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2044/2019

Betrauung der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH mit der Erbringung von Leistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 02.07.2019

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 1 - Betrauungsakt KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH

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Anlage 2 - Betrauungsakt KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH mit gekennzeichneten Änderungen

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Beschlussvorlage Rat

2196 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
II/20/201/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 2044/2019 
Freigabedatum 
28.06.2019  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Änderung der Betrauung der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH mit der Erbringung 
von Leistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat stimmt den Änderungen des Betrauungsaktes der Stadt Köln für die KölnBusiness Wirt-
schaftsförderungs-GmbH in der als Anlage 1 beigefügten Fassung zu.  
 
Finanzausschuss 08.07.2019 
Rat 09.07.2019

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung 
 
In seiner Sitzung vom 18.12.2018 beschloss der Rat der Stadt Köln die Gründung der KölnBusiness 
Wirtschaftsförderungs-GmbH. Mit Beschluss vom selben Tage betraute der Rat die KölnBusiness 
Wirtschaftsförderungs-GmbH (KBW) mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirt-
schaftlichem Interesse nach Maßgabe des Betrauungsaktes. Die Betrauung trat zum 01.01.2019 in 
Kraft. Die Verwaltung wurde ermächtigt, gemäß dem Betrauungsakt Zuwendungen an die KBW zu 
leisten. 
 
Mit Beschluss vom selben Tage beauftragte der Rat die Verwaltung außerdem, die notwendigen 
Schritte einzuleiten, um § 3 des Gesellschaftsvertrags „Gegenstand des Unternehmens“ um die 
Branchen des Dienstleistungssektors, Wissenschaft und Innovation zu erweitern, so dass auch diese 
Handlungsfelder Gegenstand der Wirtschaftsförderung durch die Gesellschaft sind. Dieser Beschluss 
wurde zwischenzeitlich umgesetzt. Der geänderte Gesellschaftszweck ist nun in der Präambel des 
Betrauungsaktes nachzuvollziehen. 
 
Der Betrauungsakt sieht bislang vor, dass die Stadt Köln die KBW durch Kapitaleinzahlungen in die 
Kapitalrücklage gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB mit den erforderlichen finanziellen Mitteln ausstattet. 
Um zukünftig auch eine andere Form der Mittelzuführung (Ertragszuschuss) zu ermöglichen, sofern 
dies buchhalterisch oder steuerlich geboten scheint, ist der Betrauungsakt diesbezüglich ebenfalls 
anzupassen und in den §§ 2 und 3 offener zu gestalten. 
 
Anlage 1: Betrauungsakt Reinfassung,  
Anlage 2: Betrauungsakt mit gekennzeichneten Änderungen

Anlage 1 - Betrauungsakt KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH

11089 Zeichen

- 1 - 
 
Betrauungsakt 
 
  
der Stadt Köln für die 
 
KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH 
 
 
auf der Grundlage 
 
  des 
 
Beschlusses der Kommission vom 20. Dezember 2011 
über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der 
Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten 
bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von 
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind 
(2012/21/EU, ABI. EU vom 11. Januar 2012 Nr. L 7/3), (DAWI-Freistellungsbeschluss) 
 
der 
 
Mitteilung der Kommission über den Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen 
in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen 
(2012/C 8/03, ABI. EU vom 11. Januar 2012 Nr. C 8/15), (DAWI-Rahmen) und 
 
der 
 
Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen 
Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem 
wirtschaftlichem Interesse 
(2012/C 8/02, ABI. EU vom 11. Januar 2012 Nr. C 8/4), (DAWI-Mitteilung). 
 
 
Präambel 
 
Die Stadt Köln betraut die KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH (nachfolgend „KBW“) 
im Rahmen dieses Betrauungsaktes mit den in diesem Betrauungsakt definierten 
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die mit besonderen 
Gemeinwohlverpflichtungen verbunden sind und die im Interesse der Allgemeinheit erbracht 
werden. 
 
Gegenstand der KBW ist die Förderung der Wirtschaft und des Standortes Köln, 
insbesondere durch Ansiedlung, Entwicklung und Förderung von Industrie, Gewerbe, Handel 
und Handwerk sowie die Branchen des Dienstleistungssektors, Wissenschaft und 
Innovation. Dazu gehören Beratungs- und Dienstleistungen auf allen Gebieten zur 
Verbesserung der räumlichen, sozialen und wirtschaftlichen Struktur und zur Entwicklung 
des Arbeitsmarktes in Köln. Aufgabe der Gesellschaft ist damit die Schaffung und Sicherung

- 2 - 
 
von Arbeitsplätzen und Steuereinnahmen sowie eine nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung 
in der Stadt Köln zum Wohle ihrer Bürger.  
 
Die KBW übt ihre Tätigkeit im Sinne ihres Gesellschaftsgegenstands nicht gewinnorientiert 
aus. Die Aufgabenschwerpunkte werden insbesondere in folgenden Bereichen angesiedelt:  
 
- Beratung, Betreuung und Ansiedlung von Unternehmen 
- Startup Cologne und digitale Transformation 
- Stärkung und Entwicklung der Medien-, IT- und Kreativwirtschaft 
- Branchen-/Netzwerk-/Clusterpflege 
- Marketing  
- Grundstücks-/ Immobilienmanagement 
- Projektmanagement. 
 
Dieser Betrauungsakt trifft die notwendigen Regelungen, um den Anforderungen des 
Europäischen Beihilfenrechts (Art. 107 ff. des Vertrags über die Arbeitsweise der 
Europäischen Union - AEUV -, in Verbindung mit den Beschlüssen der Kommission vom 
20. Dezember 2011, sog. "Almunia-Paket" der EU- Kommission") Rechnung zu tragen.  
 
 
§ 1 
Betrautes Unternehmen und Art der Gemeinwohlverpflichtung 
 
1.1 Die Stadt Köln betraut KBW mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem 
wirtschaftlichem Interesse in Form der Wirtschaftsförderung in der Stadt Köln und aller 
damit im Zusammenhang stehenden Leistungen, die der Wirtschaftsförderung in der 
Stadt Köln dienen bzw. damit in unmittelbaren Zusammenhang stehen. 
 
1.2 Zu den Aufgaben der KBW gehören im Einzelnen:  
 
a. Informationsaustausch und Förderung des Zusammenwirkens zwischen 
Wirtschaft und öffentlicher Hand auf allen Gebieten des Wirtschaftslebens;  
 
b. Einnahme einer Mittlerfunktion zwischen den Unternehmen einerseits und der 
Stadtverwaltung andererseits; 
 
c. Werbung im In- und Ausland für die Neuansiedlung von Unternehmen in Köln 
sowie Bestandspflege von bereits in Köln ansässigen Unternehmen zur 
Sicherung ihrer Entwicklungsmöglichkeiten und dem Erhalt bzw. dem Ausbau 
von Arbeitsplätzen und Steuereinnahmen. 
 
d. Innovation der Wirtschaft durch die Stärkung, Entwicklung und Aktivierung des 
Gründergeschehens, insbesondere der zukunftsfähigen Bereiche Medien-, IT-, 
Digital- und Kreativwirtschaft.

- 3 - 
 
1.3 KBW ist darüber hinaus zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet 
erscheinen, der Wahrnehmung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem 
Interesse unmittelbar zu dienen und diese zu fördern.  
 
1.4  KBW wird weder Grundstücke selbst entwickeln noch entwickelte Grundstücke oder 
Gebäude gewerblich unterhalten.  
 
1.5 Sollte sich eine Änderung der Aufgaben der KBW ergeben, wird der Betrauungsakt 
entsprechend angepasst. 
 
1.6 Die Stadt Köln geht davon aus, dass es sich bei den Maßnahmen nach Abs. 1.1 und 
Abs. 1.2 um Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) 
handelt. Gem. Art. 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen 
Kommission (AEUV) i.V.m. dem DAWI-Freistellungsbeschluss sind die hierfür 
geleisteten Ausgleichszahlungen mit dem gemeinsamen Markt vereinbar und bedürfen 
keiner besonderen Genehmigung der Europäischen Union, soweit die nachstehenden 
Voraussetzungen erfüllt werden.  
 
 
§ 2 
Parameter für die Berechnung des Zuschusses  
 
2.1 Die Stadt Köln wird gemäß Gesellschaftsvertrag als alleiniger Gesellschafter die KBW 
mit den erforderlichen finanziellen Mitteln ausstatten, damit die KBW die ihr 
übertragenen Aufgaben von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse übernehmen 
kann.  
 
2.2 Die Stadt Köln gewährt der KBW insoweit eine Ausgleichszahlung in Form eines 
jährlichen Zuschusses durch einen Zuwendungsbescheid. Der Zuschuss wird in 
Abschlägen gewährt, die im Zuwendungsbescheid benannt sind. Die Höhe des 
Zuschusses ergibt sich aus dem Wirtschaftsplan des jeweiligen Jahres. In dem 
Wirtschaftsplan werden die grundsätzliche Erforderlichkeit und die Höhe des jährlichen 
Zuschusses im Vornhinein dargelegt. Bei der Berechnung der Ausgleichszahlungen 
dürfen nur Kosten für die Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem 
wirtschaftlichem Interesse nach § 1 angesetzt werden. Von den Kosten sind zunächst 
Einnahmen aus der Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem 
Interesse nach § 1 abzusetzen. 
 
2.3 Der Umfang der Ausgleichszahlungen darf nicht über das hinausgehen, was 
erforderlich ist, um die durch die Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtung verursachten 
Kosten unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und der angemessenen 
Rendite aus dem für die Erfüllung dieser Verpflichtungen eingesetzten Eigenkapital 
abzudecken.  
 
2.4 Die KBW hat ggf. durch getrennten Ausweis in der Buchführung sicherzustellen, dass 
die durch die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse 
entstehenden Kosten von den Kosten für ggf. andere Tätigkeitsbereiche abgegrenzt

- 4 - 
 
werden. Dabei dürfen Aufwendungen, die nicht auf den Bereich der Dienstleistungen 
von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse entfallen, keinesfalls zu einer 
Ausgleichszahlung der Stadt Köln führen. Der Ausgleich muss ausschließlich zur 
Deckung der Kosten der in § 1 benannten Aufgaben verwendet werden, ohne der KBW 
die Möglichkeit der Verwendung seiner angemessenen Rendite zu entziehen.  
 
2.5 Führen unvorhersehbare Ereignisse aufgrund der Erbringung von Dienstleistungen von 
allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach § 1 zu höheren, nicht gedeckten Kosten, 
können auch diese ausgeglichen werden. Die KBW hat den Bedarf einer höheren 
Finanzausstattung rechtzeitig anzuzeigen und auf Grundlage des Gesellschafts-
vertrages der KBW erforderlichenfalls schriftlich anzufordern. Die Stadt Köln wird dann 
unter Beachtung der Regelungen des Gesellschaftsvertrages über eine variable 
Einlage beschließen. Die KBW hat den etwaigen Nachschussbedarf durch Vorlage 
einer Wirtschaftlichkeitsberechnung nachvollziehbar darzulegen. Ein Anspruch auf 
Ausgleich besteht nicht. 
 
 
§ 3 
Vermeidung von Überkompensation 
(zu Art. 6 des Freistellungsbeschlusses und Rückerstattungsverpflichtungen)  
 
3.1 Um sicherzustellen, dass durch die Ausgleichszahlung keine Überkompensation für 
die Erbringung von Dienstleistungen nach § 1 entsteht, führt die KBW jährlich den 
Nachweis für die Verwendung der Mittel nach Ablauf des Geschäftsjahres. In diesem 
Rahmen führt die KBW den Nachweis über die ordnungsgemäße Verwendung der 
Mittel im Sinne von § 1. Der Mittelverwendungsnachweis ist von einem 
Wirtschaftsprüfer zu testieren. Das Testat umfasst die Festlegung der angemessenen 
Rendite auf Seiten der KBW.  
 
3.2  Die Stadt Köln ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen 
prüfen zu lassen. 
 
3.3 Im Falle von zu viel geleisteten Ausgleichszahlungen ist der überschießende Betrag 
durch die KBW an die Stadt Köln zurückzugewähren. 
 
3.4 Ergibt die jährliche Kontrolle, dass eine Überkompensation vorliegt, gelten die 
nachfolgenden Bestimmungen. 
 
a) Übersteigt die Überkompensation 10% des Zuschusses des letzten Jahres, 
fordert die Stadt Köln die Ausgleichsleistung in Höhe der Überkompensation 
zurück. Ferner legt die die Parameter für die Berechnung der 
Ausgleichsleistung für die künftige Anwendung neu fest. 
 
b) Übersteigt die Überkompensation weniger als 10 % des Zuschusses des 
letzten Jahres, wird die Ausgleichsleistung auf den nächsten Zeitraum 
übertragen und dann von dem für diesen Zeitraum fälligen Ausgleich 
abgezogen.

- 5 - 
 
 
3.5 Zum Ende des Betrauungszeitraumes legt die KBW eine Schlussrechnung vor. Liegt 
hier eine Überkompensation vor, ist diese der Stadt Köln zurück zu erstatten. 
 
 
§ 4 
Vorhaltepflicht von Unterlagen 
(zu Art. 8 des Freistellungsbeschlusses) 
 
Unbeschadet weitergehender Vorschriften sind sämtliche Unterlagen, anhand derer sich 
festhalten lässt, ob die Ausgleichsleistungen mit den Bestimmungen des DAWI-
Freistellungsbeschlusses vereinbar sind, während des Betrauungszeitraums und für einen 
Zeitraum von 10 Jahren ab Ende des Betrauungszeitraums aufzubewahren. 
 
 
§ 5 
Gesellschaftsrechtliche Umsetzung 
 
Die Vertreter des Gesellschafters Stadt Köln werden angewiesen, sicherzustellen, dass die 
Geschäftsführung von KBW die mit der vorstehenden Betrauung ausgesprochene 
Gemeinwohlverpflichtung unter Beachtung der inhaltlichen Maßgaben erfüllt.  
 
 
§ 6 
Ergänzende Regelungen 
 
6.1 Die KBW ist verpflichtet, der Stadt Köln unverzüglich anzuzeigen, wenn sich für die 
Betrauung maßgebliche Umstände ändern oder wegfallen. 
 
6.2  Es wird darauf hingewiesen, dass aus diesem Betrauungsakt nicht geschlossen 
werden kann, dass die Ausgleichszahlungen auch in künftigen Haushaltsjahren in 
bisherigem Umfang erfolgen. Es ist nicht auszuschließen, dass die Entwicklung der 
Haushaltslage der Stadt Köln Kürzungen von Zuwendungen im Rahmen der 
Haushaltsplanung erfordert.  
 
6.3 Bei der Verwendung der Ausgleichszahlungen sind die Grundsätze der 
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten, soweit die KBW nicht ohnehin 
vergaberechtlichen Pflichten im Rahmen von Beschaffungsvorgängen unterliegt. 
 
 
§ 7 
Geltungsdauer  
 
Die Betrauung gilt auf Basis des Beschlusses des Rates der Stadt Köln längstens für die 
Dauer von 10 Jahren ab dem 01.01.2019.

Anlage 2 - Betrauungsakt KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH mit gekennzeichneten Änderungen

11270 Zeichen

- 1 - 
 
Betrauungsakt 
 
  
der Stadt Köln für die 
 
KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH 
 
 
auf der Grundlage 
 
  des 
 
Beschlusses der Kommission vom 20. Dezember 2011 
über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der 
Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten 
bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von 
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind 
(2012/21/EU, ABI. EU vom 11. Januar 2012 Nr. L 7/3), (DAWI-Freistellungsbeschluss) 
 
der 
 
Mitteilung der Kommission über den Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen 
in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen 
(2012/C 8/03, ABI. EU vom 11. Januar 2012 Nr. C 8/15), (DAWI-Rahmen) und 
 
der 
 
Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen 
Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem 
wirtschaftlichem Interesse 
(2012/C 8/02, ABI. EU vom 11. Januar 2012 Nr. C 8/4), (DAWI-Mitteilung). 
 
 
Präambel 
 
Die Stadt Köln betraut die KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH (nachfolgend „KBW“) 
im Rahmen dieses Betrauungsaktes mit den in diesem Betrauungsakt definierten 
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die mit besonderen 
Gemeinwohlverpflichtungen verbunden sind und die im Interesse der Allgemeinheit erbracht 
werden. 
 
Gegenstand der KBW ist die Förderung der Wirtschaft und des Standortes Köln, 
insbesondere durch Ansiedlung, Entwicklung und Förderung von Industrie, Gewerbe, Handel 
und Handwerk 
 sowie die Branchen des Dienstleistungssektors, Wissenschaft und 
Innovation . Dazu gehören Beratungs- und Dienstleistungen auf allen Gebieten zur 
Verbesserung der räumlichen, sozialen und wirtschaftlichen Struktur und zur Entwicklung 
des Arbeitsmarktes in Köln. Aufgabe der Gesellschaft ist damit die Schaffung und Sicherung

- 2 - 
 
von Arbeitsplätzen und Steuereinnahmen sowie eine nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung 
in der Stadt Köln zum Wohle ihrer Bürger.  
 
Die KBW übt ihre Tätigkeit im Sinne ihres Gesellschaftsgegenstands nicht gewinnorientiert 
aus. Die Aufgabenschwerpunkte werden insbesondere in folgenden Bereichen angesiedelt:  
 
- Beratung, Betreuung und Ansiedlung von Unternehmen 
- Startup Cologne und digitale Transformation 
- Stärkung und Entwicklung der Medien-, IT- und Kreativwirtschaft 
- Branchen-/Netzwerk-/Clusterpflege 
- Marketing  
- Grundstücks-/ Immobilienmanagement 
- Projektmanagement. 
 
Dieser Betrauungsakt trifft die notwendigen Regelungen, um den Anforderungen des 
Europäischen Beihilfenrechts (Art. 107 ff. des Vertrags über die Arbeitsweise der 
Europäischen Union - AEUV -, in Verbindung mit den Beschlüssen der Kommission vom 
20. Dezember 2011, sog. "Almunia-Paket" der EU- Kommission") Rechnung zu tragen.  
 
 
§ 1 
Betrautes Unternehmen und Art der Gemeinwohlverpflichtung 
 
1.1 Die Stadt Köln betraut KBW mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem 
wirtschaftlichem Interesse in Form der Wirtschaftsförderung in der Stadt Köln und aller 
damit im Zusammenhang stehenden Leistungen, die der Wirtschaftsförderung in der 
Stadt Köln dienen bzw. damit in unmittelbaren Zusammenhang stehen. 
 
1.2 Zu den Aufgaben der KBW gehören im Einzelnen:  
 
a. Informationsaustausch und Förderung des Zusammenwirkens zwischen 
Wirtschaft und öffentlicher Hand auf allen Gebieten des Wirtschaftslebens;  
 
b. Einnahme einer Mittlerfunktion zwischen den Unternehmen einerseits und der 
Stadtverwaltung andererseits; 
 
c. Werbung im In- und Ausland für die Neuansiedlung von Unternehmen in Köln 
sowie Bestandspflege von bereits in Köln ansässigen Unternehmen zur 
Sicherung ihrer Entwicklungsmöglichkeiten und dem Erhalt bzw. dem Ausbau 
von Arbeitsplätzen und Steuereinnahmen. 
 
d. Innovation der Wirtschaft durch die Stärkung, Entwicklung und Aktivierung des 
Gründergeschehens, insbesondere der zukunftsfähigen Bereiche Medien-, IT-, 
Digital- und Kreativwirtschaft.

- 3 - 
 
1.3 KBW ist darüber hinaus zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet 
erscheinen, der Wahrnehmung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem 
Interesse unmittelbar zu dienen und diese zu fördern.  
 
1.4  KBW wird weder Grundstücke selbst entwickeln noch entwickelte Grundstücke oder 
Gebäude gewerblich unterhalten.  
 
1.5 Sollte sich eine Änderung der Aufgaben der KBW ergeben, wird der Betrauungsakt 
entsprechend angepasst. 
 
1.6 Die Stadt Köln geht davon aus, dass es sich bei den Maßnahmen nach Abs. 1.1 und 
Abs. 1.2 um Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) 
handelt. Gem. Art. 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen 
Kommission (AEUV) i.V.m. dem DAWI-Freistellungsbeschluss sind die hierfür 
geleisteten Ausgleichszahlungen mit dem gemeinsamen Markt vereinbar und bedürfen 
keiner besonderen Genehmigung der Europäischen Union, soweit die nachstehenden 
Voraussetzungen erfüllt werden.  
 
 
§ 2 
Parameter für die Berechnung des Zuschusses  
 
2.1 Die Stadt Köln wird gemäß Gesellschaftsvertrag als alleiniger Gesellschafter die KBW 
durch Kapitaleinzahlungen in die Kapitalrücklage gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB mit 
den erforderlichen finanziellen Mitteln ausstatten, damit die KBW die ihr übertragenen 
Aufgaben von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse übernehmen kann.  
 
2.2 Die Stadt Köln gewährt der KBW insoweit eine Ausgleichszahlung in Form eines 
jährlichen Zuschusses durch einen Zuwendungsbescheid. Der Zuschuss wird in 
Abschlägen gewährt, die im Zuwendungsbescheid benannt sind. Die Höhe des 
Zuschusses ergibt sich aus dem Wirtschaftsplan des jeweiligen Jahres. In dem 
Wirtschaftsplan werden die grundsätzliche Erforderlichkeit und die Höhe des jährlichen 
Zuschusses im Vornhinein dargelegt. Bei der Berechnung der Ausgleichszahlungen 
dürfen nur Kosten für die Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem 
wirtschaftlichem Interesse nach § 1 angesetzt werden. Von den Kosten sind zunächst 
Einnahmen aus der Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem 
Interesse nach § 1 abzusetzen. 
 
2.3 Der Umfang der Ausgleichszahlungen 
in Form der Kapitaleinzahlungen darf nicht über 
das hinausgehen, was erforderlich ist, um die durch die Erfüllung der 
Gemeinwohlverpflichtung verursachten Kosten unter Berücksichtigung der dabei 
erzielten Einnahmen und der angemessenen Rendite aus dem für die Erfüllung dieser 
Verpflichtungen eingesetzten Eigenkapital abzudecken.  
 
2.4 Die KBW hat ggf. durch getrennten Ausweis in der Buchführung sicherzustellen, dass 
die durch die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse 
entstehenden Kosten von den Kosten für ggf. andere Tätigkeitsbereiche abgegrenzt

- 4 - 
 
werden. Dabei dürfen Aufwendungen, die nicht auf den Bereich der Dienstleistungen 
von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse entfallen, keinesfalls zu einer 
Ausgleichszahlung der Stadt Köln führen. Der Ausgleich muss ausschließlich zur 
Deckung der Kosten der in § 1 benannten Aufgaben verwendet werden, ohne der KBW 
die Möglichkeit der Verwendung seiner angemessenen Rendite zu entziehen.  
 
2.5 Führen unvorhersehbare Ereignisse aufgrund der Erbringung von Dienstleistungen von 
allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach § 1 zu höheren, nicht gedeckten Kosten, 
können auch diese ausgeglichen werden. Die KBW hat den Bedarf einer höheren 
Finanzausstattung rechtzeitig anzuzeigen und auf Grundlage des Gesellschafts-
vertrages der KBW erforderlichenfalls schriftlich anzufordern. Die Stadt Köln wird dann 
unter Beachtung der Regelungen des Gesellschaftsvertrages über eine variable 
Einlage beschließen. Die KBW hat den etwaigen Nachschussbedarf durch Vorlage 
einer Wirtschaftlichkeitsberechnung nachvollziehbar darzulegen. Ein Anspruch auf 
Ausgleich besteht nicht. 
 
 
§ 3 
Vermeidung von Überkompensation 
(zu Art. 6 des Freistellungsbeschlusses und Rückerstattungsverpflichtungen)  
 
3.1 Um sicherzustellen, dass durch die Ausgleichszahlung 
in Form der 
Kapitaleinzahlungen keine Überkompensation für die Erbringung von 
Dienstleistungen nach § 1 entsteht, führt die KBW jährlich den Nachweis für die 
Verwendung der Mittel nach Ablauf des Geschäftsjahres. In diesem Rahmen führt die 
KBW den Nachweis über die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel im Sinne von 
§ 1. Der Mittelverwendungsnachweis ist von einem Wirtschaftsprüfer zu testieren. 
Das Testat umfasst die Festlegung der angemessenen Rendite auf Seiten der KBW.  
 
3.2  Die Stadt Köln ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen 
prüfen zu lassen. 
 
3.3 Im Falle von zu viel geleisteten Ausgleichszahlungen 
in Form der 
Kapitaleinzahlungen ist der überschießende Betrag durch die KBW an die Stadt Köln 
zurückzugewähren. 
 
3.4 Ergibt die jährliche Kontrolle, dass eine Überkompensation vorliegt, gelten die 
nachfolgenden Bestimmungen. 
 
a) Übersteigt die Überkompensation 10% des Zuschusses des letzten Jahres, 
fordert die Stadt Köln die Ausgleichsleistung in Höhe der Überkompensation 
zurück. Ferner legt die die Parameter für die Berechnung der 
Ausgleichsleistung für die künftige Anwendung neu fest. 
 
b) Übersteigt die Überkompensation weniger als 10 % des Zuschusses des 
letzten Jahres, wird die Ausgleichsleistung auf den nächsten Zeitraum

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übertragen und dann von dem für diesen Zeitraum fälligen Ausgleich 
abgezogen. 
 
3.5 Zum Ende des Betrauungszeitraumes legt die KBW eine Schlussrechnung vor. Liegt 
hier eine Überkompensation vor, ist diese der Stadt Köln zurück zu erstatten. 
 
 
§ 4 
Vorhaltepflicht von Unterlagen 
(zu Art. 8 des Freistellungsbeschlusses) 
 
Unbeschadet weitergehender Vorschriften sind sämtliche Unterlagen, anhand derer sich 
festhalten lässt, ob die Ausgleichsleistungen mit den Bestimmungen des DAWI-
Freistellungsbeschlusses vereinbar sind, während des Betrauungszeitraums und für einen 
Zeitraum von 10 Jahren ab Ende des Betrauungszeitraums aufzubewahren. 
 
 
§ 5 
Gesellschaftsrechtliche Umsetzung 
 
Die Vertreter des Gesellschafters Stadt Köln werden angewiesen, sicherzustellen, dass die 
Geschäftsführung von KBW die mit der vorstehenden Betrauung ausgesprochene 
Gemeinwohlverpflichtung unter Beachtung der inhaltlichen Maßgaben erfüllt.  
 
 
§ 6 
Ergänzende Regelungen 
 
6.1 Die KBW ist verpflichtet, der Stadt Köln unverzüglich anzuzeigen, wenn sich für die 
Betrauung maßgebliche Umstände ändern oder wegfallen. 
 
6.2  Es wird darauf hingewiesen, dass aus diesem Betrauungsakt nicht geschlossen 
werden kann, dass die Ausgleichszahlungen auch in künftigen Haushaltsjahren in 
bisherigem Umfang erfolgen. Es ist nicht auszuschließen, dass die Entwicklung der 
Haushaltslage der Stadt Köln Kürzungen von Zuwendungen im Rahmen der 
Haushaltsplanung erfordert.  
 
6.3 Bei der Verwendung der Ausgleichszahlungen sind die Grundsätze der 
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten, soweit die KBW nicht ohnehin 
vergaberechtlichen Pflichten im Rahmen von Beschaffungsvorgängen unterliegt. 
 
 
§ 7 
Geltungsdauer  
 
Die Betrauung gilt auf Basis des Beschlusses des Rates der Stadt Köln längstens für die 
Dauer von 10 Jahren ab dem 01.01.2019.

Beratungsverlauf (2)

08.07.2019 Finanzausschuss
TOP 10.39 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
09.07.2019 Rat
TOP 10.34 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Markt

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Details

Aktenzeichen
2044/2019
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
02.07.2019
Erstellt
07.06.2019 14:35