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1990/2018

Unterbringung von Flüchtlingen

Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 20.07.2018

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Nächste Beratung: Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren, Sitzung am 06.09.2018, TOP 9.5

Anlage 1, Auszug aus der Niederschrift_TOP_2.1, RPA vom 26.06.2018

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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

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Anlage 1, Auszug aus der Niederschrift_TOP_2.1, RPA vom 26.06.2018

6732 Zeichen

Geschäftsführung  
Rechnungsprüfungsausschuss 
Frau Duggan 
Telefon:  (0221) 221-22928  
Fax       :  (0221) 221-25501 
E-Mail:  simone.duggan@stadt-koeln.de 
Datum: 19.07.2018 
Auszug 
aus der Niederschrift der Sitzung des 
Rechnungsprüfungsausschusses vom 26.06.2018 
öffentlich 
2.1 Unterbringung von Flüchtlingen  
Rechnungsprüfungsausschuss 12.04.2018, TOP 8.1  
Anfrage von Frau Dresler-Graf und Herrn Detjen 
1990/2018 
Herr Baentsch möchte wissen, weshalb die günstigere Alternative der Unterbringung 
von Flüchtlingen in dem Gebäude in der Rubensstraße von der Verwaltung nicht in 
Betracht gezogen worden sei. Die Kosten dieser Unterbringung hätten nur 12% ge-
genüber denen des Hotels ausgemacht. Er habe die Information, dass das Angebot 
zur Unterbringung von der Verwaltung wegen fehlendem Interesse abgelehnt wurde. 
 
Frau Adams erläutert hierzu, dass dieses Gebäude bereits in der Vergangenheit zum 
Zweck der Unterbringung von Flüchtlingen angemietet worden sei. Eine weitere An-
mietung kam jedoch aufgrund eklatanter Mängel und der Nicht-Bereitschaft des Ei-
gentümers, diese zu beheben, nicht mehr in Frage. 
 
Herr Baentsch drückt seine Verwunderung über die Entscheidung der Verwaltung 
aus, da das Gebäude am freien Markt nun zu höheren Konditionen angeboten wer-
de, ohne das eine Generalsanierung notwendig gewesen wäre. 
 
Frau Adams erläutert, dass bei den seinerzeitigen städtischen Verhandlungen unter 
anderem die Heizung defekt gewesen sei und keinerlei Bereitschaft zur Abhilfe durch 
den Eigentümer zu erkennen war. 
 
Herr Detjen rügt, dass die Verwaltung dem Begehren des Ausschusses bisher nicht 
gefolgt sei, den von der Oberbürgermeisterin beauftragten sogenannten „Oster-
Bericht“ dem Rat zugänglich zu machen, obwohl der Ausschuss für Soziales und 
Senioren dies in seiner vorletzten Sitzung einstimmig beschlossen habe. Er bittet 
dies dringend nachzuholen und zukünftig Ausschussbeschlüsse nicht zu ignorieren.

Er möchte nun im öffentlichen Teil dieser Sitzung Fragen aufwerfen, die im nachfol-
genden nicht öffentlichen Teil mit beraten werden können: 
 
1. Seit über 30 Jahren würden für die Unterbringung von Flüchtlingen von der Stadt-
verwaltung Hotels angemietet. Die öffentliche Debatte einschließlich der Stellung-
nahmen von Ratsmitgliedern seien eindeutig: Hotels seien erstens keine guten quali-
tativen Unterbringungen und zweitens seien sie teuer. Die Politik wolle gute preiswer-
te Unterbringungen in Wohnungen und kleineren Unterkünften bis zu 80 Personen. 
 
Die Verwaltung habeim Sozialausschuss mündlich angekündigt insgesamt 300 Ho-
telplätze abzubauen. In der Beantwortung sei zu dieser Aussage jedoch keine Stel-
lung genommen worden. Es sei im Gegenteil sogar herauszulesen, dass dieses Sys-
tem beibehalten werden solle. Dies könne die Politik nicht akzeptieren. 
 
2. In der Antwort zu Punkt 2. werde verdeutlicht, dass die Verwaltung im Jahre 2016 
mit Herrn Horitzky vereinbart habe, mit „ihm zusammen zu arbeiten“, damit er das 
Hotel erwerben könne. Ihn interessiert, ob sich diese Zusammenarbeit auf den später 
vereinbarten Preis ausgewirkt habe? 
 
3. Im Rahmen der neuen Gebührenordnung gebe es Fälle, dass Flüchtlinge bis zu 
1.000 Euro und mehr für die Hotelunterbringung selber zahlen müssten, weil der Ver-
tragspartner nicht die Stadt Köln ist, sondern der Flüchtling unmittelbar. Dies stelle 
insbesondere für in Beschäftigungsverhältnisse vermittelte Flüchtlinge mit eigenem 
Einkommen eine enorme Belastung dar. Seiner Auffassung nach, müsse dies für die 
Verwaltung ebenfalls ein Grund sein, die Hotelunterbringung in Frage zu stellen? 
 
Herr Dr. Rau erklärt, dass der „Oster-Bericht“ ihm weder bekannt noch zugänglich sei 
und somit eine Einbringung in den Rat für ihn nicht möglich sei. 
 
Herr Detjen kann dieser Aussage kaum Glauben schenken und möchte eine tiefere 
Erläuterung hierzu. 
 
Herr Dr. Rau geht zunächst auf die drei Fragestellungen von Herrn Detjen ein und 
gibt bezogen auf die erste Fragestellung zu bedenken, dass eine Hotelunterbringung 
immer nur eine Notlösung darstelle und weder humanitär noch wirtschaftlich erstre-
benswert sei. Man befinde sich seit 2014 in einem 4-Phasen-Modell, wobei die letzte 
Phase eine Unterbringung in konventionellem Wohnraum vorsehe. Er berichtet zu-
dem, dass wohl deutlich mehr als die von Herrn Detjen genannten 300 Hotelplätze 
abgebaut werden könnten. Allerdings werde es zeitnah nicht möglich sein, die in et-
wa vorgehaltenen 2000 Plätze komplett abzubauen. 
 
Bezogen auf die Fragestellung betreffend die Zusammenarbeit mit Herrn Horitzky 
gibt Herr Dr. Rau an, dass alle möglichen Optionen zur Umsetzung des Projektes 
besprochen worden seien. Diese hätten natürlich preisliche Auswirkungen. 
Zu dem Selbstzahlermodell verweist er auf die Anwendung der Härtefallklausel sowie 
auf das vorrangige Tätigwerden des Auszugsmanagements bei in Arbeit kommenden 
geflüchteten Personen. 
 
Herr Detjen betont nochmals seine Zweifel an der Aussage von Herrn Dr. Rau, den 
„Oster-Bericht“ nicht zu kennen. Dies sei bis dato anders dargestellt worden. So ha-
be Herr Dr. Rau im letzten Ausschuss verkündet, dass die gestellten Fragen in die-

sem Bericht beantwortet werden würden und gemeinsam mit Herrn Oster eine Pres-
sekonferenz stattfinden werde. 
 
Herr Hemsing macht deutlich, dass es nicht auszuschließen sei, dass der Bericht 
dem Dezernat nicht vorliege. Dem Rechnungsprüfungsamt sei der Bericht selbstver-
ständlich bekannt, da das Amt nach § 6 Rechnungsprüfungsordnung das Recht auf 
Einsichtnahme in alle Akten habe. Natürlich könnten auch die Mitglieder des Rates 
Zugang zum „Oster-Bericht“ über eine Akteneinsichtnahme erhalten. Er richtet seine 
Bitte an Herrn Dr. Rau, durch die Oberbürgermeisterin den Bericht dem Rat zeitnah 
zur Verfügung zu stellen. 
 
Auch Frau Dresler-Graf weist auf die damalig gemachten Aussagen und die Teil-
nahme an der Pressekonferenz von Herrn Dr. Rau hin. Dies habe ihres Erachtens 
eine Kenntnis über den Bericht impliziert. 
 
Herr Görzel erinnert an die im letzten Ausschuss geführte intensive Diskussion und 
der Aussage von Herrn Dr. Rau, dass alle gestellten Fragen mit dem Bericht beant-
wortet werden würden. Wenn der Bericht ihm jedoch nicht bekannt gewesen sei, hät-
te er diese Aussage nicht treffen dürfen. 
 
Herr Dr. Rau muss zugeben, dass sich die nun dargestellte Sachlage merkwürdig 
anhöre. Jedoch war es die Entscheidung der Oberbürgermeisterin, ihm den Bericht 
nicht zur Verfügung zu stellen. 
 
Frau Dresler-Graf bittet um einen Verweis der Vorlage sowie einem Auszug aus der 
Niederschrift in den Ausschuss für Soziales und Senioren. 
 
Der Rechnungsprüfungsausschuss nimmt die Beantwortung der Anfrage zur Kennt-
nis.

Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

11924 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
V/56 
 
Vorlagen-Nummer 20.06.2018 
 1990/2018 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Rechnungsprüfungsausschuss 26.06.2018 
Ausschuss Soziales und Senioren 06.09.2018 
 
Unterbringung von Flüchtlingen 
Zu TOP 8.1. aus der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses vom 12.04.2018, Unterbringung 
von Flüchtlingen, haben Frau Dresler-Graf und Herr Detjen 15 Fragen gestellt, die nachfolgend be-
antwortet werden. Die Antworten sind der Übersichtlichkeit halber unter den Fragen eingefügt: 
 
1. Trifft es zu, dass der Vertrag über 84 Monate geschlossen wurde?  
Antwort der Verwaltung: 
Ja, es ist zutreffend, dass die Vereinbarung über 7 Jahre (84 Monate) abgeschlossen wurde. 
Das Hotel in Dellbrück wurde erstmalig in 2015 über Herrn Horitzky angeboten. Im Rahmen der Ver-
handlungen ab 2016 wurde das Hotel aus wirtschaftlicher Betrachtung der Betreiber für mindestens 7 
Jahre angeboten. Die Verwaltung ging und geht weiterhin davon aus, dass mittel- bis langfristig ein 
Teil an Hotelunterbringungen notwendig sein wird, um flexibel auf Unterbringungsbedarfe, insbeson-
dere für besonders schutzbedürftige Geflüchtete, reagieren zu können. Daher wurde das Angebot mit 
einer Laufzeit von 7 Jahren angenommen. 
 
 
2. Zu welchem Zeitpunkt und durch welche Beteiligten wurden die ersten Gespräche zur 
Anmietung des Hotels geführt? 
Antwort der Verwaltung: 
Der Betreiber des Hotels, Herr Horitzky, ist erstmalig nach einem Aufruf durch die Stadt über die 
DEHOGA im Oktober 2015 auf die Stadt Köln zugekommen und hat das Hotel zur Unterbringung von 
Geflüchteten angeboten und um Prüfung gebeten. Im Rahmen dieser Prüfung wurden durch die Stadt 
Köln angeforderte Unterlagen vom Betreiber zunächst nicht beigebracht, so dass der Vorgang an-
fänglich nicht weiter bearbeitet werden konnte. Herr Horitzky und die damalige Betriebsleiterin, Frau 
Schwan, sind im Laufe der Zeit wieder mehrfach auf die Stadt Köln zugekommen. 
Erste Verhandlungen wurden im März 2016 geführt. Hier wurde von Herrn Horitzky mitgeteilt, dass er 
beabsichtigt, das Hotel zu erwerben, wenn die Stadt sich vorstellen könnte, mit ihm zusammen zu 
arbeiten. Aufgrund der Flüchtlingssituation in 2016 wurde dies in Aussicht gestellt. 
Konkrete Verhandlungen zur Vermittlung von geflüchteten Personen erfolgten ab März 2017. Zu die-
sem Zeitpunkt stand Herr Horitzky kurz vor dem Erwerb des Hotels. Die Belegungsvereinbarung wur-
de schließlich im Juni 2017 geschlossen. 
Von Seiten der Stadt Köln war die Abteilung 562 - Wohnraumversorgung im Amt für Wohnungswesen 
mit dem Vorgang beschäftigt und hat auch die entsprechenden Gespräche mit dem Betreiber geführt. 
 
 
3. Wie kommt es, dass das Hotel bereits im 15. Flüchtlingsbericht im Juni 2017 aufgelistet

2 
 
wurde? 
Antwort der Verwaltung: 
Der 15. Flüchtlingsbericht vom 22.06.2017 lieferte eine Übersicht über die zukünftig zu belegenden 
Unterkünfte bzw. die projektierten Unterkunftsplätze bis zum Jahresende 2017. Darin ist vermerkt, 
dass das Hotel in der Dellbrücker Hauptstraße voraussichtlich im Laufe des III. Quartals 2017 belegt 
werden kann. Die tatsächliche Erstbelegung erfolgte dann zum 13.10.2017 und somit sogar leicht 
verspätet zu Beginn des IV. Quartals 2017. 
 
 
4. Ist die Behauptung in der Presse zutreffend, dass der Vertrag nicht kündbar sei? 
Antwort der Verwaltung: 
Eine Möglichkeit zur vorzeitigen Beendigung der Vereinbarung mit den Hotelbetreibern gibt es nach 
juristischer Prüfung durch das Rechts- und Versicherungsamt nicht. Solange ein Hotelier seinen Ver-
pflichtungen nachkommt und alle baurechtlichen Genehmigungen vorliegen, besteht für die Stadt 
Köln keine Möglichkeit, die schriftlich zugesagte Belegungsgarantie zurückzunehmen. 
 
 
5. Warum wurde das Vergaberecht nicht angewandt, obwohl das Finanzvolumen des Ver-
trages. ca. 2.6 Mio. beinhalten soll? 
Antwort der Verwaltung: 
Für die Vergaben der Stadt Köln gilt grundsätzlich die Kölner Vergabeordnung (KVO). Vergaben im 
Sinne der KVO sind sämtliche Beschaffungen im Liefer-, Dienstleistungs- und Baubereich sowie die 
Erteilung von Konzessionen. Die KVO beinhaltet Regelungen für Vergaben sowohl oberhalb als auch 
unterhalb der EU-Schwellenwerte und nimmt damit Bezug auf Beschaffungsvorgänge im Sinne der 
einschlägigen europäischen Richtlinien und des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen 
(GWB). Nach § 103 Absatz 1 GWB hat ein öffentlicher Auftrag die Lieferung von Waren, die Ausfüh-
rung von Bauleistungen oder die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand. 
 
Die mit den Betreibern des Hotels getroffene Vereinbarung dient der zusätzlichen Sicherheit der 
grundsätzlich von anderer Stelle (Sozialamt, Jobcenter, eigene Leistung der untergebrachten Person) 
zu zahlenden Übernachtungskosten. Die Regelung erstreckt sich dabei darauf, dass das Amt für 
Wohnungswesen im Fall der Unterschreitung eines bestimmten, monatlichen Betrages der Übernach-
tungskosten den Differenzbetrag bis zur vereinbarten Höhe übernimmt. Sie zielt mithin nicht auf eine 
Beschaffung, sondern auf eine Absicherung. Damit handelt es sich bei dieser Absicherung weder um 
eine Bau-, noch um eine Liefer- oder Dienstleistung im Sinne des § 103 GWB. Mangels öffentlichen 
Auftrages liegt daher auch keine Vergaberelevanz vor. 
 
Eine Vergaberelevanz entsteht auch nicht in dem Fall, in welchem man die von der Stadt gewählte 
Vorgehensweise der Flüchtlingsunterbringung in Hotels rechtlich als eine Anmietung qualifizieren 
würde. Die Miete von vorhandenen Gebäuden ist nach § 107 Abs. 1 Nr. 2 GWB von der Anwendung 
der Vergaberechtsvorschriften des GWE explizit ausgenommen. 
 
Weder nach § 5 noch nach § 17 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln ergibt sich eine Beteili-
gung der politischen Gremien.  
 
 
6. Welche schriftlichen Aufzeichnungen liegen in der Angelegenheit vor? 
Antwort der Verwaltung: 
Zum Vorgang des Hotels in der Dellbrücker Hauptstraße existieren entsprechende Aktenvorgänge, 
die bereits durch das Rechnungsprüfungsamt geprüft wurden. 
 
 
7. Trifft die Behauptung in den Medien zu, dass es kein weiteres Hotel mit solch einer lan-
gen Laufzeit gibt?

3 
 
Antwort der Verwaltung: 
Es ist zutreffend, dass es kein weiteres Hotel mit einer vereinbarten Laufzeit von 7 Jahren gibt. 
 
 
8. Wie ist dieser Vertragsabschluss zu erklären, wenn bereits Ende letzten Jahres, im 
Rahmen eines Runden-Tisch-Gespräches, die Bedeutung der zweckmäßigen und sinn-
vollen Unterbringung in Hotels hervorgehoben wurde, gleichzeitig aber auch betont 
worden sei, dass die Verwaltung beabsichtige, die Unterbringung von Schutzsuchen-
den in Hotels sukzessive aufzugeben? 
Antwort der Verwaltung: 
Wie unter Frage 1 bereits ausgeführt, geht die Verwaltung davon aus, dass auch mittel- bis langfristig 
ein Teil an Hotelunterbringungen notwendig sein wird, um flexibel auf Unterbringungsbedarfe, insbe-
sondere für besonders schutzbedürftige Geflüchtete, reagieren zu können. Die besondere Situation, 
dass immer noch rund 1.400 Geflüchtete in Notunterkünften leben, macht die Nutzung von Beherber-
gungsbetrieben zur Zeit unabdingbar. 
Die Belegungsvereinbarung wurde am 19.06.2017 geschlossen. Die fachliche Notwendigkeit zum 
Zeitpunkt der Vereinbarung ergab sich aus der Anzahl von geflüchteten Menschen in Unterkünften 
ohne oder nur mit ganz geringer Privatsphäre. Dazu gehörten zum damaligen Zeitpunkt Turnhallen, 
Leichtbauhallen und Notunterkünfte, in denen damals noch rund 3.000 Geflüchtete untergebracht 
waren. Diese Unterbringungsformen beinhalten Gemeinschaftsverpflegung, Gemeinschaftssanitäran-
lagen ohne Rückzugsmöglichkeit und Privatsphäre. 
Richtig ist, dass dennoch ein sukzessiver Abbau von Unterbringungsplätzen in Beherbergungsbetrie-
ben geplant ist. Bis Ende 2018 sollen in einem ersten Schritt rund 300 Plätze in Beherbergungsbe-
trieben abgebaut werden. 
 
 
9. Das Hotel soll voraussichtlich von 31 auf 43 Plätze erweitert werden. Ist bei einer derar-
tigen Entscheidung beabsichtigt, das Vergaberecht ordnungsgemäß anzuwenden? 
Antwort der Verwaltung: 
Die Gesamtbelegungszahl beträgt maximal 43 Plätze gemäß der Vereinbarung mit dem Hotelier. Die 
in der Belegungsgarantie vereinbarte Belegung von 43 Betten (Belegungsgarantie 80% = 34 Betten) 
tritt jedoch erst nach erfolgtem Umbau und Bauabnahme durch das Bauaufsichtsamt in Kraft. Derzeit 
beträgt die maximale Belegung 26 Betten mit einer Belegungsgarantie von 80% = 21 Betten. 
Bezüglich Vergaberecht siehe Antwort zu Frage 5. 
 
 
10. Welche Serviceleistungen sind in den Tagessätzen inkludiert? 
Antwort der Verwaltung: 
Der Betreiber des Beherbergungsbetriebes ist verpflichtet, für den vereinbarten Preis pro Person die 
in den Rahmenbedingungen der Vereinbarung genannten Vorgaben auf seine Kosten zu erfüllen. Die 
Rahmenbedingungen sind: 
• Standardmöblierung des Zimmers, d.h. für jeden Gast: Bett, Tisch, Stuhl, Schrank,  
• Schaffung und Bereitstellung von Kochgelegenheiten für die zugewiesenen Gäste,  
• kostenfreie Bereitstellung von Waschmaschinen und Wäschetrocknern,  
• kostenfreie Bereitstellung von Kühlschränken in den Hotelzimmern,  
• regelmäßige Reinigung von Bad/WC durch das Personal des Beherbergungsbetriebes min-
destens 1 x wöchentlich,  
• Bereitstellung von Bettwäsche und mindestens 1 x wöchentlich frische Ausgabe,  
• Reinigung der Bettwäsche,  
• die ständige Erreichbarkeit eines Ansprechpartners im Hotel (Telefon, Fax, E-Mail),

4 
 
• Hilfestellung für die im Hotel untergebrachten Personen bei einfachen Fragen. 
 
Darüber hinaus ist der Betreiber gehalten, Geschirr, Besteck, Töpfe und Handtücher kostenfrei zur 
Verfügung zu stellen, bis den Gästen die Gelegenheit zur eigenen Beschaffung aus den Mitteln der 
Einrichtungshilfe (Sozialleistungsträger) möglich ist. 
Eine Fremdbelegung ist nicht gestattet. Der Betreiber verpflichtet sich, seinen Beherbergungsbetrieb 
in Gänze dem Amt für Wohnungswesen zur Verfügung zu stellen. 
 
 
11. Wurde anderen Hoteliers, denen schon eine Zusage durch die Verwaltung zur Unter-
bringung von Flüchtlingen signalisiert wurde, aufgrund des Abschlusses des Mietver-
trages mit dem Hotel „Zum Bahnhof“ ein Vertrag verwehrt? 
Antwort der Verwaltung: 
Nein. 
 
 
12. Weshalb ist seit ca. 3 Tagen ein offensichtlich neues Bauschild mit dem Datum 
25.04.2017 an dem Hotel angebracht? 
Antwort der Verwaltung: 
Dazu liegen dem Amt für Wohnungswesen keine Informationen vor. 
 
 
13. Wurde eine Baugenehmigung zum Abriss des Garagenhofes und zum Neubau eines 
Wohnhauses hinter dem Hotel erteilt? 
Antwort der Verwaltung: 
Für das Grundstück Dellbrücker Hauptstr. 209, Flur 70, Flurstück 1131 wurde kein entsprechender 
Antrag (Abbruch Garagenhof und Errichtung Wohnhaus) gestellt und somit auch kein Bescheid erteilt. 
 
 
14. Welche Kostenausfallregelungen wurden im Falle leerstehende Räume während der 
Flüchtlingsunterbringung vereinbart? 
Antwort der Verwaltung: 
Die Stadt Köln hat keinen Mietvertrag mit dem Hotel abgeschlossen, so dass der Geflüchtete Ver-
tragspartner des Hoteliers ist. Das Amt für Wohnungswesen garantiert den ausgewählten Hotels le-
diglich eine Mindestauslastung und haftet bei Minderbelegung oder „Nichtzahlung der Hotelkosten 
aus dem Garantieversprechen“ entsprechend der Vereinbarung.  
Die Zahlung der Beherbergungskosten erfolgt im Rahmen des Leistungsbezugs der Geflüchteten 
(AsylbLG, SGB II). 
Die regelmäßige Belegungsgarantie bei Beherbergungsbetrieben beträgt 80%. Im Hotel in der Dell-
brücker Hauptstraße beträgt die derzeitige maximale Belegung 26 Betten mit einer Belegungsgarantie 
von 80% = 21 Betten. 
 
 
15. Ist die für das „Hotel zum Bahnhof“ getroffene Leerstandsregelung vertragsüblich? 
Antwort der Verwaltung: 
Ja, eine solche Regelung ist üblich. Mit den meisten anderen Hotelbetreibern wurde eine Belegungs-
garantie von 80% abgeschlossen. 
 
 
 
Gez. Dr. Rau

Beratungsverlauf (2)

26.06.2018 Rechnungsprüfungsausschuss
TOP 2.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
06.09.2018 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 9.5 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (4)

  • Dellbrücker Hauptstraße 209
  • Rubensstraße
  • Hauptstraße
  • Markt

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Details

Aktenzeichen
1990/2018
Typ
Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
Datum
20.07.2018
Erstellt
12.06.2018 09:20