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Sportentwicklungsplanung – Vergabegrundsätze Sportstätten

Mitteilung BV 2205/2025 vom 21.07.2025

Stand: Am 09.09.2025 in der Bezirksvertretung 5 (Nippes) beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

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    Seite 1 von 8 Stand 05.05.2025 ANLAGE Vergabegrundsätze Vergabe von Nutzungszeiten für Sportstätten und Schulschwimmbäder der Stadt Köln 1. Rechtsgrundlage Die Nutzung der Sportstätten findet auf der Grundlage eines individuell abzuschließenden Nutzungsvertrags sowie der Allgemeinen Nutzungsbedingungen für die Benutzung von Sportstätten und Schulbädern der Stadt Köln sowie der städtischen Nutzungszeiten in den Bädern der KölnBäder GmbH und des Schwimmleitungszentrums, nachfolgend Nutzungsbedingungen,– in der jeweils aktuellen Fassung statt. Die nachfolgenden Grundsätze regeln die Verfahrensweise bei der Entscheidung über einen Vertragsabschluss. Ergänzend werden die Verantwortlichkeiten sowohl der Stadt Köln, im folgenden Stadt genannt, als auch der Nutzer*innen, im folgenden Vertragspartei genannt, zusammenfassend und überblicksartig dargestellt. 2. Geltungsbereich Die Vergabegrundsätze gelten für alle öffentlichen ungedeckten und gedeckten Sportstätten und Schulbäder im Verwaltungsbereich der Stadt. Die Vergabe aller Sportstätten erfolgt grundsätzlich für Nutzungsbedarfe mit Sportbezug, ausnahmsweise für solche mit Bezug zu karnevalistischem Brauchtum. 3. Ziel der Vergabe Es wird angestrebt, optimale Trainings- und Wettkampfbedingungen zu schaffen und die Sportstätten zu einem hohen Prozentsatz auszulasten. Darüber hinaus behält sich die Stadt ein Kontingent von Pufferzeiten als Ausweichfläche für spontane Nutzungsbedarfe, wie zum Beispiel Schließungen anderer Sportstätten oder sonstige unvorhersehbare Geschehnisse vor. 4. Umsetzung des Vergabeziels durch Auslastungsnachweise Um das Ziel einer optimalen Auslastung von Sportstätten zu erreichen, ist es notwendig, die Belegung stets im Blick zu behalten. Zu diesem Zweck kann nach der Vergabe von Sportstättenzeiten eine Eintragung in dafür von der Sportsachbearbeitung benannten Belegungserfassung gefordert werden (z.B. Hallenbuch digital oder analog). Die Eintragung in der Belegungserfassung ist für alle Vertragsparteien bindend und hat von der bei der Stadt benannten verantwortlichen Person für die jeweilige Nutzungszeit zu erfolgen. Eine Eintragung im Voraus für in der Zukunft liegende Nutzungszeiten ist verboten. Die Prüfung erfolgt beispielhaft durch; - die routinemäßige Kontrolle der Eintragung in die vorhandene Belegungserfassung als Auslastungsnachweis - die zyklische, schriftliche Abfrage über die Nutzung und Auslastung von vorhandenen Zeiten - das Sichten und Bewerten der Auslastung durch geeignete Maßnahmen (beispielhaft durch die Sportsachbearbeitung im Bezirk, durch beauftragtes Personal der Stadt vor Ort oder durch ein Seite 2 von 8 Stand 05.05.2025 digitales Auslastungsmanagementsystem). Sowohl bei der Eintragung in der Belegungserfassung als auch bei einer schriftlichen Abfrage sind die geforderten Angaben durch die Vertragspartei wahrheitsgemäß gegenüber der Stadt anzugeben. Hierunter fallen auch Abfragen, die das Ziel haben, die Rückmeldungen der Vertragspartei mit den bei der Stadt geführten Daten abzugleichen. Insbesondere können dies Abfragen zu folgenden Parametern sein: Anzahl, Altersklasse und Geschlecht der aktiven Sportler*innen, sowie Sportart und Leistungsklasse, pro Nutzung oder in einem ausgewählten Zeitraum. 5. Vergabestelle und -zeiten A) Vergabe von Schulsportstätten außerhalb der Schulnutzung Die Vergabe außerhalb der Schul- und OGTS-Nutzung wird durch die Sportsachbearbeitung in den jeweiligen Bürgerämtern der Stadt vorgenommen. Die Sportstätten werden in der Regel wochentags im Zeitraum von 17.00 bis 22.00 Uhr, am Wochenende von 8.00 bis 22.00 Uhr sowie ganztägig in den Schulferien und an Feiertagen für den außerschulischen Sport vergeben. Schulschwimmbäder können nicht am Wochenende genutzt werden. Die Sportstätten sind von Beginn der Weihnachtsferien bis Neujahr geschlossen. Für Sportveranstaltungen sind sie geschlossen: - Karfreitag ganztägig bis Karsamstag 6 Uhr, - Allerheiligen und Totensonntag von 5 Uhr bis 18 Uhr und - Volkstrauertag von 5 Uhr bis 13 Uhr. Abweichend von den aufgeführten Vergabezeiten können sich unter bestimmten Voraussetzungen für den außerschulischen Sport kürzere oder längere Nutzungszeiten ergeben. Über diese ist insbesondere abhängig von außerplanmäßigen Schul- und OGTS-Nutzungen, Sanierungs-, Wartungs-und Reinigungsarbeiten, bau- und immissionsschutzrechtlichen Vorgaben sowie Ruhezeiten des Hausmeisterpersonals zu entscheiden. Die Nutzungszeiten beinhalten das Umkleiden vor und nach dem Übungs- und Wettkampfbetrieb und alle notwendigen Tätigkeiten bis zum vertragsgemäßen Verlassen der Sportstätte (beispielhaft Reinigung nach Training mit Haftmitteln). B) Vergabe weiterer Sportstätten Weitere Vergaben erfolgen für die Sportstätten Sportpark Müngersdorf (Abelbauten, Ost- und Westkampfbahn, Salzburger Weg, Vorwiesen, Jahnwiesen) und den Jean-Löring-Sportpark über das Sportamt. Die Ansprechpersonen sind hierzu zu finden: Serviceportal-Sport Köln. Die aufgeführten Sportstätten werden in der Regel im Zeitraum von 08.00 bis 22.00 Uhr vergeben. Die Sportstätten sind in den Betriebsferien der Stadt Köln geschlossen. Für Sportveranstaltungen sind sie geschlossen: - Karfreitag ganztägig bis Karsamstag 6 Uhr, - Allerheiligen und Totensonntag von 5 Uhr bis 18 Uhr und - Volkstrauertag von 5 Uhr bis 13 Uhr. Seite 3 von 8 Stand 05.05.2025 Abhängig von insbesondere Sanierungs-, Wartungs-und Reinigungsarbeiten, bau- und immissionsschutzrechtlichen Vorgaben sowie Betriebsferien, können abweichende Regelungen getroffen werden. Die Nutzungszeiten beinhalten das Umkleiden vor und nach dem Übungs- und Wettkampfbetrieb und alle notwendigen Tätigkeiten bis zum vertragsgemäßen Verlassen der Sportstätte (beispielhaft Reinigung nach Training mit Haftmitteln). 6. Antragsstellung, Änderungen und Mitteilungspflichten Die Vergabe aller Sportstätten erfolgt grundsätzlich auf Antrag und für den im Nutzungsvertrag festgelegten Zeitraum. Für die Nutzung einer Sportstätte in den Schulferien ist ein zusätzlicher Antrag notwendig. Dieser ist 6 Wochen vor der gewünschten Nutzungszeit zu stellen. Der Nutzungszeitraum verlängert sich in der Regel automatisch. Dies wird im Nutzungsvertrag geregelt. Voraussetzung für eine Verlängerung ist, wo vorhanden, der Nachweis der Nutzung und der Auslastung durch die Belegungserfassung. Es dürfen außerdem keine Gründe vorliegen, die zu einer Kündigung nach Ziffer 11. der Nutzungsbedingungen führen. Abweichende Regelungen gelten für den Sportpark Müngersdorf, den Jean-Löring-Sportpark und die Poller Wiesen. Hier ist nach Ende der vereinbarten Nutzungsdauer ein erneuter Antrag zu stellen. Veränderungen des Nutzungszwecks, der Nutzergruppe, bei den Kontaktadressen und den Übungsleiter*innen müssen unverzüglich mitgeteilt werden. Nicht beziehungsweise nicht mehr benötigte Nutzungszeiten sind durch die Vertragspartei unverzüglich der zuständigen Sportsachbearbeitung als frei zu melden. Auch Nutzungszeiten die einmalig oder für einen gewissen Zeitraum nicht genutzt werden können (beispielhaft wegen Urlaubszeiten, Krankheit oder sonstiger Ausfall der verantwortlichen Person vor Ort) müssen unverzüglich nach Bekanntwerden, mitgeteilt werden. Freie beziehungsweise freigemeldete Vergabezeiten, die nicht als Pufferzeiten benötigt werden, sind durch die Stadt kurzfristig anderen Vereinen beziehungsweise Dritten zur einmaligen oder dauerhaften Nutzung anzubieten. 7. Vergabekriterien Die Vergabekriterien stellen einen Leitfaden zur Gleichbehandlung, Nachvollziehbarkeit und Messbarkeit für alle Beteiligten dar. Es gibt Prioritäten der Kategorie 1, nach denen zwingend in der unten folgenden Reihenfolge zu entscheiden ist. Kann anhand der Prioritäten nach Kategorie 1 keine Entscheidung getroffen werden, weil die Antragsteller*innen mit derselben Priorität zu behandeln sind, wird der Ermessensspielraum unter Berücksichtigung der nicht abschließenden Kriterien der Kategorie 2 ausgeübt. Die Kriterien der Kategorie 2 werden in der Einzelfallbetrachtung von der zuständigen Sportsachbearbeitung ausgelegt und aktenkundig gemacht, um eine abschließende Entscheidung der Zuteilung von Nutzungszeiten bei konkurrierenden Anträgen zu erzielen. Seite 4 von 8 Stand 05.05.2025 A) Vergaberangfolge Kategorie 1 Die Vergaberangfolge hat gemäß nachfolgender Priorität (Kategorie 1) zu erfolgen: 1. Schulen Obligatorischer Sportunterricht der Schulen entsprechend des Stundenplans und auch darüber hinaus (Offene Ganztagsschule, Ferienangebote, Projekte und Vergleichbares). 2. Trainings-, Wettkampf- und Ligabetrieb der gemeinnützigen Sportvereine mit Eintragung im Vereinsregister, Sitz in Köln, sowie Sportverbandszugehörigkeit. Die Gemeinnützigkeit wird anhand des Freistellungsscheines des Finanzamtes nachgewiesen. 3. Trainingsbetrieb der gemeinnützigen Vereine mit sportlichem Bezug, Sitz in Köln und Eintragung im Vereinsregister. Die Gemeinnützigkeit wird anhand des Freistellungsscheines des Finanzamtes nachgewiesen. 4. Sportliche Nutzung durch Behörden und Träger ohne Eintragung im Vereinsregister und mit Sitz in Köln. Beispielhaft werden benannt: Kindertagesstätten, (Freiwillige) Feuerwehr, (Volks-) Hochschulen, Einrichtungen der Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit, Bundespolizei, Landespolizei. 5. Einzelpersonen und Gruppen ohne Eintragung im Vereinsregister und mit nicht kommerzieller sportlicher Nutzung. 6. Veranstaltungen mit sportlichem Bezug oder des karnevalistischen Brauchtums ohne sportlichen Bezug. 7. Einzelpersonen und Gruppen ohne Eintragung im Vereinsregister und mit kommerzieller sportlicher Nutzung B) Vergaberangfolge Kategorie 2 Haben zwei oder mehr Bewerber*innen nach der Anwendung der Kriterien der Vergaberangfolge Kategorie 1 Anspruch auf die zu vergebene Nutzungszeit, erfolgt die Vergabe unter Anwendung folgender Ermessenskriterien (Kategorie 2): - Die Vertragspartei hat ihren Sitz in dem Bezirk, in dem auch die Sportstätte liegt. - Der Sportverein findet keine Zeiten im eigenen Bezirk. - Es handelt sich um eine Kinder- und Jugendgruppe, zu einer für sie vertretbaren Uhrzeit oder räumlichen Umgebung. - Der Übungs-, Lehr-, und Wettkampfbetrieb bisheriger Nutzender wird durch die neue Nutzung nicht unangemessen beeinträchtigt. - Das Sportangebot richtet sich explizit an bislang im Sport unterrepräsentierte Gruppen. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Diversity- Kern- Dimensionen: Alter, ethnische Herkunft & Nationalität, Geschlecht & geschlechtliche Identität, körperliche & geistige Fähigkeiten, Religion & Weltanschauung, sexuelle Orientierung, soziale Herkunft. Seite 5 von 8 Stand 05.05.2025 - Es handelt sich um zertifizierte Maßnahmen der Qualifizierung, die Teilnehmende in Köln befähigen, Personen unterschiedlicher Leistungs- und Altersgruppen kompetent im Sport betreuen zu können. - Es handelt sich um wiederkehrende Veranstaltungen der Brauchtumspflege. - die Nutzung soll für den Wettkampf- und Ligabetrieb der Sportvereine und ausschließlich an Wochenenden erfolgen. - Das Sportangebot gewährleistet eine bestmögliche Auslastung der Sportstätte. Zum Beispiel: Berücksichtigung spezieller Deckenhöhen, Bodenbeschaffenheiten oder Bodenbelastbarkeiten, Personenzahl, Eignung der Sportstätte für die geplante Sportart (zur Vermeidung von Sachschäden). - Das Sportangebot ist in der Regel keine Freiluftsportart - Das Sportangebot ist dauerhaft ausgelegt. - Die Sporthalle (gedeckte Sportstätte) wird ganzjährig genutzt. - Eine bestehende Wartezeit ist positiv anzurechnen (beispielhaft, weil zuvor anderen Antragstellenden Vorrang gewährt wurde). Zur Veranschaulichung der oben dargestellten Kategorien 1 und 2 folgen zwei Beispielfälle: a) Vergabe nach Kategorie 1: Eine freie Zeit für eine Einfachhalle wird online bekannt gegeben. Es gehen zwei Bewerbungen ein. Ein gemeinnütziger Verein möchte sein Angebot erweitern durch ein Yogatraining, das Mitglieder*innen im Rahmen der Mitgliedschaft nutzen können. Ein Unternehmen, das Yogakurse stadtweit gegen Entgelt anbietet, bewirbt sich auch auf diese Trainingszeit. Da es sich bei dem Unternehmen nicht um einen gemeinnützigen Verein handelt und das Angebot nachweislich kommerzieller Art ist, ist die Nutzungszeit dem Verein zur Verfügung zu stellen. b) Vergabe nach Kategorie 2: Ein Verein beantragt für ein Kinderangebot 8-10 Jahre eine freigewordene Nutzungszeit, donnerstags von 21-22 Uhr. Konkurrierend beantragt ein weiterer Verein für ein Volleyballangebot im Erwachsenensport und ein dritter Verein für ein +55 Angebot dieselbe Zeit. Da es sich um 3 eingetragene Vereine handelt, haben alle Antragstellenden nach Anwendung der Prioritäten der Kategorie 1 den gleichen Anspruch auf die freie Hallenzeit. Somit erfolgt die Entscheidung über die Vergabe in der Einzelfallbetrachtung, unter Anwendung der Ermessenskriterien der Kategorie 2. Seite 6 von 8 Stand 05.05.2025 Das Kinderangebot für 8-10-jährige sollte zu einer früheren Tageszeit stattfinden, zudem ist der Verein aus einem anderen Bezirk. Die Sportsachbearbeitung wird hier in Zusammenarbeit mit dem Bezirk, in dem der Verein ansässig ist, darauf hinwirken, eine Ausweichzeit in einer anderen geeigneten Sportstätte zu finden. Die Volleyballmannschaft hat ambitionierte Trainingsziele, kann diese aber aufgrund der geringen Deckenhöhe in der beantragten Sportstätte nicht umsetzen, außerdem ist keine Volleyballvorrichtung vorhanden. Die Sportsachbearbeitung wird sich hier dafür einsetzen, eine zweckdienliche Halle mit freier Zeit im Bezirk oder im Nachbarbezirk zu finden und anzubieten. Das Senior*innenangebot hat nachweislich bereits 10 Interessent*innen aus dem fußläufigen Umfeld der Sportstätte. So wird hier anhand der Ermessens-Kriterien der Kategorie 2, zugunsten der Diversity-Kern-Dimension Alter, der Senior*innensport mit der Vergabe der Nutzungszeit gefördert. 8. Beibringungspflicht und Haftpflichtversicherung Vereine benötigen zusätzlich den Nachweis einer Gruppen– Haftpflichtversicherung, es sei denn diese ist bereits durch die Mitgliedschaft im Verband sichergestellt. Bei kommerziellen Nutzungen oder Brauchtumsveranstaltungen ist eine Veranstalterhaftpflichtversicherung nachzuweisen. Bei sonstigen Nutzungen und Gruppierungen (Individualsport) ist für jede teilnehmende Person eine private oder, wenn zutreffend, eine betriebliche Haftpflichtversicherung zu empfehlen, welche insbesondere das Risiko von Personen- und Mietsachschäden an privat gemieteten Räumlichkeiten abdeckt. Für die Nutzung einer Sportstätte müssen alle notwendigen und von der Stadt geforderten Informationen (beispielhaft der Bestandserhebungsbogen) und Vereinsunterlagen in der aktuellen und jeweils gültigen Fassung vorliegen. Voraussetzung für die Vergabe ist darüber hinaus, dass - im Zusammenhang mit der Nutzung der Sportstätte die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften bislang eingehalten wurden, - der Vertragspartei bekannt ist, dass unrichtige oder unvollständige Angaben sowie das Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen in diesen Angaben strafrechtliche Konsequenzen (z.B. wegen Betrugs nach § 263 StGB oder Subventionsbetrug nach § 264 StGB) zur Folge haben können, - der Vertragspartei bekannt ist, dass der Nutzungsvertrag keine öffentlich-rechtlichen Genehmigungen oder Befreiungen ersetzt, - die Vertragspartei keine kinder- und jugendgefährdenden oder strafbaren Zielsetzungen verfolgt oder Kindern und Jugendlichen Zugang zu Medien verschafft, die Seite 7 von 8 Stand 05.05.2025 jugendgefährdende oder strafbare Inhalte aufweisen und eine Orientierung an gesellschaftlichen Werten wie Toleranz, Gleichstellung, Integration, Inklusion sowie Umwelt- und Klimaschutz angestrebt wird. Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sind erweiterte polizeiliche Führungszeugnisse gemäß § 30 a BZRG ein geeignetes Mittel. Die Erklärung hierüber ist online bei der Antragsstellung zu erbringen. 9. Rechtsanspruch und Kündigung Der Antrag auf eine Nutzungszeit bewirkt keinen Rechtsanspruch auf Abschluss eines Vertrags. 10. Verstöße und fristlose Kündigung Werden die Verpflichtungen aus den Vergabegrundsätzen von der Vertragspartei wiederholt nicht eingehalten, greifen die entsprechenden Regelungen in den Nutzungsbedingungen der Stadt (Teil A, Absatz VI). Dies ist insbesondere der Fall, wenn von der Vertragspartei: -die erfolgte Nutzung und die Auslastung durch Eintragung in die vorgegebene Belegungserfassung nicht nachgewiesen wurde, -Veränderungen für den Nutzungszweck, der Nutzergruppe, bei den Kontaktadressen und den Übungsleiter*innen nicht unverzüglich mitgeteilt werden, - Änderungen an den Nutzungszeiten vorgenommen werden, -Nutzungszeiten an Dritte weitergegeben werden - vor Eintritt des Ereignisses nicht unverzüglich der zuständigen Sportsachbearbeitung mitgeteilt wird, dass Nutzungszeiten nicht, nicht mehr, einmalig oder für einen gewissen Zeitraum nicht genutzt werden und somit frei sind. Zur Belegungskontrolle vgl. oben Punkt 4 der Vergabegrundsätze. 11. Veranstaltungen Einmalige Veranstaltungen (z.B. Wettkämpfe, Turniere, Sportfeste, Lehrgänge, Kurse und Projekte) sind mindestens 4 Wochen vorher im Bürgeramt bei der zuständigen Sportsachbearbeitung oder beim Sportamt schriftlich zu beantragen. Der Gesamtnutzungszeitraum umfasst auch die Vor- und Nachbereitung der Veranstaltung. Nebenleistungen (unter anderem Kabinennutzung, Material-, Gerätebedarf) sind formlos als Anlage beizulegen. 12. Bearbeitung von Anträgen Die Vergabe der Zeiten für einmalige Veranstaltungen und Nutzungen erfolgt grundsätzlich in der Reihenfolge des Eingangsdatums. Die Vergabe der Zeiten für dauerhafte Nutzungen erfolgt nach dem vorgegebenen Stichtag unter Anwendung der unter 7. benannten Vergabekriterien. 13. Bearbeitungsdauer Sofern alle entscheidungsrelevanten Fakten und Unterlagen vorliegen, ist von einer grundsätzlichen Bearbeitungszeit von 7 Werktagen (Montag - Freitag) auszugehen. In begründeten Fällen kann es zu abweichenden Bearbeitungszeiten kommen (beispielhaft Vertretung, Krankheit, sonstiger Ausfall, Großsportereignisse). Seite 8 von 8 Stand 05.05.2025 14. Einzelfallentscheidung Die Stadt Köln behält sich vor, entsprechend der Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt Köln von den vorgenannten Bestimmungen abweichende Einzelfallentscheidungen zu treffen. Diese müssen dem Grundgedanken und den Zielen der Vergabegrundsätze entsprechen. Die Vergabegrundsätze treten ab XX 2025 in Kraft. (Je nach politischem Beschluss).
  • Mitteilung BV

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    Dezernat, Dienststelle IV/52/520 Vorlagen-Nummer 2205/2025 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 02.09.2025 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 08.09.2025 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 01.09.2025 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 08.09.2025 Bezirksvertretung 5 (Nippes) 09.09.2025 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 02.09.2025 Bezirksvertretung 7 (Porz) 02.09.2025 Bezirksvertretung 8 (Kalk) 04.09.2025 Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 08.09.2025 Sportentwicklungsplanung – Vergabegrundsätze Sportstätten Mit Beschluss des Rates 0149/2019 wurde das Gutachten zur Sportentwicklungsplanung als Handlungsleitfaden für die aktuellen und zukünftigen Herausforderungen von Sport und Bewe- gung in der Kölner Stadtgesellschaft anerkannt. Unter anderem weist das Gutachten auf die Möglichkeiten einer Verbesserung der Sportstättenauslastung durch Erreichung von Transpa- renz sowie Optimierung der Vergabekriterien hin. Die Sportentwicklungsplanung hat zum Ziel die knappen Sporträume für einen sportbezogenen Gebrauch so zugänglich zu machen, dass möglichst viele Kinder und Jugendliche an den Sport herangeführt und die vorhandenen Sportkapazitäten effizient genutzt werden. Die "Allgemeinen Nutzungsbedingungen“ regeln seit Mitte 2020 (1710/2020) die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach Abschluss eines privatrechtlichen Nutzungsvertrages für eine zugewiesene Sportstätte. Mit den nun ergänzend zu den „Allgemeinen Nutzungsbedingungen“ erarbeiteten Vergabekri- terien wird die Sportentwicklungsplanung weiter umgesetzt. Die Vergabekriterien setzen vor dem Zeitpunkt einer Antragstellung auf Nutzungszeiten an und erläutern sowohl das Ziel der Sportstättenvergabe als auch die Kriterien, die zu einer Vergabe führen sowie den Rahmen der Voraussetzungen, um eine Sportstättenzeit zu erhalten. Mit Beschluss des Sportausschusses vom 26.6.2025 (1114/2025) dieser Vergabekriterien wird ein einheitliches, nachvollziehbares Verfahren etabliert, das die Vergabeentscheidungen 2 objektiviert und die Bearbeitung für alle Beteiligten erleichtert. Sportvereine, Einzelpersonen sowie Organisationen erhalten damit klare Richtlinien, während gleichzeitig die Sportsachbe- arbeitenden in den Bezirken entlastet werden. Die Kriterien basieren auf bewährten Verfahren der Sportstättenvergabe, die bereits seit vie- len Jahren in der Verwaltungspraxis der Stadt Köln angewendet werden. Durch die Verschrift- lichung erhalten sie nun eine verbindliche Grundlage, die sowohl den Sportvereinen als auch den sportinteressierten Bürger*innen mehr Verständnis, Planungssicherheit und Orientierung gibt. Ein besonderes Augenmerk liegt auf der Vergaberangfolge (Kategorie 1) sowie der ergänzen- den Einzelfallprüfung (Kategorie 2). Dies gewährleistet eine faire und bedarfsgerechte Nut- zung der Sportstätten und verhindert unnötige Nutzungskonflikte. Die Erarbeitung dieser Vergabekriterien erfolgte unter Leitung von Herrn Prof. Dr. Lutz Thieme von der Hochschule Koblenz in enger Zusammenarbeit zwischen dem Sportamt, den Sport- sachbearbeitenden in den Bezirken und dem Stadtsportbund Köln. Diese intensive Abstim- mung hat dazu beigetragen, dass die Kriterien sowohl praxisnah als auch anwenderfreundlich gestaltet wurden. Außerdem sind durch die Mitarbeit des Stadtsportbundes Köln die Bedarfe der Sportvereine gewahrt. Erwartete Vorteile durch die neuen Vergabekriterien: - Mehr Transparenz: Klare und nachvollziehbare Regelungen für alle Antragstellenden. - Fairness und Gleichbehandlung: Einheitliche Priorisierungskriterien verhindern willkürliche Entscheidungen. - Optimierte Nutzung der Sportstätten: Bessere Steuerung der Vergabeprozesse für eine ma- ximale Auslastung. - Effizientere Verwaltungsabläufe: Reduzierter Bearbeitungsaufwand für die Sportsachbear- beitung in den Bezirken. - Mehr Planungssicherheit für Vereine und Bürger*innen: Klare Regeln minimieren Unsicher- heiten bei der Antragsstellung und erhöhen das Verständnis von Verwaltungsentscheidungen. Die vollständigen Vergabekriterien sind in Anlage 1 detailliert beschrieben. Insbeson- dere Punkt 7 dieser Kriterien definiert die genaue Rangfolge und Priorisierung der Vergabe und bildet damit das Herzstück des neuen Vergabeverfahrens.

Beratungsverlauf

  1. 01.09.2025

    Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)

    TOP 11.3.1, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen
  2. 02.09.2025

    Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)

    TOP 9.5, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen
  3. 02.09.2025

    Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)

    TOP 10.2.6, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen
  4. 02.09.2025

    Bezirksvertretung 7 (Porz)

    TOP 10.2.4, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen
  5. 04.09.2025

    Bezirksvertretung 8 (Kalk)

    TOP 10.2.4, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen
  6. 08.09.2025

    Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)

    TOP 10.2.2, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen
  7. 08.09.2025

    Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)

    TOP 12.2, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen
  8. 08.09.2025

    Bezirksvertretung 9 (Mülheim)

    TOP 10.2.11, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen
  9. 09.09.2025 zuletzt

    Bezirksvertretung 5 (Nippes)

    TOP 10.2.2, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen

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