2044/2019
Betrauung der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH mit der Erbringung von Leistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse
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Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/20/201/2 Vorlagen-Nummer 2044/2019 Freigabedatum 28.06.2019 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Änderung der Betrauung der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH mit der Erbringung von Leistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat stimmt den Änderungen des Betrauungsaktes der Stadt Köln für die KölnBusiness Wirt- schaftsförderungs-GmbH in der als Anlage 1 beigefügten Fassung zu. Finanzausschuss 08.07.2019 Rat 09.07.2019 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung In seiner Sitzung vom 18.12.2018 beschloss der Rat der Stadt Köln die Gründung der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH. Mit Beschluss vom selben Tage betraute der Rat die KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH (KBW) mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirt- schaftlichem Interesse nach Maßgabe des Betrauungsaktes. Die Betrauung trat zum 01.01.2019 in Kraft. Die Verwaltung wurde ermächtigt, gemäß dem Betrauungsakt Zuwendungen an die KBW zu leisten. Mit Beschluss vom selben Tage beauftragte der Rat die Verwaltung außerdem, die notwendigen Schritte einzuleiten, um § 3 des Gesellschaftsvertrags „Gegenstand des Unternehmens“ um die Branchen des Dienstleistungssektors, Wissenschaft und Innovation zu erweitern, so dass auch diese Handlungsfelder Gegenstand der Wirtschaftsförderung durch die Gesellschaft sind. Dieser Beschluss wurde zwischenzeitlich umgesetzt. Der geänderte Gesellschaftszweck ist nun in der Präambel des Betrauungsaktes nachzuvollziehen. Der Betrauungsakt sieht bislang vor, dass die Stadt Köln die KBW durch Kapitaleinzahlungen in die Kapitalrücklage gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB mit den erforderlichen finanziellen Mitteln ausstattet. Um zukünftig auch eine andere Form der Mittelzuführung (Ertragszuschuss) zu ermöglichen, sofern dies buchhalterisch oder steuerlich geboten scheint, ist der Betrauungsakt diesbezüglich ebenfalls anzupassen und in den §§ 2 und 3 offener zu gestalten. Anlage 1: Betrauungsakt Reinfassung, Anlage 2: Betrauungsakt mit gekennzeichneten Änderungen
Anlage 1 - Betrauungsakt KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH
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- 1 - Betrauungsakt der Stadt Köln für die KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH auf der Grundlage des Beschlusses der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (2012/21/EU, ABI. EU vom 11. Januar 2012 Nr. L 7/3), (DAWI-Freistellungsbeschluss) der Mitteilung der Kommission über den Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2012/C 8/03, ABI. EU vom 11. Januar 2012 Nr. C 8/15), (DAWI-Rahmen) und der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (2012/C 8/02, ABI. EU vom 11. Januar 2012 Nr. C 8/4), (DAWI-Mitteilung). Präambel Die Stadt Köln betraut die KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH (nachfolgend „KBW“) im Rahmen dieses Betrauungsaktes mit den in diesem Betrauungsakt definierten Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die mit besonderen Gemeinwohlverpflichtungen verbunden sind und die im Interesse der Allgemeinheit erbracht werden. Gegenstand der KBW ist die Förderung der Wirtschaft und des Standortes Köln, insbesondere durch Ansiedlung, Entwicklung und Förderung von Industrie, Gewerbe, Handel und Handwerk sowie die Branchen des Dienstleistungssektors, Wissenschaft und Innovation. Dazu gehören Beratungs- und Dienstleistungen auf allen Gebieten zur Verbesserung der räumlichen, sozialen und wirtschaftlichen Struktur und zur Entwicklung des Arbeitsmarktes in Köln. Aufgabe der Gesellschaft ist damit die Schaffung und Sicherung - 2 - von Arbeitsplätzen und Steuereinnahmen sowie eine nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung in der Stadt Köln zum Wohle ihrer Bürger. Die KBW übt ihre Tätigkeit im Sinne ihres Gesellschaftsgegenstands nicht gewinnorientiert aus. Die Aufgabenschwerpunkte werden insbesondere in folgenden Bereichen angesiedelt: - Beratung, Betreuung und Ansiedlung von Unternehmen - Startup Cologne und digitale Transformation - Stärkung und Entwicklung der Medien-, IT- und Kreativwirtschaft - Branchen-/Netzwerk-/Clusterpflege - Marketing - Grundstücks-/ Immobilienmanagement - Projektmanagement. Dieser Betrauungsakt trifft die notwendigen Regelungen, um den Anforderungen des Europäischen Beihilfenrechts (Art. 107 ff. des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV -, in Verbindung mit den Beschlüssen der Kommission vom 20. Dezember 2011, sog. "Almunia-Paket" der EU- Kommission") Rechnung zu tragen. § 1 Betrautes Unternehmen und Art der Gemeinwohlverpflichtung 1.1 Die Stadt Köln betraut KBW mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse in Form der Wirtschaftsförderung in der Stadt Köln und aller damit im Zusammenhang stehenden Leistungen, die der Wirtschaftsförderung in der Stadt Köln dienen bzw. damit in unmittelbaren Zusammenhang stehen. 1.2 Zu den Aufgaben der KBW gehören im Einzelnen: a. Informationsaustausch und Förderung des Zusammenwirkens zwischen Wirtschaft und öffentlicher Hand auf allen Gebieten des Wirtschaftslebens; b. Einnahme einer Mittlerfunktion zwischen den Unternehmen einerseits und der Stadtverwaltung andererseits; c. Werbung im In- und Ausland für die Neuansiedlung von Unternehmen in Köln sowie Bestandspflege von bereits in Köln ansässigen Unternehmen zur Sicherung ihrer Entwicklungsmöglichkeiten und dem Erhalt bzw. dem Ausbau von Arbeitsplätzen und Steuereinnahmen. d. Innovation der Wirtschaft durch die Stärkung, Entwicklung und Aktivierung des Gründergeschehens, insbesondere der zukunftsfähigen Bereiche Medien-, IT-, Digital- und Kreativwirtschaft. - 3 - 1.3 KBW ist darüber hinaus zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, der Wahrnehmung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse unmittelbar zu dienen und diese zu fördern. 1.4 KBW wird weder Grundstücke selbst entwickeln noch entwickelte Grundstücke oder Gebäude gewerblich unterhalten. 1.5 Sollte sich eine Änderung der Aufgaben der KBW ergeben, wird der Betrauungsakt entsprechend angepasst. 1.6 Die Stadt Köln geht davon aus, dass es sich bei den Maßnahmen nach Abs. 1.1 und Abs. 1.2 um Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) handelt. Gem. Art. 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Kommission (AEUV) i.V.m. dem DAWI-Freistellungsbeschluss sind die hierfür geleisteten Ausgleichszahlungen mit dem gemeinsamen Markt vereinbar und bedürfen keiner besonderen Genehmigung der Europäischen Union, soweit die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt werden. § 2 Parameter für die Berechnung des Zuschusses 2.1 Die Stadt Köln wird gemäß Gesellschaftsvertrag als alleiniger Gesellschafter die KBW mit den erforderlichen finanziellen Mitteln ausstatten, damit die KBW die ihr übertragenen Aufgaben von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse übernehmen kann. 2.2 Die Stadt Köln gewährt der KBW insoweit eine Ausgleichszahlung in Form eines jährlichen Zuschusses durch einen Zuwendungsbescheid. Der Zuschuss wird in Abschlägen gewährt, die im Zuwendungsbescheid benannt sind. Die Höhe des Zuschusses ergibt sich aus dem Wirtschaftsplan des jeweiligen Jahres. In dem Wirtschaftsplan werden die grundsätzliche Erforderlichkeit und die Höhe des jährlichen Zuschusses im Vornhinein dargelegt. Bei der Berechnung der Ausgleichszahlungen dürfen nur Kosten für die Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach § 1 angesetzt werden. Von den Kosten sind zunächst Einnahmen aus der Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach § 1 abzusetzen. 2.3 Der Umfang der Ausgleichszahlungen darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die durch die Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtung verursachten Kosten unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und der angemessenen Rendite aus dem für die Erfüllung dieser Verpflichtungen eingesetzten Eigenkapital abzudecken. 2.4 Die KBW hat ggf. durch getrennten Ausweis in der Buchführung sicherzustellen, dass die durch die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse entstehenden Kosten von den Kosten für ggf. andere Tätigkeitsbereiche abgegrenzt - 4 - werden. Dabei dürfen Aufwendungen, die nicht auf den Bereich der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse entfallen, keinesfalls zu einer Ausgleichszahlung der Stadt Köln führen. Der Ausgleich muss ausschließlich zur Deckung der Kosten der in § 1 benannten Aufgaben verwendet werden, ohne der KBW die Möglichkeit der Verwendung seiner angemessenen Rendite zu entziehen. 2.5 Führen unvorhersehbare Ereignisse aufgrund der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach § 1 zu höheren, nicht gedeckten Kosten, können auch diese ausgeglichen werden. Die KBW hat den Bedarf einer höheren Finanzausstattung rechtzeitig anzuzeigen und auf Grundlage des Gesellschafts- vertrages der KBW erforderlichenfalls schriftlich anzufordern. Die Stadt Köln wird dann unter Beachtung der Regelungen des Gesellschaftsvertrages über eine variable Einlage beschließen. Die KBW hat den etwaigen Nachschussbedarf durch Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsberechnung nachvollziehbar darzulegen. Ein Anspruch auf Ausgleich besteht nicht. § 3 Vermeidung von Überkompensation (zu Art. 6 des Freistellungsbeschlusses und Rückerstattungsverpflichtungen) 3.1 Um sicherzustellen, dass durch die Ausgleichszahlung keine Überkompensation für die Erbringung von Dienstleistungen nach § 1 entsteht, führt die KBW jährlich den Nachweis für die Verwendung der Mittel nach Ablauf des Geschäftsjahres. In diesem Rahmen führt die KBW den Nachweis über die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel im Sinne von § 1. Der Mittelverwendungsnachweis ist von einem Wirtschaftsprüfer zu testieren. Das Testat umfasst die Festlegung der angemessenen Rendite auf Seiten der KBW. 3.2 Die Stadt Köln ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen prüfen zu lassen. 3.3 Im Falle von zu viel geleisteten Ausgleichszahlungen ist der überschießende Betrag durch die KBW an die Stadt Köln zurückzugewähren. 3.4 Ergibt die jährliche Kontrolle, dass eine Überkompensation vorliegt, gelten die nachfolgenden Bestimmungen. a) Übersteigt die Überkompensation 10% des Zuschusses des letzten Jahres, fordert die Stadt Köln die Ausgleichsleistung in Höhe der Überkompensation zurück. Ferner legt die die Parameter für die Berechnung der Ausgleichsleistung für die künftige Anwendung neu fest. b) Übersteigt die Überkompensation weniger als 10 % des Zuschusses des letzten Jahres, wird die Ausgleichsleistung auf den nächsten Zeitraum übertragen und dann von dem für diesen Zeitraum fälligen Ausgleich abgezogen. - 5 - 3.5 Zum Ende des Betrauungszeitraumes legt die KBW eine Schlussrechnung vor. Liegt hier eine Überkompensation vor, ist diese der Stadt Köln zurück zu erstatten. § 4 Vorhaltepflicht von Unterlagen (zu Art. 8 des Freistellungsbeschlusses) Unbeschadet weitergehender Vorschriften sind sämtliche Unterlagen, anhand derer sich festhalten lässt, ob die Ausgleichsleistungen mit den Bestimmungen des DAWI- Freistellungsbeschlusses vereinbar sind, während des Betrauungszeitraums und für einen Zeitraum von 10 Jahren ab Ende des Betrauungszeitraums aufzubewahren. § 5 Gesellschaftsrechtliche Umsetzung Die Vertreter des Gesellschafters Stadt Köln werden angewiesen, sicherzustellen, dass die Geschäftsführung von KBW die mit der vorstehenden Betrauung ausgesprochene Gemeinwohlverpflichtung unter Beachtung der inhaltlichen Maßgaben erfüllt. § 6 Ergänzende Regelungen 6.1 Die KBW ist verpflichtet, der Stadt Köln unverzüglich anzuzeigen, wenn sich für die Betrauung maßgebliche Umstände ändern oder wegfallen. 6.2 Es wird darauf hingewiesen, dass aus diesem Betrauungsakt nicht geschlossen werden kann, dass die Ausgleichszahlungen auch in künftigen Haushaltsjahren in bisherigem Umfang erfolgen. Es ist nicht auszuschließen, dass die Entwicklung der Haushaltslage der Stadt Köln Kürzungen von Zuwendungen im Rahmen der Haushaltsplanung erfordert. 6.3 Bei der Verwendung der Ausgleichszahlungen sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten, soweit die KBW nicht ohnehin vergaberechtlichen Pflichten im Rahmen von Beschaffungsvorgängen unterliegt. § 7 Geltungsdauer Die Betrauung gilt auf Basis des Beschlusses des Rates der Stadt Köln längstens für die Dauer von 10 Jahren ab dem 01.01.2019.
Anlage 2 - Betrauungsakt KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH mit gekennzeichneten Änderungen
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- 1 - Betrauungsakt der Stadt Köln für die KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH auf der Grundlage des Beschlusses der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (2012/21/EU, ABI. EU vom 11. Januar 2012 Nr. L 7/3), (DAWI-Freistellungsbeschluss) der Mitteilung der Kommission über den Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2012/C 8/03, ABI. EU vom 11. Januar 2012 Nr. C 8/15), (DAWI-Rahmen) und der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (2012/C 8/02, ABI. EU vom 11. Januar 2012 Nr. C 8/4), (DAWI-Mitteilung). Präambel Die Stadt Köln betraut die KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH (nachfolgend „KBW“) im Rahmen dieses Betrauungsaktes mit den in diesem Betrauungsakt definierten Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die mit besonderen Gemeinwohlverpflichtungen verbunden sind und die im Interesse der Allgemeinheit erbracht werden. Gegenstand der KBW ist die Förderung der Wirtschaft und des Standortes Köln, insbesondere durch Ansiedlung, Entwicklung und Förderung von Industrie, Gewerbe, Handel und Handwerk sowie die Branchen des Dienstleistungssektors, Wissenschaft und Innovation . Dazu gehören Beratungs- und Dienstleistungen auf allen Gebieten zur Verbesserung der räumlichen, sozialen und wirtschaftlichen Struktur und zur Entwicklung des Arbeitsmarktes in Köln. Aufgabe der Gesellschaft ist damit die Schaffung und Sicherung - 2 - von Arbeitsplätzen und Steuereinnahmen sowie eine nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung in der Stadt Köln zum Wohle ihrer Bürger. Die KBW übt ihre Tätigkeit im Sinne ihres Gesellschaftsgegenstands nicht gewinnorientiert aus. Die Aufgabenschwerpunkte werden insbesondere in folgenden Bereichen angesiedelt: - Beratung, Betreuung und Ansiedlung von Unternehmen - Startup Cologne und digitale Transformation - Stärkung und Entwicklung der Medien-, IT- und Kreativwirtschaft - Branchen-/Netzwerk-/Clusterpflege - Marketing - Grundstücks-/ Immobilienmanagement - Projektmanagement. Dieser Betrauungsakt trifft die notwendigen Regelungen, um den Anforderungen des Europäischen Beihilfenrechts (Art. 107 ff. des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV -, in Verbindung mit den Beschlüssen der Kommission vom 20. Dezember 2011, sog. "Almunia-Paket" der EU- Kommission") Rechnung zu tragen. § 1 Betrautes Unternehmen und Art der Gemeinwohlverpflichtung 1.1 Die Stadt Köln betraut KBW mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse in Form der Wirtschaftsförderung in der Stadt Köln und aller damit im Zusammenhang stehenden Leistungen, die der Wirtschaftsförderung in der Stadt Köln dienen bzw. damit in unmittelbaren Zusammenhang stehen. 1.2 Zu den Aufgaben der KBW gehören im Einzelnen: a. Informationsaustausch und Förderung des Zusammenwirkens zwischen Wirtschaft und öffentlicher Hand auf allen Gebieten des Wirtschaftslebens; b. Einnahme einer Mittlerfunktion zwischen den Unternehmen einerseits und der Stadtverwaltung andererseits; c. Werbung im In- und Ausland für die Neuansiedlung von Unternehmen in Köln sowie Bestandspflege von bereits in Köln ansässigen Unternehmen zur Sicherung ihrer Entwicklungsmöglichkeiten und dem Erhalt bzw. dem Ausbau von Arbeitsplätzen und Steuereinnahmen. d. Innovation der Wirtschaft durch die Stärkung, Entwicklung und Aktivierung des Gründergeschehens, insbesondere der zukunftsfähigen Bereiche Medien-, IT-, Digital- und Kreativwirtschaft. - 3 - 1.3 KBW ist darüber hinaus zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, der Wahrnehmung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse unmittelbar zu dienen und diese zu fördern. 1.4 KBW wird weder Grundstücke selbst entwickeln noch entwickelte Grundstücke oder Gebäude gewerblich unterhalten. 1.5 Sollte sich eine Änderung der Aufgaben der KBW ergeben, wird der Betrauungsakt entsprechend angepasst. 1.6 Die Stadt Köln geht davon aus, dass es sich bei den Maßnahmen nach Abs. 1.1 und Abs. 1.2 um Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) handelt. Gem. Art. 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Kommission (AEUV) i.V.m. dem DAWI-Freistellungsbeschluss sind die hierfür geleisteten Ausgleichszahlungen mit dem gemeinsamen Markt vereinbar und bedürfen keiner besonderen Genehmigung der Europäischen Union, soweit die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt werden. § 2 Parameter für die Berechnung des Zuschusses 2.1 Die Stadt Köln wird gemäß Gesellschaftsvertrag als alleiniger Gesellschafter die KBW durch Kapitaleinzahlungen in die Kapitalrücklage gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB mit den erforderlichen finanziellen Mitteln ausstatten, damit die KBW die ihr übertragenen Aufgaben von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse übernehmen kann. 2.2 Die Stadt Köln gewährt der KBW insoweit eine Ausgleichszahlung in Form eines jährlichen Zuschusses durch einen Zuwendungsbescheid. Der Zuschuss wird in Abschlägen gewährt, die im Zuwendungsbescheid benannt sind. Die Höhe des Zuschusses ergibt sich aus dem Wirtschaftsplan des jeweiligen Jahres. In dem Wirtschaftsplan werden die grundsätzliche Erforderlichkeit und die Höhe des jährlichen Zuschusses im Vornhinein dargelegt. Bei der Berechnung der Ausgleichszahlungen dürfen nur Kosten für die Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach § 1 angesetzt werden. Von den Kosten sind zunächst Einnahmen aus der Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach § 1 abzusetzen. 2.3 Der Umfang der Ausgleichszahlungen in Form der Kapitaleinzahlungen darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die durch die Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtung verursachten Kosten unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und der angemessenen Rendite aus dem für die Erfüllung dieser Verpflichtungen eingesetzten Eigenkapital abzudecken. 2.4 Die KBW hat ggf. durch getrennten Ausweis in der Buchführung sicherzustellen, dass die durch die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse entstehenden Kosten von den Kosten für ggf. andere Tätigkeitsbereiche abgegrenzt - 4 - werden. Dabei dürfen Aufwendungen, die nicht auf den Bereich der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse entfallen, keinesfalls zu einer Ausgleichszahlung der Stadt Köln führen. Der Ausgleich muss ausschließlich zur Deckung der Kosten der in § 1 benannten Aufgaben verwendet werden, ohne der KBW die Möglichkeit der Verwendung seiner angemessenen Rendite zu entziehen. 2.5 Führen unvorhersehbare Ereignisse aufgrund der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach § 1 zu höheren, nicht gedeckten Kosten, können auch diese ausgeglichen werden. Die KBW hat den Bedarf einer höheren Finanzausstattung rechtzeitig anzuzeigen und auf Grundlage des Gesellschafts- vertrages der KBW erforderlichenfalls schriftlich anzufordern. Die Stadt Köln wird dann unter Beachtung der Regelungen des Gesellschaftsvertrages über eine variable Einlage beschließen. Die KBW hat den etwaigen Nachschussbedarf durch Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsberechnung nachvollziehbar darzulegen. Ein Anspruch auf Ausgleich besteht nicht. § 3 Vermeidung von Überkompensation (zu Art. 6 des Freistellungsbeschlusses und Rückerstattungsverpflichtungen) 3.1 Um sicherzustellen, dass durch die Ausgleichszahlung in Form der Kapitaleinzahlungen keine Überkompensation für die Erbringung von Dienstleistungen nach § 1 entsteht, führt die KBW jährlich den Nachweis für die Verwendung der Mittel nach Ablauf des Geschäftsjahres. In diesem Rahmen führt die KBW den Nachweis über die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel im Sinne von § 1. Der Mittelverwendungsnachweis ist von einem Wirtschaftsprüfer zu testieren. Das Testat umfasst die Festlegung der angemessenen Rendite auf Seiten der KBW. 3.2 Die Stadt Köln ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen prüfen zu lassen. 3.3 Im Falle von zu viel geleisteten Ausgleichszahlungen in Form der Kapitaleinzahlungen ist der überschießende Betrag durch die KBW an die Stadt Köln zurückzugewähren. 3.4 Ergibt die jährliche Kontrolle, dass eine Überkompensation vorliegt, gelten die nachfolgenden Bestimmungen. a) Übersteigt die Überkompensation 10% des Zuschusses des letzten Jahres, fordert die Stadt Köln die Ausgleichsleistung in Höhe der Überkompensation zurück. Ferner legt die die Parameter für die Berechnung der Ausgleichsleistung für die künftige Anwendung neu fest. b) Übersteigt die Überkompensation weniger als 10 % des Zuschusses des letzten Jahres, wird die Ausgleichsleistung auf den nächsten Zeitraum - 5 - übertragen und dann von dem für diesen Zeitraum fälligen Ausgleich abgezogen. 3.5 Zum Ende des Betrauungszeitraumes legt die KBW eine Schlussrechnung vor. Liegt hier eine Überkompensation vor, ist diese der Stadt Köln zurück zu erstatten. § 4 Vorhaltepflicht von Unterlagen (zu Art. 8 des Freistellungsbeschlusses) Unbeschadet weitergehender Vorschriften sind sämtliche Unterlagen, anhand derer sich festhalten lässt, ob die Ausgleichsleistungen mit den Bestimmungen des DAWI- Freistellungsbeschlusses vereinbar sind, während des Betrauungszeitraums und für einen Zeitraum von 10 Jahren ab Ende des Betrauungszeitraums aufzubewahren. § 5 Gesellschaftsrechtliche Umsetzung Die Vertreter des Gesellschafters Stadt Köln werden angewiesen, sicherzustellen, dass die Geschäftsführung von KBW die mit der vorstehenden Betrauung ausgesprochene Gemeinwohlverpflichtung unter Beachtung der inhaltlichen Maßgaben erfüllt. § 6 Ergänzende Regelungen 6.1 Die KBW ist verpflichtet, der Stadt Köln unverzüglich anzuzeigen, wenn sich für die Betrauung maßgebliche Umstände ändern oder wegfallen. 6.2 Es wird darauf hingewiesen, dass aus diesem Betrauungsakt nicht geschlossen werden kann, dass die Ausgleichszahlungen auch in künftigen Haushaltsjahren in bisherigem Umfang erfolgen. Es ist nicht auszuschließen, dass die Entwicklung der Haushaltslage der Stadt Köln Kürzungen von Zuwendungen im Rahmen der Haushaltsplanung erfordert. 6.3 Bei der Verwendung der Ausgleichszahlungen sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten, soweit die KBW nicht ohnehin vergaberechtlichen Pflichten im Rahmen von Beschaffungsvorgängen unterliegt. § 7 Geltungsdauer Die Betrauung gilt auf Basis des Beschlusses des Rates der Stadt Köln längstens für die Dauer von 10 Jahren ab dem 01.01.2019.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Markt
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Details
- Aktenzeichen
- 2044/2019
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 02.07.2019
- Erstellt
- 07.06.2019 14:35