0906/2021
Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes Nr. 7549/03 Arbeitstitel: Hatzfeldstraße/Radiumstraße in Köln Dellbrück
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Beschlussvorlage Ausschuss
5237 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 613 Dint Sa Vorlagen-Nummer 0906/2021 Freigabedatum 22.03.2021 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes Nr. 7549/03 Arbeitstitel: Hatzfeldstraße/Radiumstraße in Köln Dellbrück Beschlussorgan Stadtentwicklungsausschuss Gremium Datum Beschluss: Der Stadtentwicklungsausschuss 1. beschließt, nach § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Anwendung des vereinfachten Ver- fahrens nach § 13 BauGB einen Bebauungsplan für das Gebiet westlich der Mielenforster Straße entlang der südlichen Grundstücksgrenze Hatzfeldstraße 23-79, einschließlich der Grundstücke Hatzfeldstraße 1-19 über den Grafmühlenweg entlang der nördlichen Grund- stücksgrenze der Häuser Pfarrer-Buchbender-Weg 1-19 weiter verlaufend nördlich der Sport- anlage bis zur Mielenforster Straße —Arbeitstitel: Hatzfeldstraße / Radiusstraße in Köln Dell- brück— aufzustellen mit dem Ziel, den Ausschluss von Einzelhandel im Geltungsbereich des Bebauungsplanes festzusetzen; 2. verzichtet auf nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretung ohne Einschränkung zustimmt. Alternative: keine Stadtentwicklungsausschuss 29.04.2021 Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 03.05.2021 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich circa 300 Meter südlich der Dellbrücker Hauptstraße Die Dellbrücker Hauptstraße ist als Stadtteil Zentrum siedlungsräumlich in zentraler La- ge im Stadtteil Dellbrück integriert. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil (AZ 23 K 2080/16) vom 28.11.2018 den am 29.01.2014 in Kraft getretenen Bebauungsplan Nr. 7549/02 "Hatzfeldstraße" aufgrund einer rechtsfehlerhaften Abwägung für unwirksam erklärt. (gleicher Geltungsbereich wie der jetzt aufzustellende neue Bebau- ungsplan) Zur konsequenten Umsetzung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes ist die Aufstellung dieses neuen Bebauungsplans notwendig, um den zentralen Versorgungsbereich Dellbrück zu schützen. Der zentrale Versorgungsbereich Dellbrück wird laut Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Köln 2013 als Stadtteilzentrum eingestuft. Der Angebotsschwerpunkt liegt im kurzfristigen Bedarfsbe- reich (52 %), wobei aber auch die Bereiche des mittel- und langfristigen Bedarfs eine gute Ausstat- tung aufweisen. Da die Anzahl der Betriebe und der Verkaufsfläche oberhalb der Orientierungswerte sowohl für ein Stadtteilzentrum als auch für ein Bezirksteilzentrum liegen, wird im Rahmen der Fort- schreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes empfohlen, den zentralen Versorgungsbereich Dellbrück, Dellbrücker Hauptstraße künftig als Bezirksteilzentrum auszuweisen. Die leicht rückläufige Einzelhandelsentwicklung des Stadtteilzentrums Dellbrück, Dellbrücker Haupt- straße wird durch eine Wettbewerbssituation insbesondere im kurzfristigen Bedarfssegment durch die beiden Lebensmittelmärkte Rewe und Aldi im Bereich der Hatzfeldstraße/Radiusstraße (Geltungsbe- reich des Bebauungsplan-Entwurfes) sowie durch den Sonderstandort Dellbrück (insbesondere Lidl) begleitet. Dabei muss insbesondere die räumliche Nähe der Standorte der Lebensmittelmärkte Rewe und Aldi an der Hatzfeldstraße zum zentralen Versorgungsbereich kritisch hervorgehoben werden. Aufgrund dieser räumlichen Nähe überschneiden sich die 700 m Nahbereichsradien der Lebensmit- telmärkte an der Hatzfeldstraße sowie der Lebensmittelmärkte im zentralen Versorgungsbereich in beträchtlichem Maß. Im EHZK wird als Entwicklungsziel die Sicherung der Versorgungsfunktion im kurzfristigen Bedarfsbe- reich durch den Erhalt der strukturprägenden Lebensmittel- und Drogeriewarenanbieter formuliert. Eine weitere Stärkung des zentralen Versorgungsbereiches Dellbrücker Hauptstraße und der wohnor- tnahen Versorgung, insbesondere mit Blick auf eine Verbesserung des nahversorgungsrelevanten Betriebstypenmixes kann über die Entwicklung der Potenzialfläche im nördlichen Zentrumsbereich an der Kreuzung Ernastraße und Dellbrücker Hauptstraße erfolgen. Weitere Ansiedlungen an Konkurrenzstandorten außerhalb des zentralen Versorgungsbereiches müssen verhindert werden, um das Entwicklungsziel zu erfüllen und um einen Rückgang der Einzel- handelsangebote im Stadtteilzentrum Dellbrück, Dellbrücker Hauptstraße zu vermeiden. Mit dem § 9 Absatz 2a Baugesetzbuch ist die Möglichkeit gegeben, innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinde, in 3 einem Bebauungsplan festzusetzen, dass nur bestimmte Nutzungsarten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Auf diese Weise kann der Schutz der zentralen Versorgungsbereiche sichergestellt werden. Die Aufstellung eines Bebauungsplans mit Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a BauGB kann im verein- fachten Verfahren nach § 13 BauGB erfolgen. Anlage Anlage 1 Geltungsbereich
Anlage 2 Auszug aus dem Beschlussprotokoll 9.2.1 - B-Platz Radium - Hatzfeld
1572 Zeichen
Geschäftsführung Bezirksvertretung 9 (Mülheim) Herr Schultheis Telefon: (0221) 99322 Fax : (0221) 99412 E-Mail: andre.schultheis@stadt-koeln.de Datum: 15.06.2021 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der 6.Sitzung der Bezirksvertretung Mülheim vom 14.06.2021 öffentlich 9.2.1 Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes Nr. 7549/03 Arbeitstitel: Hatzfeldstraße/Radiumstraße in Köln Dellbrück 0906/2021 Beschlussvorschlag: Der Stadtentwicklungsausschuss 1. beschließt, nach § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB einen Bebauungsplan für das Gebiet westlich der Mielenforster Straße entlang der südlichen Grundstücks- grenze Hatzfeldstraße 23-79, einschließlich der Grundstücke Hatzfeldstraße 1-19 über den Grafmühlenweg entlang der nördlichen Grundstücksgrenze der Häuser Pfarrer-Buchbender-Weg 1-19 weiter verlaufend nördlich der Sportan- lage bis zur Mielenforster Straße —Arbeitstitel: Hatzfeldstraße / Radiusstraße in Köln Dellbrück— aufzustellen mit dem Ziel, den Ausschluss von Einzelhan- del im Geltungsbereich des Bebauungsplanes festzusetzen; 2. verzichtet auf nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretung ohne Ein- schränkung zustimmt. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich mit den Stimmen der SPD-Fraktion, der CDU-Fraktion und des Einzel- mandatsträgers Tücks (FDP) gegen die Stimmen der Fraktion Bündnis 90/Die Grü- nen und des Einzelmandatsträgers Hengstenberg (AfD) bei Enthaltung der Fraktion Die LINKE und des Einzelmandatsträgers Altefrohne abgelehnt.
Anlage 1 Geltungsbereich
393 Zeichen
Mielenforster Straße Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 1 Maßstab 1 : 5 000N StadtplanungsamtGeltungsbereich des Bebauungsplanes 7549/03 Hatzfeldstraße / Radiumstraßein Köln - Dellbrück 0 10050 200300 Meter
Anlage 3 Stellungnahme der Verwaltung
1698 Zeichen
A N L A G E 3 Tuch150621Az1Sb Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes Nr. 7549/03 Arbeitstitel: Hatzfeldstraße/Radiumstraße in Köln-Dellbrück Vorlage 0906/2021 hier: Stellungnahme der Verwaltung zur Beschlussfassung der BV 9 am 14.06.2021 TOP 9.2.1- Die Bezirksvertretung Mülheim hat in ihrer Sitzung am 14.06.2021 den Aufstellungsbeschluss Hatzfeldstraße/Radiumstraße mehrheitlich mit den Stimmen der SPD-Fraktion, der CDU-Fraktion und des Einzelmandatsträgers Tücks (FDP) gegen die Stimmen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und des Einzelmandatsträgers Hengstenberg (AfD) bei Enthaltung der Fraktion Die LINKE und des Einzelmandatsträgers Altefrohne abgelehnt. StEA am 17.06.2021 TOP 10.4 Stellungnahme der Verwaltung: Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich circa 300 Meter südlich der Dellbrücker Hauptstraße. Die Dellbrücker Hauptstraße ist als Stadtteil-Zentrum siedlungsräumlich in zentraler Lage im Stadtteil Dellbrück integriert. Zur konsequenten Umsetzung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes ist die Aufstellung dieses neuen Bebauungsplans notwendig, um den zentralen Versorgungsbereich Dellbrück zu schützen. Weitere Ansiedlungen an Konkurrenzstandorten außerhalb des zentralen Versorgungsbereiches müssen verhindert werden, um das Entwicklungsziel zu erfüllen und um einen Rückgang der Einzelhandelsangebote im Stadtteilzentrum Dellbrück zu vermeiden. Da eine Bauvoranfrage zur Erweiterung eines Discounters gestellt wurde, ist eine Beschlussfassung in der Sitzung des StEA am 17.06.2021 erforderlich, damit fristgerecht die Voranfrage zurückgestellt und eine Veränderungssperre beschlossen werden kann.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: endgültig abgelehnt
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungOrte (6)
- Hatzfeldstraße 23
- Mielenforster Straße
- Dellbrücker Hauptstraße
- Pfarrer-Buchbender-Weg 1
- Radiumstraße
- Ernastraße
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- 0906/2021
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 20.04.2021
- Erstellt
- 08.03.2021 07:11