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3174/2022

Kreisverkehr Zeisbuschweg/Birkenweg - Baubeschluss

Mitteilung BV 10.10.2022

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 9 (Mülheim), Sitzung am 17.10.2022, TOP 10.2.10

Mitteilung BV

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Mitteilung BV

2325 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
III/66/664/4 
664 
Vorlagen-Nummer 
 3174/2022 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 17.10.2022 
 
Kreisverkehr Zeisbuschweg/Birkenweg - Baubeschluss 
Prüfung Minikreisverkehr 
hier: Kreisverkehr Zeisbuschweg/Birkenweg - Baubeschluss, Vorlage-Nr. 1218/2022 
Sitzung der Bezirksvertretung Mülheim am 13.06.2022 
Sachverhalt: 
Die Bezirksvertretung Mülheim hat in der Sitzung am 13.06.2022 die Umsetzung des geplanten 
Kreisverkehrs im Bereich des Zeischbuschwegs/Birkenweg beschlossen und die Verwaltung beauf-
tragt zu prüfen, ob die Einrichtung eines Minikreisverkehrs nicht ausreichend wäre (Vorlagen-Nr. 
1218/2022). 
 
 
Mitteilung der Verwaltung: 
Die Einrichtung eines Minikreisverkehrs ist aufgrund der bestehenden örtlichen Gegebenheiten aus 
Sicht der Verwaltung keine Lösung zur dauerhaften Gewährleistung der Verkehrssicherheit im Kno-
tenpunkt.  
 
Durch den im Außenbereich geplanten Kreisverkehr ist sichergestellt, dass durch die nicht befahrbare 
Mittelinsel eine starke Ablenkung des Kraftfahrzeugverkehrs auf der Kreisfahrbahn erzeugt wird. 
Hierdurch wird die Geschwindigkeit des Kraftfahrzeugverkehrs stark reduziert und die Verkehrssi-
cherheit für alle Verkehrsteilnehmenden im Knotenpunkt deutlich erhöht. Ein Minikreisverkehr würde 
die Befahrung der Mittelinsel mit einer hohen Geschwindigkeit ermöglichen, so dass hierdurch, auch 
im Hinblick auf den damals bestehenden Unfallhäufungspunkt, ein erhöhtes Konflikt- und Gefahren-
potenzial möglich wäre. 
 
Der nördliche Birkenweg wird mit Umsetzung der Planung zu einer zum Knotenpunkt zuführenden 
Einbahnstraße. Gemäß der Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) sollen Minikreisver-
kehre in der Regel bei Knotenpunktarmen mit zuführenden Einbahnstraßenverkehr nicht angelegt 
werden. Hintergrund dieser Regel ist, dass durch die technische Umsetzung des Minikreisverkehrs 
die Gefahr einer Befahrung der zuführenden Einbahnstraße in Gegenrichtung erfolgt. Hierdurch wäre 
die Verkehrssicherheit nicht gewährleistet. 
 
Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse wurde im damaligen Abwägungsprozess durch die Verwal-
tung entschieden, dass die Einrichtung eines kleinen Kreisverkehrs die Verkehrssicherheit im Kno-
tenpunkt besser gewährleisten kann.

Beratungsverlauf (1)

17.10.2022 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 10.2.10 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3174/2022
Typ
Mitteilung BV
Datum
10.10.2022
Erstellt
27.09.2022 11:11