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3821/2023

Sonderzuschläge in der Anwärterausbildung und in der 2. Stufe der Stufenausbildung zum*zur Brandmeister*in

Mitteilung Ausschuss 24.11.2023

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Nächste Beratung: Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales, Sitzung am 27.11.2023, TOP 4.19

Mitteilung Ausschuss

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Mitteilung Ausschuss

7626 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
I/11/113 
 
Vorlagen-Nummer 24.11.2023 
 3821/2023 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In-
ternationales 27.11.2023 
 
Sonderzuschläge in der Anwärterausbildung und in der 2. Stufe der Stufenausbildung 
zum*zur Brandmeister*in 
Zur*Zum Brandmeister*in konnte in der Vergangenheit nur ausgebildet werden und den Vor-
bereitungsdienst als Brandmeisteranwärter*innen in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf 
beginnen, wer über eine bereits abgeschlossene (handwerkliche) Berufsausbildung verfügte. 
Die Grundbezüge liegen im Vorbereitungsdienst bei ca. 1.350 EUR (Stand 2023). Diese erge-
ben sich aus dem Landesbesoldungsgesetz, sind also gesetzlich und nicht vertraglich gere-
gelt. Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate. 
 
Widerruflicher gesetzlicher Sonderzuschlag in Höhe von 90 % bei bereits vorhandener 
abgeschlossener Ausbildung  
Aufgrund des seit Jahren landesweit andauernden erheblichen Mangels an qualifizierten Be-
werbungen für den feuerwehrtechnischen Dienst können Gemeinden und Gemeindeverbände 
Brandmeisteranwärter*innen mit abgeschlossener Berufsausbildung seit 2017 Anwärterson-
derzuschläge von bis zu 90 % der Grundbezüge zahlen (= ca. 1.200 EUR). Der Anwärterson-
derzuschlag soll Einkommenseinbußen auffangen und den Beruf der*des Brandmeisters*in 
somit attraktiver gestalten.  
 
Grundlage für die Auszahlung ist ein entsprechender Erlass des Ministeriums des Innern des 
Landes Nordrhein-Westfalen. Diese Zuschläge werden unter dem Vorbehalt bezahlt, dass u.a. 
einerseits der Vorbereitungsdienst erfolgreich abgeschlossen und andererseits nach Bestehen 
der Laufbahnprüfung eine Dienstzeit für weitere 5 Jahre bei der Stadt Köln oder bei einem an-
deren Dienstherrn erfolgt.  
 
 
Stufenausbildung; widerruflicher gesetzlicher Sonderzuschlag in Höhe von 35 % nach 
Absolvieren der verkürzten Ausbildung  
Um dem anhaltenden Mangel an qualifizierten Bewerbungen für den feuerwehrtechnischen 
Dienst weiter entgegenzuwirken, besteht seit 2017 die Möglichkeit in einer sog. Stufenausbil-
dung auch denjenigen einen Zugang zum Vorbereitungsdienst Brandmeisteranwärter*innen 
zu verschaffen, die nicht über eine abgeschlossene (handwerkliche) Berufsausbildung verfü-
gen. Die Stufenausbildung ist in zwei Stufen aufgeteilt. Die handwerkliche (Vor-)Ausbildung 
der Stufe 1 dauert 19 Monate. Für diesen Zeitraum wird ein Ausbildungsvertrag abgeschlos-
sen. In diesem ist das aktuelle Ausbildungshonorar je nach Ausbildungsstand von ca. 930 bis 
1.000 EUR vereinbart. 
 
Nach erfolgreichem Abschluss der verkürzten Ausbildung (Stufe 1) werden auch diese Auszu-
bildenden als Brandmeisteranwärter*innen in den Vorbereitungsdienst (Stufe 2) in ein Beam-

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tenverhältnis auf Widerruf übernommen. Der Vorbereitungsdienst dauert, wie bei allen Anwär-
tern*innen, 18 Monate. Die Besoldung erfolgt ab Verbeamtung nach den Regelungen des 
Landesbesoldungsgesetzes. Das Grundgehalt beträgt monatlich ca. 1.350 EUR brutto. Dane-
ben wird derzeit aufgrund eines entsprechenden Erlasses des Ministeriums des Innern des 
Landes Nordrhein-Westfalen ein Anwärtersonderzuschlag von monatlich 35 % der Grundbe-
züge gezahlt (= ca. 470 EUR).  
 
Auch die 35 %-igen Anwärtersonderzuschläge werden unter Vorbehalt bezahlt. Sie sind u.a. 
zurückzuzahlen, wenn die Brandmeisteranwärter*innen vor Abschluss des Vorbereitungs-
dienstes bzw. wegen Nichtbestehens der Laufbahnprüfung ausscheiden oder nach Bestehen 
der Laufbahnprüfung nicht mindestens fünf Jahre als Beamt*innen in der Laufbahn verbleiben 
oder nicht in ein neues Beamtenverhältnis im öffentlichen Dienst für mindestens die gleiche 
Zeit eintreten.  
 
 
Umsetzung bei der Stadt Köln 
 
Die Stadt Köln bietet die Stufenausbildung seit 2021 an. In der veröffentlichten Ausschreibung 
zur Stufenausbildung wurde versehentlich bei Eintritt in den Vorbereitungsdienst in die Stufe 2 
ein Anwärtersonderzuschlag in Höhe von 90 % anstatt 35 % aufgeführt. Im September wurde 
die Verwaltung vom Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen auf den fehler-
haften Ausschreibungstext hingewiesen. Die Ausschreibung wurde umgehend angepasst. 
 
Es wurde festgestellt, dass sechs Anwärter aufgrund einer fehlerhaften Übernahmeerklärung 
bereits für 6 Monate einen zu hohen Sonderzuschlag in Höhe von 90 % (statt 35 %) erhalten 
haben.  
 
Aufgrund landesbeamtenrechtlicher Regelungen darf eine höhere als die gesetzlich zu-
stehende Besoldung nicht gewährt werden. Entsprechende Zusicherungen wären unwirksam 
(§ 2 Landesbesoldungsgesetz NRW). Zu viel gezahlte Bezüge müssen grundsätzlich zurück-
gefordert werden. Die betroffenen sechs Anwärter wurden von der irrtümlichen Überzahlung 
informiert. Von der Rückforderung wurde aus Billigkeitsgründen gem. § 15 Absatz 2 Landes-
besoldungsgesetz NRW Anfang November abgesehen. In allen sechs Fällen wurde aufgrund 
der besonderen Situation und den Umständen im Einzelfall auf die Rückzahlung verzichtet.  
 
Die betroffenen Anwärter wurden vom Personal- und Verwaltungsmanagement und der Feu-
erwehr in einem persönlichen Gespräch über die Situation informiert. Es konnten erste Fragen 
geklärt werden. Weitere Gesprächsangebote und die Möglichkeit, Einzelfälle genauer zu be-
sprechen, wurden angeboten. Dies im Nachgang auch schriftlich. Selbstverständlich können 
alle Betroffenen auch den Rechtsweg wählen. 
 
Derzeit sind 31 Auszubildende in der ersten Stufe der Stufenausbildung, die sich ebenfalls auf 
die fehlerhafte Ausschreibung hin beworben haben. Sie sind insofern betroffen, dass ihnen 
nach erfolgreich abgeschlossener Prüfung ab dem Zeitpunkt ihrer Übernahme in den Vorbe-
reitungsdienst in Stufe 2 ihrer Ausbildung im April 2024 bzw. im April 2025 der Stufenausbil-
dung als Brandmeisteranwärter*innen nur der reduzierte Anwärtersonderzuschlag in Höhe 
von 35 % gezahlt werden wird, sofern die rechtlichen Bestimmungen dies dann so vorsehen. 
 
Der Erlass wird fortlaufend aktualisiert und hat immer nur eine begrenzte Gültigkeit. Deshalb 
kann heute noch nicht gesagt werden, wie die Regelung zum Abschluss der Ausbildung und 
Eintritt in den Vorbereitungsdienst sein werden. Auch diese Kollegen*innen wurden in einem 
persönlichen Gespräch informiert.  
 
Erste Gespräche mit den Betroffenen haben bereits stattgefunden und werden weiter fortge-
führt, um bei individuellem Bedarf zu unterstützen. Selbstverständlich können alle Betroffenen 
auch den Rechtsweg wählen. 
 
Aufgrund der landesbeamtenrechtlichen Regelungen darf der Anwärtersonderzuschlag nur in 
der Höhe gezahlt werden, den das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen in

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seinem Erlass vorsieht. Es steht daher nicht im Ermessen der Stadt Köln, einen höheren Zu-
schlag zu zahlen.  
 
Der derzeitige Erlass, der die Zahlung von Anwärtersonderzuschlägen möglich macht, ist bis 
Ende des Jahres befristet. Eine zeitnahe Verlängerung der Regelung des Landes wird erwar-
tet. Die Stadt Köln hat sich darüber hinaus Mitte November mit einem Schreiben an Herrn In-
nenminister Reul gewandt und sich dafür eingesetzt, die rechtlichen Rahmenbedingungen so 
zu verändern, dass auch für die Brandmeisteranwärter*innen im Rahmen der Stufenausbil-
dung bei Übernahme in den Vorbereitungsdienst ein Anwärtersonderzuschlag in Höhe von 90 
% ausgezahlt werden darf. Hiermit wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass die Le-
benserhaltungskosten in der größten Stadt Nordrhein-Westfalens über dem Landesschnitt 
liegt.  
 
Die Verwaltung wird dem Ausschuss über die künftigen Entwicklungen unterrichten.  
  
 
Gez. Blome

Beratungsverlauf (1)

27.11.2023 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 4.19 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3821/2023
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
24.11.2023
Erstellt
17.11.2023 13:32