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2100/2017

Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Wettbürosteuer

Mitteilung Ausschuss 04.07.2017

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Wettbürosteuer BVerwG 29.06.2017

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Mitteilung Ausschuss

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Wettbürosteuer BVerwG 29.06.2017

3441 Zeichen

Anlage 
Pressemitteilung 
Nr. 51/2017 
BVerwG 9 C 7.16; BVerwG 9 C 8.16; BVerwG 9 C 9.16  
29.06.2017  
Dortmunder Wettbürosteuer derzeit unzulässig 
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die Wettbürosteuer der 
Stadt Dortmund in der derzeitigen Ausgestaltung unzulässig ist. 
Mit der 2014 neu eingeführten Vergnügungssteuersatzung besteuert die Stadt das Vermitteln 
oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Wettbüros. Das sind Einrichtungen, die 
neben der Annahme von Wettscheinen das Mitverfolgen der Wettereignisse, u.a. durch 
Liveübertragung, ermöglichen. Steuerschuldner ist nach der Satzung der Betreiber des 
Wettbüros. Bemessungsgrundlage ist die näher definierte Veranstaltungsfläche. Der 
Steuersatz beträgt für jeden Kalendermonat 250 € je 20 m² Veranstaltungsfläche. 
Drei Kläger, die in Dortmund Wettbüros betreiben, wandten sich gegen ihre Heranziehung zu 
der Steuer. Sie sollen - abhängig von der Größe der Veranstaltungsfläche ihrer Wettbüros - 1 
000 und 1 250 € monatlich zahlen. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen und das 
Oberverwaltungsgericht Münster haben die Klagen abgewiesen. Das 
Bundesverwaltungsgericht hat ihnen nunmehr stattgegeben. 
Zwar handelt es sich bei der Wettbürosteuer um eine örtliche Aufwandsteuer, zu deren 
Erhebung die Kommunen im Prinzip berechtigt sind. Denn mit der neuen Steuer soll der über 
die Befriedigung der allgemeinen Lebensführung hinausgehende Aufwand - das Wetten in 
einem ortsansässigen Wettbüro - besteuert werden. Die Steuer ist darauf angelegt, dass sie auf 
den Wettkunden als den eigentlichen Steuerträger abgewälzt wird. 
Die Wettbürosteuer setzt sich auch nicht in einen unzulässigen Widerspruch zur 2012 
eingeführten Sportwettensteuer des Bundes. Der Bundesgesetzgeber hält einen relativ 
geringen Steuersatz von 5 % auf den Wetteinsatz für gerechtfertigt. Er will damit im 
Zusammenhang mit dem von den Bundesländern im Glücksspielstaatsvertrag vereinbarten 
Konzessionssystem einen Anreiz dafür bieten, den derzeit illegalen Markt für Sportwetten in 
die Legalität zu überführen. Mit dieser Zielsetzung steht die (zusätzliche) kommunale 
Wettbürosteuer jedenfalls dann nicht in Widerspruch, wenn sie - wie vorliegend - einen 
hinreichenden Abstand zu der bereits durch die Bundessteuer verursachten Steuerlast wahrt. 
Der von der Stadt gewählte Flächenmaßstab verletzt aber die Steuergerechtigkeit. Den 
sachgerechtesten Maßstab für eine Vergnügungssteuer bildet der individuelle, wirkliche 
Vergnügungsaufwand, hier also der Wetteinsatz. Der Rechtfertigungsbedarf für einen 
Ersatzmaßstab ist umso höher, je weiter er sich von dem eigentlichen Belastungsgrund 
entfernt. Mit dem Flächenmaßstab sind gravierende Abweichungen von dem wirklichen 
Vergnügungsaufwand verbunden, den die Wettkunden tatsächlich betreiben. Stattdessen steht 
mit dem Wetteinsatz ein praktikabler Wirklichkeitsmaßstab zur Verfügung. 
BVerwG 9 C 7.16 - Urteil vom 29. Juni 2017

Vorinstanzen: 
OVG Münster 14 A 1599/15 - Urteil vom 13. April 2016 
VG Gelsenkirchen 2 K 5800/14 - Urteil vom 12. Juni 2015 
 
BVerwG 9 C 8.16 - Urteil vom 29. Juni 2017 
 
Vorinstanzen: 
OVG Münster 14 A 1648/15 - Urteil vom 13. April 2016 
VG Gelsenkirchen 2 K 280/15 - Urteil vom 12. Juni 2015 
 
BVerwG 9 C 9.16 - Urteil vom 29. Juni 2017 
 
Vorinstanzen: 
OVG Münster 14 A 1728/15 - Urteil vom 13. April 2016 
VG Gelsenkirchen 2 K 626/15 - Urteil vom 12. Juni 2015

Mitteilung Ausschuss

1326 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
II/21/212 
 
Vorlagen-Nummer  04.07.2017 
 2100/2017 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Finanzausschuss 10.07.2017 
 
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Wettbürosteuer 
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 29.06.2017 entschieden, dass die Wettbürosteuer der 
Stadt Dortmund in der derzeitigen Ausgestaltung unzulässig ist (BVerwG 9 C 7.16; BVerwG 
9 C 8.16; BVerwG 9 C 9.16).  
 
Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei  der Wettb ü-
rosteuer zwar um eine örtliche Aufwandssteuer, zu deren Erhebung die Kommunen grun d-
sätzlich berechtigt sind. Der von der Stadt Dortmund  für die Besteuerung gewählte Fl ä-
chenmaßstab sei aber wegen Verstoß gegen das Prinzip der Steuergerechtigkeit  rechtswid-
rig. Maßstab für die Wettbürosteuer als Vergnügungssteuer müsse immer der individuelle, 
wirkliche Vergnügungsaufwand sein.   Als sachgerechtesten Maßstab sieht das Bundesve r-
waltungsgericht bei der Wettbürosteuer den Wetteinsatz an. Eine Flächenbe steuerung als 
Ersatzmaßstab hält das Bundesverwaltungsgericht nur für zulässig, wenn es keinen wirklic h-
keitsnäheren Maßstab –wie hier den Wetteinsatz- gibt. 
 
Die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts (Nr. 51/2017) ist als Anlage beigefügt. 
 
 
 
 
gez. Klug

Beratungsverlauf (1)

10.07.2017 Finanzausschuss
TOP 2.8 Kenntnisnahme (Mitteilung)

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2100/2017
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
04.07.2017
Erstellt
03.08.2017 00:27