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Gebührenerhebung bei 236 - Marktverwaltung

Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 2876/2019 vom 09.09.2019

Stand: Am 24.09.2019 im Rechnungsprüfungsausschuss beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

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  • Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle III/23/236 Vorlagen-Nummer 05.09.2019 2876/2019 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Si tzung öffentlicher Teil Gremium Datum Wirtschaftsausschuss 05.09.2019 Rechnungsprüfungsausschuss 24.09.2019 Gebührenerhebung bei 236 - Marktverwaltung Rechnungsprüfungsausschuss vom 18.06.2019 Nachfrage von Frau Möller TOP 8.1 Frau Möller möchte gerne wissen, ob die Gebühren von der Marktverwaltung, wie Ende 2015 zugesagt wurde, tatsächlich unbar eingezogen werden. Des Weiteren fragt sie nach, in welchem Umfang Anträge auf einen festen Marktstand bei der Verwaltung eingehen, wie diese beschieden bzw. wie Ablehnungen begründet wurden. Sie möchte hierzu gerne eine schriftliche Antwort für den Rechnungsprüfungsausschuss und den Wirtschaftsausschuss. Antwort der Verwaltung: Die Gebühren und die Stromentgelte werden unbar erhoben. Mit Hilfe des Erfassungsgerätes werden die Gebühren und die Stromentgelte durch die zuständige Marktaufsicht ermittelt. Dazu werden die jeweils relevanten Standmeter und bei Bedarf Stromkosten elektronisch erfasst. Nach erfolgter Eingabe erhält der betreffende Händler einen Kontrollausdruck als Nachweis. Die anfallenden Gebühren und Stromentgelte werden auf dem Erfassungsgerät gespeichert und am Ende des Monats in der Marktverwaltung ausgelesen. Auf dieser Grundlage erfolgt die Erstellung der Gebührenbescheide sowie der Rechnungen für die Stromentgelte, die den jeweiligen Händlern zuge- sandt werden. Die fälligen Beträge werden via Lastschriftverfahren ggfs. per Überweisung beglichen. Im Zeitraum Januar bis Juni 2019 sind 34 Anträge auf einen Dauerstandplatz bei der Marktverwaltung eingegangen. Die Anträge werden zeitnah positiv beschieden, sofern auf den gewünschten Märkten räumliche Kapazitäten bestehen und das angebotene Warensortiment das bereits vorhandene Sorti- ment sinnvoll ergänzt. Nach § 4 der derzeit geltenden Kölner Marktsatzung kann Frischwaren ein Vorrang eingeräumt wer- den. gez. Blome

Beratungsverlauf

  1. 05.09.2019

    Wirtschaftsausschuss

    TOP 14.4, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen
  2. 24.09.2019 zuletzt

    Rechnungsprüfungsausschuss

    TOP 2.2, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen

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