2100/2017
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Wettbürosteuer
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Wettbürosteuer BVerwG 29.06.2017
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Anlage Pressemitteilung Nr. 51/2017 BVerwG 9 C 7.16; BVerwG 9 C 8.16; BVerwG 9 C 9.16 29.06.2017 Dortmunder Wettbürosteuer derzeit unzulässig Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die Wettbürosteuer der Stadt Dortmund in der derzeitigen Ausgestaltung unzulässig ist. Mit der 2014 neu eingeführten Vergnügungssteuersatzung besteuert die Stadt das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Wettbüros. Das sind Einrichtungen, die neben der Annahme von Wettscheinen das Mitverfolgen der Wettereignisse, u.a. durch Liveübertragung, ermöglichen. Steuerschuldner ist nach der Satzung der Betreiber des Wettbüros. Bemessungsgrundlage ist die näher definierte Veranstaltungsfläche. Der Steuersatz beträgt für jeden Kalendermonat 250 € je 20 m² Veranstaltungsfläche. Drei Kläger, die in Dortmund Wettbüros betreiben, wandten sich gegen ihre Heranziehung zu der Steuer. Sie sollen - abhängig von der Größe der Veranstaltungsfläche ihrer Wettbüros - 1 000 und 1 250 € monatlich zahlen. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen und das Oberverwaltungsgericht Münster haben die Klagen abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat ihnen nunmehr stattgegeben. Zwar handelt es sich bei der Wettbürosteuer um eine örtliche Aufwandsteuer, zu deren Erhebung die Kommunen im Prinzip berechtigt sind. Denn mit der neuen Steuer soll der über die Befriedigung der allgemeinen Lebensführung hinausgehende Aufwand - das Wetten in einem ortsansässigen Wettbüro - besteuert werden. Die Steuer ist darauf angelegt, dass sie auf den Wettkunden als den eigentlichen Steuerträger abgewälzt wird. Die Wettbürosteuer setzt sich auch nicht in einen unzulässigen Widerspruch zur 2012 eingeführten Sportwettensteuer des Bundes. Der Bundesgesetzgeber hält einen relativ geringen Steuersatz von 5 % auf den Wetteinsatz für gerechtfertigt. Er will damit im Zusammenhang mit dem von den Bundesländern im Glücksspielstaatsvertrag vereinbarten Konzessionssystem einen Anreiz dafür bieten, den derzeit illegalen Markt für Sportwetten in die Legalität zu überführen. Mit dieser Zielsetzung steht die (zusätzliche) kommunale Wettbürosteuer jedenfalls dann nicht in Widerspruch, wenn sie - wie vorliegend - einen hinreichenden Abstand zu der bereits durch die Bundessteuer verursachten Steuerlast wahrt. Der von der Stadt gewählte Flächenmaßstab verletzt aber die Steuergerechtigkeit. Den sachgerechtesten Maßstab für eine Vergnügungssteuer bildet der individuelle, wirkliche Vergnügungsaufwand, hier also der Wetteinsatz. Der Rechtfertigungsbedarf für einen Ersatzmaßstab ist umso höher, je weiter er sich von dem eigentlichen Belastungsgrund entfernt. Mit dem Flächenmaßstab sind gravierende Abweichungen von dem wirklichen Vergnügungsaufwand verbunden, den die Wettkunden tatsächlich betreiben. Stattdessen steht mit dem Wetteinsatz ein praktikabler Wirklichkeitsmaßstab zur Verfügung. BVerwG 9 C 7.16 - Urteil vom 29. Juni 2017 Vorinstanzen: OVG Münster 14 A 1599/15 - Urteil vom 13. April 2016 VG Gelsenkirchen 2 K 5800/14 - Urteil vom 12. Juni 2015 BVerwG 9 C 8.16 - Urteil vom 29. Juni 2017 Vorinstanzen: OVG Münster 14 A 1648/15 - Urteil vom 13. April 2016 VG Gelsenkirchen 2 K 280/15 - Urteil vom 12. Juni 2015 BVerwG 9 C 9.16 - Urteil vom 29. Juni 2017 Vorinstanzen: OVG Münster 14 A 1728/15 - Urteil vom 13. April 2016 VG Gelsenkirchen 2 K 626/15 - Urteil vom 12. Juni 2015
Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/21/212 Vorlagen-Nummer 04.07.2017 2100/2017 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Finanzausschuss 10.07.2017 Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Wettbürosteuer Das Bundesverwaltungsgericht hat am 29.06.2017 entschieden, dass die Wettbürosteuer der Stadt Dortmund in der derzeitigen Ausgestaltung unzulässig ist (BVerwG 9 C 7.16; BVerwG 9 C 8.16; BVerwG 9 C 9.16). Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei der Wettb ü- rosteuer zwar um eine örtliche Aufwandssteuer, zu deren Erhebung die Kommunen grun d- sätzlich berechtigt sind. Der von der Stadt Dortmund für die Besteuerung gewählte Fl ä- chenmaßstab sei aber wegen Verstoß gegen das Prinzip der Steuergerechtigkeit rechtswid- rig. Maßstab für die Wettbürosteuer als Vergnügungssteuer müsse immer der individuelle, wirkliche Vergnügungsaufwand sein. Als sachgerechtesten Maßstab sieht das Bundesve r- waltungsgericht bei der Wettbürosteuer den Wetteinsatz an. Eine Flächenbe steuerung als Ersatzmaßstab hält das Bundesverwaltungsgericht nur für zulässig, wenn es keinen wirklic h- keitsnäheren Maßstab –wie hier den Wetteinsatz- gibt. Die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts (Nr. 51/2017) ist als Anlage beigefügt. gez. Klug
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2100/2017
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 04.07.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 00:27