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0906/2021

Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes Nr. 7549/03 Arbeitstitel: Hatzfeldstraße/Radiumstraße in Köln Dellbrück

Beschlussvorlage Ausschuss 20.04.2021

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Nächste Beratung: Stadtentwicklungsausschuss, Sitzung am 17.06.2021, TOP 10.4

Beschlussvorlage Ausschuss

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Anlage 2 Auszug aus dem Beschlussprotokoll 9.2.1 - B-Platz Radium - Hatzfeld

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Anlage 1 Geltungsbereich

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Anlage 3 Stellungnahme der Verwaltung

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Beschlussvorlage Ausschuss

5237 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/61/1 
613 Dint Sa 
Vorlagen-Nummer 
 0906/2021 
Freigabedatum  22.03.2021 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes Nr. 7549/03 
Arbeitstitel: Hatzfeldstraße/Radiumstraße in Köln Dellbrück 
Beschlussorgan 
Stadtentwicklungsausschuss 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Stadtentwicklungsausschuss  
1. beschließt, nach § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Anwendung des vereinfachten Ver-
fahrens nach § 13 BauGB einen Bebauungsplan für das Gebiet westlich der Mielenforster 
Straße entlang der südlichen Grundstücksgrenze Hatzfeldstraße 23-79, einschließlich der 
Grundstücke Hatzfeldstraße 1-19 über den Grafmühlenweg entlang der nördlichen Grund-
stücksgrenze der Häuser Pfarrer-Buchbender-Weg 1-19 weiter verlaufend nördlich der Sport-
anlage bis zur Mielenforster Straße —Arbeitstitel: Hatzfeldstraße / Radiusstraße in Köln Dell-
brück— aufzustellen mit dem Ziel, den Ausschluss von Einzelhandel im Geltungsbereich des 
Bebauungsplanes festzusetzen; 
2. verzichtet auf nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretung ohne Einschränkung zustimmt. 
 
 
Alternative: keine 
 
 
Stadtentwicklungsausschuss 29.04.2021 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 03.05.2021

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
Begründung: 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich circa 300 Meter südlich der Dellbrücker 
Hauptstraße Die Dellbrücker Hauptstraße ist als Stadtteil Zentrum siedlungsräumlich in zentraler La-
ge im Stadtteil Dellbrück integriert.  
 
Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil (AZ 23 K 2080/16) vom 28.11.2018 den am 29.01.2014 
in Kraft getretenen Bebauungsplan Nr. 7549/02 "Hatzfeldstraße" aufgrund einer rechtsfehlerhaften 
Abwägung für unwirksam erklärt. (gleicher Geltungsbereich wie der jetzt aufzustellende neue Bebau-
ungsplan) 
 
Zur konsequenten Umsetzung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes ist die Aufstellung dieses 
neuen Bebauungsplans notwendig, um den zentralen Versorgungsbereich Dellbrück zu schützen. 
 
Der zentrale Versorgungsbereich Dellbrück wird laut Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt 
Köln 2013 als Stadtteilzentrum eingestuft. Der Angebotsschwerpunkt liegt im kurzfristigen Bedarfsbe-
reich (52 %), wobei aber auch die Bereiche des mittel- und langfristigen Bedarfs eine gute Ausstat-
tung aufweisen. Da die Anzahl der Betriebe und der Verkaufsfläche oberhalb der Orientierungswerte 
sowohl für ein Stadtteilzentrum als auch für ein Bezirksteilzentrum liegen, wird im Rahmen der Fort-
schreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes empfohlen, den zentralen Versorgungsbereich 
Dellbrück, Dellbrücker Hauptstraße künftig als Bezirksteilzentrum auszuweisen. 
 
Die leicht rückläufige Einzelhandelsentwicklung des Stadtteilzentrums Dellbrück, Dellbrücker Haupt-
straße wird durch eine Wettbewerbssituation insbesondere im kurzfristigen Bedarfssegment durch die 
beiden Lebensmittelmärkte Rewe und Aldi im Bereich der Hatzfeldstraße/Radiusstraße (Geltungsbe-
reich des Bebauungsplan-Entwurfes) sowie durch den Sonderstandort Dellbrück (insbesondere Lidl) 
begleitet. Dabei muss insbesondere die räumliche Nähe der Standorte der Lebensmittelmärkte Rewe 
und Aldi an der Hatzfeldstraße zum zentralen Versorgungsbereich kritisch hervorgehoben werden. 
Aufgrund dieser räumlichen Nähe überschneiden sich die 700 m Nahbereichsradien der Lebensmit-
telmärkte an der Hatzfeldstraße sowie der Lebensmittelmärkte im zentralen Versorgungsbereich in 
beträchtlichem Maß.  
 
Im EHZK wird als Entwicklungsziel die Sicherung der Versorgungsfunktion im kurzfristigen Bedarfsbe-
reich durch den Erhalt der strukturprägenden Lebensmittel- und Drogeriewarenanbieter formuliert. 
Eine weitere Stärkung des zentralen Versorgungsbereiches Dellbrücker Hauptstraße und der wohnor-
tnahen Versorgung, insbesondere mit Blick auf eine Verbesserung des nahversorgungsrelevanten 
Betriebstypenmixes kann über die Entwicklung der Potenzialfläche im nördlichen Zentrumsbereich an 
der Kreuzung Ernastraße und Dellbrücker Hauptstraße erfolgen.  
 
Weitere Ansiedlungen an Konkurrenzstandorten außerhalb des zentralen Versorgungsbereiches 
müssen verhindert werden, um das Entwicklungsziel zu erfüllen und um einen Rückgang der Einzel-
handelsangebote im Stadtteilzentrum Dellbrück, Dellbrücker Hauptstraße zu vermeiden. 
 
Mit dem § 9 Absatz 2a Baugesetzbuch ist die Möglichkeit gegeben, innerhalb im Zusammenhang 
bebauter Ortsteile zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse 
einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinde, in

3 
einem Bebauungsplan festzusetzen, dass nur bestimmte Nutzungsarten zulässig oder nicht zulässig 
sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.  
Auf diese Weise kann der Schutz der zentralen Versorgungsbereiche sichergestellt werden.  
 
Die Aufstellung eines Bebauungsplans mit Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a BauGB kann im verein-
fachten Verfahren nach § 13 BauGB erfolgen. 
 
Anlage 
Anlage 1   Geltungsbereich

Anlage 2 Auszug aus dem Beschlussprotokoll 9.2.1 - B-Platz Radium - Hatzfeld

1572 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 
Herr Schultheis 
Telefon:  (0221) 99322  
Fax       :  (0221) 99412 
E-Mail:  andre.schultheis@stadt-koeln.de 
Datum: 15.06.2021 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der 6.Sitzung der Bezirksvertretung 
Mülheim vom 14.06.2021 
öffentlich 
9.2.1 Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes Nr. 7549/03  
Arbeitstitel: Hatzfeldstraße/Radiumstraße in Köln Dellbrück 
0906/2021 
 
Beschlussvorschlag: 
Der Stadtentwicklungsausschuss  
1. beschließt, nach § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Anwendung des 
vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB einen Bebauungsplan für das 
Gebiet westlich der Mielenforster Straße entlang der südlichen Grundstücks-
grenze Hatzfeldstraße 23-79, einschließlich der Grundstücke Hatzfeldstraße 
1-19 über den Grafmühlenweg entlang der nördlichen Grundstücksgrenze der 
Häuser Pfarrer-Buchbender-Weg 1-19 weiter verlaufend nördlich der Sportan-
lage bis zur Mielenforster Straße —Arbeitstitel: Hatzfeldstraße / Radiusstraße 
in Köln Dellbrück— aufzustellen mit dem Ziel, den Ausschluss von Einzelhan-
del im Geltungsbereich des Bebauungsplanes festzusetzen; 
2. verzichtet auf nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretung ohne Ein-
schränkung zustimmt. 
 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Mehrheitlich mit den Stimmen der SPD-Fraktion, der CDU-Fraktion und des Einzel-
mandatsträgers Tücks (FDP) gegen die Stimmen der Fraktion Bündnis 90/Die Grü-
nen und des Einzelmandatsträgers Hengstenberg (AfD) bei Enthaltung der Fraktion 
Die LINKE und des Einzelmandatsträgers Altefrohne abgelehnt.

Anlage 1 Geltungsbereich

393 Zeichen

Mielenforster Straße
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Anlage 1
Maßstab  1 : 5 000N
StadtplanungsamtGeltungsbereich des Bebauungsplanes 7549/03 Hatzfeldstraße / Radiumstraßein Köln - Dellbrück
0 10050 200300 Meter

Anlage 3 Stellungnahme der Verwaltung

1698 Zeichen

A N L A G E  3  
Tuch150621Az1Sb 
 
Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes Nr. 7549/03 
Arbeitstitel: Hatzfeldstraße/Radiumstraße in Köln-Dellbrück 
Vorlage 0906/2021 
hier:    Stellungnahme der Verwaltung zur Beschlussfassung der BV 9 am 14.06.2021 TOP 
9.2.1- 
 
 
Die Bezirksvertretung Mülheim hat in ihrer Sitzung am 14.06.2021 den Aufstellungsbeschluss 
Hatzfeldstraße/Radiumstraße mehrheitlich mit den Stimmen der SPD-Fraktion, der CDU-Fraktion 
und des Einzelmandatsträgers Tücks (FDP) gegen die Stimmen der Fraktion Bündnis 90/Die 
Grünen und des Einzelmandatsträgers Hengstenberg (AfD) bei Enthaltung der Fraktion Die LINKE 
und des Einzelmandatsträgers Altefrohne abgelehnt. 
 
 
StEA am 17.06.2021 
TOP 10.4 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich circa 300 Meter südlich der Dellbrücker 
Hauptstraße. Die Dellbrücker Hauptstraße ist als Stadtteil-Zentrum siedlungsräumlich in zentraler 
Lage im Stadtteil Dellbrück integriert.  
 
Zur konsequenten Umsetzung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes ist die Aufstellung dieses 
neuen Bebauungsplans notwendig, um den zentralen Versorgungsbereich Dellbrück zu schützen. 
 
Weitere Ansiedlungen an Konkurrenzstandorten außerhalb des zentralen Versorgungsbereiches 
müssen verhindert werden, um das Entwicklungsziel zu erfüllen und um einen Rückgang der 
Einzelhandelsangebote im Stadtteilzentrum Dellbrück zu vermeiden. 
 
Da eine Bauvoranfrage zur Erweiterung eines Discounters gestellt wurde, ist eine 
Beschlussfassung in der Sitzung des StEA am 17.06.2021 erforderlich, damit fristgerecht die 
Voranfrage zurückgestellt und eine Veränderungssperre beschlossen werden kann.

Beratungsverlauf (3)

29.04.2021 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 10.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
14.06.2021 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 9.2.1 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: endgültig abgelehnt

Zur Sitzung
17.06.2021 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 10.4 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (6)

  • Hatzfeldstraße 23
  • Mielenforster Straße
  • Dellbrücker Hauptstraße
  • Pfarrer-Buchbender-Weg 1
  • Radiumstraße
  • Ernastraße

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Details

Aktenzeichen
0906/2021
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
20.04.2021
Erstellt
08.03.2021 07:11