3821/2023
Sonderzuschläge in der Anwärterausbildung und in der 2. Stufe der Stufenausbildung zum*zur Brandmeister*in
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Mitteilung Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle I/11/113 Vorlagen-Nummer 24.11.2023 3821/2023 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In- ternationales 27.11.2023 Sonderzuschläge in der Anwärterausbildung und in der 2. Stufe der Stufenausbildung zum*zur Brandmeister*in Zur*Zum Brandmeister*in konnte in der Vergangenheit nur ausgebildet werden und den Vor- bereitungsdienst als Brandmeisteranwärter*innen in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf beginnen, wer über eine bereits abgeschlossene (handwerkliche) Berufsausbildung verfügte. Die Grundbezüge liegen im Vorbereitungsdienst bei ca. 1.350 EUR (Stand 2023). Diese erge- ben sich aus dem Landesbesoldungsgesetz, sind also gesetzlich und nicht vertraglich gere- gelt. Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate. Widerruflicher gesetzlicher Sonderzuschlag in Höhe von 90 % bei bereits vorhandener abgeschlossener Ausbildung Aufgrund des seit Jahren landesweit andauernden erheblichen Mangels an qualifizierten Be- werbungen für den feuerwehrtechnischen Dienst können Gemeinden und Gemeindeverbände Brandmeisteranwärter*innen mit abgeschlossener Berufsausbildung seit 2017 Anwärterson- derzuschläge von bis zu 90 % der Grundbezüge zahlen (= ca. 1.200 EUR). Der Anwärterson- derzuschlag soll Einkommenseinbußen auffangen und den Beruf der*des Brandmeisters*in somit attraktiver gestalten. Grundlage für die Auszahlung ist ein entsprechender Erlass des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen. Diese Zuschläge werden unter dem Vorbehalt bezahlt, dass u.a. einerseits der Vorbereitungsdienst erfolgreich abgeschlossen und andererseits nach Bestehen der Laufbahnprüfung eine Dienstzeit für weitere 5 Jahre bei der Stadt Köln oder bei einem an- deren Dienstherrn erfolgt. Stufenausbildung; widerruflicher gesetzlicher Sonderzuschlag in Höhe von 35 % nach Absolvieren der verkürzten Ausbildung Um dem anhaltenden Mangel an qualifizierten Bewerbungen für den feuerwehrtechnischen Dienst weiter entgegenzuwirken, besteht seit 2017 die Möglichkeit in einer sog. Stufenausbil- dung auch denjenigen einen Zugang zum Vorbereitungsdienst Brandmeisteranwärter*innen zu verschaffen, die nicht über eine abgeschlossene (handwerkliche) Berufsausbildung verfü- gen. Die Stufenausbildung ist in zwei Stufen aufgeteilt. Die handwerkliche (Vor-)Ausbildung der Stufe 1 dauert 19 Monate. Für diesen Zeitraum wird ein Ausbildungsvertrag abgeschlos- sen. In diesem ist das aktuelle Ausbildungshonorar je nach Ausbildungsstand von ca. 930 bis 1.000 EUR vereinbart. Nach erfolgreichem Abschluss der verkürzten Ausbildung (Stufe 1) werden auch diese Auszu- bildenden als Brandmeisteranwärter*innen in den Vorbereitungsdienst (Stufe 2) in ein Beam- 2 tenverhältnis auf Widerruf übernommen. Der Vorbereitungsdienst dauert, wie bei allen Anwär- tern*innen, 18 Monate. Die Besoldung erfolgt ab Verbeamtung nach den Regelungen des Landesbesoldungsgesetzes. Das Grundgehalt beträgt monatlich ca. 1.350 EUR brutto. Dane- ben wird derzeit aufgrund eines entsprechenden Erlasses des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen ein Anwärtersonderzuschlag von monatlich 35 % der Grundbe- züge gezahlt (= ca. 470 EUR). Auch die 35 %-igen Anwärtersonderzuschläge werden unter Vorbehalt bezahlt. Sie sind u.a. zurückzuzahlen, wenn die Brandmeisteranwärter*innen vor Abschluss des Vorbereitungs- dienstes bzw. wegen Nichtbestehens der Laufbahnprüfung ausscheiden oder nach Bestehen der Laufbahnprüfung nicht mindestens fünf Jahre als Beamt*innen in der Laufbahn verbleiben oder nicht in ein neues Beamtenverhältnis im öffentlichen Dienst für mindestens die gleiche Zeit eintreten. Umsetzung bei der Stadt Köln Die Stadt Köln bietet die Stufenausbildung seit 2021 an. In der veröffentlichten Ausschreibung zur Stufenausbildung wurde versehentlich bei Eintritt in den Vorbereitungsdienst in die Stufe 2 ein Anwärtersonderzuschlag in Höhe von 90 % anstatt 35 % aufgeführt. Im September wurde die Verwaltung vom Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen auf den fehler- haften Ausschreibungstext hingewiesen. Die Ausschreibung wurde umgehend angepasst. Es wurde festgestellt, dass sechs Anwärter aufgrund einer fehlerhaften Übernahmeerklärung bereits für 6 Monate einen zu hohen Sonderzuschlag in Höhe von 90 % (statt 35 %) erhalten haben. Aufgrund landesbeamtenrechtlicher Regelungen darf eine höhere als die gesetzlich zu- stehende Besoldung nicht gewährt werden. Entsprechende Zusicherungen wären unwirksam (§ 2 Landesbesoldungsgesetz NRW). Zu viel gezahlte Bezüge müssen grundsätzlich zurück- gefordert werden. Die betroffenen sechs Anwärter wurden von der irrtümlichen Überzahlung informiert. Von der Rückforderung wurde aus Billigkeitsgründen gem. § 15 Absatz 2 Landes- besoldungsgesetz NRW Anfang November abgesehen. In allen sechs Fällen wurde aufgrund der besonderen Situation und den Umständen im Einzelfall auf die Rückzahlung verzichtet. Die betroffenen Anwärter wurden vom Personal- und Verwaltungsmanagement und der Feu- erwehr in einem persönlichen Gespräch über die Situation informiert. Es konnten erste Fragen geklärt werden. Weitere Gesprächsangebote und die Möglichkeit, Einzelfälle genauer zu be- sprechen, wurden angeboten. Dies im Nachgang auch schriftlich. Selbstverständlich können alle Betroffenen auch den Rechtsweg wählen. Derzeit sind 31 Auszubildende in der ersten Stufe der Stufenausbildung, die sich ebenfalls auf die fehlerhafte Ausschreibung hin beworben haben. Sie sind insofern betroffen, dass ihnen nach erfolgreich abgeschlossener Prüfung ab dem Zeitpunkt ihrer Übernahme in den Vorbe- reitungsdienst in Stufe 2 ihrer Ausbildung im April 2024 bzw. im April 2025 der Stufenausbil- dung als Brandmeisteranwärter*innen nur der reduzierte Anwärtersonderzuschlag in Höhe von 35 % gezahlt werden wird, sofern die rechtlichen Bestimmungen dies dann so vorsehen. Der Erlass wird fortlaufend aktualisiert und hat immer nur eine begrenzte Gültigkeit. Deshalb kann heute noch nicht gesagt werden, wie die Regelung zum Abschluss der Ausbildung und Eintritt in den Vorbereitungsdienst sein werden. Auch diese Kollegen*innen wurden in einem persönlichen Gespräch informiert. Erste Gespräche mit den Betroffenen haben bereits stattgefunden und werden weiter fortge- führt, um bei individuellem Bedarf zu unterstützen. Selbstverständlich können alle Betroffenen auch den Rechtsweg wählen. Aufgrund der landesbeamtenrechtlichen Regelungen darf der Anwärtersonderzuschlag nur in der Höhe gezahlt werden, den das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen in 3 seinem Erlass vorsieht. Es steht daher nicht im Ermessen der Stadt Köln, einen höheren Zu- schlag zu zahlen. Der derzeitige Erlass, der die Zahlung von Anwärtersonderzuschlägen möglich macht, ist bis Ende des Jahres befristet. Eine zeitnahe Verlängerung der Regelung des Landes wird erwar- tet. Die Stadt Köln hat sich darüber hinaus Mitte November mit einem Schreiben an Herrn In- nenminister Reul gewandt und sich dafür eingesetzt, die rechtlichen Rahmenbedingungen so zu verändern, dass auch für die Brandmeisteranwärter*innen im Rahmen der Stufenausbil- dung bei Übernahme in den Vorbereitungsdienst ein Anwärtersonderzuschlag in Höhe von 90 % ausgezahlt werden darf. Hiermit wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass die Le- benserhaltungskosten in der größten Stadt Nordrhein-Westfalens über dem Landesschnitt liegt. Die Verwaltung wird dem Ausschuss über die künftigen Entwicklungen unterrichten. Gez. Blome
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3821/2023
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 24.11.2023
- Erstellt
- 17.11.2023 13:32