0078/2025
Informationen zu einem Aufstellungsbeschluss einer Sozialen Erhaltungssatzung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB für das Gebiet Kalk Mitte
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Anlage 1 Informationsbroschuere Soziale Erhaltungssatzungen in Koeln
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Satzungsziele und Anwendungsleitlinien für die Praxis Soziale Erhaltungs sa tzungen in Köln 2 Soziale Erhaltungs satzungen in K öln Was ist eine Soziale Erhaltungssatzung? Soziale Erhaltungssatzungen haben das Ziel, die Wohnbevölker ung des Satzungsgebietes vor Verdrängungsprozessen zu schüt zen. Das Baugesetzbuch (BauGB) gibt Städten die Möglichkeit, für bestimmte Gebiete Soziale Erhaltungssatzungen zu erlassen, um die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung zu erhalten (§ 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB). Bei Bauvorhaben sind vor allem die Auswirkungen auf die Struktur des Wohnungsbestandes, zum Beispiel Größe der Wohnungen, Anzahl der Räume, die Ausstattung des vorhandenen Wohnraums sowie die daraus resultierende Miethöhe bzw. Kostenaufwändig keit entscheidend. Welche Möglichkeiten bieten Soziale Erhaltungs satzungen? In Gebieten einer solchen Sozialen Erhaltungssatzung müssen bauliche Veränderungen und Nutzungsänderungen an Wohn gebäuden besonders genehmigt werden. Damit sollen insbe sondere Luxussanierungen und Modernisierungen verhindert werden, die zu erheblichen Mietsteigerungen führen können. Die Satzung bietet somit die Möglichkeit, Aufwertungsprozesse sozial verträglicher zu steuern und Verdrängungsprozessen vorzubeugen. Beim Verkauf von Wohngebäuden hat die Stadt außerdem die Möglichkeit, ihr Vorkaufsrecht auszuüben, wenn das Wohl der 3 Allgemeinheit dies rechtfertigt (§ 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BauGB). Voraussetzung hierfür ist unter anderem ein wirksam abgeschlossener Kaufvertrag. Die Käufer*innen haben die Mög lichkeit, die Ausübung des Vorkaufsrechts abzuwenden, indem sie eine Vereinbarung mit der Stadt Köln abschließen, mit der sie sich verpflichten, das Kaufgrundstück entsprechend den Zielen und Zwecken der Sozialen Erhaltungssatzung zu verwenden. Wo liegen die Grenzen Sozialer Erhaltungssatzungen? Die Soziale Erhaltungssatzung ist ein rein städtebauliches Instru ment. Das bedeutet, mit ihr kann kein individueller Mieterschutz gewährleistet werden. Sie bietet auch keinen individuellen Schutz vor Verdrängung. Mietpreissteigerungen sind daher im Rahmen des gesetzlichen Spielraums grundsätzlich weiterhin möglich. Des Weiteren kann eine Soziale Erhaltungssatzung nur auf Gebäude, die ganz oder teilweise für Wohnzwecke bestimmt sind, angewendet werden. Bei rein gewerblich genutzten Gebäuden oder unbebauten Grundstücken kann sie nicht angewendet werden, ebenso wenig bei Neubauvorhaben. Was muss ich als Eigentümer*in oder Mieter*in im Satzungsgebiet beachten? Für Rückbau, Änderungen, Modernisierung oder Nutzungsände rungen von Wohngebäuden ist eine zusätzliche erhaltungsrecht liche Genehmigung erforderlich. Das gilt auch für Vorhaben, die gemäß der Bauordnung NordrheinWestfalen genehmigungsfrei sind. Die Durchführung ungenehmigter Baumaßnahmen wie die Änderung des Wohngebäudes, Rückbau oder Nutzungsänderung 4 ohne erhaltungsrechtliche Genehmigung stellt eine Ordnungs widrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 Euro geahndet wird (§ 213 BauGB). Auch Vorhaben, die leerstehende Wohnungen betreffen, unterliegen der erhaltungsrechtlichen Genehmigungspflicht. Fragen zu Bauvorhaben Die Soziale Erhaltungssatzung legt noch nicht verbindlich fest, welche konkreten baulichen Änderungen und Nutzungsänderun gen zulässig sind oder nicht. Dies kann aufgrund der Besonder heiten jedes Einzelfalls erst bei der Prüfung und Entscheidung über einen Genehmigungsantrag festgestellt werden. Das Baugesetzbuch regelt, wann eine Genehmigung erteilt werden muss (§ 172 Absatz 4 BauGB). Die folgenden Fall beispiele können hierzu als Orientierungsrahmen dienen. Wann wird eine erhaltungsrechtliche Genehmigung erteilt? Eine erhaltungsrechtliche Genehmigung wird erteilt, wenn • die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrecht lichen Mindestanforderungen dient (§ 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 BauGB). 5 • die Änderung einer baulichen Anlage der Anpassung an die bau lichen oder anlagentechnischen Mindestanforderungen des Gebäudeenergiegesetzes oder der Energieeinspar verordnung, in der bei Antragstellung geltenden Fassung dient (§ 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1a BauGB). Dazu gehören zum Beispiel Tausch von alten Heizkesseln, Dämmung von Heizungsrohren, Dämmung der obersten Geschossdecke, Dämmung der Keller decke. Maßnahmen, die über die vorgenannten Mindestanfor derungen hinausgehen, werden im Einzelfall näher geprüft und können gegebenenfalls auch genehmigungsfähig sein. • unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung des Gebäudes wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist. In der Regel wird eine erhaltungsrechtliche Genehmigung erteilt bei • Schaffung von zusätzlichem Wohnraum, zum Beispiel beim Ausbau eines Dachgeschosses, wenn der bestehende Wohn raum dabei nicht verändert wird, • Anbau Erstbalkon, Loggia oder T errasse, wenn diese nicht besonders kostenaufwändig sind, • Einbau/Anbau von Aufzügen beziehungsweise Fassaden gleitern für Gebäude mit mehr als drei Geschossen, gemäß § 39 Absatz 4 Bauordnung des Landes NordrheinWestfalen, wenn diese nicht besonders kostenaufwändig sind, • Ersteinbau Bad, Sammelheizung. 6 Wann wird in der Regel keine erhaltungsrechtliche Genehmigung erteilt? In der Regel wird keine erhaltungsrechtliche Genehmigung erteilt bei • Rückbau (Abriss) von Gebäuden und Gebäudeteilen, • Nicht erforderliche Grundrissänderungen, insbesondere wenn die Grundrissänderungen zu einer Veränderung der ursprünglichen Zimmeranzahl oder einer Veränderung der Wohnfläche, wie zum Beispiel auch durch die Errichtung oder Vergrößerung von Gauben, führen, • Wohnungsteilungen und zusammenlegungen, auch bei Zusammenlegung von bereits bestehendem mit neu geschaffenem Wohnraum, zum Beispiel bei Maisonette Wohnungen, • Änderung eines Gebäudes, die den zeitgemäßen Ausstattungszustand einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindest anforderungen überschreiten (§ 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 BauGB), zum Beispiel durch die Schaffung von besonders hochwertiger Gebäudeausstattung, Fußbodenheizung, Einbau Kamin, hochwertiger Bad und Küchenausstattung, bodentiefen Fenstern, repräsentativer Eingangsbereiche und Treppenhäuser, • Vergrößerungen von Balkon, Loggia, T errasse oder Wintergarten, 7 • Einbau/Anbau von Aufzügen beziehungsweise Fassaden gleitern für Gebäude mit mehr als drei Geschossen, gemäß § 39 Absatz 4 Bauordnung des Landes NordrheinWestfalen, wenn diese besonders kostenaufwändig sind. Sind Modernisierungsmaßnahmen genehmigungs pflichtig? Ja, Modernisierungsmaßnahmen sind genehmigungspflichtig. Hierunter sind sämtliche Maßnahmen zu verstehen, die den Gebrauchswert der Wohnung nachhaltig erhöhen, die allgemei nen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltige Einsparungen von Energie und Wasser bewirken. Dazu zählen zum Beispiel der Einbau oder die Verbesserung von Bädern und sanitären Einrichtungen, Verbesserung der Energieversorgung, Wasserversorgung und Entwässerung, Einbau von Heizungsan lagen, Veränderung von Wohnungsgrundrissen, Aufzugseinbau ten beziehungsweise anbauten, Maßnahmen zur Sicherheit vor Diebstahl und Gewalt. Sind Instandsetzungs oder Instandhaltungs maßnahmen genehmigungspflichtig? Nein, Instandsetzungs oder Instandhaltungsmaßnahmen sind nicht genehmigungspflichtig. Instandsetzungs oder Instandhaltungsmaßnahmen dienen der Behebung von baulichen Mängeln, welche infolge von Abnutzung, Alterungs und Witterungseinflüssen entstanden sind, zum Beispiel Erneuerung der Dacheindeckung, des Dachstuhls, der Fußböden und Decken in gleicher Qualität. 8 Wie wird mit einem Antrag auf Nutzungsänderung umgegangen? Anträge auf Nutzungsänderung von Wohnraum, beispielsweise zur Umwandlung in Büro oder Gewerberaum, sind nach der Sozialen Erhaltungssatzung genehmigungspflichtig. Außerdem gilt in Köln seit dem 01.07.2014 das Verbot der Zweckentfrem dung von Wohnraum nach der Wohnraumschutzsatzung. Für Ausnahmen dieses Verbotes wird daher zusätzlich eine Genehmigung des Amtes für Wohnungswesen benötigt. Wo muss ich einen Antrag stellen? Wenn Ihr Vorhaben auch baurechtlich genehmigungspflichtig ist, wird das erhaltungsrechtliche Genehmigungsverfahren beim Bauaufsichtsamt integriert. Bauaufsichtsamt Stadthaus Deutz – Westgebäude WillyBrandtPlatz 2, 50679 Köln Alle übrigen Anträge auf Rückbau, Änderungen, Modernisierung oder Nutzungsänderung richten Sie bitte an das Amt für Stadtentwicklung und Statistik. Amt für Stadtentwicklung und Statistik Stadthaus Deutz – Westgebäude WillyBrandtPlatz 2, 50679 Köln 9 Ebenfalls besteht die Möglichkeit, den Antrag auf erhaltungs rechtliche Genehmigung (ohne Bauantrag) über das Antragsformular auf der Internetseite zu stellen. Dieses Antragsformular ersetzt nicht den formellen Bauantrag nach der Landesbau or dnung Nordrhein W estfalen. Zur Vermeidung von Bußgeldverfahren nach § 213 BauGB auf grund ungenehmigter Baumaßnahmen, wird den Antragstellen den empfohlen, alle beabsichtigten baulichen Maßnahmen im erhaltungsrechtlichen Antrag anzugeben, denn die Abgrenzung zwischen Instandsetzung bzw. Instandhaltungsmaßnahmen und Modernisierungsmaßnahmen kann oftmals erst im Rahmen einer erhaltungsrechtlichen Prüfung erfolgen. Die Antragstellung und weitere Informationen rund um die Soziale Erhaltungssatzung finden Sie unter: www.stadt koeln.de/soziale erhaltungssatzungen soziale.erhaltungssatzung@stadt koeln.de T: 0221 221 30901 Servicezeiten Montag, Dienstag, Mittwoch und Donnerstag 9 Uhr bis 15 Uhr, Freitag 9 Uhr bis 13 Uhr 10 Stand: November 2023 Die Oberbürgermeisterin Amt für Stadtentwicklung und Statistik Amt für Presse und Öffentlichkeitsarbeit Gestaltung und Druck Zentrale Dienste der Stadt Köln Druck Pieper GbR/Steinbach Werbedruck 13US/42823 /15/30.600/12.2023
Mitteilung BV
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Dezernat, Dienststelle IX/151/1 Vorlagen-Nummer 0078/2025 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 8 (Kalk) 23.01.2025 Informationen zu einem Aufstellungsbeschluss einer Sozialen Erhaltungssatzung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB für das Gebiet Kalk Mitte Ausgangslage Nach einem Ratsbeschluss wurde die Verwaltung beauftragt, „die erstmals 2015 durch- geführte stadtweite Voruntersuchung im Rahmen einer Dauerbeobachtung periodisch durchzuführen“ (Vorlagen -Nr.: AN/1902/2016). Mittels dieser U ntersuchung sollen Ge- biete in Köln identifiziert werden, die für den Einsatz des städtebaulichen Instruments der Sozialen Erhaltungssatzung (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB) geeignet erschei- nen, da sie von Aufwertungs- und Verdrängungsprozessen betroffen sind. Soziale Er- haltungssatzungen haben das Ziel, die Wohnbevölkerung des Satzungsgebietes vor Verdrängungsprozessen zu schützen und die Zusammensetzung der Wohnbevölke- rung zu erhalten. Die bisher letzte Voruntersuchung aus dem Jahr 2023 hat insgesamt neun Beobach- tungsräume in fünf Kölner Stadtbezirken ermittelt, die Anzeichen von Aufwertungspro- zessen aufweisen und wahrscheinlich über den Einsatz von Sozialen Erhaltungssat- zungen gebietsverträglich gesteuert werden könnten (Vorlagen-Nr.: 2880/2024). Im Stadtentwicklungsausschuss am 05.12.2024 wurde beschlossen, dass die Verwal- tung aufgefordert wird, „dem Rat ein neues ausgewähltes Gebiet auf der rechten Rhein- seite vorzuschlagen, in dem das Instrument der sozialen Erhaltungssatzung zur Anwen- dung kommen kann. Für dieses Gebiet sollen die nächsten Schritte für die Durchfüh- rung des beschriebenen Verfahrens zum Einsatz einer sozialen Erhaltungssatzung ein- geleitet werden. Es soll das Gebiet Köln Kalk ausgewählt werden.“ (mündlicher Ergän- zungsantrag zur Vorlagen -Nr.: AN/1657/2024, Stellungnahme der Verwaltung Vorla- gen-Nr.: 3858/2024). Städtebauliches Instrument Soziale Erhaltungssatzung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB Der § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB eröffnet den Kommunen die Möglichkeit, zum Erhalt der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung Soziale Erhal tungssatzungen zu beschließen. Mit diesem städtebaulichen Instrument ist es unter anderem möglich, Ein- fluss auf die grundsätzliche Erhaltung des Wohnungsbestandes, der Wohnungsgrößen und Nutzungen der Wohnungen als wesentliche städtebauliche Voraussetzunge n für die Erhaltung der im Gebiet vorhandenen Haushalts- und Bewohnerstruktur zu nehmen. 2 Aufwertungsprozesse können in den Gebieten sozial verträglicher und behutsamer ge- steuert werden, um so die Wohnbevölkerung vor Verdrängungsprozessen zu schützen. Grundsätzlich sind Mietpreissteigerungen in Gebieten mit einer Sozialen Erhaltungssat- zung weiterhin möglich. Das städtebauliche Instrument dient nicht dem individuellen Mieterschutz. Wirkung entfaltet die Soziale Erhaltungssatzung durch den Genehmigungsvorbehalt bei Rückbau, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen. Dies gilt auch dann, wenn sie nach der Bauordnung des Landes Nordrhein -Westfalen genehmigungsfrei sind. Zur Sicherung der Ziele der Sozialen Erhaltungssatzung kann im Geltungsbereich einer So zialen Erhaltungssatzung zudem das allgemeine Vorkaufsrecht (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB) ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfer- tigt. Eine Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Maßnahmen sowohl zu einer Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungszustands führen als auch die Maßnahmen dem Ge- bäudeenergiegesetz (GEG) entsprechen. Einsatz der Sozialen Erhaltungssatzung in Köln Die Anwendung von Sozialen Erhaltungssatzungen werden im Stadtentwicklungskon- zept Wohnen (StEK Wohnen), Ha ndlungsfeld Sozialorientierte Wohnungspolitik: „ In- strument "Soziale Erhaltungssatzungen" vermehrt nutzen“ und in der Stadtstrategie 2.0 - "Kölner Perspektiven 2030+" im Leitsatz 3 (Köln sorgt für Bildung, Chancengleichheit und Teilhabe): "Soziale Erhaltungssatzungen anwenden" konkret aufgeführt. Momentan sind drei Gebiete mit einer Sozialen Erhaltungssatzung in Köln festgesetzt (Severinsviertel, Mülheim Süd-West und Ehrenfeld Ost). In diesen Gebieten leben ins- gesamt über 30.000 Haushalte (5,3 % aller Kölne r Haushalte). Zwei weitere Gebiete (Stegerwaldsiedlung und Neustadt Süd -West) sind inzwischen entlassen worden, da sie nicht (mehr) die notwendigen Voraussetzungen erfüllen. Auf den städtischen Internetseiten (Soziale Erhaltungssatzungen - Stadt Köln) können weitere Informationen zum Instrument der Sozialen Erhaltungssatzung und den Rah- menbedingungen in Köln abgerufen werden. Insbesondere die Inf ormationsbroschüre Soziale Erhaltungssatzungen in Köln im PDF -Format (Soziale Erhaltungssatzungen in Köln) bietet einen guten Überblick über die Satzungsziele und Anwendungsleitlinien (s. auch Anlage 1). Ergebnis der Voruntersuchung und Kurzbeschreibung der Ausgangslage in Kalk Mitte Nach den Ergebnissen der Voruntersuchung deuten im Beobachtungsraum Kalk Mitte mehrere der herangezogenen Indikatoren auf ein relevantes Aufwertungs - und Ver- drängungspotential bzw. einen Verdrängungsdruck hin. Darüber hinaus sprechen die qualitativen Analysen dafür, dass die Ausweisung einer Sozialen Erhaltungssatzung aus städtebaulicher Sicht sinnvoll ist. In diesem Gebiet (siehe Anlage 2) ist der Anteil an Neubauten bzw. Baufertigstellungen nach dem Jahr 2000 als eher gering zu beziffern. Es wird daher v on einem größeren Bestand an Wohnbausubstanz ausgegangen, bei der bauliche (Modernisierungs -) Maßnahmen, die zu aufwertungsbedingten Verdrängungsprozessen führen können, wahrscheinlicher ist. Die Siedlungstypologie (hier: Verhältnis Ein -/Zweifamilienhäuser – Geschosswoh- nungsbau) lässt vermuten, dass ein erhöhter Anteil an Mieter*innen bzw. ein vergleichs- weiser geringer Eigentumsanteil vorkommt. Das Gebiet wird durch kleinteiliges Einzeleigentum geprägt, das sich hauptsächlich im 3 zentralen Bereich befindet . Eigentum stadtnaher Wohnungsunternehmen, Genossen- schaften bzw. größere Bestandshalter konzentrieren sich räumlich im Nordosten, klei- nere Wohnungsbestände dieses Eigentümertyps kommen zudem im Südwesten vor. Weitere relevante städtebauliche Eckpunkte sin d, dass es sich bei Kalk Mitte um ein abgeschlossenes Sanierungsgebiet handelt, so dass eine Soziale Erhaltungssatzung als Nachsorgeinstrument eingesetzt werden kann. Darüber hinaus wird aktuell der Ent- wicklungsprozess zu den Hallen Kalk initiiert (siehe V orlagen-Nr. 2646/2019 und 3478/2024). Zudem kann das Planvorhaben im Umfeld der Köln Arcaden den Stadt- raum durch die vorgesehene städtebauliche Nutzungsmischung aufwerten (siehe Vor- lagen-Nr. 3154/2024). Gleichzeitig befindet sich das Integrierte Entwicklu ngskonzept Kalk Mitte in der Aufstellung. Geplant ist hier Fördermittel über das Programm „Sozialer Zusammenhalt“ zu beantragen. Damit sollen erforderliche Aufwertungsprozesse ange- stoßen werden, um vorhandene städtebauliche Problemlagen zu beheben und best e- hende Potentiale besser nutzen zu können. In diesem Zusammenhang könnte eine So- ziale Erhaltungssatzung eine Vorsorgefunktion übernehmen, um ungewünschte Ver- drängungsprozesse abzuwenden. Insofern könnte eine Soziale Erhaltungssatzung für Kalk Mitte beide Einsatzziele (Nachsorge und Vorsorge) abdecken. Gebietsabgrenzung des Verdachtsgebiets Kalk Mitte Bei der Abgrenzung des Gebietes, für das im nächsten Schritt ein Aufstellungsbe- schluss gefasst werden soll, werden örtliche Gegebenheiten berücksichtigt. Hie rbei bleiben Bereiche unberücksichtigt, bei denen eine Soziale Erhaltungssatzung keine Wirkung entfalten kann, z. B. Gewerbe, öffentliche Gebäude und unbebaute Grundstü- cke. Hieraus entsteht dann das so genannte „Verdachtsgebiet“. Ein Entwurf der Ab- grenzung für Kalk Mitte ist in der Anlage 2 dargestellt. Dieser wird für den Aufstellungs- beschluss entsprechend den o. g. Kriterien weiter als Verdachtsgebiet qualifiziert. Steuerungsmöglichkeit nach Aufstellungsbeschluss Nach der Veröffentlichung des Aufstellungsbeschlusses besteht die Möglichkeit, dass Baugesuche für maximal ein Jahr (§ 15 Abs. 1 BauGB) zurückgestellt bzw. vorläufig untersagt werden können, wenn zu befürchten ist, dass das Vorhaben nicht den Zielen der Sozialen Erhaltungssatzung entspricht. Nächste Schritte Es ist vorgesehen, den Aufstellungsbeschluss in die Sitzung der Bezirksvertretung Kalk am 20.03.2025 einzubringen. Somit wäre ein Beschluss durch den Stadtentwicklungs- ausschuss am 27.03.2025 möglich. Nach dem Aufstellungsbeschluss erfolgt die Ausschreibung eines externen Gutachtens über eine vertiefte sozialräumliche Untersuchung. In diesem Gutachten wird überprüft, ob die Anwendungsvoraussetzungen einer Sozialen Erhaltungssatzung für das Gebiet Kalk Mitte vorliegen. Das Kernstück der Untersuchung bildet eine Haushaltsbefragung, in der die Wohn - und Lebensverhältnisse der Gebietsbevölkerung und der Ausstat- tungszustand der Wohnungen abgefragt werden. Auf der Grundlage der gutachterlichen Empfehlungen wird die Verwaltung eine Vorlage fertigen und den Gremien zur politischen Beratung vorlegen. Anlagen: Anlage 1: Informationsbroschüre Soziale Erhaltungssatzungen in Köln Anlage 2: Entwurf einer möglichen Abgrenzung des Gebiets Kalk Mitte 4
Anlage 2 Entwurf Abgrenzung Kalk Mitte
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Soziale Erhaltungssatzung ENTWURF Gebiet Kalk Mitte ENTWURF Abgrenzung Kalk Mitte Stand 06.01.2025 © Stadt Köln und Regionalverband Ruhr, dl-de/by-2-0, Datengrundlagen: ALKIS, ATKIS-Land NRW/ Katasterämter (Lizenz: dl-de/zero-2-0) und © OpenStreetMap-Mitwirkende (License: ODbL). Stand: Januar 2023 Hintergrundkarte: Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster Amt für Stadtentwicklung und Statistik
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0078/2025
- Typ
- Mitteilung BV
- Datum
- 23.01.2025
- Erstellt
- 08.01.2025 16:21