungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu entsorgen.
Somit sind keine nachteiligen Umweltauswirkungen durch diesen Wirkpfad zu erwarten.
Auswirkungen durch anlagenbedingten Verkehr
Der Betrieb der Anlage induziert keinen anlagenbedingten Verkehr. Somit sind auch
keine nachteiligen Umweltauswirkungen durch diesen Wirkpfad zu erwarten.
Bewertung
Die Zusatzbelastungen durch die Anlage schöpfen die Immissionswerte zum Schutz
von Ökosystemen und der Vegetation zu weniger als 2% aus und sind daher nach TA
Luft als irrelevant einzustufen. Naturschutzrechtliche Restriktionen oder Biotopstruktu-
ren sind im Plangebiet nicht vorhanden. Die Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere und
Pflanzen können als unbedenklich beurteilt werden.
5.3 Schutzgut Boden
Das Schutzgut Boden nimmt eine zentrale Stellung im Ökosystem ein. Der Boden dient
zum einen als Träger der natürlichen Vegetation und der Kulturpflanzen, zum anderen
nimmt er vielfältige ökologische Funktionen wahr. Demnach ist zwischen den Indikato-
ren Versiegelung (Quantitätsaspekt) und der ökologischen Funktionsfähigkeit (Quali-
tätsaspekt) zu unterscheiden [Schrödter, W. et al. 2004].
5.3.1 Auswirkungen durch baubedingte Wirkpfade
Die Auswirkungen durch die Errichtung des Gasturbinenkraftwerks sind zeitlich be-
grenzt, insofern sind keine dauerhaften und irreversiblen Auswirkungen auf das
Schutzgut Boden zu erwarten. Hinsichtlich der Luftemissionen aus den Baumaschinen
ist sicherzustellen, dass die verwendeten Maschinen dem Stand der Technik entspre-
chen und die gesetzlichen Anforderungen und Emissionsstandards eingehalten wer-
den.
Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 20
5.3.2 Auswirkungen durch anlagenbedingte Wirkpfade
Flächeninanspruchnahme
Die Böden im Plangebiet sind aufgrund der Vornutzung durch Versiegelungen, Auffül-
lungen und Umlagerungen sowie Schadstoffeinträge in der Vergangenheit stark anthro-
pogen überformt und hoch vorbelastet. Unversiegelte Bodenbereiche als Standorte für
Vegetation sind nur in einem sehr untergeordneten Maß vorhanden. Zusammengefasst
kann davon ausgegangen werden, dass im Plangebiet keine natürlichen bzw. naturna-
hen Bodenbereiche vorhanden sind. Im maximalen Planungsfall können gemäß den
Festsetzungen des vorhabenbezogenen B-Plans bis zu 7.000 mP
2
P Boden versiegelt wer-
den.
5.3.3 Auswirkungen durch betriebsbedingte Wirkpfade
Auswirkungen durch den Belastungsaspekt „Luftschadstoffe“
Emissionen aus der Anlage können über den Luftpfad in den Boden eingetragen wer-
den. Die Immissionsbeiträge der Anlage wurden durch eine Ausbreitungsrechnung er-
mittelt, die Beiträge für alle zu betrachtenden Schadstoffe liegen deutlich unterhalb der
Irrelevanzschwellen der TA Luft. Entsprechend TA Luft Nr. 4.1 ist somit davon auszu-
gehen, dass keine schädlichen Umweltauswirkungen durch den Betrieb der Anlage
auch durch Schadstoffdepositionen hervorgerufen werden.
Auswirkungen durch anlagenbedingten Verkehr
Der Betrieb der Anlage induziert keinen anlagenbedingten Verkehr. Somit sind auch
keine nachteiligen Umweltauswirkungen durch diesen Wirkpfad zu erwarten.
Bewertung
Die Auswirkungen auf das Schutzgut Boden können als unbedenklich beurteilt wer-
den, da keine oder nur unbedeutende Verschlechterungen durch die Realisierung der
Planung zu erwarten sind.
5.4 Schutzgut Wasser
Gewässer dienen als Lebensraum für Tiere und Pflanzen. Gleichsam ist das Schutzgut
Wasser aber auch in Form von Trinkwasser für den Menschen lebensnotwendig. So
sind die Begrenzung der Flächenversiegelung und somit die Förderung des natürlichen
Wasserhaushalts auf der einen und die Verhinderung des Stoffeintrages zur Sicherung
der Wasserqualität auf der anderen Seite als Indikatoren für das Schutzgut Wasser
heranzuziehen [Schrödter, W. et al. 2004].
5.4.1 Auswirkungen durch baubedingte Wirkpfade
Auswirkungen durch Luftemissionen aus Baumaschinen
Im Plangebiet sind keine Oberflächengewässer vorhanden, auf die luftgetragene Emis-
sionen aus Baumaschinen nachteilige Umweltauswirkungen entfalten könnten.
5.4.2 Auswirkungen durch anlagenbedingte Wirkpfade
Das Plangebiet hat aufgrund des hohen Versiegelungsgrades nur eine eingeschränkte
Bedeutung für die Grundwasserneubildung. Das Grundwasserpotenzial ist durch Ver-
siegelungen, Verdichtungen, Entwässerungseinrichtungen sowie Schadstoffeinträge
Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 21
bereits stark vorbelastet. Durch die Überbauung von 7.000 m P
2
P Boden wird die Bedeu-
tung des Plangebietes für die Grundwasserneubildung weiter eingeschränkt.
5.4.3 Auswirkungen durch betriebsbedingte Wirkpfade
Auswirkungen durch den Belastungsaspekt „Luftschadstoffe“
Im Plangebiet sind keine Oberflächengewässer vorhanden, auf die luftgetragene Emis-
sionen aus der Anlage nachteilige Umweltauswirkungen entfalten könnten.
Bewertung
Im Plangebiet sind keine Oberflächengewässer vorhanden, die durch die Planung be-
rührt werden könnten. Das Grundwasserneubildungspotenzial des Gebietes ist auf-
grund der stark anthropogenen Vorbelastung sehr gering. Die geplante Überbauung
des Areals stellt somit nur eine geringe Beeinträchtigung des Grundwasserneubil-
dungspotenzials dar. Die Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser können daher als
vertretbar beurteilt werden.
5.5 Schutzgut Luft und Klima
Für die Betrachtung der Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Luft und Klima wer-
den drei Indikatoren betrachtet: (a) die Luftqualität als Indikator für die Verunreinigung
der Luft, (b) der globale Klimaschutz als Indikator für die Umweltauswirkungen auf das
Schutzgut Luft und Klima und (c) Aspekte des Schutzes von siedlungsbedeutsamen
Klimatopen und Frischluftschneisen.
5.5.1 Auswirkungen durch baubedingte Wirkpfade
Die Auswirkungen durch die Errichtung des Gasturbinenkraftwerks sind zeitlich be-
grenzt, insofern sind keine dauerhaften und irreversiblen Auswirkungen auf das
Schutzgut Boden zu erwarten. Hinsichtlich der Luftemissionen aus den Baumaschinen
ist sicherzustellen, dass die verwendeten Maschinen dem Stand der Technik entspre-
chen und die gesetzlichen Anforderungen und Emissionsstandards eingehalten wer-
den.
5.5.2 Auswirkungen durch anlagenbedingte Wirkpfade
Flächeninanspruchnahme
Das Gebiet liegt in einem thermischen Belastungsbereich. Aufgrund des hohen Anteils
an versiegelten Flächen, der angrenzenden Gewerbe- und dicht bebauten Siedlungs-
gebiete sowie der umgebenden Verkehrsstraßen ist das Klima stark vorbelastet. Eine
Bedeutung als mikroklimatisch bedeutsames Klimatop, das durch die Versiegelung des
Bodens bzw. Errichtung der Anlage beeinträchtigt werden kann, ist nicht bekannt.
5.5.3 Auswirkungen durch betriebsbedingte Wirkpfade
Auswirkungen durch den Belastungsaspekt „Luftschadstoffe“
Im Aktionsplan Darmstadt 2007 des Hessischen Ministeriums für Umwelt, ländlichen
Raum und Verbraucherschutz [HMULV 2007] werden die Gesamtemissionen in Darm-
stadt mit 1.614 t/a (NO B
2
B) und 73 t/a (PM10) angegeben; dabei überwiegen mit 67%
(NOB
2
B) bzw. 58% (PM10) die Emissionen aus dem Kfz-Verkehr, die in Bodennähe frei-
gesetzt werden. Bezugsjahr für die Emissionen aus dem KFZ-Verkehr und der Gebäu-
Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 22
deheizung ist das Jahr 2000, für die Emissionen aus der Industrie das Jahr 2004.
Abb. 5-2 Stickstoffdioxid (NO B
2
B) und PM10-Feinstaub - Jahresmittelwerte der Kon-
zentrationen an der Luftmessstation in Darmstadt
0
10
20
30
40
50
60
70
80
2002 2003 2004 2005 2006 2007
NO2 (Darmstadt)
PM10 (Darmstadt)
Ab 2010 gültiger G renzwert der 22. BImSchV
bzw. Immissionswert der TA Luft [2002]
Seitens des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie wird die Luftmessstati-
on Darmstadt als repräsentativ für die Abschätzung der bestehenden Immissionssitua-
tion im Stadtgebiet angesehen. An dieser Station wurden in den letzten sechs Jahren
sowohl die geltenden Immissionswerte der TA Luft für Stickstoffdioxid und Feinstaub
(PM10) als auch der ab dem Jahr 2010 geltende Immissionsgrenzwert der 22.
BImschV für Stickstoffdioxid von 40 µg/m³ eingehalten.
Der Immissionswert zum Schutz der menschlichen Gesundheit der TA Luft wird am Ort
der maximalen Zusatzbelastung für den Schadstoff NO B
2
B durch den ganzjährigen Erd-
gasbetrieb der Anlage lediglich zu 0,20% (Heizölbetrieb: 0,46%), für den Schadstoff
SOB
2
B nur zu 0,11% (Heizölbetrieb 0,38%) und für Feinstaub (PM10) nur zu 0,01% (Erd-
gas und Heizölbetrieb) ausgeschöpft.
Die Beiträge für alle zu betrachtenden Schadstoffe liegen deutlich unterhalb der Irrele-
vanzschwelle der TA Luft. Entsprechend TA Luft Nr. 4.1 ist davon auszugehen, dass
keine schädlichen Umweltauswirkungen durch den Betrieb der Anlage hervorgerufen
werden.
Auswirkungen durch den Belastungsaspekt „klimawirksame Emissionen“
Die klimawirksamen Emissionen durch die Stromerzeugung aus der geplanten Anlage
liegen mit 222 g COB
2
B-Äquivalente pro kWhB
el
B deutlich unterhalb derjenigen des derzeiti-
gen deutschen Strommixes von 598 g COB
2
B-Äquivalente pro kWhB
el
B.
Auswirkungen durch anlagenbedingten Verkehr
Der Betrieb der Anlage induziert keinen anlagenbedingten Verkehr. Somit sind auch
keine nachteiligen Umweltauswirkungen durch diesen Wirkpfad zu erwarten. µg/m³
Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 23
Bewertung
Die Auswirkungen auf das Schutzgut Luft und Klima können hinsichtlich des Teilaspek-
tes Luftqualität als unbedenklich beurteilt werden, da keine oder nur unbedeutende
Verschlechterungen durch die Realisierung der Planung zu erwarten sind. Die gelten-
den Grenz- und Vorsorgewerte werden eingehalten, die immissionsseitigen Zusatzbe-
lastungen durch den Betrieb der Anlage erfüllen hinsichtlich des Belastungsaspektes
Auswirkungen durch Luftschadstoffe die Irrelevanzkriterien der TA Luft. Hinsichtlich des
Teilaspektes Klima können die Auswirkungen der Anlage als positiv eingestuft werden,
da im Vergleich mit dem deutschen Strommix deutlich weniger klimawirksame Stoffe
emittiert werden.
5.6 Schutzgut Landschaft
Für das Schutzgut Landschaft ist lediglich die Beeinträchtigung des Landschaftsbilds
aus optischen Gesichtspunkten ausschlaggebend. Daher sind optische Aspekte als
Indikator für das Schutzgut Landschaft heranzuziehen [Schrödter, W. et al. 2004].
5.6.1 Auswirkungen durch anlagenbedingte Wirkpfade
Eine Beeinträchtigung des Schutzgutes Landschaft wird vornehmlich durch die opti-
sche Wirkung der Anlage veranlasst. Die Wirkpfade Flächeninanspruchnahme und
Lichtemissionen sind nur sekundär und nur hinsichtlich ihrer visuellen Wirkungen zu
betrachten. Die geplante Anlage wird aufgrund ihrer baulichen Ausgestaltung als In-
dustriebauwerk wahrnehmbar und die beiden 60 m hohen Kamine weithin sichtbar
sein. Insofern wird das Landschaftsbild beeinträchtigt. Die Schwere der optischen Be-
einträchtigung muss jedoch in Relation zum Standortumfeld gesetzt werden.
Das Standortumfeld ist von Industriebauten wie dem Müllheizkraftwerk (Gebäudehöhen
bis zu 39 m, Kaminhöhe 100 m) und dem Heizwerk der HSE (Gebäudehöhe 16 m,
Kaminhöhe 60 m) geprägt. Weiter Gebäude im nahen Umfeld der Anlage erreichen
Höhen zwischen 20 und 30 m. Die ästhetische Beeinträchtigung durch das GTKW ist
geringer als bei einer vergleichbaren Anlage auf einem freien, weithin einsehbaren
Standort.
Bewertung
Die Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft können als vertretbar beurteilt wer-
den, da das Umfeld stark industriell vorgeprägt ist.
5.7 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
Auch für das Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter stehen optische Aspekte im
Vordergrund der Betrachtung. In Bezug auf die Kulturgüter sind die tatsächlichen oder
optischen Beeinträchtigungen (Zerstörung oder Verbauung von Sichtachsen) als Indi-
katoren für die Bewertung der Beeinträchtigung des Schutzguts zu betrachten. Bei den
sonstigen Sachgütern hingegen stehen lediglich die materiellen Aspekte im Mittelpunkt
[Schrödter, W. et al. 2004].
5.7.1 Auswirkungen durch baubedingte Wirkpfade
Die Auswirkungen durch die Errichtung des Gasturbinenkraftwerks sind zeitlich be-
grenzt, insofern sind keine dauerhaften und irreversiblen Auswirkungen auf das
Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter zu erwarten.
Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 24
5.7.2 Auswirkungen durch anlagenbedingte Wirkpfade
Eine Beeinträchtigung des Schutzgutes Kultur- und sonstigen Sachgütern wird vor-
nehmlich durch die optische Wirkung der Anlage veranlasst. Die Wirkpfade Lichtemis-
sionen sind nur sekundär und nur hinsichtlich der visuellen Wirkungen zu betrachten.
Wie bereits zum Schutzgut Landschaft ausgeführt, sind die visuellen Beeinträchtigun-
gen durch die Anlage im Zusammenhang mit dem Anlagenumfeld zu betrachten.
5.7.3 Auswirkungen durch betriebsbedingte Wirkpfade
Auswirkungen durch den Belastungsaspekt „Luftschadstoffe“
Im Plangebiet selbst befinden sich keine Kultur- und sonstige Sachgüter; im Beurtei-
lungsgebiet der Anlage jedoch gibt es eine Reihe ausgewiesener Baudenkmäler. Mög-
liche Umweltwirkungen bestehen vor allem durch die Emission von Luftschadstoffen
wie NOB
x
B und SOB
2
B, die in Verbindung mit Wasser Säuren bilden, welche die verschiede-
nen Materialien angreifen. Die an Gebäuden oder Skulpturen vorkommenden Scha-
densmechanismen sind insgesamt sehr komplex, so dass ein verallgemeinerbarer Wir-
kungszusammenhang zwischen Schadstoffkonzentration und Schadenshöhe kaum
hergestellt werden kann. Auch gibt es bisher zur Beurteilung der Wirkung von Luft-
schadstoffen, im Gegensatz zu anderen Schutzgütern, für Kulturdenkmale bisher keine
rechtlichen Vorgaben. Durch die geringe Zusatzbelastung der Außenluft aus den Emis-
sionen der Anlage ist keine erhebliche versauernde Wirkung, die korrosiv auf Gebäude
wirkt, zu erwarten.
Bewertung
Die Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter können als unbe-
denklich beurteilt werden, da einerseits keine Kultur- und sonstigen Sachgüter im
Plangebiet selbst vorhanden sind und Auswirkungen auf Kultur- und sonstige Sachgü-
ter im Einwirkungsbereich der Anlage unerheblich sind.
5.8 Wechselwirkung
Die verschiedenen Schutzgüter unterliegen einem interdependenten Geflecht von
Wechselwirkungen. So ziehen bspw. Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Luft und
Klima gemessen an der Betroffenheit des Indikators Luftqualität evtl. Folgeauswirkun-
gen auf die Indikatoren gesundheitliche und regenerative Aspekte des Schutzguts
Mensch sowie auf die Indikatoren des Schutzguts Tiere und Pflanzen nach sich. Aber
auch die Schutzgüter Landschaft sowie Kultur- und sonstige Sachgüter sind von den
Veränderungen der Luftqualität abhängig. So kann z.B. das Schutzgut Landschaft
durch Waldsterben in Folge von Luftschadstoffen aus der geplanten Anlage negativ
beeinträchtigt werden.
Die Wechselwirkungen zwischen den Einwirkungen der verschiedenen Schutzgüter
sind bei der Betrachtung der einzelnen Einwirkungen bereits berücksichtigt worden
(z.B. Eintrag von Luftschadstoffen in Oberflächengewässer). Offen geblieben ist dabei
die Frage, ob in der Summe der Einwirkungen synergistische Wirkungen bestehen, die
zu einer überproportionalen Wirkung führen bzw. sich gegenseitig in der Wirkung auf-
heben. Aufgrund der Tatsache, dass die zu erwartenden Einwirkungen weit unterhalb
der Wirkungsschwellen liegen, können derartige Wechselwirkungen praktisch ausge-
schlossen werden.
Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 25
6 Alternativen
Aufgrund der direkten Angliederung an das Gelände der HSE und der unproblemati-
schen Erschließung bietet sich das Plangebiet für die Ansiedlung des Gasturbinen-
kraftwerkes an. Die optimale und damit auch Ressourcen schonenden Anschlussbe-
dingungen an die Ferngasleitung sowie an das Hochspannungsnetz sind die wesentli-
chen Gründe für die Wahl des Standorts. Ein weiterer Vorteil ist die unmittelbare Nach-
barschaft zum HSE-Standort Frankfurter Straße. Hieraus ergeben sich Synergien im
Bereich der Betriebsführung und -überwachung. Eine detaillierte Alternativenprüfung
wurde nicht vorgenommen [PLANUNGSGRUPPE DARMSTADT 2008].
7 Überwachung der Umweltauswirkungen (Monitoring)
Nach § 4c BauGB sind die Städte verpflichtet, die erheblichen Umweltauswirkungen,
die auf Grund der Durchführung der Bauleitplanung eintreten, zu überwachen. Dadurch
sollen insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig ermittelt
und geeignete Maßnahmen zur Abhilfe ergriffen werden. Da von der Planung keine
wesentlichen Umweltwirkungen ausgehen, kann auf Maßnahmen zur Überwachung bei
Durchführung der Planung verzichtet werden. Für weitere Kontrollmaßnahmen wird
derzeit kein Erfordernis gesehen [PLANUNGSGRUPPE DARMSTADT 2008].
8 Allgemein verständliche Zusammenfassung
Gerade die fluktuierenden Energieträger Wind und Sonne stellen neue Anforderungen
an den Kraftwerkspark, weil sie kurzfristig variieren und einer Prognoseungenauigkeit
unterliegen. Erforderlich sind daher zunehm end flexible Erzeugungskapazitäten, die
sogenannte Regelleistung anbieten, wie zum Beispiel Gasturbinenkraftwerke. Eine sol-
che Anlage, mit maximal 2 x 65 MW elektrischer Leistung, plant die HEAG Südhessi-
sche Energie AG (HSE) am Standort Frankfurter Straße.
Im Zuge dieses Vorhabens wird ein vorhabenbezogener B-Plan aufgestellt, der die
baurechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung der geplanten Anlage schafft. Dafür
waren auch die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen zu ermitteln, zu
beschreiben und zu bewerten.
Umweltauswirkungen aus einem Gasturbinenkraftwerk sind primär über den Luftpfad
zu erwarten. Durch den Feuerungsprozess werden Luftschadstoffe freigesetzt und über
den Kamin abgeführt. Diese Luftschadstoffe breiten sich in der Umgebungsluft aus und
lassen sich in Form von Schadstoffkonzentrationen bestimmen. Die Ausbreitung der
Luftschadstoffe lässt sich mittels softwaregestützter Rechenprogramme modellieren.
Mit diesen Programmen können die Beiträge der Anlage zur Luftqualität bereits in der
Planungsphase bestimmt werden. Eine solche Ausbreitungsrechnung wurde für den
nach den Festsetzungen des B-Plans maximalen Planungsfall durchgeführt und die
anlagenbedingte Konzentration von Schadstoffen in der Umgebungsluft errechnet. Das
Ergebnis der Rechnung besagt, dass die Beiträge der Anlage für alle untersuchten
Luftschadstoffe so gering sind, dass sie keine relevanten Auswirkungen auf die Luft-
qualität in der Umgebung der Anlage haben können. Demnach sind auch keine schäd-
lichen Umweltauswirkungen durch Luftschadstoffe aus dem Betrieb der Anlage zu er-
warten.
Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 26
Weitere Umweltauswirkungen sind durch die Geräusche, die durch den Betrieb der
Anlage verursacht werden, zu erwarten. Die Lärmemissionen der Anlage wurden von
einem Schallgutachter auf Basis des maximalen Planungsfalls berechnet. Die Zusatz-
belastung der Anlage unterschreitet die für die umliegenden Gebiete zulässigen Grenz-
werte so deutlich, dass die Geräuschentwicklung als irrelevant anzusehen ist. Die Irre-
levanz ist immer dann gegeben, wenn der Beitrag einer Anlage an einem vorab festge-
legten Immissionspunkt den geltenden Gebietsgrenzwert um mehr als 6 dB(A) unter-
schreitet. In diesem Fall geht der Gesetzgeber davon aus, das der Beitrag der Anlage
keine Störungen am Immissionspunkt hervorrufen kann. Die Unterschreitung der Irrele-
vanzschwelle wird durch die geplante Anlage so wohl im Tag- als auch im Nachtbetrieb
sicher eingehalten.
Zusätzliche Umweltauswirkungen durch die Anlage ergeben sich durch die Überbau-
ung von bis zu 7.000 m P
2
P Boden. Die Umweltauswirkungen der Flächeninanspruchnah-
me sind jedoch stark abhängig vom jeweiligen Standort. Da es sich beim Plangebiet
um eine Nachnutzung auf dem bereits leergeräumten Areal des ehemaligen Eisen-
bahn-Ausbesserungswerkes handelt, sind am Standort selbst weder Tiere und Pflan-
zen beheimatet noch schützenswerter Boden oder Oberflächengewässer zu finden.
Insofern sind durch die Flächeninanspruchnahme keine oder nur geringe Umweltaus-
wirkungen zu erwarten.
Die Anlage wird einen für Industrieanlagen typischen optischen Eindruck hinterlassen,
die Auswirkungen können aber als vertretbar beurteilt werden, da das Umfeld aufgrund
seiner starken industriellen Vorprägung durch das nahe gelegene Müllheizkraftwerk
und das bereits bestehende Heizwerk nur von geringem ästhetischem Wert ist.
Die Umweltauswirkungen, die sich durch die Errichtung des Gasturbinenkraftwerks
ergeben, sind aufgrund der zeitlich begrenzten Bauphase weder dauerhaft noch irre-
versibel. Hinsichtlich der Luftemissionen aus den Baumaschinen ist sicherzustellen,
dass die verwendeten Maschinen dem Stand der Technik entsprechen und die gesetz-
lichen Anforderungen und Emissionsstandards eingehalten werden.
Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 27
9 Quellenverzeichnis
Busse, J. et al. (2005) Die neue Umweltprüfung in der Bauleitplanung: Ratgeber für
Planer und Verwaltung. Heidelberg, München, Landsberg, Berlin. Verlagsgruppe
Hüthig Jehle Rehm GmbH.
Bunzel, A. (2005) Umweltprüfung in der Bauleitplanung: Arbeitshilfe. Berlin. Deutsches
Institut für Urbanistik.
Müller BBM (2008) Planung eines Gasturbinenkraftwerkes an der Frankfurter Straße in
64293 Darmstadt – Geräuschemissionsprognose nach TA Lärm al Bestandteil
der Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU), Gelsenkirchen, 2008
IFEU (2008) Kurzgutachten zur energiewirtschaftlichen und ökologischen Kompatibilität
eines Gasturbinenkraftwerkes ohne Wärmenutzung in Darmstadt, Heidelberg
2008
Planungsgruppe Darmstadt (2008) Vorentwurf zum Vorhabenbezogenen Bebauungs-
plan N 75 – HSE-Gasturbinenkraftwerk – Begründung zum Vorentwurf, Darm-
stadt 2008
Schrödter, W. et al. (2004) Umweltbericht in der Bauleitplanung: Arbeitshilfe zu den
Auswirkungen des EAG Bau 2004 auf die Aufstellung von Bauleitplänen. Bonn.
Deutsches Volksheimstättenwerk GmbH.
anlage 1
23285 Zeichen
Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 75 Stand: 10.02.2010 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 1 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 1.1 Landesamt für Denkmalpflege Hessen, Schloss/Glockenbau, 64283 Darmstadt (Schreiben vom 25.11.2009): Zur Sicherung von Bodendenkmälern ist ein Hinweis auf § 20 HDSchG wie folgt aufzunehmen: „Wenn bei Erdarbeiten Bo dendenkmäler bekannt werden, so ist dies dem Landesamt für Denkmalpflege He ssen, Abteilung Archäologische Denkmalpflege, oder der Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen.“ Der Hinweis ist bereits im Bebauungsplan enthalten. 1.2 Regierungspräsidium Darmstadt, Wilhelminenstraße 1-3, 64283 Darm- stadt (Schreiben vom 17.11.2009 und 24.11.2009): Aus der Sicht der Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt wird wie folgt Stellung genommen: Bodenschutz Zu dem vorhabenbezoge nen Bebauungsplanentwurf N 75 auf dem Ge- lände des ehem. Ausbesserungswerkes der DB AG (Knell-Gelände) wurde bereits am 27. März 2009 u. a. au s bodenschutzfachlicher Sicht Stel- lung genommen. Die Ausführungen und Auflagen dieser Stellungnahme sind in den über- arbeiteten Entwurf des vorhabenbe zogenen Bebauungsplans N75 aufge- nommen worden. In der Begründung ist unter Punkt 8.1. im vorletzten Absatz die Formu- lierung „von mir“ enthalten, richtig müsste es heißen „vom Regierungs- präsidium Darmstadt“. Unter Punkt 8.2 sind alle Auflagen der Stellungnahme vom 27. März 2009 aufgenommen. Die Frage der möglichen Mobilisierung von Schadstoffen durch die Bau- maßnahme (insbesondere durch die Pf ahlgründung) ist noch im nach- Planerische Behandlung der Stellungnahme: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Auswirkungen auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan: Die Begründung wird entsprechend der Anregung geändert. Anlage 1 Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 75 Stand: 10.02.2010 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 2 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: folgenden Genehmigungsve rfahren zu klären. Dies wird im Umweltbe- richt auf Seite 11 so auch aufgeführt. Aus bodenschutzfachlicher Sicht be stehen keine Einwände gegen den vorgelegten vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf vom 19. Mai 2009. Immissionsschutz Diese Stellungnahme bezieht sich ausschließlich auf die vom RP zu ver- tretenden Belange Lärm (Anlagenlärm) , Luft (Staub/Geruch), Licht, Er- schütterungen, Strahlung und Klima. Aufgrund der knappen Fristsetzung beinhaltet diese Stellungnahme aus- drücklich nicht den Belang Störfallproblematik (SEVESO-II-Richtlinie). Die Stellungnahme hierzu wird kurzfristig nachgereicht. Die Darstellungen unter Ziffer 6. der Begründung und unter Ziffer 2 bis 4 des Umweltberichtes sind dem Grunde nach nicht ausreichend für eine abschließende Beurteilung. Da es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt (die Nutzungsschablone des Geländes ist bereits bis ins Detail bekannt) und ein Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) bereits angeschoben ist, kann eine detaillierte Beurteilung des Vorhabens im Rahmen des genannten immissionsschutzrechtlichen Planerische Behandlung der Stellungnahme: Der Anregung wird entsprochen. Auswirkungen auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan: Die Begründung wird entsprechend der Anregung ergänzt. Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 75 Stand: 10.02.2010 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 3 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Genehmigungsverfahrens, welches para llel zur Bauleitplanung läuft, er- folgen. Für den vorliegenden Plan N 75 bedeutet dies, dass an dieser Stelle auf die im Rahmen des Genehmigungsve rfahrens nach BImSchG bereits erstellten Gutachten oder Ausbreitungsrechnungen verwiesen werden kann. Es wird allerdings empfohlen, die Unterlagen dahingehend zu ergänzen, auf die speziellen Gutachten im immissionsschutzrechtlichen Genehmi- gungsverfahren zu verweisen, um so den Belangen des Immissions- schutzes, hier speziell des Lärmschutzes und der Luftreinhaltung, aus- reichend Rechnung zu tragen. Aus Sicht der übrigen Fachdezernate der o. a. Abteilung werden keine Bedenken gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan vorgebracht. Kampfmittelräumdienst: Von Seiten des Kampfmittelräumdienstes wird ausgeführt, dass die Auswertung der beim Kampfmittelräumdienst vorliegenden Kriegsluftbil- der ergeben hat, dass sich das im Lageplan näher bezeichnete Gelände in einem Bombenabwurfgebiet befindet. Vom Vorhandensein von Kampfmitteln auf solchen Flächen muss grund- sätzlich ausgegangen werden. In den Bereichen, in denen durch Nachkriegsbebauungen bereits boden- eingreifende Baumaßnahmen bis zu einer Tiefe von mind. 4 Metern durchgeführt wurden sowie bei Abbrucharbeiten sind keine Kampfmittel- räummaßnahmen notwendig. Bei allen anderen Flächen ist eine systematische Überprüfung (Sondie- ren auf Kampfmittel, ggfs. nach Abtrag des Oberbodens) vor Beginn der geplanten Bauarbeiten auf den Grunds tücksflächen erforderlich, auf de- nen bodeneingreifende Maßnahmen st attfinden. Hierbei soll grundsätz- Planerische Behandlung der Stellungnahme: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Planerische Bewertung der Stellungnahme: Während der Baumaßnahmen wurden auf dem gesamten "Knell- Gelände" bisher noch keine Kampfmittel gefunden. Nach Rücksprache mit dem Kampfmittelräumdienst sind vorerst keine weiteren Gutachten etc. erforderlich. Vor Beginn der geplan- ten Bauarbeiten ist jedoch eine systematische Überprüfung (Son- dieren auf Kampfmittel, ggfs. nach Abtrag des Oberbodens) auf den Grundstücksflächen erforderlich, auf denen bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden. Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 75 Stand: 10.02.2010 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 4 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: lich eine EDV-gestützte Datenaufnahme erfolgen. Sofern die Fläche nicht sondierfähig sein sollte (z.B. wg. Auffüllungen, Versiegelungen oder sonstigen magnetischen Anomalien), sind aus Si- cherheitsgründen weitere Kampfmittelräummaßnahmen vor bodenein- greifenden Bauarbeiten erforderlich. Es ist dann notwendig, einen evtl. vorgesehenen Baugrubenverbau (Spundwand, Berliner Verbau usw.) durch Sondierungsbohrungen in der Verbauachse abzusichern. Sofern eine sondierfähige Messebene vorliegt, sollen die Erdaushubar- beiten mit einer Flächensondierung begleitet werden. Zur eigenen Sicherheit sollte bescheinigt werden, dass die Kampfmittel- räumungsarbeiten nach dem neuesten Stand der Technik durchgeführt wurden. Der Bescheinigung ist ein Lageplan beizufügen, auf dem die untersuchten Flächen dokumentiert sind. Weiterhin ist das verwendete Detektionsverfahren anzugeben. Für die Dokumentation der Räumda ten beim Kampfmittelräumdienst des Landes Hessen wurde das Datenmodul KMIS-R entwickelt. Bei der Beauftragung des Dienstleisters ist auf die Verwendung des Datenmo- duls KMIS-R hinzuweisen. Hierfür ist es erforderlich, dass die überprüften und geräumten Flächen örtlich mit den Gauß/Krüger Koordi naten eingemessen werden. Nach Abschluss der Arbeiten wird um Übersendung des Lageplans und der KMIS-R-Datei gebeten. Das Datenmod ul KMIS-R kann kostenlos von der nachstehenden Internetseite des Kampfmittelräumdienstes herunter geladen werden: http://www.rp-darmstadt.hessen.de (Sicherheit und Ordnung, Gefahren- abwehr, KMRD) Die Kosten für die Kampfmittelräumung (Aufsuchen, Bergen, Zwischen- lagern) sind vom Antragsteller/Antrag stellerin, Interessenten/ Interes- sentin oder sonstigen Berechtigten (z.B. Eigentümer/Eigentümerin, In- vestor/Investorin) zu tragen. Die genannten Arbeiten sind daher von die- sen selbst bei einer Fachfirma in Auftrag zu geben und zu bezahlen. Für die Dokumentation der durchgeführten Kampfmittelräumung werden die Auswirkungen auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan: Keine Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 75 Stand: 10.02.2010 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 5 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: örtlichen Gauß/Krüger-Koordinaten benötigt. Bei der Angebotseinholung oder der Beauftragung einer Fachfirma ist immer das Aktenzeichen I 18 KMRD – 6b 06/05- DA 623-2009 an- zugeben und eine Kopie dieser Stellungnahme beizufügen. Eine Kopie des Auftrages ist dem RP zur Kenntnisnahme zuzusenden. Da Kampfmittelräumarbeiten im Voraus schwer zu berechnen sind, wird die Abrechnung der Leistungen nach tatsächlichem Aufwand für unum- gänglich gehalten. Dies ist in jedem Falle Voraussetzung für eine positive Rechnungsprüfung zum Zwecke der Kostenerstattung durch den Bund gem. Nr. 3. der Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräu- mung. Eine Kopie des Auftrages ist dem Dezernat Kampfmittelräumdienst zur Kenntnisnahme zuzusenden. Den Abtransport -ggfs. auch die En tschärfung- und die Vernichtung der gefundenen Kampfmittel wird das Land Hessen -Kampfmittelräumdienst- weiterhin auf eigene Kosten übernehmen. In Ergänzung der Stellungnahme vom 17. November 2009 werden am 24.11.2009 die Ausführungen von Seiten des Dezernats Immissions- schutz zur Störfallproblematik (SEVESO-II-Richtlinie) zur Kenntnis gege- ben: Das beplante Gebiet liegt nur zu einem geringen Teil innerhalb des Ach- tungsabstandes, der im Gutachten des TÜV Nord von 2006 ermittelt und später in einem Vertrag zwischen der Stadt Darmstadt, der Merck KGaA und dem Regierungspräsidium Darmstadt festgelegt wurde. Die kürzeste Entfernung zwischen dem beplanten Gebiet und dem Werksgelände der Merck KGaA beträgt ca. 750 m. Der Achtungsabstand verläuft durch den nördlichen Bereich des Plangebiets. Gegenüber der vorgelegten Bauleitpla nung bestehen bezüglich der Um- setzung des § 50 BImSchG aus Sicht des Immissionsschutzes auch im Hinblick auf die konkrete Planung ei nes Kraftwerks keine Bedenken, da Planerische Behandlung der Stellungnahme: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Auswirkungen auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan: Die Begründung wird entsprechend der Anregung geändert. Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 75 Stand: 10.02.2010 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 6 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: es sich bei diesem Vorhaben nicht um eine schutzbedürftige Nutzung handelt. 1.3 Eisenbahn-Bundesamt, Untermainkai 23-25, 60329 Frankfurt (Schrei- ben vom 02.11.2009): Falls nicht freigestellte Bahnanlagen durch Bauleitplanungen überplant werden sollen, ist gem. § 38 BauGB i.d.F. vom 23.09.2004, zuletzt ge- ändert am 21.06.2005, zu beachten, dass eine solche Überplanung von Grundstücken, die zur Betriebsanlage einer Eisenbahn des Bundes gehö- ren, zwar möglich ist, allerdings hinsichtlich der eisenbahnspezifischen Nutzungen keine Rechtswirkung entfaltet. Die Beantragung einer Freistellung dieser Flächen beim Eisenbahn- Bundesamt kann durch den Eisenbahninfrastrukturnehmer oder durch die Stadt erfolgen. Eine evtl. Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes bedarf eines Verfahrens nach § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG). Bauleitpläne nach dem BauGB erse tzen mangels Konzentrationswirkung kein Zulassungsverfahren. Planerische Behandlung der Stellungnahme: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Planerische Bewertung der Stellungnahme: Im Plangebiet befinden sich keine Bahnanlagen der Deutschen Bahn AG. Auswirkungen auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan: Keine 1.4 Telefonica O 2 Germany GmbH & Co. OHG, Network Region West, Ber- ner Straße 76, 60437 Frankfurt am Main (Schreiben vom 13.11.2009): In zwei Bereichen der bestehenden Richtfunkverbindungen kann es zu Störungen kommen. Die betroffenen Bereiche sind in Karten eingetragen und diesem Schreiben beigefügt (beim Stadtplanungsamt einzusehen). Damit im Bedarfsfall eine Streckenumplanung möglich ist, wird vor einer Realisierung des Bauvorhabens eine Übersichtskarte mit der endgültigen Position und Höhe der Gebäude/Kamine sowie möglicher Positionen der Baukräne benötigt. Planerische Behandlung der Stellungnahme: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Abstimmung zwischen dem Vorhabenträger und der Telefo- nica O2 Germany GmbH & Co. OHG wird rechtzeitig im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben erfolgen. Auswirkungen auf den vorhabenbe- Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 75 Stand: 10.02.2010 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 7 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: zogenen Bebauungsplan: eine K 1.5 Vodafone D2 GmbH, Niederlassung Rhein-Main, Postfach 58 40, 65733 Eschborn (Schreiben vom 17.11.2009): inenkraftwerks gestört bzw. usammenhang wird darauf hingewiesen, dass die im Um- eltbericht angegebenen Koordinaten für die Kamine nicht im Plange- n wird. Dies sollte durch Hinweise im ebauungsplan dem Vorhabenträger zur Beachtung oder durch andere Im Plangebiet betreibt die Vodafone D2 GmbH Richtfunkstrecken. Diese werden durch das Projekt des Gasturb durch die geplanten Bauhöhen von 25 m bzw. 35 m für die Gebäude und 65 Meter für die beiden Kamine zerstört. In diesem Z w biet liegen. Die Richtfunkstrecken dienen dem öffentlichen Fernmeldewesen. Um den Betrieb aufrechterhalten zu könne n, wird um Berücksichtigung die- ses öffentlichen Belangs ge beten. Hilfsweise wird angeboten, die Richt- funkstrecke, die genau durch die Fläc he des Plangebietes verläuft, neu zu schalten, um den Konflikt zu lösen. Hierzu ist es erforderlich, dass die Vodafone D2 GmbH als Betreiber in die zeitliche Abstimmung der Vorhabenrealisierung einbezoge B Auflagen sichergestellt werden. Planerische Behandlung der Stellungnahme: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. rt. Eine Abstimmung zwischen dem auß-Krüger-Koordinaten ergab, dass die für m Geltungsbereich des Be- Auswirkungen auf den Bebauungs- plan: Keine Planerische Bewertung der Stellungnahme: Im Rahmen der Erstellung des vorhabenbezogenen Bebauungs- planes wurde der Vorhabenträger über die Lage der Richtfunkstrecken informie Vorhabenträger und der Vodafone D2 GmbH wird rechtzeitig im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben erfolgen. Eine Überprüfung der G die Kamine angegebenen Koordinaten i bauungsplanes liegen. 1.6 Fünf Naturschutzverbände, gemein sam vertreten durch Herrn Konrad Heinrich Leißler, Wingertstraße 36, 64380 Ro ßdorf (Schreiben vom 23.11.2009): einer für Es liegt nahe, die Schwankungen von Wind- und Solarstrom von fossile Brennstoffe technisch optimier ten Anlage ausgleichen zu lassen. (Begründung Pkt. 1.2, S. 6 und Umweltbericht Pkt. 5.1.3. Was Südhessen und Rhein-Main anbelangt, so hat der Planungsverband die Ausweisung neuer Windkraft-Stando rte zunächst zurückgestellt (vgl. Planerische Behandlung der Stellungnahme: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Auswirkungen auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan: Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 75 Stand: 10.02.2010 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 8 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: FAZ-Artikel v. 19.11.09). Das Darmstädter Gasturbinenkraftwerk dürfte ich der Wind- und Solarschwankungen geschehen soll. Das Kraft- erk hätte dann auch eine allgemeine Funktion dezentraler Energiever- orgung. st, dass das Kraftwerk nicht optimal genutzt werden kann zw. soll, was die Wärme anbetrifft. Damit wird ein Vorteil des Standor- es vertan. eine. Planerische Behandlung der Stellungnahme: in seiner Planung und Ausführung von dieser Unsicherheit kaum berührt werden. Wenn das Kraftwerk zu „ … Spitzenzeiten … Strom vermarkten …“ soll (Umweltbericht, Pkt. 1.1), so ist zu fragen, ob das zusätzlich neben dem usgleA w s Unter Pkt. 11.3 der Begründung wi rd angedeutet, dass sich die Rah- menbedingungen nachhaltig ändern kö nnten. Hier stellt sich die Frage, was zu dieser Mutmaßung geführt hat. on Nachteil iV b t K Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Planerische Bewertung der Stellungnahme: In Kapitel 1.1 wird im letzten Satz ausgesagt, dass das Gasturbi- nenkraftwerk zusätzlich zum Ausgleich von Schwankungen der E- ergie aus Solarenergie und Windkraft in Spitzenzeiten Strom an der Strombörse vermarkten können soll. uswirkungen auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan: Planerische Behandlung der Stellungnahme: cht sinnvoll ist. Falls sich die Rahmenbedingungen zur n A Keine Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Planerische Bewertung der Stellungnahme: Die Aussagen in Kapitel 11.3 „Nutzung der Abwärme“ beziehen sich auf die Tatsache, dass die Nutzung der Abwärme aus dem Stromerzeugungsprozess für das geplante Gasturbinenkraftwerk, momentan ni Abwärmenutzung positiv verändern, ist dies sowohl angedacht, als auch möglich. Eine generelle Aussage zur Abwärmenutzung ist aus folgenden Gründen zum jetzigen Zeitpunkt nicht sinnvoll: Aus dem Einsatzzweck des Gasturbi nenkraftwerks ergibt sich be- Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 75 Stand: 10.02.2010 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 9 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: ei eineB r Leistung von 65 MW pro Einheit erhebt sich die Frage, für wel- hes Gebiet das Kraftwerk „zuständig“ sein soll. Hierzu finden sich keine ngaben. s nicht von vornherein men- enmäßig auf den Ausnahmefall begrenzt werden sollte, da es bedeu- end ungünstigere Emissionswerte aufweist. planten Gasturbinenkraftwerk auf eine Abwärmenutzung chG erfolgt kungen auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan: Keine agungsnetzbetreibers, der RWE Rhein-Ruhr kungen auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan: eine e: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. c A ußerdem ist zu fragen, ob der Anteil des ÖlA g t züglich der Einsatzzeiten die Notwendigkeit eines kurzfristigen, zeitlich nicht prognostizierbaren Einsatzes, der üblicherweise nur für wenige Stunden dauert. Hierbei ist davon auszugehen, dass ein wesentlicher Teil der Betriebszeit in den Sommermonaten liegt. Die Einsatzzeiten decken sich nicht zwingend mit dem Wärmebedarf und betragen darüber hinaus zum Teil nur wenige Stunden. Hinzu kommt, dass das im Umfeld vorhandene Wärmeabsatzpotential, insbesondere im Satzungsgebiet Nord, einen witterungsbedingten Bedarf hat, der bereits seit Jahren aus der Abwärme des Müllheiz- kraftwerks Darmstadt gedeckt wird. Vor diesem Hintergrund wird bei dem ge verzichtet. Generell ist festzuhalten, dass die Prüfung einer Abwärmenutzung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach BImS und somit nicht Gegenstand des Bebauungsplanes ist. Auswir Planerische Bewertung der Stellungnahme: Das Kraftwerk speist die elektrische Energie in das Hochspan- nungsnetz des Übertr Verteilnetz GmbH ein. Auswir K Planerische Behandlung der Stellungnahm Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 75 Stand: 10.02.2010 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 10 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Kann Biogas herangezogen werden? s bedarf der Erläuterung, wieso im Sommer längere Betriebszeiten rwartet werden. glichkeit von Heizöl die Nut- zung von Öl ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanes ist. kungen auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan: eine rgiewirtschaft- em Anlagenstandort der Bau einer Biogasanlage icht realisierbar. kungen auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan: eine Diese Erwartungen beruhen auf historischen Marktdaten. kungen auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan: E e Planerische Bewertung der Stellungnahme: In der Begründung wird in Kapitel 11.1 „Beschreibung des Vorha- bens„ ausgeführt, dass als Brennsto ff Erdgas eingesetzt wird und lediglich für Zeiträume einer witterungsbedingt erhöhten Nachfrage nach Erdgas aus wirtschaftlichen Gründen im Rahmen der Projekt- bearbeitung alternativ die kurzzeitige Einsatzmö (extra leicht) als Ersatzbrennstoff geprüft wird. Generell ist festzuhalten, dass eine Mengenbegrenzung für Auswir K Planerische Bewertung der Stellungnahme: Bei der geplanten Anlagenkonzeption ist die Verwertung von durch- geleitetem Biogas, auf der Grundlage des EEG, ene lich nicht darstellbar (Kapazität, Jahresmenge, etc.). Weiterhin ist auf d n Auswir K Planerische Bewertung der Stellungnahme: Auswir Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 75 Stand: 10.02.2010 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 11 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: tzungen unter Pkt. 12.4 der Begründung werden ls Teil der Begrünung verstanden , die auf dem gesamten „Knell“- elände erfolgen soll. egen den Bahntransport nahe. Der Gleisan- chluss ist wohl noch vorhanden. Es sei hier an das „Schienenprinzip“ ür Massengüter erinnert. rkraft beheben oder ei nschränken. Ihre Vorteile sollten ann auch nicht mit Belastungen der Natur (LSG, Wald, Landschaftsbild) erkauft werden. eine kungen auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan: ine e: er Hinweis wird zur Kenntnis genommen. tztem Erdöl, ist generell nicht Ge- icht mehr vorhanden ist, ist ein Bahntrans- kungen auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan: eine e: r Natur, wie in der Der Standort ist günstig, zumal er eingefügt ist in die Gesamtkonzeption der „Knell“. Die Festse a G Es werden Angaben vermisst, wie das Öl antransportiert werden soll und in welchem Umfang Vorräte gelagert werden sollen. Lage und frühere Funktion des Geländes l s f Mit Anlagen wie dem Gasturbinenkraftwerk lassen sich die Nachteile der Wind- und Sola d K Planerische Behandlung der Stellungnahme: Die Zustimmung zum Standort wird zur Kenntnis genommen. Auswir Ke Planerische Behandlung der Stellungnahm D Planerische Bewertung der Stellungnahme: Der Transport von evtl. eingese genstand des Bebauungsplanes Da ein Gleisanschluss n port nicht vorgesehen. Auswir K Planerische Behandlung der Stellungnahm Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Planerische Bewertung der Stellungnahme: Aufgrund des Standortes sind Belastungen de Stellungnahme beschrieben, nicht zu erwarten. Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 75 Stand: 10.02.2010 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 12 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Auswirkungen auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan: eine K
anlage 2
69009 Zeichen
Anlage 2
DURCHFÜHRUNGSVERTRAG
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan (Vorhaben- und Erschließungsplan)
N 75 - HSE-Gasturbinenkraftwerk -
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt, vertreten durch den Magistrat
- nachfolgend „Stadt“ genannt -
und die
HEAG Südhessische Energie AG (HSE), Frankfurter Straße 110, 64293 Darmstadt
vertreten durch den Vorstand
- nachfolgend „Vorhabenträger“ genannt -
- (einzeln oder gemeinsam auch "Vertragspartner" genannt) -
schließen folgenden Vertrag:
Präambel
Der Vorhabenträger beabsichtigt, auf der Grundlage des künftigen vorhabenbezogenen
Bebauungsplans (Vorhaben- und Er schließungsplans) „N 75 – HSE-
Gasturbinenkraftwerk“ auf einer ca. 8.800 m² großen Grundstücksfläche in Darmstadt
ein Gasturbinenkraftwerk zu er richten und zu betreiben. Der Vorhabenträger hat dazu in
Abstimmung mit der Stadt einen Vorhaben- und Erschließungsplan erarbeitet, welcher
Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsp lans werden soll. Zur Realisierung des
Bauvorhabens schließen die Vertragspartner den nachfolgenden Durchführungsvertrag:
1
Anlage 2
Teil I. Allg
emeines
§ 1 Gegenstand des Vertrages, Vertragsgebiet
(1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Realisierung des in § 4 beschriebenen Vorhabens
"HSE-Gasturbinenkraftwerk" auf der Grundlage des künftigen vorhabenbezogenen Be-
bauungsplans N 75 – HSE-Gasturbinenkra ftwerk – und die Erschließung der
Grundstücke im Vertragsgebiet einschließlich der vom Vorhabenträger durchzufüh-
renden Vorbereitungsmaßnahmen.
(2) Das Vertragsgebiet umfasst das im Lageplan (Anlage 1) umgrenzte Teilgrundstück
aus dem Flurstück Gemarkung Darmstadt, Fl ur 14, Nr. 204 sowie die Anbindung die-
ses Grundstücks an die Frankfurter Straße über das HSE-Grundstück, Frankfurter Str.
100 (Flurstück 1/23).
§ 2 Grundbuchstand
Eigentümerin der in § 1 Abs. 2 genannten Teilfläche aus dem Flurstück Gemarkung
Darmstadt, Flur 14, Nr. 204 ist die Stadt. Der Vorhabenträger hat diese Teilfläche mit
notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 27. November 2009 bereits erworben.
Eigentümer des Grundstücks Frankfurter Stra ße 100 (Gemarkung Darmstadt, Flur 14,
Flurstück Nr. 1/23) ist der Vorhabenträger.
§ 3 Bestandteile des Vertrages
Bestandteile des Vertrages sind:
a) der Lageplan mit den Grenzen des Vertragsgebietes (Anlage 1),
b) der Vorhaben- und Erschließungsplan mit de n Grenzen des Vertragsgebietes (Anlage
2).
Die Vertragspartner bestätigen, dass ihnen die Anlagen vollständig vorliegen und sie hier-
von Kenntnis genommen haben.
Teil II. Vorhaben
§ 4 Beschreibung des Vorhabens
Das Vorhaben betrifft die Errichtung eines Gasturbinenkraftwerks mit einer elektrischen
Leistung der Gasturbinen von bis zu zweimal 65 Megawatt. Das Gasturbinenkraftwerk ist
nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz im förmlichen Genehmigungsverfahren mit
Umweltverträglichkeitsprüfung genehmigungsbedürftig.
Die Schornsteinhöhe wird maximal 65 Meter über NN, die maximale Höhe des Maschi-
nenhauses wird maximal 35 Meter über NN betragen.
Entsprechende Festsetzungen zur Nutzung de s Grundstückes werden im vorhabenbezo-
genen Bebauungsplan getroffen.
2
Anlage 2
§ 5 Du
rchführungsverpflichtung und Fristen
(1) Der Vorhabenträger ist bereit und in der Lage, das Vorhaben gemäß § 4 durchzufüh-
ren. Daher verpflichtet er sich zur Durchf ührung des in § 4 genannten Vorhabens im
Vertragsgebiet nach den Regelungen dieses Vertrages einschließlich der erforderli-
chen Vorbereitungsmaßnahmen (s. § 7) und zur öffentlich-rechtlichen Sicherung der
Erschließung (Geh-, Fahr- und Leistungsrecht) auf dem Grundstück Gemarkung
Darmstadt, Flur 14, Nr. 1/23 (Frankfurter Straße 100). Hierzu sind entsprechende
Erschließungsbaulasten auf Antrag und Kosten des Vorhabenträgers vor Baubeginn
einzutragen.
(2) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, spätestens 3 Monate nach Inkrafttreten des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans einen vollständigen und prüffähigen Genehmi-
gungsantrag für das Vorhaben einzureichen. Er wird spätestens 12 Monate nach Be-
standskraft sämtlicher für das Vorhaben erforderlicher Genehmigungen mit dem Bau
des Vorhabens beginnen und es innerhalb von 48 Monaten nach Beginn fertig stellen.
(3) Die Vertragspartner können di e in Absatz 2 genannten Fristen auf Antrag des Vorha-
benträgers einvernehmlich verlängern. Die St adt wird die Verlängerung der Frist über
den Baubeginn nach Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 nur aus wichtigem Grund verweigern.
§ 6 Weitere Anforderungen an das Vorhaben und Nutzungsbindungen
(1) Die Grundwassermessstelle (GWM 14) im Vertragsgebiet kann auf dem Vertragsge-
biet verbleiben und ist während der Baumaßnahme durch den Vorhabenträger gegen
Beschädigung zu sichern. Der Zugang zur Messstelle ist der Stadt zu gewähren. Die
Stadt verpflichtet sich, die Grundwasserme ssstelle (GWM 14) auf eigene Kosten zu
erhalten. Sollte es für den Vorhabenträger aus nachvollziehbaren Gründen erforder-
lich sein, den Standort der Grundwasserme ssstelle (GWM 14) zu verlegen, wird die
Stadt dies nach Abstimmung mit dem Vorh abenträger und dem Regierungspräsidium
Darmstadt auf ihre Kosten veranlassen.
(2) Die Aushubmaßnahmen im Zuge der Baumaßnahme sind vom Vorhabenträger vorzu-
nehmen. Sollten bei der Durchführung de r Aushubmaßnahmen, auch bei Pfahlgrün-
dungen, organoleptische Auffälligkeiten festgestellt werden, hat der Vorhabenträger
dies der Stadt unverzüglich mitzuteilen. Die Stadt wird dann die Sanierung des
betreffenden Bereichs auf ihre Kosten nach Maßgabe des in § 2 dieses Vertrages er-
wähnten notariellen Kaufvertrages vom 27. November 2009 vorneh men, sofern auch
tatsächlich eine Sanierung na ch den Bestimmungen des in § 2 erwähnten notariellen
Kaufvertrages erforderlich ist. Bei Hinweisen auf schädliche Bodenveränderungen ist
das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilu ng Arbeitsschutz und Umwelt, Dezernat
Bodenschutz (IV/Da 41.5) umgehend zu benachrichtigen.
Untersuchungskosten werden von der Stadt nur übernommen, sofern sie gerechtfer-
tigt sind, das heißt, wenn sich aus der Un tersuchung ergibt, dass tatsächlich eine
schädliche Bodenveränderung oder Altlast im Sinne der Definition des in § 2 erwähn-
ten notariellen Kaufvertrages vorliegt.
Sollten Wasserhaltungen erforderlich werden , so ist das abgepumpte Wasser auf die
standortspezifischen Parameter zu unter suchen und bei Verunreinigung entspre-
chend zu reinigen.
3
Anlage 2
Bei
den Erdbaumaßnahmen ist das Aushubma terial entsprechend seiner Beschaffen-
heit in Auffüllung und unbelasteter, anst ehender Boden zu trennen. Das belastete
Auffüllungsmaterial und eventuell belasteter Boden ist auf die Parameter der LAGA-
Zuordnungsklassen zu untersuchen und ents prechend den Ergebnissen zu verwerten
oder zu entsorgen. Näheres zur Zuständigkeit und Kostentragung regelt § 5 des in § 2
dieses Vertrages erwähnten notariellen Kaufvertrages vom 27. November 2009.
Aus der weiteren Gefährdung sabschätzung für das Grundwasser aus der benachbar-
ten ehemaligen Gaswerksnutzung, kann si ch die Notwendigkeit für Grundwasserun-
tersuchungs- oder Sanierungsmaßnahmen er geben, die trotz der Nutzung des Gelän-
des zu ermöglichen sind.
Vor, während und nach den Bauarbeiten ist das Grundwasser durch die Stadt im Be-
reich der Baumaßnahme und im Abstrom au f die standorttypischen Parameter halb-
jährlich zu beproben. Das Untersuchungsprogramm ist mit dem Regierungspräsidium
Darmstadt, Abteilung Arbeit sschutz und Umwelt Darmstad t, Dezernat Bodenschutz
(IV/Da 41.5) abzustimmen. Es sind mindestens die Grundwassermessstellen GWM14,
GWM17 und GWM4 zu beproben. Wenn bis zum Zeitpunkt der Baumaßnahme weitere
Grundwassermessstellen im Vertragsgebiet aus der Grundwassersanierung und -
überwachung durch die Stadt zur Verfügung stehen, sind diese in Absprache mit dem
Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt,
Dezernat Bodenschutz (IV/Da 41.5) ebenfalls in die Überwachung zu integrieren. Die
Stadt wird die Ergebnisse ihrer Messungen dem Vorhabenträger unentgeltlich zur
Verfügung stellen.
§ 7 Vorbereitungsmaßnahmen
Der Vorhabenträger wird alle für die Ersc hließung und Bebauung der Grundstücke erfor-
derlichen Vorbereitungs- und Ordnungsmaßnahmen durchführen. Dazu gehören:
Kampfmittelräumung
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt in einem Bombenabwurfgebiet und es
muss grundsätzlich von dem Vorhandensein von Kampfmitteln ausgegangen werden.
Die Vertragspartner gehen davon aus, dass das Vertragsgebiet aufgrund von Auffüllungen
nicht sondierfähig ist, so dass die Aushubarbeiten mit der notwen digen Vorsicht vorge-
nommen werden müssen. Daher hat der Bodenaushub schichtweise zu erfolgen, wobei
das Aushubmaterial ständig zu beobachten ist.
Sollte sich bei den Arbeiten der Verdacht auf einen Bombenblindgänger ergeben oder ein
Kampfmittel freigelegt werden, ist der Kamp fmittelräumdienst des Landes Hessen beim
Regierungspräsidium Darmstadt zu verständigen.
Die „Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im Lande Hessen“ sind zu
beachten. Eine Angebotseinholung oder die Beauftragung einer Fachfirma ist mit dem
Kampfmittelräumdienst abzustimmen. Die Stad t verpflichtet sich gegenüber dem Vorha-
benträger Mehrkosten, die bei baubegleiten den Maßnahmen auf dem Vertragsgebiet im
Zusammenhang mit Kampfmitteln entstehen, bis zum 27. November 2024 zu tragen. Die
entstandenen Mehrkosten sind der Stadt vo n dem Vorhabenträger in nachvollziehbarem
Umfang nachzuweisen.
4
Anlage 2
Teil III. S
chlussbestimmungen
§ 8 Kostentragung
Der Vorhabenträger trägt die Kosten dieses Vertrages und die Kosten seiner Durchfüh-
rung, sowie die Kosten der vorbereitenden Maßnahmen. Des Weiteren trägt der Vorha-
benträger, neben den Kosten der Realisierung des Projekts, die Kosten der öffentlich-
rechtlichen Sicherung der Ersc hließung des Vertragsgebiets. Die Verpflichtung zur Kos-
tentragung schließt die Planungskosten fü r den vorhabenbezogenen Bebauungsplan ein-
schließlich aller Planausfertigungen und di e Kosten der öffentlichen Bekanntmachungen
im Bebauungsplanverfahren ein.
§ 9 Veräußerung der Grundstücke, Rechtsnachfolge
(1) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die in diesem Vertrag vereinbarten Pflichten
und Bindungen auf seine Rechtsnachfolger mit Weitergabeverpflichtung zu übertra-
gen. Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf nach § 12 Abs. 5 Satz 1 BauGB der Zu-
stimmung der Stadt. Die Stadt wird die Zustimmung erteilen, wenn der neue Vorha-
benträger sich ihr gegenüber verpflichtet, die sich aus diesem Vertrag ergebenden
Verpflichtungen zu übernehmen. Die Stadt be h ä l t s i c h a u s d r ü c k l i c h v o r , i h r e Z u -
stimmung von der Beibringung von Sicherheiten abhängig zu machen.
(2) Der Vorhabenträger haftet der Stadt als Gesamtschuldner für die Erfüllung dieses
Vertrages neben dem etwaigen Rechtsnachfolger, soweit die Stadt den Vorhabenträ-
ger nicht ausdrücklich aus dieser Haftung entlässt. Die Stadt ist zur Entlassung aus
dieser Haftung verpflichtet, wenn der neue Vorhabenträger seine Verpflichtungserklä-
rung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 abgegeben und die ggf. von der Stadt gemäß § 9 Abs.
1 Satz 4 geforderten Sicherheiten beigebracht hat.
§ 10 Kosten bei Nichtdurchführung des Vorhabens
Wird das Vorhaben nicht innerhalb der in § 5 des Vertrags genannten Fristen realisiert,
ist die Stadt gem. § 12 (6) Satz 1 BauG B gehalten, den vorhabenbezogenen Bebauungs-
plan N 75 – HSE-Gasturbinenkraftwerk – au fzuheben. Die Kosten des Aufhebungsverfah-
rens (Personal- und Sachkosten) trägt in diesem Fall der Vorhabenträger.
§ 11 Vollstreckungsunterwerfung
Der Vorhabenträger unterwirft sich gemäß § 61 VwVfG hinsichtlich der in § 8 aufgeliste-
ten Verpflichtungen der sofortigen Vollstreckung.
§ 12 Haftungsausschluss
(1) Aus diesem Vertrag entsteht der Stadt keine Verpflichtung zur Aufstellung eines
vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Eine Ha ftung der Stadt für etwaige Aufwendun-
gen des Vorhabenträgers, die dieser im Hinblick auf die Aufstellung der Satzung tä-
tigt, ist ausgeschlossen.
5
Anlage 2
6
(2) Für den Fall der Aufhebung der Satzung (§ 12 Abs. 6 BauGB) können Ansprüche ge-
gen die Stadt nicht geltend gemacht werden. Di es gilt auch für den Fall, dass sich die
Nichtigkeit des vorhabenbe zogenen Bebauungsplans im Laufe eines gerichtlichen
Streitverfahrens herausstellt. Die Regelungen in § 7 Nr. 4 des in § 2 dieses Vertrages
erwähnten notariellen Kaufvertrages vom 27. November 2009 bleiben hiervon unbe-
rührt.
§ 13 Vertragsänderungen, Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen
(1) Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der
Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht. Der Vertrag ist zweifach ausgefertigt. Die
Stadt und der Vorhabenträger erhalten je eine Ausfertigung. Die zuständige Boden-
schutzbehörde, sowie das Umweltamt der St adt, erhalten eine unbeglaubigte Kopie
des Vertrags.
(2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Re-
gelungen dieses Vertrages nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, unwirksame
Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages
rechtlich und wirtschaftlich entsprechen.
(3) Der Vertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung des Inkrafttretens des vorha-
benbezogenen Bebauungsplans „N 75 – HSE-Gasturbinenkraftwerk –“ oder der Ertei-
lung einer Baugenehmigung nach § 33 BauGB.
Darmstadt, den ___________
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
________________________ ________________________
Dipl.-Ing. Dieter Wenzel Walter Hoffmann
S t a d t r a t O b e r b ü r g e r m e i s t e r
Darmstadt, den ___________
Der Vorhabenträger
________________________
(Titel und Name des Vorhabenträgers)
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Gemarkung Darmstadt Flur 14 Maßstab 1:1.000
Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 75
– HSE-Gasturbinenkraftwerk –
Begründung
(§ 9 Abs. 8 BauGB)
10. Dezember 2009
Bearbeitung:
Dipl.-Ing. Ulf Begher
Dipl.-Ing. Christiane Winter
Dipl.-Ing. Wolfgang Schulz
PLANUNGSGRUPPE DARMSTADT
Begher - Begher - Lenz - Raabe
Stadtplaner und Architekten
Alicenstraße 23
64293 Darmstadt
Tel.: (0 61 51) 99 50-0
Fax: (0 61 51) 99 50 22
mail@planungsgruppeDA.de
www.planungsgruppeDA.de
Inhalt Seite 2
INHALT
BEGRÜNDUNG
1. Erfordernis und Ziel der Planaufstellung......................................................................... 5
5
5
6
7
7
7
7
7
7
8
8
8
8
9
9
9
10
10
10
10
10
11
12
13
13
13
13
14
14
16
16
16
16
1.1 Bisheriges Verfahren ...........................................................................................................
1.2 Bedarf für ein Gasturbinenkraftwerk ....................................................................................
2. Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsbereich ..............................................
3. Rechtsgrundlagen..............................................................................................................
4. Planungsrechtliche Situation / Schutzausweisungen ....................................................
4.1 Regionalplan ........................................................................................................................
4.2 Flächennutzungsplan / Landschaftsplan..............................................................................
4.3 Bebauungsplan ....................................................................................................................
4.4 Schutzausweisungen ...........................................................................................................
5. Städtebauliche Situation und gegenwärtiger Bestand...................................................
6. Emissionen – Immissionen ...............................................................................................
6.1 Lärmkartierung.....................................................................................................................
6.2 Unfallrisiko durch Emissionen ..............................................................................................
6.3 Lärmemissionen...................................................................................................................
7. Wasserwirtschaftliche Belange ........................................................................................
7.1 Wasserversorgung...............................................................................................................
7.2 Schutz- und Sicherungsgebiete nach dem Hessischen Wassergesetz .............................
7.3 Abwasser ...........................................................................................................................
7.4 Oberirdische Gewässer......................................................................................................
8. Altlasten............................................................................................................................
8.1 Schädliche Bodenveränderungen und Grundwasserverunreinigungen.............................
8.2 Auflagen der Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dezernat Bodenschutz
beim Regierungspräsidium Darmstadt...............................................................................
9. Kampfmittel ......................................................................................................................
10. Bestand und Bewertung der Naturraumpotenziale ......................................................
10.1 Relief und Boden ...............................................................................................................
10.2 Hydrogeologie und Grundwasser.......................................................................................
10.3 Klima und Luft ....................................................................................................................
10.4 Landschaft, Freizeit und Erholung .....................................................................................
10.5 Vegetation und Fauna........................................................................................................
11. Vorhaben des Gasturbinenkraftwerkes .........................................................................
11.1 Beschreibung des Vorhabens............................................................................................
11.2 Begründung des Standortes ..............................................................................................
11.3 Nutzung der Abwärme .......................................................................................................
Inhalt Seite 3
11.4 Bauliches Konzept ............................................................................................................. 17
17
17
17
17
18
19
19
19
19
19
19
19
20
6
15
11.5 Auswirkungen des Vorhabens ...........................................................................................
12. Inhalt und Begründung der Festsetzungen im Bebauungsplan..................................
12.1 Art der baulichen Nutzung .................................................................................................
12.2 Maß der baulichen Nutzung...............................................................................................
12.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen ..............................................................
12.4 Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9
Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) .....................................................................................................
13. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen.........................................................................
13.1 Werbeanlagen....................................................................................................................
14. Kennzeichnung von Altlasten (§ 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB) ..............................................
15. Hinweise ...........................................................................................................................
15.1 Bodendenkmäler................................................................................................................
16. Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung...........................................................................
17. Planungsstatistik .............................................................................................................
ABBILDUNGEN
Abb. 1: Geltungsbereich des Bebauungsplanes N 75 (unmaßstäblich) ...........................................
Abb. 2: Bestandsplan (Zustand Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan
N 58 von 2003) ...................................................................................................................
Inhalt Seite 4
Begründung
Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 Seite 5
1. Erfordernis und Ziel der Planaufstellung
1.1 Bisheriges
Verfahren
Für das Gebiet des ehemaligen Eisenbahnausbesserungswerkes zwischen Sensfelderweg,
Carl-Schenck-Ring, Frankfurter Straße, Kasinostraße und Pallaswiesenstraße wurde am
28.05.2002 ein Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan N 58 gefasst. Ziel und Zweck
der Planung war es, für das Gebiet nach der erfolgten Auflassung des Eisenbahnausbesse-
rungswerkes Darmstadt eine der städtischen Lage und dem Entwicklungspotenzial des
Gebietes angemessene städtebauliche Neuordnung einzuleiten.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurde durch einen neuen Aufstellungs- und
Darlegungsbeschluss vom 30.09.2003 geändert. Dabei wurde die Südspitze des Geltungs-
bereichs abgetrennt und in einem gesonderten Verfahren weiterbetrieben (Bebauungsplan
N 60). Auf der Grundlage eines städtebaulichen Rahmenplanes wurde die Darlegung der
allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung für den Gesamtbereich des ehemaligen Eisen-
bahnausbesserungswerkes durchgeführt.
In einer weiteren Änderung des Aufstellungsbeschlusses vom 16.12.2004 wurde der ver-
bliebene Geltungsbereich erneut in zwei Teilbereiche (Süd N 58.1 und Nord N 58.2) aufge-
teilt, um den unterschiedlichen Zwecken der künftigen Nutzung und deren zeitlich unter-
schiedlicher Realisierung Rechnung zu tragen.
Bedingt durch weiterhin unterschiedliche Nutzungs- und Realisierungsziele wurde eine wei-
tere Untergliederung in jetzt 4 Teilbereiche erforderlich. Mit dem vorhabenbezogenen Be-
bauungsplan N 75 soll der Bereich für das geplante Gasturbinenkraftwerk überplant werden
(siehe Abb. 1).
Das Plangebiet liegt im Innenbereich nach § 34 BauGB. Ungeachtet der Frage, ob das
Vorhaben auf der Grundlage des § 34 BauGB zugelassen werden könnte, ist die Wissen-
schaftsstadt Darmstadt der Auffassung, dass zur Vermeidung rechtlicher Risiken ein
vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt werden sollte, um die beabsichtigte Nut-
zung planungsrechtlich zu ermöglichen.
Da die Initiative zur Bebauung der Grundstücke von der HEAG Südhessische Energie AG
(HSE) ausgeht, die zur Durchführung des Vorhabens bereit und in der Lage ist, soll das er-
forderliche Planungsrecht mittels eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß § 12
BauGB herbei geführt werden.
1.2 Bedarf für ein Gasturbinenkraftwerk
Ein Gutachten des Instituts für Energie und Umweltforschung Heidelberg GmbH (IFEU) im
Auftrag der HEAG Südhessische Energie AG (HSE) kommt zu dem Ergebnis, dass sich
das zukünftige Energiesystem in Deutschland erheblich wandeln wird. Mehr als 30 % des
deutschen Bruttostromverbrauchs sollen dem neuen Erneuerbare-Energien-Gesetz (§ 1)
zufolge im Jahr 2020 aus erneuerbaren Energien stammen. Damit wird ein wesentlicher
Umbau des Versorgungssystems verbunden sein.
IFEU geht weiterhin davon aus, dass der Beitrag der erneuerbaren Energien an der Ener-
gieversorgung langfristig noch weiter steigen wird. Hierbei bezieht sie sich auf das Energie-
szenario des Bundesumweltministeriums (das sogenannte „Leitszenario 2006“), gemäß
dem im Jahr 2050 nahezu 80 % des Stroms aus regenerativen Energieträgern stammen
kann (Nitsch 2007). Diese erneuerbaren Energiemengen müssen in das deutsche Stroms-
system integriert werden. Hierin sieht IFEU eine zentrale Herausforderung für den Über-
gang zu einem stark regenerativ geprägten Energiesystem. In ihrem Gutachten weist IFEU
darauf hin, dass die Bundesregierung bereits eine Reihe von Maßnahmen ergriffen hat, um
diese Systemintegration der regenerativen Energiesysteme zu verbessern (siehe hierzu
das Maßnahmenpaket in BMU 2008), beispielsweise das Gesetz zur Beschleunigung des
Ausbaus der Höchstspannungsnetze, die F&E-Förderung zur Entwicklung innovativer E-
Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 Seite 6
nergiesysteme, Maßnahmen im Rahmen der Anreizregulierung, das Erneuerbare-Energien-
Gesetz u. a..
Laut IFEU erfolgt ein Teil der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien aus stetigen, gut
vorhersagbaren und bedarfsgerecht einsetzbaren Energieträgern, beispielsweise aus Bio-
masse, Klär-, Deponie- und Grubengas, Geothermie und in der Regel auch Wasserkraft.
Ein anderer Teil basiert jedoch auf Energieträgern, deren Angebot von der Solarstrahlung
und den meteorologischen Gegebenheiten abhängt. Dies sind insbesondere Solarenergie
und Windkraft. Der Anteil an Strom aus diesen fluktuierenden Energieträgern wird nach
Einschätzung des IFEU zukünftig dynamisch steigen. Gemäß dem BMU-Leitszenario könn-
te er langfristig 40 % der Stromerzeugung ausmachen.
Die Integration sehr hoher fluktuierender Einspeisungen in das Stromnetz stellt die Ener-
giewirtschaft vor die Herausforderung, auf diese Schwankungen reagieren zu müssen.
Denn Schwankungen der Netzfrequenz führen zu Störungen der Netzstabilität bis hin zu
Einschränkungen und zum Ausfall der Stromversorgung. Gasturbinen sind sowohl aufgrund
ihrer Flexibilität und Schnellstartfähigkeit als auch ihrer Kostenstruktur ideal geeignet, diese
Herausforderung zu bewältigen.
Vor diesem Hintergrund beabsichtigt die HSE, auf einem Teilbereich des ehemaligen Ei-
senbahnausbesserungswerks in Darmstadt („Knell“) ein Gasturbinenkraftwerk mit einer e-
lektrischen Leistung der Gasturbinen von zweimal 40 bis zweimal 65 Megawatt zu errich-
ten.
Das Gasturbinenkraftwerk ist nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz im förmlichen
Genehmigungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung genehmigungsbedürftig.
2. Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsbereich
Das Plangebiet liegt am nördlichen Rand der Kernstadt von Darmstadt und hat eine Größe
von ca. 0,9 ha.
Der Geltungsbereich liegt in der Gemarkung Darmstadt Flur 14 und umfasst Teile der
Flurstücke 204/2, 204/3, 204/4 und 5/17.
Abb. 1: Geltungsbereich des Bebauungsplanes N 75 (unmaßstäblich)
Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 Seite 7
3. Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt
geändert
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585)
Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt ge-
ändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466)
Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58)
Hess. Bauordnung (HBO) vom 18.06.2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt geändert durch Art.
12 des Gesetzes vom 06.09.2007 (GVBl. I S. 548)
Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl. I
S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28.10.2008 (GVBl. I S. 924)
Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geän-
dert durch Art. 2 des Gesetzes vom 15.11.2007 (GVBl. I S. 757)
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 25.03.2002 (BGBl. I S. 1193), zu-
letzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 22.12.2008 (BGBl. I S. 2986)
Hess. Naturschutzgesetz (HENatG) i.d.F. vom 04.12.2006 (GVBl. I S. 619), zuletzt ge-
ändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 12.12.2007 (GVBl. I S. 851)
Hess. Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 06.05.2005 (GVBl. I S. 305), zuletzt geändert
durch Art. 1 des Gesetzes vom 19.11.2007 (GVBl. I S. 792)
― Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F. vom 26.09.2002 (BGBl. I, 2002,
S. 3830), zuletzt geändert durch Art. 15b des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S.
2585)
― Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. der vom 25.06.2005
(BGBl. I 2005, S. 1757, 2797), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom
31.07.2009 (BGBl. I S. 2585)
4. Planungsrechtliche Situation / Schutzausweisungen
4.1 Regionalplan
Im Regionalplan Südhessen 2000, neu bekannt gemacht am 13.09.2004 (StAnz. 37/04), ist
das Plangebiet als „Bereich für Industrie und Gewerbe, Bestand“ dargestellt. Das Vorhaben
ist somit an die Ziele der Raumordnung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB angepasst.
4.2
Flächennutzungsplan / Landschaftsplan
Der seit dem 01.04.2006 wirksame Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darm-
stadt weist das Plangebiet als „Gewerbliche Baufläche“ aus.
Die Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 2 BauGB ist somit für das
geplante Vorhaben gewährleistet.
Der Landschaftsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt (September 2004) sieht für das
Plangebiet die „Verbesserung von Grün auf Bauflächen“ vor.
4.3 Bebauungsplan
Für das Plangebiet liegt bisher kein Bebauungsplan vor.
4.4 Schutzausweisungen
Landschaftsschutz und Naturschutz
Natur- oder Landschaftsschutzgebiete, Vogelschutzgebiete und FFH-Gebiete werden von
der Planung nicht tangiert.
Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 Seite 8
Baumschutzsatzung
In Darmstadt sind alle Bäume innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und im
Geltungsbereich von Bebauungsplänen durch eine Baumschutzsatzung geschützt. Ge-
schützt sind Bäume, die – gemessen in einem Meter Höhe – bei Laubbäumen einen
Stammumfang von mehr als 60 cm haben, bei Nadelbäumen von mehr als 90 cm.
Im Plangebiet befinden sich keine Bäume.
5. Städtebauliche Situation und gegenwärtiger Bestand
Bei dem Gebiet handelt es sich um das Gelände des ehemaligen Eisenbahnausbesse-
rungswerkes Darmstadt. Das Gelände liegt derzeit als leergeräumte Fläche brach.
Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes erfolgt über das betriebseigene Gelände
an der Frankfurter Straße.
Außerhalb des Plangebietes grenzen nach Westen Ver- und Entsorgungsanlagen (Müll-
verbrennung) und gewerbliche Bauflächen sowie im Osten das betriebseigene Gelände der
HSE mit dem Stützheizwerk an.
6. Emissionen – Immissionen
Das Plangebiet ist durch Straßenverkehrsemissionen der Frankfurter Straße im Osten be-
lastet.
6.1 Lärmkartierung
Für das Stadtgebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt liegt eine Lärmkartierung des Ver-
messungsamtes Darmstadt vom Juni 2006 vor. Diese enthält auch Ergebnisse für den
Planbereich.
Die Lärmkartierung stellt für den Bereich des Plangebietes einen Lärmpegel über 24 Stun-
den zwischen 55 und 60 dB(A) und nachts einen Lärmpegel unter 55 dB(A) dar.
Das Vorhaben des geplanten Gasturbinenkraftwerkes lässt sich nicht unter ein Baugebiet
nach den §§ 2 bis 10 BauNVO subsumieren. Daher können keine Orientierungswerte zur
Beurteilung herangezogen werden.
Werden hilfsweise die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 für Gewerbe-
gebiete von tags 65 dB(A) und nachts 55 dB(A) angewandt, so ergibt sich, dass die Orien-
tierungswerte für ein Gewerbegebiet an diesem Standort nicht überschritten werden.
6.2 Unfallrisiko durch Emissionen
Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes sind Unfallgefahren zu berücksichtigen, die auf
das Gebiet einwirken können. Hierbei sind die Richtlinien 2003/105/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Beherrschung der Gefahren bei
schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso-II-Richtlinie) und ihre Umsetzung durch
§ 50 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) zu berücksichtigen. Danach sind bei
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die für eine bestimmte Nutzung vorgese-
henen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umweltauswirkungen und von
schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG in Betriebsberei-
chen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen
dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich
genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt
des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffent-
lich genutzte Gebäude, soweit wie möglich vermieden werden. Dabei sind alle möglichen,
im Bundesimmissionsschutzgesetz genannten Immissionen, wie Luftverunreinigungen, Ge-
räusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen zu
berücksichtigen. Dies ist durch eine Abstufung zwischen Gebieten unterschiedlicher Nut-
zung und ausreichender Abstände zwischen sich gegenseitig beeinträchtigenden Bauflä-
Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 Seite 9
chen oder, wenn das nicht möglich ist, durch Festsetzung von Ersatzmaßnahmen zu errei-
chen.
Störfallbetriebe im Umfeld des Plangebietes
Eine oder mehrere für das Plangebiet zu berücksichtigende Störfallanlagen nach dem
BImSchG und der 12. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (12. BlmSchV,
Störfallverordnung) befinden sich auf dem Betriebsgelände der Fa. Merck nördlich des
Plangebietes. Der Rand des Betriebsgeländes der Fa. Merck liegt ca. 750 m vom Plange-
biet entfernt. Auf Grundlage des Gutachtens des TÜV Nord vom Juni 2006 wurde für den
Betriebsbereich der Fa. Merck der zu beachtende Achtungsabstand ermittelt. Das Plange-
biet des Gasturbinenkraftwerkes liegt zu 90 % außerhalb dieses Achtungsabstandes. Le-
diglich der nördliche Randbereich wird vom Achtungsabstand berührt.
Schutzbedürftigkeit des geplanten Vorhabens
Gegen die Aufstellung eines Bebauungsplanes innerhalb eines Achtungsabstandes einer
Störfallanlage bestehen im Allgemeinen keine Bedenken, wenn in dem Gebiet keine
schutzbedürftigen Nutzungen im Sinne der Seveso-II-Richtlinie bzw. nach § 50 BlmSchG
zulässig sind und in denen mit Publikumsverkehr nicht zu rechnen ist.
Bei dem geplanten Vorhaben des Gasturbinenkraftwerk handelt es sich nach Aussagen
des Regierungspräsidiums Darmstadt, Abteilung Immissionsschutz nicht um eine schutz-
bedürftige Nutzung im Sinne der Seveso-II-Richtlinie bzw. von § 50 BlmSchG. Im Plange-
biet ist ausschließlich die Errichtung eines Gasturbinenkraftwerkes mit einer elektrischen
Leistung der Gasturbine bis zu 2 x 65 Megawatt zulässig.
Aus dem Katalog der zulässigen Nutzungen lässt sich herleiten, dass diese Nutzung nicht
schutzbedürftig ist, da im Plangebiet keine öffentlich genutzten Gebäude und Nutzungen
mit Publikumsverkehr vorgesehen sind. Dies bedeutet, dass trotz der Lage eines unterge-
ordneten Teils des Plangebietes innerhalb einer Achtungsgrenze eines Störfallbetriebes die
geplanten Nutzungen hier zulässig sind.
6.3 Lärmemissionen
Folgende gutachterlichen Aussagen zu den Lärmemissionen liegen vor:
"Ausgehend von den aktuellen Planungsunterlagen und den vorhandenen technischen Da-
ten der wesentlichen Schallquellen sowie unter Berücksichtigung von Maßnahmen ent-
sprechend dem Stand der Technik zur Lärmminderung wurden im Rahmen einer detaillier-
ten Geräuschimmissionsprognose nach der TA Lärm in Verbindung mit der Norm E DIN
ISO 9613-2 die zu erwartenden Beurteilungspegel an den maßgeblichen Immissionsorten
berechnet. Für diese Geräuschimmissionsprognose wurden in Abstimmung mir dem RP
Darmstadt neun Immissionsorte zur Beurteilung festgelegt. Die vom geplanten Gasturbi-
nenkraftwerk zu erwartenden Beurteilungspegel liegen an den zu betrachtenden Immissi-
onsorten in der Nachtzeit um mindestens 6 dB(A) und in der Tagzeit mindestens 17 dB(A)
unter den Immissionsrichtwerten. Damit ist der verursachte Immissionsbeitrag nach Num-
mer 3.2.1 der TA Lärm (6. BImSchVwV) als nicht relevant anzusehen. D.h. die Genehmi-
gung darf im Sinne der TA Lärm also auch bei einer Überschreitung der Immissionsricht-
werte aufgrund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden."
Auf die im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren erstellten speziellen Gut-
achten und Ausbreitungsrechnungen wird verwiesen.
7. Wasserwirtschaftliche Belange
7.1 Wasserversorgung
Die Versorgung des Plangebiets mit Trink- und Löschwasser erfolgt durch die HEAG Süd-
hessische Energie AG (HSE).
Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 Seite 10
Die Trinkwasserversorgung ist technisch und rechtlich (Wasserwerk und Rohrnetz) durch
die bestehenden Wasserversorgungsanlagen gewährleistet.
Die erforderliche Menge ist durch bestehende wasserrechtliche Genehmigungen abgedeckt
und wasserrechtlich und wasserwirtschaftlich ohne Probleme und ohne nachteilige Auswir-
kungen auf Natur und Landschaft nachweislich bereitstellbar.
Wasserqualität
Die Wasserqualität des zur Verfügung zu stellenden Trinkwassers entspricht den Anforde-
rungen der Trinkwasserverordnung (TWVO).
7.2
Schutz- und Sicherungsgebiete nach dem Hessischen Wassergesetz
Das Plangebiet liegt in keinem Schutz- oder Sicherungsgebiet nach dem Hessischen Was-
sergesetz.
7.3 Abwasser
Das Plangebiet ist an vorhandene Abwasseranlagen (Kanal, Rückhaltebecken und Kläran-
lage) angeschlossen.
7.4 Oberirdische Gewässer
Oberirdische Gewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden.
8. Altlasten
8.1
Schädliche Bodenveränderungen und Grundwasserverunreinigungen
Der Standort des ehem. Ausbesserungswerkes der DB AG ist eine Altlast nach § 2 Abs.5
Nr. 2 des BBodSchG (ALTIS-Nr. 411 000 020 001 635) mit sanierungsbedürftigen schädli-
chen Bodenveränderungen.
Hierzu hat die Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt beim Regierungspräsidium
Darmstadt folgendes mitgeteilt:
Mit Sanierungsbescheid vom 17. Oktober 2006 wurde der Sanierung durch Aushub zuge-
stimmt. Das Sanierungsziel ist auf eine Gewerbenutzung des Grundstücks festgelegt. Die
Aushubsanierung der tieferen schädlichen Bodenveränderungen ist abgeschlossen. Die
Freigabe zur Wiederverfüllung der Aushubgruben für den Teilbereich der ehemaligen Tri-
Anlage, der sich im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans befindet, ist
erfolgt. Der Sanierungsabschlussbericht liegt noch nicht vor.
Außerdem ist ein längerfristiges Grundwassermonitoring erforderlich, wozu die Grundwas-
sermessstellen auf dem Grundstück zu erhalten sind. Ob eine Gefährdung über den Pfad
Boden-Mensch von der flächig, in unterschiedlichen Stärken, vorhandenen Auffüllung aus-
geht, ist noch zu untersuchen und zu bewerten.
Weiterhin liegen zwei Sanierungsbereiche aus der benachbarten ehemaligen Gaswerksnut-
zung auf dem Knell-Gelände, die nördlich und südlich direkt an den Geltungsbereich des
Bebauungsplans grenzen bzw. geringfügig in diesen hineinragen. Es handelt sich um zwei
wiederverfüllte Aushubgruben, bei denen im Übergang zum wässergesättigten Bereich er-
hebliche gaswerkstypische Kontaminationen (vor allem PAK, Naphtalin, BTEX und Benzol)
verblieben sind, die auf Höhe der örtlich vorhandenen wasserstauenden Schichten (in
127,5 m ü NN) mit einer Kunststoffdichtungsbahn gegen eindringendes Oberflächenwasser
gesichert wurden. Diese Maßnahme wird vom Regierungspräsidium Darmstadt unter dem
Aktenzeichen IV/Da 41.5 411 000 000 0001B bearbeitet. Die Sanierungsmaßnahmen durch
Bodenaushub sind abgeschlossen, der Abschlussbericht liegt jedoch noch nicht vor.
Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 Seite 11
Es ist eine weitere Grundwasserüberwachung mit zusätzlich zu errichtenden Messstellen
erforderlich und voraussichtlich auch eine Sanierung des. Grundwassers auf dem südlichen
Bereich des Knell-Geländes aufgrund der gaswerkstypischen Verunreinigungen.
Da diese Flächen jeweils geringfügig in den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Be-
bauungsplanes hineinragen, sind diese Flächen weiterhin als Altlast zu bezeichnen. In der
Planfassung werden beide Bereiche gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB entsprechend gekenn-
zeichnet. (siehe hierzu Kap. 14).
Es befindet sich eine Grundwassermessstelle im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans. Die Grundwassermessstelle GWM14 im westlichen Randbereich des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird halbjährlich im Rahmen des Grundwassermoni-
torings des Knell-Geländes beprobt.
Bisher wurden in der GWM14 für LHKW und Benzol Überschreitungen der Geringfügig-
keitsschwellenwerte gemäß der Verwaltungsvorschrift zur Erfassung, Bewertung und Sa-
nierung von Grundwasserverunreinigungen (GWS-VwV) festgestellt.
8.2
Auflagen der Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dezernat Bodenschutz
beim Regierungspräsidium Darmstadt
Folgende Auflagen werden in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenommen:
1. Bei Baugenehmigungsverfahren im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans ist das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Um-
welt Darmstadt, Dezernat Bodenschutz (IV/Da 41.5) zu beteiligen.
2. Vor Beginn von Baumaßnahmen im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans ist dem Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Um-
welt Darmstadt, Dezernat Bodenschutz (IV/Da 41.5) eine fachgutachterliche Bewertung
zur Prüfung vorzulegen, die die Beeinflussung der verbliebenen gaswerkstypischen
Kontaminationen im Untergrund und der eingebrachten Sickerwassersperre durch die
Baumaßnahmen und das Bauwerk selbst untersucht. Dabei sind besonders die Mög-
lichkeit der Mobilisierung von Schadstoffen ins Grundwasser durch Erschütterungen
z.B. bei der Pfahlgründung zu bewerten und erforderliche Gegenmaßnahmen zu prü-
fen.
3. Vor Beginn von Baumaßnahmen muss di e Sanierung der schädlichen Bodenverände-
rungen im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans abgeschlossen
und eine Freigabe zur Bebauung durch das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung
Arbeitsschutz und Umwelt, Dezernat Bodenschutz (IV/Da 41,5) erfolgt sein.
4. Die Bewertung der oberflächennahen Auffüllung bzgl. des Pfads Boden-Mensch und
evtl. erforderliche Sanierungsmaßnahmen sind vor der geplanten Baumaßnahme ab-
zuschließen oder aber mit dieser zu koordinieren. Die geplante Baumaßnahme darf je-
doch nicht die zur Feststellung des Sachverhalts oder zur Sanierung notwendigen
Maßnahmen behindern.
5. Auf Freiflächen (Grünflächen oder sonstige nicht versiegelte Flächen) ist die Einhal-
tung der Prüfwerte für Industrie- und Gewerbegebiete im Anhang 2 Punkt 1.4 der
BBodschV für den Wirkungspfad Boden-Mensch nachzuweisen.
6. Eine Versickerung von Niederschlagswasser ist aufgrund der seitlich des Geltungsbe-
reichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans vorhandenen Kontaminationen, der
noch ungeklärten Grundwasserbelastung im südlichen Bereich des Knell-Geländes
und der auf dem Knell-Gelände vorhandenen Auffüllungen kritisch zu bewerten.
Einer Versickerung von Niederschlagswasser kann nur zugestimmt werden, wenn Fol-
gendes nachgewiesen wird:
Im Bereich der Versickerung liegt keine Auffüllung vor oder die Auffüllung entspricht
nachgewiesen der LAGA-Zuordnungsklasse Z0.
Durch die Versickerung werden keine Schadstoffe mobilisiert.
Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 Seite 12
Durch die Versickerung erfolgt keine Beeinträchtigung einer später vermutlich erfor-
derlichen Grundwassersanierung.
7. Auf dem zu bebauenden Grundstück befindet sich eine Grundwassermessstelle
(GWM14), die für die weitere Grundwasserüberwachung (mindestens fünf Jahre oder
länger) erhalten werden muss. Während der Baumaßnahme ist die Grundwasser-
messstelle gegen Beschädigung zu sichern. Falls der Erhalt der Grundwassermess-
stelle durch die geplante Baumaßnahme nicht möglich ist, so ist in Absprache mit dem
Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, De-
zernat Bodenschutz (IV/Da 41.5) eine Ersatzmessstelle zu errichten.
8. Die Aushubmaßnahmen sind durch einen Fachgutacher zu begleiten, der auf die fach-
gerechte Trennung der Aushubmassen und organoleptische Auffälligkeiten zu achten
hat. Bei Hinweisen auf schädliche Bodenveränderungen ist das Regierungspräsidium
Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt, Dezernat Bodenschutz (IV/Da 41.5)
umgehend zu benachrichtigen.
9. Bei tiefen Erdbaumaßnahmen ist der Aushub organoleptisch anzusprechen und bei
Verdacht auf Belastungen analytisch zu untersuchen. Dies betrifft besonders auch den
Aushub aus den Pfahlgründungen.
10. Sollten Wasserhaltungen erforderlich werden, so ist das abgepumpte Wasser auf die
standortspezifischen Parameter zu untersuchen und bei Verunreinigung entsprechend
zu reinigen. Auch bei Antreffen von Schichtenwasser ist dieses vor der Ableitung ana-
lytisch auf Verunreinigungen hin zu untersuchen und bei Bedarf zu reinigen.
11. Bei den Erdbaumaßnahmen ist das Aushubmaterial entsprechend seiner Beschaffen-
heit in Auffüllung und unbelasteter, anstehender Boden zu trennen. Das belastete Auf-
füllungsmaterial und eventuell belasteter Boden ist auf die Parameter der LAGA-
Zuordnungsklassen zu untersuchen und entsprechend den Ergebnissen zu verwerten
oder zu entsorgen.
12. Aus der weiteren Gefährdungsabschätzung für das Grundwasser aus der benachbar-
ten ehemaligen Gaswerksnutzung, kann sich die Notwendigkeit für Grundwasserunter-
suchungs- oder Sanierungsmaßnahmen ergeben, die trotz der Nutzung des Geländes
zu ermöglichen sind.
13. Vor, während, und nach den Bauarbeiten ist das Grundwasser im Bereich der Bau-
maßnahme und im Abstrom auf die standorttypischen Parameter zu beproben. Das
Untersuchungsprogramm ist mit dem Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Ar-
beitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dezernat Bodenschutz (IV/Da 41.5) abzustimmen.
Es sind mindestens die Grundwassermessstellen GWM14, GWM17 und GWM4 zu be-
proben. Wenn bis zum Zeitpunkt der Baumaßnahme weitere Grundwassermessstellen
aus der Grundwassersanierung und -überwachung durch die HSE zur Verfügung ste-
hen, sind diese in Absprache mit dem Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Ar-
beitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dezernat Bodenschutz (IV/Da 41.5)
ebenfalls in die Überwachung zu integrieren.
9. Kampfmittel
Von Seiten des Kampfmittelräumdienstes wird darauf hingewiesen, dass die Auswertung
der beim Kampfmittelräumdienst vorliegenden Kriegsluftbilder ergeben hat, dass sich das
im Lageplan näher bezeichnete Gelände in einem Bombenabwurfgebiet befindet.
Vom Vorhandensein von Kampfmitteln auf solchen Flächen muss grundsätzlich ausgegan-
gen werden.
Der Kampfmittelräumdienst weist in diesem Zusammenhang auf folgendes hin:
In den Bereichen, in denen durch Nachkriegsbebauungen bereits bodeneingreifende Bau-
maßnahmen bis zu einer Tiefe von mind. 4 Metern durchgeführt wurden sowie bei Ab-
brucharbeiten sind keine Kampfmittelräummaßnahmen notwendig.
Bei allen anderen Flächen ist eine systematische Überprüfung (Sondieren auf Kampfmittel,
Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 Seite 13
ggfs. nach Abtrag des Oberbodens) vor Beginn der geplanten Bauarbeiten auf den Grund-
stücksflächen erforderlich, auf denen bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden. Hierbei
soll grundsätzlich eine EDV-gestützte Datenaufnahme erfolgen.
Sofern die Fläche nicht sondierfähig sein sollte (z.B. wg. Auffüllungen, Versiegelungen oder
sonstigen magnetischen Anomalien), sind aus Sicherheitsgründen weitere Kampfmittel-
räummaßnahmen vor bodeneingreifenden Bauarbeiten erforderlich.
Es ist dann notwendig, einen evtl. vorgesehenen Baugrubenverbau (Spundwand, Berliner
Verbau usw.) durch Sondierungsbohrungen in der Verbauachse abzusichern. Sofern eine
sondierfähige Messebene vorliegt, sollen die Erdaushubarbeiten mit einer Flächensondie-
rung begleitet werden.
10. Bestand und Bewertung der Naturraumpotenziale
Für die folgende Beschreibung wird der Bestand im Plangebiet zur Zeit des Aufstellungs-
beschlusses zum Bebauungsplan N 58 von 2003 zugrunde gelegt (vgl. Kap. 1.1). Als
Grundlage dient der Umweltbericht Eisenbahn-Ausbesserungswerk Darmstadt des Büros
Adler & Olesch, Mainz, Stand 10/2003.
10.1
Relief und Boden
Geologisch betrachtet liegt das Plangebiet im Bereich der östlichen Rheingrabenverwer-
fung der hessischen Rheinebene am Rand der östlich angrenzenden Odenwald-Vorberg-
zone. Die Sedimente des Tertiärs (grau gefärbte Sande und Schluffe, rotbraune Tone) sind
bis zu 50 m mächtig, quartäre Sedimente (braun gefärbte Sande und Schluffe, tonige
Schluffe) finden sich 6,2 m bis 9,2 m unter Geländeoberkante.
Die Böden im Plangebiet sind aufgrund der Vornutzung durch Versiegelungen, Auffüllun-
gen und Umlagerungen sowie Schadstoffeinträge stark anthropogen überformt und hoch
vorbelastet. Unversiegelte Bodenbereiche als Standorte für Vegetation sind nur in einem
sehr untergeordneten Maß vorhanden.
Zusammengefasst kann davon ausgegangen werden, dass im Plangebiet keine natürlichen
bzw. naturnahen Bodenbereiche vorhanden sind.
10.2 Hydrogeologie und Grundwasser
Das Plangebiet liegt im Bereich der Kernstadt von Darmstadt. Hier ist generell mit anthro-
pogen beeinträchtigter Grundwasserbeschaffenheit und gestörten Grundwasserverhältnis-
sen zu rechnen. Die vorherrschende Fließrichtung des Grundwassers verläuft in Richtung
der Vorfluter nach Westen bzw. Südwesten. Der Grundwasserflurabstand liegt bei etwa 9 m
bis 11 m unter Geländeoberkante. Die Aquifersohle stellen vermutlich rotbraune Tone im
tertiären Sediment ca. 22 m bis 25 m unter Geländeoberkante dar.
Das Plangebiet hat aufgrund des hohen Versiegelungsgrades eine geringe Bedeutung für
die Grundwasserneubildung. Das Grundwasserpotenzial ist durch Versiegelungen, Ver-
dichtungen, Entwässerungseinrichtungen sowie Schadstoffeinträge vorbelastet.
Im Plangebiet sind keine Oberflächengewässer vorhanden.
10.3 Klima und Luft
Das Plangebiet liegt am Ostrand der Südhessischen Niederungen. Das Klima in diesem
Bereich ist relativ niederschlagsarm, die Jahresmitteltemperaturen betragen 9,1° bis 10 °C,
der mittlere jährliche Niederschlag liegt bei 701 bis 800 mm, die mittlere Sonnenscheindau-
er beträgt mehr als 1600 Stunden.
Das Gebiet liegt in einem thermischen Belastungsbereich. Aufgrund des hohen Anteils an
versiegelten Flächen, der angrenzenden Gewerbe- und dicht bebauten Siedlungsgebiete
sowie der umgebenden Verkehrsstrassen ist das Klima stark vorbelastet.
Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 Seite 14
10.4
Landschaft, Freizeit und Erholung
Das Plangebiet liegt im nördlichen Stadtbereich von Darmstadt. Es ist geprägt durch ge-
werbliche Nutzungen, einen hohen Versiegelungsgrad und einen geringen Anteil an Grün-
elementen.
Prägende bauliche Elemente auf dem Gelände des ehemaligen Eisenbahnausbesse-
rungswerkes sind zwei Spitzbunker von 1939 am Sensfelderweg und am Carl-Schenck-
Ring sowie der Wasserturm an der Frankfurter Straße. Im Bereich des Bunkers am Sens-
felderweg sind zwei auffällige Säulenpappeln vorhanden.
Die Umgebung des Plangebietes wird geprägt durch weitere Gewerbe- und Siedlungsflä-
chen sowie angrenzende Hauptverkehrsstraßen.
Das Plangebiet ist für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. Es besitzt keine Bedeutung zur
Naherholung und Freizeitgestaltung.
10.5 Vegetation und Fauna
Vegetation
Im Plangebiet befanden sich zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungs-
plan N 58 im Jahr 2003 fast ausschließlich versiegelte und bebaute Flächen. Der überwie-
gende Teil des Plangebietes liegt im Bereich der ehemaligen Richthalle. Am südöstlichen
Rand liegt eine schmale lineare Grünstruktur aus Hecken.
Zusammengefasst dargestellt besitzt das Plangebiet keine Bedeutung für den Arten- und
Biotopschutz. Wertvolle Biotope oder Einzelelemente sind nicht vorhanden.
Die Umgebung ist geprägt durch dicht bebaute und versiegelte Gewerbe- und Siedlungs-
flächen und Hauptverkehrsstraßen.
Fauna
Für das Plangebiet wurde eine faunistische Erfassung in Form einer Übersichtsbegehung
durchgeführt (Adler & Olesch 2003). Dabei wurden keine Tierarten nachgewiesen, die von
besonderer naturschutzfachlicher Bedeutung sind. Zudem sind keine Lebensraumtypen
vorhanden, die von besonderer Bedeutung für Tierarten sind.
Es bestehen keine Hinweise auf das Vorkommen streng geschützter Arten im Plangebiet.
Am Kamin der Müllverbrennungsanlage (außerhalb des Plangebietes) nistet ein Wanderfal-
ke.
Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 Seite 15
Abb. 2: Bestandsplan (Zustand Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan N 58 von 2003)
entnommen aus Umweltbericht Eisenbahn-Ausbesserungswerk Darmstadt des Büros Adler &
Olesch, Mainz, Stand 10/2003 für das Gesamtgelände Bebauungsplan N 58
Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 Seite 16
11. Vorhaben des Gasturbinenkraftwerkes
11.1
Beschreibung des Vorhabens
Das geplante Gasturbinenkraftwerk soll aus zwei Gasturbinenanlagen mit einer elektri-
schen Leistung der Gasturbinen von jeweils 40 bis 65 Megawatt bestehen. Die vorgenann-
te Bandbreite der elektrischen Leistung ergibt sich aus der Tatsache, dass diese Anlagen in
herstellerspezifischen Baureihen angeboten werden und die Festlegung auf einen Herstel-
ler und damit auf die Leistung erst im Rahmen der Vergabe erfolgt.
Als Brennstoff wird Erdgas eingesetzt. Für Zeiträume einer witterungsbedingt erhöhten
Nachfrage nach Erdgas wird aus wirtschaftlichen Gründen im Rahmen der Projektbearbei-
tung alternativ die kurzzeitige Einsatzmöglichkeit von Heizöl (extra leicht) als Ersatzbrenn-
stoff geprüft.
Bei dem geplanten Gasturbinenkraftwerk handelt es sich um eine Anlage gemäß Nr. 1.1,
Spalte 1, gemäß Anhang der 4. BImSchV (BGBl. I 2001, 1979 – 2001).
11.2 Begründung des Standortes
Die Brennstoffversorgung des Kraftwerks erfolgt direkt aus der vorhandenen Ferngaslei-
tung der E.ON Gastransport AG & Co. KG. Diese Ferngasleitung führt bis zum HSE-
Standort Frankfurter Straße und verfügt über eine ausreichende Kapazität. Aufgrund der
räumlichen Nähe kann das Kraftwerk auf kurzem Weg an die Ferngasleitung angebunden
werden.
Die Einspeisung des erzeugten Stroms erfolgt hochspannungsseitig in der am Carl-
Schenck-Ring vorhandenen Umspannstation Nord. Über diese Umspannstation erfolgt die
Stromversorgung der Wissenschaftsstadt Darmstadt aus dem Hochspannungsnetz der
RWE Rhein-Ruhr Verteilnetz GmbH. Auch hier ist aufgrund der räumlichen Nähe auf kur-
zem Weg eine Anbindung des Kraftwerks möglich.
Die optimale und damit auch Ressourcen schonende Anschlussbedingung an die Ferngas-
leitung sowie an das Hochspannungsnetz sind die wesentlichen Gründe für die Wahl des
Standorts im Bereich des ehemaligen Eisenbahnausbesserungswerkes („Knell“). Ein weite-
rer Vorteil ist die unmittelbare Nachbarschaft zum HSE-Standort Frankfurter Straße. Hier-
aus ergeben sich Synergien im Bereich der Betriebsführung und -überwachung. Im unmit-
telbaren Umfeld befindet sich das HSE Stützheizwerk Frankfurter Straße, dessen Bedie-
nungs-Personal auch das Gasturbinenkraftwerk bedienen kann.
11.3 Nutzung der Abwärme
Aus dem Einsatzzweck des Gasturbinenkraftwerks ergibt sich bezüglich der Einsatzzeiten
die Notwendigkeit eines kurzfristigen zeitlich nicht prognostizierbaren Einsatzes, der übli-
cherweise nur für wenige Stunden dauert. Hierbei ist davon auszugehen, dass ein wesent-
licher Teil der Betriebszeit in den Sommermonaten liegt.
Aufgrund dieser Rahmenbedingungen ist die Nutzung der Abwärme aus dem Stromerzeu-
gungsprozess für das geplante Gasturbinenkraftwerk nicht sinnvoll. Die Einsatzzeiten de-
cken sich nicht zwingend mit dem Wärmebedarf und betragen darüber hinaus zum Teil nur
wenige Stunden. Hinzu kommt, dass das im Umfeld vorhandene Wärmeabsatzpotential,
insbesondere im Satzungsgebiet Nord, einen witterungsbedingten Bedarf hat, der bereits
seit Jahren aus der Abwärme des Müllheizkraftwerks Darmstadt gedeckt wird. Vor diesem
Hintergrund wird bei dem geplanten Gasturbinenkraftwerk auf eine Abwärmenutzung ver-
zichtet.
Für den Fall, dass sich die oben genannten Rahmenbedingungen nachhaltig ändern, sieht
die technische Konzeption des Gasturbinenkraftwerks die Möglichkeit vor, die Anlage durch
die Nachrüstung einer Abwärmenutzung zu modifizieren. Die hierfür benötigten Flächen
werden entsprechend bereits im Bauleitplanverfahren berücksichtigt.
Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 Seite 17
11.4
Bauliches Konzept
Zum aktuellen Planungsstand werden in Abhängigkeit von den Anforderungen der für das
Vorhaben in Betracht gezogenen Gasturbinen unterschiedliche bauliche Konzepte erarbei-
tet. Die abschließende bauliche Konzeption kann erst nach erfolgter Auswahl der Gasturbi-
nen festgelegt werden.
11.5 Auswirkungen des Vorhabens
Es wird auf den beigefügten Umweltbericht des Instituts für Energie und Umweltforschung
Heidelberg GmbH (IFEU) verwiesen.
12. Inhalt und Begründung der Festsetzungen im Bebauungsplan
12.1
Art der baulichen Nutzung
Im Plangebiet wird ein Gasturbinenkraftwerk festgesetzt. Zulässig ist daher ein Gasturbi-
nenkraftwerk mit einer elektrischen Leistung der Gasturbinen bis zu 2 x 65 Megawatt.
Da es sich hier um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, besteht nach § 12
Abs. 3 BauGB die Möglichkeit, die Zulässigkeit des Vorhabens zu bestimmen, ohne den
Festsetzungskatalog von § 9 BauGB und der BauNVO zu übernehmen. Daher wird die Zu-
lässigkeit der Art der Nutzung durch die Übernahme der Vorhabensbeschreibung festge-
setzt.
Eine Gasturbine ist eine Verbrennungskraftmaschine, in der ein unter Druck stehendes Ab-
gas unter Abführung von Arbeit expandiert. Sie besteht aus einem vorgeschalteten Verdich-
ter, einer Brennkammer und einer Turbine.
Die im Verdichter komprimierte Luft wird mit Brennstoff vermischt und entzündet. Dadurch
erhöht sich Druck und Temperatur in der Brennkammer. Das heiße Abgas wird über die
Turbinenschaufeln entspannt und versetzt dabei die auf einer Welle angeordneten Turbi-
nenschaufeln in eine Rotationsbewegung; die thermische Energie wird in mechanische E-
nergie gewandelt. Die rotierende Welle treibt einen nachgeschalteten Generator an, wel-
cher wiederum mechanische in elektrische Energie wandelt.
12.2 Maß der baulichen Nutzung
Mit den Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung werden die Baumassen und Baukör-
per des geplanten Vorhabens begrenzt. Dabei wird aus Gründen der Rechtssicherheit Be-
zug zur Baunutzungsverordnung BauNVO genommen.
Die Größe der zulässigen Grundfläche, die mit baulichen Anlagen im Sinne von § 19 Abs. 2
BauNVO überdeckt werden darf, wird als Flächenangabe mit 7.000 m² festgesetzt. Dies
entspricht, bezogen auf den Geltungsbereich von 80 m x 110 m = 8.800 m², einer GRZ von
ca. 0,8. Nach gegenwärtigem Planungsstand ist zwar davon auszugehen, dass eine weit
geringere Grundfläche überbaut wird. Um aber auf derzeit nicht absehbare Entwicklungen
des Energiemarktes flexibel reagieren zu können, z.B. für den Fall, dass eine ökonomische
und ökologische Optimierung des Gasturbinenkraftwerks durch Abhitzenutzung zukünftig
sinnvoll wird, wird eine zulässige Grundfläche festgesetzt, die sich an den Grenzwerten des
§ 17 Abs. 1 BauNVO orientiert. Danach ist in Gewerbe- und Industriegebieten als Ober-
grenze eine GRZ von 0,8 zulässig. Die Festsetzung einer GRZ als Verhältniszahl wäre a-
ber hier nicht sachgerecht, da das Baugrundstück im Sinne von § 19 Abs. 3 BauNVO nicht
abgrenzbar ist, daher das zulässige Gebäudevolumen nicht eindeutig bestimmt wäre. Da-
her wird die Größe der zulässigen Grundfläche als Flächenangabe festgesetzt.
§ 19 Abs. 4 BauNVO enthält Regelungen, wie die Grundflächen von Garagen, Stellplätzen,
Zufahrten, Nebenanlagen usw. bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche anzurechnen
sind. Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO darf die zulässige Grundfläche durch die Grund-
flächen der in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO genannten Anlagen eine Grundflächenzahl von
Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 Seite 18
0,8 nicht überschreiten. Da für das Plangebiet eine Bezugsfläche
nicht eindeutig bestimm-
bar ist, wird entsprechend festgesetzt, dass eine Überschreitung der Grundfläche von
7.000 m² durch die in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO genannten Anlagen nicht zulässig ist.
Um das Maß der baulichen Nutzung in der Höhe zu begrenzen, werden maximale Gebäu-
dehöhen festgesetzt. Das geplante Vorhaben besteht jedoch aus einem Komplex mit un-
terschiedlichen Gebäudehöhen. In Anbetracht des frühen Planungsstadiums für das Vor-
haben können die Gebäudehöhen nicht räumlich zugeordnet werden. Wegen des gewerb-
lich geprägten bzw. leergeräumten Umfeldes wäre solch eine Festsetzung auch nicht erfor-
derlich. Um jedoch unterschiedliche Gebäudehöhen zu ermöglichen, werden diese über dif-
ferenzierte Flächenangaben festgesetzt.
Für das Maschinenhaus des Gasturbinenkraftwerks ist eine Höhe von 20 m bis 23 m vor-
gesehen, daneben sind auch Gebäudeteile bis zu 10 m Höhe geplant. Der größte Teil der
Anlage wird diese Gebäudehöhe einhalten. Da die Objektplanung noch in einem sehr frü-
hen Stadium ist, und sich dadurch noch neue z.B. konstruktive Anforderungen ergeben
können, wird für diese Gebäude von einer Gebäudehöhe von 25 m ausgegangen. Daher
wird festgesetzt, dass innerhalb der mit 7.000 m² festgesetzten zulässigen Grundfläche ei-
ne Gebäudehöhe bis zu 25 m generell zulässig ist.
Da es erforderlich werden kann, beispielsweise für die Nachrüstung einer Abwärmenut-
zung, Gebäudeteile mit Gebäudehöhen bis zu 35 m zu errichten, wird dieser Option durch
die Festsetzung Rechnung getragen, dass innerhalb der mit 7.000 m² festgesetzten zuläs-
sigen Grundfläche auch Gebäudehöhen bis zu 35 m zulässig sind, aber begrenzt auf eine
Grundfläche von 1.500 m².
Ferner sind Schornsteine bis maximal 65 m erforderlich. Für diese Schornsteine wird fest-
gesetzt, dass innerhalb der o.g. zulässigen Grundfläche bis zu einer Grundfläche von
100 m² Gebäudehöhen bis zu 65 m zulässig sind.
Mit diesen Festsetzungen zu den Höhen in Überlagerung mit den Festsetzungen zu den
Grundflächen wird das Maß der Nutzung ausreichend bestimmt. Auf die Festsetzung einer
Geschossflächenzahl GFZ wird daher verzichtet.
Als Höhenbezugspunkt für alle Höhenfestsetzungen wird das natürliche Gelände festge-
legt. Die mittlere Höhe des Geländes beträgt 132,00 m ü.N.N.
12.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
Im Plangebiet wird eine abweichende Bauweise festgesetzt. Zulässig sind Einzelgebäude
und Gebäudegruppen im Sinne der Regelungen zur offenen Bebauung. Damit haben Ein-
zelgebäude und Gebäudegruppen jeweils die nach HBO notwendigen Abstandsflächen zu
den Nachbargrenzen einzuhalten.
In Abweichung von den Regelungen zu § 22 Abs. 2 BauNVO wird jedoch die Längenbe-
schränkung der Gebäude von 50 m nicht Bestandteil der Festsetzung, d.h. es sind längere
und breitere Gebäude möglich. Damit wird den Erfordernissen des geplanten Vorhabens
Rechnung getragen.
Eine Regelung zur Bauweise ist für das geplante Vorhaben nicht erforderlich. Die hier ge-
troffene Festsetzung dient der Klarstellung, dass Gebäude zulässig sind, die länger als 50
m sind.
Um eine möglichst flexible Bebauung zu ermöglichen, werden die überbaubaren Grund-
stücksflächen für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes festgesetzt. Die
überbaubare Grundstücksfläche ist durch Baugrenzen festgesetzt und umfasst 8.800 m².
Überbaubar sind auf Grundlage der zulässigen Grundfläche jedoch nur ca. 80 %, somit
7.000 m².
Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 Seite 19
12.4
Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB)
Zur Sicherung einer Mindestausstattung durch Grünflächen wird festgesetzt, dass 20 % der
Fläche des Geltungsbereiches gärtnerisch anzulegen ist. Die Flächenangabe der 20 % kor-
respondiert mit der Vorgabe zur zulässigen Grundfläche.
Über die Ausgestaltung der gärtnerischen Anlagen werden Vorgaben getroffen: Die Flä-
chen sind als Rasenfläche einzusäen und dauerhaft zu unterhalten. 10 % der gärtnerisch
anzulegenden Flächen sind mit heimischen, standortgerechten Sträuchern zu bepflanzen.
Die Pflanzung ist in Gruppen von 3-6 Stück einer Art vorzunehmen.
13. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
Auf Grundlage von § 81 Abs. 1 und 4 Hessische Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 18.06.2002
(GVBl. I S. 274) i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB wird eine Satzung zu Werbeanlagen in den Be-
bauungsplan aufgenommen:
13.1 Werbeanlagen
Da Werbeanlagen wesentlich zum Erscheinungsbild eines Gebietes beitragen, wird zum
Schutz des Stadtbildes festgesetzt, dass diese nur für die am Ort Leistung erbringenden
Betriebe zulässig sind.
14. Kennzeichnung von Altlasten (§ 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB)
Der Standort des ehem. Ausbesserungswerkes der DB AG ist eine Altlast nach § 2 Abs.5
Nr. 2 des BBodSchG (ALTIS-Nr. 411 000 020 001 635) mit sanierungsbedürftigen schädli-
chen Bodenveränderungen.
Die Aushubsanierung der tieferen schädlichen Bodenveränderungen ist abgeschlossen.
Die Freigabe zur Wiederverfüllung der Aushubgruben für den Teilbereich der ehemaligen
Tri-Anlage, der sich im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans befin-
det, ist erfolgt. Der Sanierungsabschlussbericht liegt jedoch noch nicht vor.
Die an die Fläche des projektierten Gasturbinenkraftwerks angrenzenden Schadensfälle
mit Gaswerkrestkontaminationen der HSE wurden im Auftrag der HSE ebenfalls bereits
durch Bodenaustausch saniert. Die Bodenkontamination dieser Flächen konnte durch die
Sanierung jedoch nicht vollständig entfernt werden. Eine verbleibende Bodenbelastung
wurde durch Folien abgedeckt und gegen Oberflächenwasser gesichert.
Diese Flächen ragen geringfügig in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes hinein.
Beide Bereiche sind weiterhin als Altlast zu bezeichnen. Daher sind die Flächen gemäß § 9
Abs. 5 Nr. 3 BauGB als Altlast gekennzeichnet (siehe hierzu Kap.8).
15. Hinweise
15.1 Bodendenkmäler
Auf Anregung der Denkmalbehörden wird der Hinweis aufgenommen, dass im Plangebiet
Bodendenkmäler entdeckt werden können. Auf Grundlage von § 20 HDSchG sind diese
den zuständigen Denkmalschutzbehörden zu melden.
16. Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung
Entsprechend § 1 a BauGB ist zu überprüfen, ob es durch die geplanten Maßnahmen zu
einem Eingriff in den Naturhaushalt kommt und, sofern dies der Fall sein sollte, wie dieser
vermieden, minimiert und kompensiert werden kann. Daher wird für den Geltungsbereich
des Bebauungsplanes verbal-argumentativ der Eingriffsumfang aufgezeigt und überprüft,
ob ein Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB erforderlich ist.
Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 Seite 20
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befinden sich überwiegend bebaute und versie-
gelte Flächen (Zustand zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses des Bebauungsplans N
58 von 2003). Grünflächen und Gehölzbestände sind nur in einem sehr geringen Umfang
am südöstlichen Randbereich vorhanden. Somit besteht für das Plangebiet eine hohe Vor-
beeinträchtigung in Bezug auf die Naturraumpotenziale.
Die vorliegende Planung ermöglicht die Errichtung eines Gasturbinenkraftwerkes mit einer
maximalen Grundfläche von 7.000 m². Nach § 19 Abs. 4 BauNVO darf das Plangebiet
höchstens bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 ausgenutzt werden. Das heißt, bis zu
80 % des Grundstückes dürfen überbaut und versiegelt werden, 20 % müssen begrünt
werden.
Im folgenden werden die Flächennutzungen im Plangebiet vor und nach Umsetzung der
Planung gegenübergestellt.
Flächennutzung Bestand % Planung %
Bebaute und versiegelte Flächen 8.288 m² 94,2 7.000 m² 80
Grünflächen 513 m² 5,8 1.800 m² 20
Geltungsbereich 8.800 m² 100 8.800 m² 100
Sowohl im Bestand als auch in der Planung sind bebaute und versiegelte Flächen im Plan-
gebiet die vorherrschende Nutzung. Grünflächen nehmen nur einen untergeordneten Flä-
chenanteil ein. Durch die Umsetzung der Planung wird der Grünflächenanteil im Plangebiet
erhöht.
Die Wertigkeit des Plangebietes für den Naturhaushalt ist vor und nach Umsetzung der
Planung als gering und annähernd gleichwertig einzustufen. Aus diesem Grund ist ein na-
turschutzrechtlicher Ausgleich für den vorliegenden Bebauungsplan nicht erforderlich.
17. Planungsstatistik
Geltungsbereich 8.800
m²
Überbaubare Grundstücksfläche 8.800 m²
Zulässige Grundfläche 7.000 m²
Der Dezernent III: Der Dezernent VI:
Klaus Feuchtinger Dipl.-Ing. Dieter Wenzel
Stadtrat Stadtrat
Beratungsverlauf (5)
Orte (7)
- Frankfurter Straße 110
- Alicenstraße 23
- Wilhelminenstraße 1
- Sensfelderweg
- Carl-Schenck-Ring
- Pallaswiesenstraße
- Kasinostraße
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2010/0060
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 10.02.2010
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00