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0205/2017

Überblick über die gesetzlichen Änderungen zum 01.01.2017

Mitteilung Ausschuss 23.01.2017

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Nächste Beratung: Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren, Sitzung am 26.01.2017, TOP 12.8

Mitteilung Ausschuss

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Mitteilung Ausschuss

13376 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
V/501/111 
 
Vorlagen-Nummer 
 0205/2017 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Soziales und Senioren 26.01.2017 
 
Überblick über die gesetzlichen Änderungen zum 01.01.2017 
Zum 01.01.2017 ist eine Vielzahl gesetzlicher Neuregelungen in Kraft getreten. Im Folgenden werden 
die Regelungen dargestellt, die Auswirkungen auf die Leistungsgewährung des Amtes für Soziales 
und Senioren haben. 
 
Neue Regelbedarfe aufgrund des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes (RBEG) 
 
Mit dem „Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG)“ wurde die Höhe der Regelbedarfe nach dem SGB 
XII neu geregelt. Darüber hinaus wurden die Zuordnungen zu den Regelbedarfsstufen verändert, um 
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes Rechnung zu tragen. 
 
Die Höhe der neuen Regelbedarfsstufen (RBS) sieht wie folgt aus: 
 
RBS Bezeichnung Betrag bis 2016 Betrag ab 2017 Veränderung 
1 Alleinstehende und Alleiner-
ziehende  404 € 409 € + 5 € 
2 Volljährige Ehegatten / Le-
benspartner 364 € 368 € + 4 € 
3  
sonstige volljährige Angehö-
rige einer Bedarfsgemein-
schaft 
324 € 327 € + 3 € 
4 Jugendliche im Alter 14 – 17 
Jahre 306 € 311 € + 5 € 
5 Kinder im Alter 6 – 13 Jahre 270 € 291 € + 21 € 
6 Kinder im Alter 0 – 5 Jahre 237 € 237 € 0 
 
Grundlage für die Regelbedarfsermittlung ist die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS), die 
alle fünf Jahre vom Statistischen Bundesamt durchgeführt wird. Die EVS liefert statistische Angaben 
zu den Lebensverhältnissen der privaten Haushalte in Deutschland, insbesondere über deren Ein-
kommens-, Vermögens- und Schuldensituation sowie die Konsumausgaben.  
Das Bundesverfassungsgericht hat die methodische Vorgehensweise zur Ermittlung der Regelbedar-
fe bestätigt.  
 
Das Amt für Soziales und Senioren hat sichergestellt, dass alle Leistungsberechtigten die ihnen ab 
dem 01.01.2017 nach dem RBEG zustehenden Regelleistungen erhalten haben.  
 
Pflegestärkungsgesetz (PSG) II  
 
Durch das PSG II wurden zum 01.01.2017 ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff sowie ein neues Be-
gutachtungsinstrument eingeführt. Pflegebedürftig im Sinne der sozialen Pflegeversicherung (SGB XI) 
sind demnach Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder

2 
 
der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe anderer bedürfen. Hierbei wird die Pflegesituation 
von Menschen mit geistigen und seelischen Beeinträchtigungen (z. B. demenzielle Erkrankungen) in 
gleicher Weise berücksichtigt wie die Pflegesituation von Pflegebedürftigen mit körperlichen Ein-
schränkungen. 
 
Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigung einen Grad der Pflegebedürftigkeit 
(Pflegegrad). Die Schwere der Beeinträchtigung wird durch das „Neue Begutachtungsassessment“ 
ermittelt. 
 
Der Pflegegrad wird differenziert in 
 
Pflegegrad 1 geringe Beeinträchtigungen 
Pflegegrad 2 erhebliche Beeinträchtigungen 
Pflegegrad 3 schwere Beeinträchtigungen 
Pflegegrad 4 schwerste Beeinträchtigungen 
Pflegegrad 5 Schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkei-
ten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung 
 
Zum 01.01.2017 wurden alle Pflegebedürftigen, die Leistungen der Pflegeversicherung SGB XI be-
ziehen, automatisch durch die jeweilige Pflegekasse in einen der neuen 5 Pflegegrade übergeleitet.  
 
Personen mit körperlichen Beeinträchtigungen wurden automatisch von ihrer bisherigen Pflegestufe 
in den nächsthöheren Pflegegrad übergeleitet (sog. einfacher Stufensprung). 
 
Pflegestufe 
bis 31.12.2016 
Pflegegrad (PG) 
ab 01.01.2017 
Stufe I PG 2 
Stufe II PG 3 
Stufe III PG 4 
Stufe III+ PG 5 
 
Personen, bei denen eine dauerhafte erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz (eeA) festge-
stellt wurde, wurden im Rahmen des sog. doppelten Stufensprungs in den übernächsten Pflegegrad 
übergeleitet. 
 
Pflegestufe 
bis 31.12.2016 
Pflegegrad (PG) 
ab 01.01.2017 
Stufe 0 + eeA PG 2 
Stufe I + eeA PG 3 
Stufe II + eeA PG 4 
Stufe III + eeA PG 5 
 
Mit der Einführung der fünf Pflegegrade wurden auch die Leistungsbeträge im SGB XI ausgeweitet. 
 
 
Pflegestärkungsgesetz (PSG) III 
 
Mit dem zum 01.01.2017 umgesetzten „Dritten Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung 
und zur Änderung weiterer Gesetze“ (PSG III) werden die Leistungssysteme der Hilfe zur Pflege nach 
dem SGB XII und der sozialen Pflegeversicherung nach dem SGB XI weiter angeglichen, indem die 
Neudefinition des Pflegebedürftigkeitsbegriffs sowie die Begutachtungskriterien einschließlich der 
daraus resultierenden Pflegegrade in das SGB XII übernommen werden. 
 
Alle Pflegebedürftigen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel SGB XII erhalten, oh-
ne einen Leistungsanspruch nach dem SGB XI zu haben, wurden zum 01.01.2017 von der geltenden

3 
 
Pflegestufe in den nächsthöheren Pflegegrad übergeleitet, unabhängig davon, ob sie in ihrer Alltags-
kompetenz erheblich eingeschränkt sind oder nicht. Einen doppelten Stufensprung bei Personen mit 
erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz sieht das SGB XII nicht vor.  
 
Pflegestufe 
bis 31.12.2016 
Pflegegrad (PG) 
ab 01.01.2017 
Stufe I PG 2 
Stufe II PG 3 
Stufe III PG 4 
Stufe III+ PG 5 
 
Während Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 – 5 Anspruch auf das volle Leistungsspektrum der Hilfe 
zur Pflege nach dem 7. Kapitel SGB XII haben, ist der Leistungsanspruch der Pflegebedürftigen des 
Pflegegrades 1 eingeschränkt. Begründet ist dieser eingeschränkte Leistungsanspruch mit der nur 
geringen Ausprägung der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten.  
 
Aufgrund einer Übergangsregelung ist sichergestellt, dass Personen, die bis zum 31.12.2016 Leis-
tungen der Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel SGB XII erhalten haben, diese weiter erhalten, bis 
von Amts wegen der aktuelle, den neuen Pflegegraden entsprechende Bedarf festgestellt ist.  
 
Die Umsetzung der Pflegestärkungsgesetze II und III haben weitreichende Folgen für die Leistungs-
gewährung der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII, sowohl in der stationären als auch in der ambu-
lanten Hilfe zur Pflege. Von den Änderungen sind alle Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen 
der Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel SGB XII betroffen, aktuell rd. 7.100 Personen. 
 
Die per Gesetz nun festgeschriebene Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zur Ermittlung und Feststel-
lung des notwendigen pflegerischen Bedarfs wird durch den Fachdienst für Pflegebedürftige im Amt 
für Soziales und Senioren sichergestellt. Unter Berücksichtigung des von der Pflegekasse bzw. dem 
Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) festgestellten Pflegegrades und dem festgestellten 
notwendigen pflegerischen Bedarf werden die Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII 
sukzessive neu festgesetzt. Die erhöhten vorrangigen Leistungen der Pflegekassen werden bei der 
Leistungsgewährung berücksichtigt bzw. über Erstattungsansprüche gegenüber den Pflegekassen 
realisiert. 
 
Eine Bewertung der Auswirkungen der PSG II und III auf die Leistungsgewährung der Hilfe zur Pflege 
nach dem 7. Kapitel SGB XII kann erst nach Abschluss aller Umstellungsarbeiten erfolgen. 
 
Bundesteilhabegesetz (BTHG) 
 
Mit der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes BTHG wird beabsichtigt, die Leistungen für Men-
schen, die aufgrund einer wesentlichen Behinderung nur eingeschränkte Möglichkeiten der Teilhabe 
haben, aus dem bisherigen Fürsorgesystem der Sozialhilfe herauszuführen und die Eingliederungshil-
fe zu einem Teilhaberecht im SGB IX weiterzuentwickeln. 
Im Rahmen der ersten von drei Reformstufen wurde zum 01.01.2017 die Anrechnung von Einkom-
men und Vermögen verbessert.  
Für Personen, die Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege erhalten, wird ein neuer Freibetrag für 
Erwerbseinkommen eingeführt.  
Für Personen, die Eingliederungshilfe erhalten, wird der Vermögensfreibetrag von 2.600 € um einen 
zusätzlichen Betrag von bis zu 25 000 Euro für die Lebensführung und die Alterssicherung erhöht. 
In der Hilfe zur Pflege greift der erhöhte Vermögensfreibetrag nur für Vermögen aus Erwerbstätigkeit.  
 
Weitere Reformschritte sind zum 01.01.2018 sowie zum 01.01.2020 vorgesehen.  
 
 
Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen nach dem SGB II / SGB XII

4 
 
Die zum 29.12.2016 in Kraft getretenen Regelungen des o. g. Gesetzes schaffen Klarheit beim Zu-
gang ausländischer Personen zu Sozialleistungen. 
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sind von den Leistungen des SGB II ausgeschlossen, wenn sie 
nicht arbeiten oder aufgrund vorheriger Arbeit Ansprüche auf Grundsicherung für Arbeitsuchende 
haben, Familienangehörige von solchen Erwerbstätigen sind oder kein Daueraufenthaltsrecht besit-
zen.  
 
Sofern diese Ausschlussgründe nach dem SGB II vorliegen, erhalten diese ausländischen Personen 
und ihre Familienangehörigen auch keine Leistungen nach dem SGB XII. 
 
Den vom Ausschluss betroffenen ausländischen Personen werden lediglich bis zur Ausreise, längs-
tens für einen Monat, und dies auch nur einmalig innerhalb von zwei Jahren, eingeschränkte Hilfen 
gewährt. Danach werden keine Leistungen mehr gewährt. 
 
Im Rahmen einer Härtefallregelung werden, soweit besondere Umstände dies im Einzelfall erfordern, 
andere Leistungen zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage gewährt. Durch diese Härtefall-
regelung soll im Einzelfall für einen begrenzten Zeitraum eine unzumutbare Härte vermieden werden, 
nicht dagegen ein dauerhafter Leistungsbezug ermöglicht werden.  
 
Neben den Überbrückungsleistungen werden auf Antrag auch angemessene Rückreisekosten als 
Darlehen übernommen.  
 
Nach fünf Jahren, wenn sich der Aufenthalt verfestigt hat, haben Unionsbürgerinnen und Unionsbür-
ger einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II und Sozialhilfe, auch wenn sie nicht arbeiten.  
 
 
Neue Regelungen im Asylbewerberleistungsgesetz im Rahmen des Integrationsgesetz 
 
Am 01.01.2017 tritt § 5b AsylbLG in Kraft, der im Rahmen des Integrationsgesetzes neu geregelt 
wurde. Diese Regelung führt für bestimmte Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG eine Verpflich-
tung zur Teilnahme an Integrationskursen nach § 43 Aufenthaltsgesetz ein.  
Die konkrete Umsetzung des Gesetzes wird derzeit verwaltungsintern abgestimmt. 
 
 
Erhöhung des Kindergeldes und der Leistungssätze im Unterhaltsvorschussgesetz 
 
Im Rahmen des „Gesetzes zur Umsetzung der Änderung der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren 
Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und –verlagerungen“ wurde die Anhebung des monatlichen 
Kindergeldes um jeweils 2 € in den Jahren 2017 und 2018 beschlossen. 
 
Das Kindergeld beträgt damit in 2017 für  
 
1. und 2. Kind 192 € 
3. Kind 198 € 
4. und jedes weitere Kind 223 € 
 
Die Leistungssätze des Unterhaltsvorschussgesetzes UVG setzen sich zusammen aus dem Min-
destunterhalt für Kinder abzüglich Kindergeld (Betrag für das 1. Kind): 
 
Altersstufe Mindestunterhalt UVG-Leistungssatz 
0 bis 5 Jahre 342 € 150 € 
6 bis 11 Jahre 393 € 201 € 
 
 
Zum 01.01.2017 vorgesehene Änderungen, die nicht in Kraft getreten sind 
 
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

5 
 
 
Am 01.12.2016 verabschiedete der Deutsche Bundestag das „Dritte Gesetz zur Änderung des Asyl-
bewerberleistungsgesetzes“, welches eine Anpassung der Regelbedarfe sowie neue Bedarfsstufen 
für Asylsuchende in Sammelunterkünften vorsah.  
 
Der Deutsche Städtetag sowie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) haben die 
Kommunen darauf hingewiesen, dass es im Dezember 2016 zu einer zeitlich engen Beratungsfolge 
im Gesetzgebungsverfahren kommen wird mit einer abschließenden Beschlussfassung im Bundesrat 
in seiner Sitzung am 16.12.2016. Die Gesetzesänderungen sollten dann nach Veröffentlichung im 
Bundesgesetzblatt zum 01.01.2017 in Kraft treten.  
Die Kommunen wurden durch Städtetag und BMAS aufgefordert, ihre Leistungen AsylbLG an diesen 
zukünftigen Rahmenbedingungen zu orientieren. 
 
Dem Gesetz stimmte der Bundesrat in seiner Sitzung am 16.12.2016 nicht zu. Zu diesem Zeitpunkt 
waren bundesweit die Berechnungs- und Zahlungsroutinen der Sozialbehörden für den 01.01.2017 
bereits nicht umkehrbar in der Anweisung für den Monat Januar 2017.  
Derzeit werden die DV-Programme auf den alten Gesetzesstand 2016 zurückgefahren und die ein-
zelnen Hilfefälle auf diesen Stand zurückgestellt. Die Nachzahlungen werden automatisch zum 
01.02.2017 nachgezahlt oder alternativ bei einer persönlichen Vorsprache bei der AsylbLG- Stelle 
des Amtes für Soziales und Senioren bar ausgezahlt. 
 
Die Bundesregierung hat am 21.12.2016 den Vermittlungsausschuss angerufen, um eine Einigung 
zwischen Bund und Ländern zu erzielen. Ein konkreter Termin ist noch nicht bekannt. 
 
 
Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) 
 
Im Rahmen von Verhandlungen zwischen Bund und Ländern zur Neuregelung des Bundesstaatlichen 
Finanzausgleichssystems ab 2020 wurde im Oktober 2016 u. a. beschlossen, allen Kindern Unter-
haltsvorschussleistungen zu zahlen, wenn der / die Unterhaltspflichtige nicht zahlt. Konkret war eine 
Ausweitung des Berechtigtenkreises von UVG – Leistungen durch den Wegfall der Höchstbezugs-
dauer von 72 Monaten sowie die Anhebung der Altersgrenze von 12 auf 18 Jahre vorgesehen. 
 
Eine Einigung zur Finanzierung des neuen Unterhaltsvorschusses konnte im Dezember 2016 nicht 
erzielt werden, so dass die Ausweitung des Berechtigtenkreises UVG bislang nicht umgesetzt wurde.

Beratungsverlauf (1)

26.01.2017 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 12.8 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0205/2017
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
23.01.2017
Erstellt
03.08.2017 00:27