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0078/2025

Informationen zu einem Aufstellungsbeschluss einer Sozialen Erhaltungssatzung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB für das Gebiet Kalk Mitte

Mitteilung BV 23.01.2025

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 8 (Kalk), Sitzung am 23.01.2025, TOP 10.2.8

Anlage 1 Informationsbroschuere Soziale Erhaltungssatzungen in Koeln

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Mitteilung BV

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Anlage 2 Entwurf Abgrenzung Kalk Mitte

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Anlage 1 Informationsbroschuere Soziale Erhaltungssatzungen in Koeln

10024 Zeichen

Satzungsziele und Anwendungsleitlinien 
für die Praxis
Soziale Erhaltungs sa tzungen in Köln

2
Soziale Erhaltungs satzungen in K öln
Was ist eine Soziale Erhaltungssatzung?
Soziale Erhaltungssatzungen haben das Ziel, die Wohnbevölker­
ung des Satzungsgebietes vor Verdrängungsprozessen zu schüt­
zen. Das Baugesetzbuch (BauGB) gibt Städten die Möglichkeit, 
für bestimmte Gebiete Soziale Erhaltungssatzungen zu erlassen, 
um die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung zu erhalten  
(§ 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB).
Bei Bauvorhaben sind vor allem die Auswirkungen auf die Struktur 
des Wohnungsbestandes, zum Beispiel Größe der Wohnungen, 
Anzahl der Räume, die Ausstattung des vorhandenen Wohnraums 
sowie die daraus resultierende Miethöhe bzw. Kostenaufwändig­
keit entscheidend.
Welche Möglichkeiten bieten 
Soziale Erhaltungs satzungen?
In Gebieten einer solchen Sozialen Erhaltungssatzung müssen 
bauliche Veränderungen und Nutzungsänderungen an Wohn­
gebäuden besonders genehmigt werden. Damit sollen insbe­
sondere Luxussanierungen und Modernisierungen verhindert 
werden, die zu erheblichen Mietsteigerungen führen können. 
Die Satzung bietet somit die Möglichkeit, Aufwertungsprozesse 
sozial verträglicher zu steuern und Verdrängungsprozessen  
vorzubeugen. 
Beim Verkauf von Wohngebäuden hat die Stadt außerdem die 
Möglichkeit, ihr Vorkaufsrecht auszuüben, wenn das Wohl der

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Allgemeinheit dies rechtfertigt (§ 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 
BauGB). Voraussetzung hierfür ist unter anderem ein wirksam 
abgeschlossener Kaufvertrag. Die Käufer*innen haben die Mög­
lichkeit, die Ausübung des Vorkaufsrechts abzuwenden, indem 
sie eine Vereinbarung mit der Stadt Köln abschließen, mit der sie 
sich verpflichten, das Kaufgrundstück entsprechend den Zielen 
und Zwecken der Sozialen Erhaltungssatzung zu verwenden. 
Wo liegen die Grenzen Sozialer Erhaltungssatzungen?
Die Soziale Erhaltungssatzung ist ein rein städtebauliches Instru­
ment. Das bedeutet, mit ihr kann kein individueller Mieterschutz 
gewährleistet werden. Sie bietet auch keinen individuellen Schutz 
vor Verdrängung. Mietpreissteigerungen sind daher im Rahmen 
des gesetzlichen Spielraums grundsätzlich weiterhin möglich.  
Des Weiteren kann eine Soziale Erhaltungssatzung nur auf 
Gebäude, die ganz oder teilweise für Wohnzwecke bestimmt sind, 
angewendet werden. Bei rein gewerblich genutzten Gebäuden 
oder unbebauten Grundstücken kann sie nicht angewendet  
werden, ebenso wenig bei Neubauvorhaben.
Was muss ich als Eigentümer*in oder Mieter*in im  
Satzungsgebiet beachten?
Für Rückbau, Änderungen, Modernisierung oder Nutzungsände­
rungen von Wohngebäuden ist eine zusätzliche erhaltungsrecht­
liche Genehmigung erforderlich. Das gilt auch für Vorhaben, die 
gemäß der Bauordnung Nordrhein­Westfalen genehmigungsfrei 
sind. Die Durchführung ungenehmigter Baumaßnahmen wie die 
Änderung des Wohngebäudes, Rückbau oder Nutzungsänderung

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ohne erhaltungsrechtliche Genehmigung stellt eine Ordnungs­
widrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 Euro 
geahndet wird (§ 213 BauGB). Auch Vorhaben, die leerstehende 
Wohnungen betreffen, unterliegen der erhaltungsrechtlichen 
Genehmigungspflicht.
Fragen zu Bauvorhaben
Die Soziale Erhaltungssatzung legt noch nicht verbindlich fest, 
welche konkreten baulichen Änderungen und Nutzungsänderun­
gen zulässig sind oder nicht. Dies kann aufgrund der Besonder­
heiten jedes Einzelfalls erst bei der Prüfung und Entscheidung 
über einen Genehmigungsantrag festgestellt werden. 
 
Das Baugesetzbuch regelt, wann eine Genehmigung erteilt  
werden muss (§ 172 Absatz 4 BauGB). Die folgenden Fall­
beispiele können hierzu als Orientierungsrahmen dienen.
Wann wird eine erhaltungsrechtliche  
Genehmigung erteilt?
Eine erhaltungsrechtliche Genehmigung wird erteilt, wenn
• die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des 
zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen 
Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrecht­
lichen Mindestanforderungen dient (§ 172 Absatz 4 Satz 3 
Nummer 1 BauGB).

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• die Änderung einer baulichen Anlage der Anpassung an die bau­
lichen oder anlagentechnischen Mindestanforderungen des 
Gebäudeenergiegesetzes oder der Energieeinspar verordnung, 
in der bei Antragstellung geltenden Fassung dient (§ 172 Absatz 
4 Satz 3 Nummer 1a BauGB). Dazu gehören zum Beispiel  
Tausch von alten Heizkesseln, Dämmung von Heizungsrohren, 
Dämmung der obersten Geschossdecke, Dämmung der Keller­
decke. Maßnahmen, die über die vorgenannten Mindestanfor­
derungen hinausgehen, werden im Einzelfall näher geprüft und 
können gegebenenfalls auch genehmigungsfähig sein.
• unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung des 
Gebäudes wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist.
In der Regel wird eine erhaltungsrechtliche  
Genehmigung erteilt bei
•  Schaffung von zusätzlichem Wohnraum, zum Beispiel beim 
Ausbau eines Dachgeschosses, wenn der bestehende Wohn­
raum dabei nicht verändert wird,
•  Anbau Erstbalkon, Loggia oder T errasse, wenn diese nicht 
besonders kostenaufwändig sind,
•  Einbau/Anbau von Aufzügen beziehungsweise Fassaden­
gleitern für Gebäude mit mehr als drei Geschossen, gemäß 
§ 39 Absatz 4 Bauordnung des Landes Nordrhein­Westfalen, 
wenn diese nicht besonders kostenaufwändig sind,
•  Ersteinbau Bad, Sammelheizung.

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Wann wird in der Regel keine erhaltungsrechtliche
Genehmigung erteilt?
In der Regel wird keine erhaltungsrechtliche Genehmigung
erteilt bei
•  Rückbau (Abriss) von Gebäuden und Gebäudeteilen,
•  Nicht erforderliche Grundrissänderungen, insbesondere 
wenn die Grundrissänderungen zu einer Veränderung der 
ursprünglichen Zimmeranzahl oder einer Veränderung der 
Wohnfläche, wie zum Beispiel auch durch die Errichtung oder 
Vergrößerung von Gauben, führen, 
•  Wohnungsteilungen und ­zusammenlegungen, auch bei 
Zusammenlegung von bereits bestehendem mit neu  
geschaffenem Wohnraum, zum Beispiel bei Maisonette­ 
Wohnungen,
• Änderung eines Gebäudes, die den zeitgemäßen  
Ausstattungszustand einer durchschnittlichen Wohnung 
unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindest­
anforderungen überschreiten (§ 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 
1 BauGB), zum Beispiel durch die Schaffung von besonders 
hochwertiger Gebäudeausstattung, Fußbodenheizung, Einbau 
Kamin, hochwertiger Bad­ und Küchenausstattung, bodentiefen 
Fenstern, repräsentativer Eingangsbereiche und Treppenhäuser, 
•  Vergrößerungen von Balkon, Loggia, T errasse oder 
Wintergarten,

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•  Einbau/Anbau von Aufzügen beziehungsweise Fassaden­
gleitern für Gebäude mit mehr als drei Geschossen, gemäß 
§ 39 Absatz 4 Bauordnung des Landes Nordrhein­Westfalen, 
wenn diese besonders kostenaufwändig sind.
Sind Modernisierungsmaßnahmen genehmigungs­
pflichtig?
Ja, Modernisierungsmaßnahmen sind genehmigungspflichtig.
Hierunter sind sämtliche Maßnahmen zu verstehen, die den
Gebrauchswert der Wohnung nachhaltig erhöhen, die allgemei­
nen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltige
Einsparungen von Energie und Wasser bewirken. Dazu zählen
zum Beispiel der Einbau oder die Verbesserung von Bädern und
sanitären Einrichtungen, Verbesserung der Energieversorgung,
Wasserversorgung und Entwässerung, Einbau von Heizungsan­
lagen, Veränderung von Wohnungsgrundrissen, Aufzugseinbau­
ten beziehungsweise ­anbauten, Maßnahmen zur Sicherheit  
vor Diebstahl und Gewalt.
Sind Instandsetzungs­ oder Instandhaltungs­
maßnahmen genehmigungspflichtig?
Nein, Instandsetzungs­ oder Instandhaltungsmaßnahmen  
sind nicht genehmigungspflichtig. Instandsetzungs­ oder 
Instandhaltungsmaßnahmen dienen der Behebung von  
baulichen Mängeln, welche infolge von Abnutzung,  
Alterungs­ und Witterungseinflüssen entstanden sind, zum 
Beispiel Erneuerung der Dacheindeckung, des Dachstuhls,  
der Fußböden und Decken in gleicher Qualität.

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Wie wird mit einem Antrag auf Nutzungsänderung 
umgegangen?
Anträge auf Nutzungsänderung von Wohnraum, beispielsweise
zur Umwandlung in Büro oder Gewerberaum, sind nach der
Sozialen Erhaltungssatzung genehmigungspflichtig. Außerdem 
gilt in Köln seit dem 01.07.2014 das Verbot der Zweckentfrem­
dung von Wohnraum nach der Wohnraumschutzsatzung.  
Für Ausnahmen dieses Verbotes wird daher zusätzlich eine 
Genehmigung des Amtes für Wohnungswesen benötigt.
 
Wo muss ich einen Antrag stellen?
Wenn Ihr Vorhaben auch baurechtlich genehmigungspflichtig 
ist, wird das erhaltungsrechtliche Genehmigungsverfahren 
beim Bauaufsichtsamt integriert.
Bauaufsichtsamt
Stadthaus Deutz – Westgebäude
Willy­Brandt­Platz 2, 50679 Köln
Alle übrigen Anträge auf Rückbau, Änderungen, Modernisierung
oder Nutzungsänderung richten Sie bitte an das Amt für
Stadtentwicklung und Statistik. 
Amt für Stadtentwicklung und Statistik
Stadthaus Deutz – Westgebäude
Willy­Brandt­Platz 2, 50679 Köln

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Ebenfalls besteht die Möglichkeit, den Antrag auf erhaltungs­
rechtliche Genehmigung (ohne Bauantrag) über das 
Antragsformular auf der Internetseite zu stellen. Dieses 
Antragsformular ersetzt nicht den formellen Bauantrag nach 
der Landesbau or dnung Nordrhein ­W estfalen. 
Zur Vermeidung von Bußgeldverfahren nach § 213 BauGB auf­
grund ungenehmigter Baumaßnahmen, wird den Antragstellen­
den empfohlen, alle beabsichtigten baulichen Maßnahmen im 
erhaltungsrechtlichen Antrag anzugeben, denn die Abgrenzung 
zwischen Instandsetzung bzw. Instandhaltungsmaßnahmen und 
Modernisierungsmaßnahmen kann oftmals erst im Rahmen einer 
erhaltungsrechtlichen Prüfung erfolgen. 
Die Antragstellung und weitere Informationen rund um die 
Soziale Erhaltungssatzung finden Sie unter:
www.stadt­ koeln.de/soziale ­ erhaltungssatzungen
soziale.erhaltungssatzung@stadt­ koeln.de
T: 0221 221­ 30901
Servicezeiten
Montag, Dienstag, Mittwoch und Donnerstag 9 Uhr bis 15 Uhr, 
Freitag 9 Uhr bis 13 Uhr

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Stand: November 2023
Die Oberbürgermeisterin
Amt für Stadtentwicklung und Statistik
Amt für Presse­ und Öffentlichkeitsarbeit
Gestaltung und Druck
Zentrale Dienste der Stadt Köln
Druck
Pieper GbR/Steinbach Werbedruck
13­US/428­23 /15/30.600/12.2023

Mitteilung BV

9350 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
IX/151/1 
 
Vorlagen-Nummer 
 0078/2025 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 23.01.2025 
 
Informationen zu einem Aufstellungsbeschluss einer Sozialen Erhaltungssatzung 
gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB für das Gebiet Kalk Mitte 
Ausgangslage 
Nach einem Ratsbeschluss wurde die Verwaltung beauftragt, „die erstmals 2015 durch-
geführte stadtweite Voruntersuchung im Rahmen einer Dauerbeobachtung periodisch 
durchzuführen“ (Vorlagen -Nr.: AN/1902/2016). Mittels dieser U ntersuchung sollen Ge-
biete in Köln identifiziert werden, die für den Einsatz des städtebaulichen Instruments 
der Sozialen Erhaltungssatzung (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB) geeignet erschei-
nen, da sie von Aufwertungs- und Verdrängungsprozessen betroffen sind. Soziale Er-
haltungssatzungen haben das Ziel, die Wohnbevölkerung des Satzungsgebietes vor 
Verdrängungsprozessen zu schützen und die Zusammensetzung der Wohnbevölke-
rung zu erhalten. 
Die bisher letzte Voruntersuchung aus dem Jahr 2023 hat insgesamt neun Beobach-
tungsräume in fünf Kölner Stadtbezirken ermittelt, die Anzeichen von Aufwertungspro-
zessen aufweisen und wahrscheinlich über den Einsatz von Sozialen Erhaltungssat-
zungen gebietsverträglich gesteuert werden könnten (Vorlagen-Nr.: 2880/2024).  
Im Stadtentwicklungsausschuss am 05.12.2024 wurde beschlossen, dass die Verwal-
tung aufgefordert wird, „dem Rat ein neues ausgewähltes Gebiet auf der rechten Rhein-
seite vorzuschlagen, in dem das Instrument der sozialen Erhaltungssatzung zur Anwen-
dung kommen kann. Für dieses Gebiet sollen die nächsten Schritte für die Durchfüh-
rung des beschriebenen Verfahrens zum Einsatz einer sozialen Erhaltungssatzung ein-
geleitet werden. Es soll das Gebiet Köln Kalk ausgewählt werden.“ (mündlicher Ergän-
zungsantrag zur Vorlagen -Nr.: AN/1657/2024, Stellungnahme der Verwaltung Vorla-
gen-Nr.: 3858/2024).  
 
Städtebauliches Instrument Soziale Erhaltungssatzung 
gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB 
Der § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB eröffnet den Kommunen die Möglichkeit, zum 
Erhalt der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung Soziale Erhal tungssatzungen zu 
beschließen. Mit diesem städtebaulichen Instrument ist es unter anderem möglich, Ein-
fluss auf die grundsätzliche Erhaltung des Wohnungsbestandes, der Wohnungsgrößen 
und Nutzungen der Wohnungen als wesentliche städtebauliche Voraussetzunge n für 
die Erhaltung der im Gebiet vorhandenen Haushalts- und Bewohnerstruktur zu nehmen.

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Aufwertungsprozesse können in den Gebieten sozial verträglicher und behutsamer ge-
steuert werden, um so die Wohnbevölkerung vor Verdrängungsprozessen zu schützen. 
Grundsätzlich sind Mietpreissteigerungen in Gebieten mit einer Sozialen Erhaltungssat-
zung weiterhin möglich. Das städtebauliche Instrument dient nicht dem individuellen 
Mieterschutz.  
Wirkung entfaltet die Soziale Erhaltungssatzung durch den Genehmigungsvorbehalt bei 
Rückbau, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen. Dies gilt auch dann, 
wenn sie nach der Bauordnung des Landes Nordrhein -Westfalen genehmigungsfrei 
sind. Zur Sicherung der Ziele der Sozialen Erhaltungssatzung kann im Geltungsbereich 
einer So zialen Erhaltungssatzung zudem das allgemeine Vorkaufsrecht (§ 24 Abs. 1 
Satz 1 Nr. 4 BauGB) ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfer-
tigt.  
Eine Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Maßnahmen sowohl zu einer Herstellung 
eines zeitgemäßen Ausstattungszustands führen als auch die Maßnahmen dem Ge-
bäudeenergiegesetz (GEG) entsprechen.  
 
Einsatz der Sozialen Erhaltungssatzung in Köln  
Die Anwendung von Sozialen Erhaltungssatzungen werden im Stadtentwicklungskon-
zept Wohnen (StEK Wohnen), Ha ndlungsfeld Sozialorientierte Wohnungspolitik: „ In-
strument "Soziale Erhaltungssatzungen" vermehrt nutzen“ und in der Stadtstrategie 2.0 
- "Kölner Perspektiven 2030+" im Leitsatz 3 (Köln sorgt für Bildung, Chancengleichheit 
und Teilhabe): "Soziale Erhaltungssatzungen anwenden" konkret aufgeführt.  
Momentan sind drei Gebiete mit einer Sozialen Erhaltungssatzung in Köln festgesetzt 
(Severinsviertel, Mülheim Süd-West und Ehrenfeld Ost). In diesen Gebieten leben ins-
gesamt über 30.000 Haushalte (5,3 % aller Kölne r Haushalte). Zwei weitere Gebiete 
(Stegerwaldsiedlung und Neustadt Süd -West) sind inzwischen entlassen worden, da 
sie nicht (mehr) die notwendigen Voraussetzungen erfüllen.  
Auf den städtischen Internetseiten (Soziale Erhaltungssatzungen - Stadt Köln) können 
weitere Informationen zum Instrument der Sozialen Erhaltungssatzung und den Rah-
menbedingungen in Köln abgerufen werden. Insbesondere die Inf ormationsbroschüre 
Soziale Erhaltungssatzungen in Köln im PDF -Format (Soziale Erhaltungssatzungen in 
Köln) bietet einen guten Überblick über die Satzungsziele und Anwendungsleitlinien (s. 
auch Anlage 1). 
 
Ergebnis der Voruntersuchung und Kurzbeschreibung der Ausgangslage in Kalk Mitte  
Nach den Ergebnissen der Voruntersuchung deuten im Beobachtungsraum Kalk Mitte 
mehrere der herangezogenen Indikatoren auf ein relevantes Aufwertungs - und Ver-
drängungspotential bzw. einen Verdrängungsdruck hin. Darüber hinaus sprechen die 
qualitativen Analysen dafür, dass die Ausweisung einer Sozialen Erhaltungssatzung 
aus städtebaulicher Sicht sinnvoll ist.  
In diesem Gebiet (siehe Anlage 2) ist der Anteil an Neubauten bzw. Baufertigstellungen 
nach dem Jahr 2000 als eher gering zu beziffern. Es wird daher v on einem größeren 
Bestand an Wohnbausubstanz ausgegangen, bei der bauliche (Modernisierungs -) 
Maßnahmen, die zu aufwertungsbedingten Verdrängungsprozessen führen können, 
wahrscheinlicher ist.  
Die Siedlungstypologie (hier: Verhältnis Ein -/Zweifamilienhäuser – Geschosswoh-
nungsbau) lässt vermuten, dass ein erhöhter Anteil an Mieter*innen bzw. ein vergleichs-
weiser geringer Eigentumsanteil vorkommt.  
Das Gebiet wird durch kleinteiliges Einzeleigentum geprägt, das sich hauptsächlich im

3 
 
zentralen Bereich befindet . Eigentum stadtnaher Wohnungsunternehmen, Genossen-
schaften bzw. größere Bestandshalter konzentrieren sich räumlich im Nordosten, klei-
nere Wohnungsbestände dieses Eigentümertyps kommen zudem im Südwesten vor.  
Weitere relevante städtebauliche Eckpunkte sin d, dass es sich bei Kalk Mitte um ein 
abgeschlossenes Sanierungsgebiet handelt, so dass eine Soziale Erhaltungssatzung 
als Nachsorgeinstrument eingesetzt werden kann. Darüber hinaus wird aktuell der Ent-
wicklungsprozess zu den Hallen Kalk initiiert (siehe V orlagen-Nr. 2646/2019 und 
3478/2024).  Zudem kann das Planvorhaben im Umfeld der Köln Arcaden den Stadt-
raum durch die vorgesehene städtebauliche Nutzungsmischung aufwerten (siehe Vor-
lagen-Nr. 3154/2024). Gleichzeitig befindet sich das Integrierte Entwicklu ngskonzept 
Kalk Mitte in der Aufstellung. Geplant ist hier Fördermittel über das Programm „Sozialer 
Zusammenhalt“ zu beantragen. Damit sollen erforderliche Aufwertungsprozesse ange-
stoßen werden, um vorhandene städtebauliche Problemlagen zu beheben und best e-
hende Potentiale besser nutzen zu können. In diesem Zusammenhang könnte eine So-
ziale Erhaltungssatzung eine Vorsorgefunktion übernehmen, um ungewünschte Ver-
drängungsprozesse abzuwenden. Insofern könnte eine Soziale Erhaltungssatzung für 
Kalk Mitte beide Einsatzziele (Nachsorge und Vorsorge) abdecken.  
 
Gebietsabgrenzung des Verdachtsgebiets Kalk Mitte 
Bei der Abgrenzung des Gebietes, für das im nächsten Schritt ein Aufstellungsbe-
schluss gefasst werden soll, werden örtliche Gegebenheiten berücksichtigt. Hie rbei 
bleiben Bereiche unberücksichtigt, bei denen eine Soziale Erhaltungssatzung keine 
Wirkung entfalten kann, z. B. Gewerbe, öffentliche Gebäude und unbebaute Grundstü-
cke. Hieraus entsteht dann das so genannte „Verdachtsgebiet“. Ein Entwurf der Ab-
grenzung für Kalk Mitte ist in der Anlage 2 dargestellt. Dieser wird für den Aufstellungs-
beschluss entsprechend den o. g. Kriterien weiter als Verdachtsgebiet qualifiziert. 
 
Steuerungsmöglichkeit nach Aufstellungsbeschluss  
Nach der Veröffentlichung des Aufstellungsbeschlusses besteht die Möglichkeit, dass 
Baugesuche für maximal ein Jahr (§ 15 Abs. 1 BauGB) zurückgestellt bzw. vorläufig 
untersagt werden können, wenn zu befürchten ist, dass das Vorhaben nicht den Zielen 
der Sozialen Erhaltungssatzung entspricht.  
Nächste Schritte  
Es ist vorgesehen, den Aufstellungsbeschluss in die Sitzung der Bezirksvertretung Kalk 
am 20.03.2025 einzubringen. Somit wäre ein Beschluss durch den Stadtentwicklungs-
ausschuss am 27.03.2025 möglich. 
Nach dem Aufstellungsbeschluss erfolgt die Ausschreibung eines externen Gutachtens 
über eine vertiefte sozialräumliche Untersuchung. In diesem Gutachten wird überprüft, 
ob die Anwendungsvoraussetzungen einer Sozialen Erhaltungssatzung für das Gebiet 
Kalk Mitte vorliegen. Das Kernstück der Untersuchung bildet eine Haushaltsbefragung, 
in der die Wohn - und Lebensverhältnisse der Gebietsbevölkerung und der Ausstat-
tungszustand der Wohnungen abgefragt werden.  
Auf der Grundlage der gutachterlichen Empfehlungen wird die Verwaltung eine Vorlage 
fertigen und den Gremien zur politischen Beratung vorlegen.  
 
Anlagen:  
Anlage 1: Informationsbroschüre Soziale Erhaltungssatzungen in Köln 
Anlage 2: Entwurf einer möglichen Abgrenzung des Gebiets Kalk Mitte

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Anlage 2 Entwurf Abgrenzung Kalk Mitte

406 Zeichen

Soziale Erhaltungssatzung ENTWURF Gebiet Kalk Mitte
ENTWURF Abgrenzung Kalk Mitte
Stand 06.01.2025
© Stadt Köln und Regionalverband Ruhr, dl-de/by-2-0, Datengrundlagen: ALKIS, ATKIS-Land NRW/
Katasterämter (Lizenz: dl-de/zero-2-0) und © OpenStreetMap-Mitwirkende (License: ODbL). 
Stand: Januar 2023  
Hintergrundkarte: Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster
Amt für Stadtentwicklung und Statistik

Beratungsverlauf (1)

23.01.2025 Bezirksvertretung 8 (Kalk)
TOP 10.2.8 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0078/2025
Typ
Mitteilung BV
Datum
23.01.2025
Erstellt
08.01.2025 16:21