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2876/2019

Gebührenerhebung bei 236 - Marktverwaltung

Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 09.09.2019

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Nächste Beratung: Rechnungsprüfungsausschuss, Sitzung am 24.09.2019, TOP 2.2

Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

2065 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
III/23/236 
 
Vorlagen-Nummer 05.09.2019 
 2876/2019 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Si tzung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Wirtschaftsausschuss 05.09.2019 
Rechnungsprüfungsausschuss 24.09.2019 
 
Gebührenerhebung bei 236 - Marktverwaltung 
Rechnungsprüfungsausschuss vom 18.06.2019 
Nachfrage von Frau Möller 
TOP 8.1 
 
Frau Möller möchte gerne wissen, ob die Gebühren von der Marktverwaltung, wie Ende 2015 
zugesagt wurde, tatsächlich unbar eingezogen werden. 
Des Weiteren fragt sie nach, in welchem Umfang Anträge auf einen festen Marktstand bei der 
Verwaltung eingehen, wie diese beschieden bzw. wie Ablehnungen begründet wurden. 
Sie möchte hierzu gerne eine schriftliche Antwort für den Rechnungsprüfungsausschuss und 
den Wirtschaftsausschuss.  
 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Die Gebühren und die Stromentgelte werden unbar erhoben. Mit Hilfe des Erfassungsgerätes werden 
die Gebühren und die Stromentgelte durch die zuständige Marktaufsicht ermittelt. Dazu werden die 
jeweils relevanten Standmeter und bei Bedarf Stromkosten elektronisch erfasst. 
 
Nach erfolgter Eingabe erhält der betreffende Händler einen Kontrollausdruck als Nachweis. 
 
Die anfallenden Gebühren und Stromentgelte werden auf dem Erfassungsgerät gespeichert und am 
Ende des Monats in der Marktverwaltung ausgelesen. Auf dieser Grundlage erfolgt die Erstellung der 
Gebührenbescheide sowie der Rechnungen für die Stromentgelte, die den jeweiligen Händlern zuge-
sandt werden. Die fälligen Beträge werden via Lastschriftverfahren ggfs. per Überweisung beglichen. 
 
Im Zeitraum Januar bis Juni 2019 sind 34 Anträge auf einen Dauerstandplatz bei der Marktverwaltung 
eingegangen. Die Anträge werden zeitnah positiv beschieden, sofern auf den gewünschten Märkten 
räumliche Kapazitäten bestehen und das angebotene Warensortiment das bereits vorhandene Sorti-
ment sinnvoll ergänzt. 
 
Nach § 4 der derzeit geltenden Kölner Marktsatzung kann Frischwaren ein Vorrang eingeräumt wer-
den. 
 
gez. Blome

Beratungsverlauf (2)

05.09.2019 Wirtschaftsausschuss
TOP 14.4 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
24.09.2019 Rechnungsprüfungsausschuss
TOP 2.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2876/2019
Typ
Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
Datum
09.09.2019
Erstellt
20.08.2019 17:56